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C-2467/2006

C-2467/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-04 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 27. September 2006 (act. 11/1) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die I._______ AG als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 1991 zwangsweise angeschlossen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (act. B1/1) hat die Vorinstanz in Änderung ihrer Verfügung vom 27. September 2006 (Dispositivziffer 1) den zwangsweisen Anschluss der I._______ AG rückwirkend per 1. Januar 1986 festgelegt. Eine Begründung dafür ist in der Verfügung nicht enthalten. B. Gegen diese Verfügung erhob die I._______ AG (Beschwerdeführerin) am 23. November 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie machte im Wesentlichen geltend, für einen Zwangsanschluss zum verfügten Zeitpunkt bestehe keine Grundlage, da sie bereits der Revor-Sammelstiftung rückwirkend per 1. Januar 1992 angeschlossen gewesen sei und zuvor keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe (act. B1). C. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 (act. 2) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Januar 2006 zum freiwilligen Anschluss per 1. Januar 2005 gemeldet. Nach Abklärungen habe sich ergeben, dass per 31. August 2005 ein Leistungsfall in Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei, weshalb ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei. Sie habe den zwangsweisen Anschluss per 1. Januar 1986 verfügen müssen, weil aus den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe. Vom Anschluss an die Revor-Sammelstiftung ab Januar 1992 habe die Vorinstanz hingegen im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis gehabt. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass dieser Anschluss per 31. Dezember 2000 wieder aufgelöst worden sei. D. Mit Replik vom 21. Februar 2007 (act. 5) hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 23. November 2006 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, dass sie ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmer zuerst bei der Revor-Sammelstiftung und später im Rahmen ihres beantragten Anschlusses an die Vorinstanz versichert habe, weshalb sie ihre Anschlusspflicht erfüllt habe. Darüber hinaus habe sie keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. E. In ihrer Duplik vom 10. Juli 2007 (act. 8) wiederholte die Vorinstanz ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend machte sie namentlich geltend, die Beschwerdeführerin habe gemäss Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden dem Angestellten H._______ im Jahre 1986 einen BVG-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 53'295.- ausgerichtet. Weiter habe die Beschwerdeführerin in zwei weiteren Fällen (S._______, N._______) in den Jahren 1991, 2004 und 2005 BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet. F. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren übernommen. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekanntgegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. H. Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 (act. 4) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht eingezahlt. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2006 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

E. 2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie Eintretens eines Leistungsfalls zwangsangeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, im Zeitpunkt des rückwirkend verfügten Anschlusses (d.h. per 1. Januar 1986) Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen wären. Sie macht geltend, der einzige Arbeitnehmer H._______, den sie beschäftigt habe, sei im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 nur im Nebenerwerb tätig gewesen und habe einen Jahreslohn von Fr. 5'017.70 bezogen. Hauptberuflich sei er bei der Firma E._______ AG angestellt gewesen. Hierzu legt sie eine Bestätigung von H._______ vom 14. Februar 2007 (act. 5/1) sowie einen Journal-Auszug der Buchhaltung vom 31. Dezember 1986 (act. B1/8) ins Recht, welche diese Angaben belegen sollen. Der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 15. Januar 1987 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass diese für den Arbeitnehmer H._______ im Jahr 1986 einen Jahreslohn von Fr. 53'295.- ausgerichtet hatte (act. 2/3.1). Auf diesen Jahreslohn hat sich denn auch die Vorinstanz gestützt, als sie den zwangsweisen Anschluss verfügte. Bei genauerem Hinsehen ist indes erkennbar, dass der handschriftliche Eintrag überschrieben wurde und ursprünglich Fr. 5'329.50 lautete (vgl. auch die Kolonnen 6, 8 und 9). Letzterer Betrag figuriert auch in der "Lohnkarte/Rekapitulation für das Jahr 1986" der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (act. 2/3.2) und stimmt auch weitgehend mit den genannten Angaben der Beschwerdeführerin überein. Deshalb ist vorliegend von einem Jahreslohn von Fr. 5'329.50 auszugehen. Dieser liegt deutlich tiefer als der Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG, welcher im Jahr 1986 auf Fr. 16'560.- festgesetzt war (Art. 5 BVV 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung [AS 1984 543]). Eine BVG-Versicherungspflicht bestand daher, wie die Beschwerdeführerin richtig vermerkt, nicht. Da sie keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigte, bestand auch keine Rechtsgrundlage für einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Januar 1986.

E. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, per 1. August 1991 habe die Beschwerdeführerin den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer S._______ beschäftigt, ohne sich an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu haben, weshalb ein Zwangsanschluss auch auf diesen Zeitpunkt hin habe erfolgen müssen. Aus der Lohnabrechnung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden für das Jahr 1991 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diesem Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Dezember 1991 einen Jahreslohn von 38'832.- ausbezahlt hatte (act. 2/3.3). Dieser Lohn entsprach einem gemäss Art. 2 BVV 2 (in der damals geltenden Fassung) auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 93'196.80 und lag damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von Fr. 19'200.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 25. September 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 [AS 1989 1901]). Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, S._______ sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen und erst 1992 fest angestellt worden, woraus sie keine Versicherungspflicht ableitet. Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind indes wie erwähnt nicht die Bezeichnung der Parteien, sondern die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend (E. 2). Danach hat S._______ ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG bezogen, weshalb er als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war (BGE 115 Ib 37 E. 4). War somit S._______ gemäss BVG obligatorisch zu versichern, hätte sich die Beschwerdeführerin per 1. August 1991 einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Ihr Anschluss an die Revor-Sammelstiftung erfolgte demgegenüber erst per 1. Januar 1992 (act. B1/3). Somit ist der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung per 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991 nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Wie die Sammelstiftung Revor in ihrem E-Mail vom 28. Dezember 2006 (act. 2/2.2) bestätigt, wurde dieser Anschluss per 31. Dezember 2000 beendet. Somit oblag der Beschwerdeführerin die Pflicht, sich wieder einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigte, welche obligatorisch zu versichern waren. Die Vorinstanz erachtet einen solchen Zwangsanschluss per 1. August 2004 als gegeben, nachdem, wie aus der Lohnmeldung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervorgehe, die Beschwerdeführerin dem Arbeitnehmer N._______ in der Zeit vom 27. Juli bis 7. September 2004 einen Lohn von Fr. 14'540.- bezahlt habe, dieser somit obligatorisch zu versichern gewesen sei, die Beschwerdeführerin sich indes keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe. Wie sich den Akten entnehmen lässt, handelte es sich bei dieser Beschäftigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Laut vorliegendem Teilzeitarbeitsvertrag vom 24. Juli 2004 (act. 5/4) firmierte zwar die Vries Consolidation B.V. Holland als Arbeitgeberin, doch wurde diese, wie vertraglich vereinbart, bezüglich Entlöhnung durch die Beschwerdeführerin vertreten. Diese richtete denn auch den Lohn aus und zog die Beiträge gemäss AHV ab (vgl. Art. 51 AHVG; Replik [act. 5 S. 1]), womit aus AHV-rechtlicher Sicht ein Schweizer Arbeitgeber vorlag. Nach dem AHV-Beitragsstatut bezog N._______ von der Beschwerdeführerin einen massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), weshalb er als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war. Wie aus dem Teilzeitarbeitsvertrag weiter hervorgeht, wurde der Arbeitsbeginn auf den 27. Juli 2004 festgelegt und die Beschäftigungsdauer "abhängig von der Wassermenge im Rhein und der Stromproduktion von KSL" gemacht. Wenn auch der Vertrag keine ausdrückliche Befristung enthält, lässt sich eine solche zumindest nach dem Willen der Parteien klar erkennen. So war die Tätigkeit - nach dem Zweck der Anstellung von N._______ - auf die Erfüllung des Auftrags der K._______ AG (KSL) hin befristet. Diese Arbeiten waren gemäss Vertrag zwischen den KSL und der Beschwerdeführerin (act. 5/3.1) sowie dem Bauzeitenplan (act. 5/3.2), der als integrierender Vertragsinhalt deklariert wurde, bis spätestens zum 30. September 2004 zu vollenden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (vgl. AS 2005 4279, heute Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2) sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der Beschäftigung von N._______ - wie oben aufgezeigt - klarerweise erfüllt, weshalb er nicht obligatorisch zu versichern war. Für die Beschwerdeführerin bestand deshalb keine Grundlage für einen Zwangsanschluss per 1. April 2004. Derselbe Arbeitnehmer wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt (act. 5 S. 2), für einen weiteren Auftrag erneut befristet angestellt. So ergibt sich aus der Lohnmeldung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 2005 (act. 2/3.10), dass die Beschwerdeführerin diesem in der Zeit vom 1. Mai bis 30. August 2005 einen Lohn von Fr. 25'260.- bezahlt hatte. Da das Arbeitsverhältnis diesmal länger als 3 Monate befristet war, der auf ein Jahr umgerechnete Lohn (Art. 2 BVV 2 in der zu dieser Zeit geltenden Fassung) Fr. 75'780.- betrug und somit über dem gesetzlichen Mindestlohn von Fr. 19'350.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]) lag, war der Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern. Die Beschwerdeführerin hätte in diesem Fall für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung per 1. Mai 2005 besorgt sein müssen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. August 2005 war der Freizügigkeitsfall eingetreten, welcher dem Arbeitnehmer N._______ Anspruch auf eine Austrittsleistung gab (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin indes keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Daher war gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BVG die Austrittsleistung durch die Auffangeinrichtung zu erbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer bei der Auffangeinrichtung angeschlossen, wenn ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entsteht und der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Unter diesen Umständen war der von der Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 2006 beantragte freiwillige Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hat deshalb die Beschwerdeführerin zu Recht mit Schreiben vom 7. Januar 2006 (act. 2/1) darauf hingewiesen und diese zwangsweise rückwirkend angeschlossen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung BVG nicht zu beanstanden ist, insoweit er rückwirkend per 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zu erfolgen hatte. Ein erneuter Zwangsanschluss ergab sich sodann per 1. Mai 2005. Hingegen waren, entgegen der Vorinstanz, die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss per 1. Januar 1986 sowie per 1. August 2004 nicht gegeben. Dementsprechend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Zeitpunkts des rückwirkenden Anschlusses zu berichtigen. Im Übrigen ist die Verfügung zu bestätigen.

E. 4 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne und insoweit teilweise gutzuheissen, als per 1. Januar 1986 sowie per 1. August 2004 kein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung zu erfolgen hatte (vgl. E 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, um 25% zu ermässigen und der Beschwerdeführerin daher im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem seitens der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten.

E. 5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5.4 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006 wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 sowie per 1. Mai 2005 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
  3. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird ihr zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2467/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. August 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien I._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. September 2006 (act. 11/1) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die I._______ AG als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 1991 zwangsweise angeschlossen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (act. B1/1) hat die Vorinstanz in Änderung ihrer Verfügung vom 27. September 2006 (Dispositivziffer 1) den zwangsweisen Anschluss der I._______ AG rückwirkend per 1. Januar 1986 festgelegt. Eine Begründung dafür ist in der Verfügung nicht enthalten. B. Gegen diese Verfügung erhob die I._______ AG (Beschwerdeführerin) am 23. November 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie machte im Wesentlichen geltend, für einen Zwangsanschluss zum verfügten Zeitpunkt bestehe keine Grundlage, da sie bereits der Revor-Sammelstiftung rückwirkend per 1. Januar 1992 angeschlossen gewesen sei und zuvor keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe (act. B1). C. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 (act. 2) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Januar 2006 zum freiwilligen Anschluss per 1. Januar 2005 gemeldet. Nach Abklärungen habe sich ergeben, dass per 31. August 2005 ein Leistungsfall in Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei, weshalb ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei. Sie habe den zwangsweisen Anschluss per 1. Januar 1986 verfügen müssen, weil aus den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe. Vom Anschluss an die Revor-Sammelstiftung ab Januar 1992 habe die Vorinstanz hingegen im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis gehabt. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass dieser Anschluss per 31. Dezember 2000 wieder aufgelöst worden sei. D. Mit Replik vom 21. Februar 2007 (act. 5) hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 23. November 2006 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, dass sie ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmer zuerst bei der Revor-Sammelstiftung und später im Rahmen ihres beantragten Anschlusses an die Vorinstanz versichert habe, weshalb sie ihre Anschlusspflicht erfüllt habe. Darüber hinaus habe sie keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. E. In ihrer Duplik vom 10. Juli 2007 (act. 8) wiederholte die Vorinstanz ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend machte sie namentlich geltend, die Beschwerdeführerin habe gemäss Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden dem Angestellten H._______ im Jahre 1986 einen BVG-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 53'295.- ausgerichtet. Weiter habe die Beschwerdeführerin in zwei weiteren Fällen (S._______, N._______) in den Jahren 1991, 2004 und 2005 BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet. F. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren übernommen. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekanntgegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. H. Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 (act. 4) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht eingezahlt. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2006 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie Eintretens eines Leistungsfalls zwangsangeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, im Zeitpunkt des rückwirkend verfügten Anschlusses (d.h. per 1. Januar 1986) Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen wären. Sie macht geltend, der einzige Arbeitnehmer H._______, den sie beschäftigt habe, sei im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 nur im Nebenerwerb tätig gewesen und habe einen Jahreslohn von Fr. 5'017.70 bezogen. Hauptberuflich sei er bei der Firma E._______ AG angestellt gewesen. Hierzu legt sie eine Bestätigung von H._______ vom 14. Februar 2007 (act. 5/1) sowie einen Journal-Auszug der Buchhaltung vom 31. Dezember 1986 (act. B1/8) ins Recht, welche diese Angaben belegen sollen. Der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 15. Januar 1987 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass diese für den Arbeitnehmer H._______ im Jahr 1986 einen Jahreslohn von Fr. 53'295.- ausgerichtet hatte (act. 2/3.1). Auf diesen Jahreslohn hat sich denn auch die Vorinstanz gestützt, als sie den zwangsweisen Anschluss verfügte. Bei genauerem Hinsehen ist indes erkennbar, dass der handschriftliche Eintrag überschrieben wurde und ursprünglich Fr. 5'329.50 lautete (vgl. auch die Kolonnen 6, 8 und 9). Letzterer Betrag figuriert auch in der "Lohnkarte/Rekapitulation für das Jahr 1986" der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (act. 2/3.2) und stimmt auch weitgehend mit den genannten Angaben der Beschwerdeführerin überein. Deshalb ist vorliegend von einem Jahreslohn von Fr. 5'329.50 auszugehen. Dieser liegt deutlich tiefer als der Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG, welcher im Jahr 1986 auf Fr. 16'560.- festgesetzt war (Art. 5 BVV 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung [AS 1984 543]). Eine BVG-Versicherungspflicht bestand daher, wie die Beschwerdeführerin richtig vermerkt, nicht. Da sie keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigte, bestand auch keine Rechtsgrundlage für einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Januar 1986. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, per 1. August 1991 habe die Beschwerdeführerin den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer S._______ beschäftigt, ohne sich an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu haben, weshalb ein Zwangsanschluss auch auf diesen Zeitpunkt hin habe erfolgen müssen. Aus der Lohnabrechnung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden für das Jahr 1991 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diesem Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Dezember 1991 einen Jahreslohn von 38'832.- ausbezahlt hatte (act. 2/3.3). Dieser Lohn entsprach einem gemäss Art. 2 BVV 2 (in der damals geltenden Fassung) auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 93'196.80 und lag damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von Fr. 19'200.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 25. September 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 [AS 1989 1901]). Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, S._______ sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen und erst 1992 fest angestellt worden, woraus sie keine Versicherungspflicht ableitet. Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind indes wie erwähnt nicht die Bezeichnung der Parteien, sondern die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend (E. 2). Danach hat S._______ ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG bezogen, weshalb er als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war (BGE 115 Ib 37 E. 4). War somit S._______ gemäss BVG obligatorisch zu versichern, hätte sich die Beschwerdeführerin per 1. August 1991 einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Ihr Anschluss an die Revor-Sammelstiftung erfolgte demgegenüber erst per 1. Januar 1992 (act. B1/3). Somit ist der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung per 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991 nicht zu beanstanden. 3.3 Wie die Sammelstiftung Revor in ihrem E-Mail vom 28. Dezember 2006 (act. 2/2.2) bestätigt, wurde dieser Anschluss per 31. Dezember 2000 beendet. Somit oblag der Beschwerdeführerin die Pflicht, sich wieder einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigte, welche obligatorisch zu versichern waren. Die Vorinstanz erachtet einen solchen Zwangsanschluss per 1. August 2004 als gegeben, nachdem, wie aus der Lohnmeldung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervorgehe, die Beschwerdeführerin dem Arbeitnehmer N._______ in der Zeit vom 27. Juli bis 7. September 2004 einen Lohn von Fr. 14'540.- bezahlt habe, dieser somit obligatorisch zu versichern gewesen sei, die Beschwerdeführerin sich indes keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe. Wie sich den Akten entnehmen lässt, handelte es sich bei dieser Beschäftigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Laut vorliegendem Teilzeitarbeitsvertrag vom 24. Juli 2004 (act. 5/4) firmierte zwar die Vries Consolidation B.V. Holland als Arbeitgeberin, doch wurde diese, wie vertraglich vereinbart, bezüglich Entlöhnung durch die Beschwerdeführerin vertreten. Diese richtete denn auch den Lohn aus und zog die Beiträge gemäss AHV ab (vgl. Art. 51 AHVG; Replik [act. 5 S. 1]), womit aus AHV-rechtlicher Sicht ein Schweizer Arbeitgeber vorlag. Nach dem AHV-Beitragsstatut bezog N._______ von der Beschwerdeführerin einen massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), weshalb er als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war. Wie aus dem Teilzeitarbeitsvertrag weiter hervorgeht, wurde der Arbeitsbeginn auf den 27. Juli 2004 festgelegt und die Beschäftigungsdauer "abhängig von der Wassermenge im Rhein und der Stromproduktion von KSL" gemacht. Wenn auch der Vertrag keine ausdrückliche Befristung enthält, lässt sich eine solche zumindest nach dem Willen der Parteien klar erkennen. So war die Tätigkeit - nach dem Zweck der Anstellung von N._______ - auf die Erfüllung des Auftrags der K._______ AG (KSL) hin befristet. Diese Arbeiten waren gemäss Vertrag zwischen den KSL und der Beschwerdeführerin (act. 5/3.1) sowie dem Bauzeitenplan (act. 5/3.2), der als integrierender Vertragsinhalt deklariert wurde, bis spätestens zum 30. September 2004 zu vollenden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (vgl. AS 2005 4279, heute Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2) sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der Beschäftigung von N._______ - wie oben aufgezeigt - klarerweise erfüllt, weshalb er nicht obligatorisch zu versichern war. Für die Beschwerdeführerin bestand deshalb keine Grundlage für einen Zwangsanschluss per 1. April 2004. Derselbe Arbeitnehmer wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt (act. 5 S. 2), für einen weiteren Auftrag erneut befristet angestellt. So ergibt sich aus der Lohnmeldung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 2005 (act. 2/3.10), dass die Beschwerdeführerin diesem in der Zeit vom 1. Mai bis 30. August 2005 einen Lohn von Fr. 25'260.- bezahlt hatte. Da das Arbeitsverhältnis diesmal länger als 3 Monate befristet war, der auf ein Jahr umgerechnete Lohn (Art. 2 BVV 2 in der zu dieser Zeit geltenden Fassung) Fr. 75'780.- betrug und somit über dem gesetzlichen Mindestlohn von Fr. 19'350.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]) lag, war der Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern. Die Beschwerdeführerin hätte in diesem Fall für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung per 1. Mai 2005 besorgt sein müssen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. August 2005 war der Freizügigkeitsfall eingetreten, welcher dem Arbeitnehmer N._______ Anspruch auf eine Austrittsleistung gab (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin indes keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Daher war gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BVG die Austrittsleistung durch die Auffangeinrichtung zu erbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer bei der Auffangeinrichtung angeschlossen, wenn ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entsteht und der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Unter diesen Umständen war der von der Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 2006 beantragte freiwillige Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hat deshalb die Beschwerdeführerin zu Recht mit Schreiben vom 7. Januar 2006 (act. 2/1) darauf hingewiesen und diese zwangsweise rückwirkend angeschlossen. 3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung BVG nicht zu beanstanden ist, insoweit er rückwirkend per 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zu erfolgen hatte. Ein erneuter Zwangsanschluss ergab sich sodann per 1. Mai 2005. Hingegen waren, entgegen der Vorinstanz, die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss per 1. Januar 1986 sowie per 1. August 2004 nicht gegeben. Dementsprechend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Zeitpunkts des rückwirkenden Anschlusses zu berichtigen. Im Übrigen ist die Verfügung zu bestätigen. 4. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne und insoweit teilweise gutzuheissen, als per 1. Januar 1986 sowie per 1. August 2004 kein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung zu erfolgen hatte (vgl. E 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, um 25% zu ermässigen und der Beschwerdeführerin daher im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem seitens der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten. 5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.4 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006 wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 sowie per 1. Mai 2005 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird ihr zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: