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C-2459/2024

C-2459/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Zulassung von Spitälern (Kanton)

Sachverhalt

A. Im März 2024 haben die Kantone Appenzell Ausserrhoden (AR), Appenzell Innerrhoden (AI) und St. Gallen (SG) den Planungsbericht «Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023» verabschiedet (nachfolgend dreikantonaler Spitalplanungsbericht; Vorakten des Kantons Appenzell Ausserrhoden [Vorakten-AR] 5a). Der Spitalplanungsbericht sieht vor, dass die Spitallis- ten der Planungskantone identisch sind und jene alle Listenspitäler mit ei- nem Leistungsauftrag und dem jeweiligen Leistungsspektrum in Form von einzelnen Leistungsgruppen umfassen (vgl. Kapitel 6.2 [zweiter Absatz] und Kapitel 9 [zweiter Absatz] des Berichts). Der Erlass der identischen kantonalen Spitalliste erfolge individuell durch die jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden (vgl. namentlich Vorwort und Kapitel 6.2 [zweiter Ab- satz] des Spitalplanungsberichts). Die «Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024 - gültig ab 1. April 2024» (nachfolgend Spitalliste ARAISG bzw. drei- kantonale Spitalliste; Vorakten-AR 5c) sieht vor, dass das Kantonsspital St.Gallen (nachfolgend KSSG) in den folgenden Leistungsgruppen für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis Ende 2031 je einen Leistungsauftrag «im Rahmen der Allianz Herzchirurgie USZ-SZT-KSSG» erhalte: HER1 (Einfa- che Herzchirurgie), HER1.1 (Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herz- lungenmaschine [ohne Koronarchirurgie]), HER1.1.3 (Chirurgie und Inter- ventionen an der thorakalen Aorta), HER1.1.4 (Offene Eingriffe an der Aor- tenklappe), HER1.1.5 (Offene Eingriffe an der Mitralklappe). Ausserdem sieht die dreikantonale Spitalliste vor, dass das KSSG «im Rahmen der Allianz Herzchirurgie USZ-SZT-KSSG» für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis Ende 2027 einen Leistungsauftrag in der Leistungsgruppe HER1.1.1 (Koronarchirurgie [CABG]) erhält. B. B.a Am 5. März 2024 erliess der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden folgenden Beschluss (Referenz RRB-2024-72 [Vorakten- AR 5b; nachfolgend RRB-AR]): 1. Die Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024 mit den dazugehörenden generellen, den leistungsgruppenspezifischen sowie den weitergehenden leistungsgrup- penspezifischen Anforderungen an die aufgeführten Leistungserbringer wird er- lassen und per 1. April 2024 in Kraft gesetzt.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 4 2. Die Leistungsaufträge zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden einer- seits und den Leistungserbringern andererseits, mit Gültigkeit vom 1. April 2024 bis 31. Dezember 2031, werden genehmigt. 3. […] Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 53 in Verbindung mit Art. 39 KVG innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) schriftlich Beschwerde erhoben werden. […] Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B.b Dieser RRB wurde santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend santésuisse, Beschwerdeführerin) – gemäss ihrer Aussage – mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zugestellt (vgl. Vorakten-AR 5, Beschwerde S. 5). B.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den RRB-AR und stellte die folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. April 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuhe- ben, womit für die vorgenannten Leistungsgruppen keine Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen darf. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehen- den Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Be- schwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag:

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren be- treffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 5 der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu ver- einigen. B.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden unter der Verfahrensnummer C-2459/2024. B.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvor- schuss (vgl. BVGer-act 7). B.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) per IncaMail eine Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 14). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge: 1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen. 2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort einge- reichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Be- schwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzu- hören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners betroffen sind. B.g Am 12. Juli 2024 liess der Regierungsrat des Kantons Appenzell Aus- serrhoden sich vernehmen (BVGer-act. 15). Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 6 2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2459/2024 sei mit dem Beschwerde- verfahren C-2465/2024 betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2476/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 (RRB-2024/168) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. C. C.a Am 5. März 2024 erliess die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden folgenden Beschluss (Referenz ARAISG 2024 [Vorakten-AI 5b; nachfolgend StKB-AI]): 1. Gestützt auf den gemeinsamen Bericht zur Spitalplanung Akutsomatik der Kan- tone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom März 2024 wird die Spitalliste erlassen (Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024). 2. Die Spitalliste ist unter www.ai.ch/spitalliste einsehbar. 3. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft. 4. Gegen die Spitalliste kann gemäss Artikel 53 Abs. 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. C.b Dieser StKB-AI wurde santésuisse – gemäss ihrer unbestrittenen Aus- sage – mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zu- gestellt (vgl. Vorakten-AI 5, Beschwerde S. 5). C.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den StKB-AI und stellte die folgenden Rechtsbegeh- ren:

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 7 1. Der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrho- den vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betref- fend die Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. April 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuheben, womit für die vorgenannten Leistungsgruppen keine Abrech- nung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) er- folgen darf. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehen- den Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Be- schwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag: 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren be- treffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Aus- serrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu ver- einigen. C.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden unter der Verfahrensnummer C-2465/2024. C.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvor- schuss (vgl. BVGer-act 7). C.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (per IncaMail) eine Beschwerdean- twort ein (BVGer-act. 13). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 8 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge: 1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen. 2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort einge- reichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Be- schwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzu- hören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit die Geschäftsgeheim- nisse des Beschwerdegegners betroffen sind. C.g Am 12. Juli 2024 liess die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden sich vernehmen (BVGer-act. 14). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2465/2024 sei mit dem Beschwerde- verfahren C-2476/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 (RRB-2024/168) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2459/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom

5. März 2024 (RRB-2024-72) über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Be- reich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 9 D. D.a Am 5. März 2024 erliess die Regierung des Kantons St.Gallen folgen- den Beschluss über die Spitalliste Akutsomatik (Referenz RRB 2024/168 [Vorakten-SG 5b; nachfolgend RRB-SG]): I. Art. 1 Spitalliste Akutsomatik 1 Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses). 2 Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungser- bringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses. II. […]

III. Der Erlass «Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom

20. Juni 2017» wird aufgehoben. IV.

1. Dieser Erlass wird ab 1. April 2024 angewendet.

2. Gegen diesen Erlass kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Anhang 1 des RRB-SG ist die Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St. Gallen. In diesem sind Leistungsaufträge an das Kantonsspital St. Gal- len in den Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4 und HER1.1.5 ab 1. April 2024 gelistet. Anhang 2 sind die Ge- nerellen Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024. D.b Dieser RRB-SG wurde santésuisse – gemäss ihrer unbestrittenen Aussage – mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zugestellt (vgl. Vorakten-SG 5, 5b; Beschwerde S. 5).

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 10 D.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den RRB-SG und stellte die folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Leistungsgrup- pen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. Ap- ril 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuheben, womit für die vor- genannten Leistungsgruppen keine Abrechnung zu Lasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen darf. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehen- den Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Be- schwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag: 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren be- treffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leis- tungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. D.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen unter der Verfah- rensnummer C-2476/2024. D.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvor- schuss (vgl. BVGer-act 7). D.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) (per IncaMail) eine Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 12). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren:

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 11 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge: 1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen. 2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort einge- reichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Be- schwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzu- hören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit die Geschäftsgeheim- nisse des Beschwerdegegners betroffen sind. D.g Am 12. Juli 2024 liess der Regierungsrat des Kantons St.Gallen sich vernehmen (BVGer-act. 13). Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2476/2024 sei mit dem Beschwerde- verfahren C-2465/2024 betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2459/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom

5. März 2024 (RRB-2024-72) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Be- reich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 12 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 (BVGer-act. 18) ver- einigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-2459/2024, C-2465/2024 und C-2476/2024 zur Weiterführung unter der Verfahrensnummer C-2459/2024. E.b Am 12. Dezember 2024 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu den vereinigten Verfahren Stellung (BVGer-act. 20) und beantragte das Eintreten auf die Beschwerde und deren Gutheissung im Sinne des Haupt- antrages. E.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (BVGer-act. 21) forderte das Bun- desverwaltungsgericht santésuisse auf, im Sinne der Erwägungen zur Be- schwerdelegitimation Stellung zu nehmen und entsprechende Dokumente einzureichen. E.d Am 14. Januar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Fol- gendes mit: Mit der Inkraftsetzung des V. Nachtrages zum Gesetz über die Spitalverbunde des Kantons St.Gallen (GSV, sSG 320.2) wurden die vier St.Galler Spitalver- bunde Kantonsspital St.Gallen («KSSG»), Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS), Spital Linth und Spitalregion Fürstenland Toggen- burg (SRFT) per 1. Januar 2025 zum Spitalverbund «HOCH Health Ost- schweiz» zusammengeführt. Die neue Organisation wird unter folgender Ad- resse firmieren: HOCH Health Ostschweiz

Rorschacher Strasse 95

9007 St.Gallen Diese Änderung wird im Verlaufe des 1. Halbjahres dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht, diese Änderungen im vorlie- genden Verfahren – insbesondere mit Bezug auf die Parteibezeichnung – zu berücksichtigen. E.e Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nahm santésuisse zur Frage der Be- schwerdelegitimation Stellung und beantragte Eintreten auf die Be- schwerde (BVGer-act. 23). Die Voraussetzungen für die Beschwerdelegiti- mation seien nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erfüllt gewe- sen, sondern seien dies immer noch.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 13 E.f Am 12. Februar 2025 nahm ergänzend prio.swiss – Der Verband Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend prio.swiss) im Beschwerde- verfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-2518/2024 zur dortigen Be- schwerdelegitimation von curafutura bzw. prio.swiss Stellung. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) wurde in das Dossier des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens aufgenommen (BVGer-act. 24). E.g Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (BVGer-act. 25) teilte die Beschwerde- gegnerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Namensänderung, die sie dem Gericht am 14. Januar 2025 angezeigt habe (s. oben Bst. E.d), inzwischen im Handelsregister eingetragen worden sei, und reichte einen diesbezüglichen Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2025 ein. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 14

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG [SR 832.10; in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG). Der angefochtene Beschluss wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts ist daher gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des VGG und des VwVG. Vorbehalten bleiben namentlich die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 148 V 21 E. 5.3; 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2; Urteil des BVGer C-1565/2017 vom 6. Juni 2019 E. 2 Ingress).

E. 2.2.1 Die Frage, ob die Beschwerden in den Verfahren C-2459/2024, C-2465/2024 und C-2476/2024 rechtzeitig eingereicht worden sind, richtet sich nach dem VwVG (s. oben E. 1.2). Nicht anwendbar ist aber Art. 22a VwVG, der den Fristenstillstand regelt (vgl. Art. 53 Abs. 2 KVG).

E. 2.2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag, oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 15 schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2.3 Angesichts der jeweiligen Zustellung der drei Regierungsbeschlüsse an santésuisse am 21. März 2024 und der Postübergabe der jeweiligen Beschwerde am 22. April 2024 (Montag) wurden die Beschwerdefristen in den drei ursprünglichen Beschwerdeverfahren eingehalten.

E. 2.3 Des Weiteren erweisen sich die drei Beschwerden als formgerecht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG und die drei Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 5’000.- wurden von santésuisse fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG).

E. 2.4 Auf die von santésuisse gegen die drei kantonalen Regierungsbe- schlüsse erhobenen Beschwerden ist somit – unter Vorbehalt der im vor- liegenden Teilurteil nachfolgend zu prüfenden Beschwerdelegitimation – einzutreten.

E. 3.1 Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Ein- tretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. für viele BVGE 2013/45 E. 4 und Urteil des BVGer C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 1, je mit Hinweis auf BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). Die Legitimation als Prozessvoraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fällt sie weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 696 f.; MARANTELLI-SONANINI/HU- BER, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensrecht, 3. Aufl., 2023, Art. 48 N. 7).

E. 3.2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind die vorinstanzlichen Spital- listenbeschlüsse (vgl. auch BVGE 2012/9 E. 3), mit welchem den Leis- tungserbringern auf der dreikantonalen Spitalliste die obgenannten Leis- tungsaufträge erteilt wurden.

E. 3.2.2 Bei Spitallistenbeschlüssen (zur Rechtsnatur der Spitalliste vgl. BVGE 2012/9 E. 3.2.6) sind allein die Spitäler primäre oder materielle Ver- fügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 16 verweigert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5; Urteil des BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Santésuisse gehört demnach nicht zu den materiellen Verfügungsad- ressaten. Zu prüfen ist daher, ob sie zur Beschwerde gegen die drei Spi- tallistenbeschlüsse legitimiert ist.

E. 4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (in der seit

1. Januar 2007 geltenden Fassung), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG [in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung]).

E. 4.2 Zur bisherigen Rechtspraxis hinsichtlich Beschwerdelegitimation im Bereich der Spitallisten (s. oben E. 3.2) ist ergänzend und aus historischer Sicht Folgendes auszuführen:

E. 4.2.1 Bis im Jahr 2007 das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde, war der Bundesrat zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Spitalplanungsbeschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. aArt. 53 Abs. 1 KVG in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung). Der Bundesrat hatte die Legitimation von Krankenversicherer- verbänden zur Anfechtung von Spital- und Pflegeheimlisten in konstanter Rechtsprechung bejaht (vgl. Urteil des BVGer C-623/2009 vom 8. Septem- ber 2010 [auszugsweise publiziert als BVGE 2010/51] E. 5.2, 6.6 [mit Hin- weisen auf mehrere Bundesratsentscheide]). Der Bundesrat erachtete die Krankenversicherer in Verfahren nach Art. 39 KVG vor den kantonalen Be- hörden als «Gegenpartei der Leistungserbringer» und als «Vertreter der obligatorisch Versicherten», weshalb ihnen das Beschwerderecht zukom- men müsse (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.6.2 mit Hinweis auf Bundesratsentscheid). Vom rechtsprechungsgemäss gewährten Be- schwerderecht gegen Spitallisten machten verschiedene Krankenversi- chererverbände – darunter auch santésuisse – rege Gebrauch (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.6.1 ff. und Liste der Gesundheitsdirektorenkonferenz der Bundesratsentscheide in Sachen Spitalplanung und Spitallisten vom

10. Mai 2006 [www.gdk-cds.ch, abgerufen am 06.02.2025]; vgl. zum

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 17 Ganzen KATJA GFELLER, Das neue Verbandsbeschwerderecht der Kran- kenversicherer gegen Spitallisten, in SZS 2/2024 [nachfolgend GFELLER, Verbandsbeschwerderecht], S. 53).

E. 4.2.2 In BVGE 2010/51 (Urteil C-623/2009 vom 8. September 2010) nahm das Bundesverwaltungsgericht als seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Beschwerdeinstanz eine Praxisänderung vor und hielt fest, dass die Versi- cherer und ihre Verbände nicht zur Beschwerde gegen die Entscheide der Kantone in Verfahren betreffend Spital- und Pflegeheimlisten legitimiert seien, zumal santésuisse aus der Aufnahme von fünf zusätzlichen Pflege- betten auf der Pflegeheimliste kein unmittelbarer finanzieller Nachteil er- wachse und sie damit kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c habe (vgl. insbesondere E. 6.8). Daher könne sich die geltend ge- machte Legitimation von santésuisse nicht auf Art. 48 Abs. 1 VwVG stützen (vgl. E. 8; vgl. auch Botschaft vom 21. August 2019 zur Änderung des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kosten- dämpfung – Paket 1] BBl 2019 6071 [nachfolgend Botschaft Kostendämp- fung], 6095; GFELLER, Verbandsbeschwerderecht, S. 53 m.w.H.). Ausserdem kam das Bundesverwaltungsgericht nach Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Materialien zum Schluss, dass aArt. 34 VGG (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008) und dessen Vorgän- gernorm Art. 53 Abs. 1 KVG (AS 1995 1344) keine gesetzliche Grundlage zur ideellen Verbandsbeschwerde enthielten (E. 7.5). Daher könne sich die geltend gemachte Legitimation von santésuisse auch nicht auf Art. 48 Abs. 2 VwVG stützen (E. 8). Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht in der in BVGE 2010/51 nicht publizierten E. 7.4.5 aus, es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er ein ideelles Beschwerderecht schaffen wolle und welcher Verband mit welcher Zwecksetzung zur Beschwerde zugelassen sein solle, um Pla- nungsmängel oder Überkapazitäten in den kantonalen Spital- und Pflege- heimplanungen zu rügen. Dass dieses Recht santésuisse zustehe, sei je- denfalls den massgeblichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

E. 4.2.3 Im Urteil C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 führte das Bundesver- waltungsgericht aus, dass – wie im Urteil C-623/2009 – die Beschwerdele- gitimation von santésuisse zu prüfen sei. Allerdings sei für die Beurteilung der im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung geschaffene und seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehende neue Artikel 53 KVG (nArt. 53

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 18 KVG) als Nachfolgenorm zu aArt. 34 VGG massgebend. Da sich weder in der Botschaft zur Spitalfinanzierung noch in den entsprechenden Ratspro- tokollen Hinweise darauf fänden, dass mit der Einführung von nArt. 53 KVG (in Verbindung mit dem unverändert gebliebenen Art. 48 VwVG) die Be- schwerdelegitimation gegenüber aArt. 53 KVG bzw. aArt. 34 VGG geän- dert werden sollte, bleibe das Urteil C-623/2009 auch unter dem neuen Recht einschlägig (E. 4.2). Dementsprechend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil C-623/2009 und präzisierte es dahingehend, dass bei Neuzulassung eines OKP-Leistungserbringers eine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG insbesondere auch daraus nicht abgelei- tet werden könne, dass bei erstmaliger Aufnahme eines Spitals auf die Spi- talliste es aufgrund der tarifrechtlichen Verhandlungspflicht seitens der Krankenversicherer zu einer administrativen und personellen bzw. finanzi- ellen Mehrbelastung kommen könne (E. 5). Da weder die Mehrheit der Mit- glieder von santésuisse noch santésuisse selbst eine besondere Betroffen- heit im Sinne Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG aufwiesen, sei santésuisse daher nicht gestützt Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (E. 6). Gleichzeitig bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass santésuisse gegen Listenentscheide nicht zur ideellen Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert sei (E. 4.3). Wie im Urteil C-623/2009 festgehalten worden sei, habe der Gesetzgeber die ideelle Verbandsbe- schwerde der Krankenversicherer gerade nicht eingeführt (E. 5.7).

E. 4.2.4 Wie das BAG in seinem Fachbericht vom 12. Dezember 2024 somit zu Recht ausführt, lässt sich den beiden Urteilen entnehmen, dass zum Zeitpunkt ihres Erlasses kein ideelles Beschwerderecht von Krankenversi- chererverbänden gegen kantonale Listenentscheide im Sinne von Art. 39 KVG gesetzlich vorgesehen war, der Gesetzgeber ein solches aber einfüh- ren kann bzw. muss, wenn die Krankenversichererverbände über eine ent- sprechende Legitimation verfügen sollen.

E. 4.3.1 Per 1. Januar 2024 setzte der Gesetzgeber den neuen Art. 53 Abs. 1bis KVG mit folgendem Wortlaut in Kraft: Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 19 Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Arti- kel 39 zu. Les organisations d’assureurs d’importance nationale ou régionale qui, conformément à leurs statuts, ont pour but de défendre les intérêts de leurs membres dans le cadre de l’application de la présente loi, ont qualité pour recourir contre les décisions prises par les gouvernements cantonaux en vertu de l’art. 39. Le organizzazioni degli assicuratori d’importanza nazionale o regionale che, conformemente agli statuti, si dedicano alla tutela degli interessi dei propri membri nell’ambito dell’applicazione della presente legge sono le- gittimate a ricorrere contro le decisioni prese dai governi cantonali in virtù dell’articolo 39.

E. 4.3.2 Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bundesrat mit der Bot- schaft Kostendämpfung vom 21. August 2019 (BBl 2019 6071) – unter Be- zugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundesrats und die zwi- schenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die oben genannte Bestimmung zur Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer vorschlug. Die Beschwerdelegitimation der Versichererver- bände gegen kantonale Planungs- und Listenentscheide werde insofern durch eine explizite Bestimmung im KVG statuiert. Denn ohne gleich lange Spiesse für Leistungserbringer und Versicherer seien nicht alle Vorausset- zungen erfüllt, damit die Kantone bei der Erstellung der Planung und der Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime die Positionen der Leis- tungserbringer sowie diejenigen der Versicherer in gleichem Masse be- rücksichtigten. Mangels Beschwerdelegitimation der Versichererverbände fehle (bisher) die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Rügen, die zu einer Planung führen könnten, die eine Reduktion und Konzentration des Angebots, eine Effizienz- und Qualitätssteigerung und eine Vermei- dung von Mengenausweitungen beinhalte. Ausserdem trage das besagte Beschwerderecht der Versichererverbände dazu bei, die durch die Mehr- fachrolle entstehenden Governance-Konflikte der Kantone zu reduzieren (BBl 2019 6071, 6091-6093, 6095 f., 6105, 6137 f.). Die Wahl des vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagenen Wortlauts von Art. 53 Abs. 1bis KVG (welcher unverändert Gesetz wurde), wird in der Botschaft nicht explizit erläutert oder begründet (BBl 2019 6155). In der parlamentarischen Beratung der Gesetzesvorlage war zwar umstritten, ob einerseits neben ihren Verbänden auch die einzelnen Versicherer oder an- dererseits weder die Versicherer noch ihre Verbände zur Beschwerde legi- timiert sein sollten. Schliesslich sahen die eidgenössischen Räte von

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 20 beiden Alternativen ab und einigten sich auf die unveränderte Übernahme der vom Bundesrat mit seiner Botschaft vorgeschlagenen Bestimmung (vgl. die sog. Fahnen zur parlamentarischen Beratung des Geschäfts 19.046 "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung [Mass- nahmen zur Kostendämpfung - Paket 1"], < https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190046 >, abgerufen am 13.02.2025).

E. 4.3.3 In intertemporaler Hinsicht ist im Übrigen zu Recht unbestritten, dass die vom Gesetzgeber verabschiedete Regelung auf die vorliegend ange- fochtenen Beschlüsse und erhobenen Beschwerden zur Anwendung ge- langt (s. oben E. 1.3).

E. 4.4 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (primär gestützt auf Art. 53 Abs. 1bis KVG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG) zur Beschwerde legitimiert war (ursprüngliche Legi- timation; s. unten E. 5). Ist dies zu bejahen, wird ergänzend zu prüfen sein, ob diese weggefallen ist oder weiterhin besteht (aktuelle Legitimation;

s. unten E. 6).

E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Santésuisse als im Handelsregister ein- getragener Verein nach Art. 60 ff. ZGB (vgl. < https://so.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-115.055.306 >, abgerufen am 10.02.2025) eine juristische Person und damit prozess- und parteifähig ist.

E. 5.2 Wie das BAG in seinem Fachbericht ausführt, kann grundsätzlich als gerichtsnotorisch gelten, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung als Organisation der Versicherer von nationaler Bedeutung die Interessen von Versicherern vertrat, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; nachfolgend auch soziale Krankenver- sicherung) tätig waren. Davon gehen auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen aus, soweit sie geltend machen, dass dies nicht mehr der Fall sei (vgl. Beschwerdeantworten Rz. 17 und Vernehmlassungen Rz. 16 f.; vgl. auch GFELLER, Verbandsbeschwerderecht, S. 55 f.). Hinge- gen machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen geltend, dass santésuisse andere Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1bis KVG nicht erfülle. Insbesondere enthielten die Statuten keine entsprechende Zweck- bestimmung. Dies gilt es nachfolgend anhand der Statuten von santésuisse (BVGer-act. 1 Beilage 2) zu prüfen.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 21

E. 5.3.1 Wie das BAG in seinem Fachbericht zutreffend ausführt, steht die santésuisse-Mitgliedschaft in erster Linie Versicherern zu, die ihre Haupt- tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung haben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Statuten von santésuisse in Verbindung mit Art. 3 der Statuten [«Tätigkeitsbereich»] wonach santésuisse in der Schweiz tätige Krankenversicherer umfasst). Auch trifft zu, dass santésuisse gemäss der statutarischen Zweckbestimmung als repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahrt und vertritt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Statuten). Alle Parteien nehmen – mit unterschiedlichen Inter- pretationen und Schlussfolgerungen – auf Art. 17 der Statuten von santésuisse (Beschwerdebeilage 2) Bezug.

E. 5.3.2 Art. 17 der Statuten lautet wie folgt: Art. 17 Vertretungsvollmacht Bei gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen handelt santésuisse als Vertreterin der Mitglieder und besitzt die notwendigen Vollmachten in Prozess- und Ver- waltungsverfahren. Diese Vollmacht gilt insbesondere für Verfahren ge- mäss Art. 53, 56, 59, 89, 90a Abs. 2 und 91 KVG. Einzelne Verbandsmit- glieder können im Einzelfall auf die Vertretung verzichten.

E. 5.3.2.1 Die Vorinstanzen machen in ihren Vernehmlassungen übereinstim- mend geltend (vgl. z.B. C-2459/2024, BVGer-act. 15, Rz. 15), dass aus Art. 17 der Statuten von santésuisse nicht ausdrücklich hervorgehe, dass die Interessenwahrung der Mitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG ein wesentliches Ziel von santésuisse sei. Ein solches Ziel inklusive gerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzung habe santésuisse sich in Art. 17 der Statuten nur im Rahmen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen explizit gesetzt. An einem engen Zusammenhang zwi- schen dem Verbandszweck von santésuisse und dem vorliegenden Streit- gegenstand fehle es daher.

E. 5.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihren Beschwerdeantworten geltend (vgl. z.B. C-2459/2024, BVGer-act. 14, Rz. 19) dass, wenn über- haupt, sich aus den Statuten lediglich ergebe, dass santésuisse sich ge- mäss Art. 17 der Statuten gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Aus- einandersetzungen im Rahmen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen widme.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 22 Eine generelle Ermächtigung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der Anwendung des KVG oder gar in Spitallistenangelegenheiten sei dagegen nicht vorgesehen.

E. 5.3.3 Es trifft zu, dass Art 17 der Statuten gerichtliche und verwaltungsge- richtliche Auseinandersetzungen betreffend Spitalplanungsverfahren nicht erwähnt. Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Statutenbestimmung, dass ihre Mitglieder santésuisse die Vollmacht dafür erteilen, sie in be- stimmten Prozess- und Verwaltungsverfahren zu vertreten ("Vertretungs- vollmacht"; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Statuten, wonach durch den Beitritt zu santésuisse deren Statuten als verbindlich anerkannt werden). Da Art. 53 Abs. 1bis KVG jedoch einzelnen Krankenversicherern keine Be- schwerdelegitimation gegen kantonale Spitalplanungsentscheide ein- räumt, könnte santésuisse ihre Mitglieder selbst dann nicht in solchen Ver- fahren vertreten, wenn Spitalplanungsangelegenheiten in Art. 17 der Sta- tuten erwähnt würden. Hingegen können die Existenz und der Inhalt von Art. 17 als (weiteres) Indiz dafür gewertet werden, dass santésuisse sich gemäss ihren Statuten dem Schutz ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwen- dung des KVG widmet.

E. 5.3.4 Wie die Gegenparteien ausführen, wäre es wünschenswert, wenn aus einer einzelnen Bestimmung der Statuten (z.B. in Art. 4 als Zweckarti- kel) als Einheit zum Ausdruck gebracht würde, dass die statutarische Ver- tretung auch Verfahren betreffend kantonale Spitallisten umfasst. Dies wird von Art. 53 Abs. 1bis KVG allerdings nicht verlangt, solange die entspre- chende Vertretung – wie hier – insgesamt aus den Statuten hervorgeht (vgl. auch E. 5.2). Ausserdem gilt es – wie das BAG in seinem Fachbericht zu Recht sinngemäss ausführt – zu beachten, dass eine allzu enge Auslegung von Art. 53 Abs. 1bis KVG und damit eine Verneinung der Beschwerdelegi- timation von santésuisse diametral dem Willen des Gesetzgebers wider- sprechen würde.

E. 5.4.1 Die Gegenparteien machen weiter geltend, dass es an einem engen Zusammenhang zwischen dem Verbandszweck von santésuisse und dem vorliegenden Streitgegenstand (Spitalplanung) fehle. Dabei übersehen sie

– wie das BAG zu Recht ausführt –, dass Art. 53 Abs. 1bis KVG explizit die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherer- verbänden gegen Beschlüsse von Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG aufzählt ("die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 23 Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen") und we- der aus dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber weitere Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation aufstellen wollte. Insbesondere sieht Art. 53 Abs. 1bis KVG gerade nicht vor, dass (in Anlehnung an die Voraussetzungen zur ideellen Verbandsbe- schwerde) zusätzlich ein enger oder statutarisch festgehaltener Zusam- menhang zwischen dem Verbandszweck und dem Streitgegenstand (vor- liegend Spitalplanung) gegeben sein müsse (vgl. dazu in BVGE 2010/51 unveröffentlichte E. 7.4.5). Vielmehr resultiert die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von Beschlüssen der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG – beim Vorliegen der expliziten Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1bis KVG – gerade eben von Gesetzes wegen.

E. 5.4.2 Mit weiteren Argumenten, wonach santésuisse – namentlich mangels entsprechender statutarischer Bestimmungen – die Voraussetzung von Art. 53 Abs. 1bis KVG im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erfüllt habe, dringen die Gegenparteien somit nicht durch.

E. 5.5 Im Sinne eines Zwischenresultats ist festzuhalten, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 1bis KVG dazu legitimiert war, gegen die drei angefochtenen Beschlüsse der Kan- tonsregierungen Beschwerde zu erheben. Auch aus der Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) ergibt sich dazu nichts anderes.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdelegitimation von santésuisse seit der Beschwerdeerhebung weggefallen ist bzw. aktuell nicht mehr besteht.

E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gegenparteien verschiedene Ausfüh- rungen dazu machen, wann die Beschwerdelegitimation weggefallen sein soll. Massgebend und zu prüfen ist allerdings lediglich, ob die Beschwerde- legitimation im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (noch) besteht.

E. 6.2.1 Die Vorinstanzen begründen den Wegfall der Beschwerdelegitima- tion von santésuisse im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Medienmitteilung vom 20. Juni 2024 würden die grössten Kran- kenversicherer einen neuen Verband gründen. Sämtliche Mitglieder von curafutura sowie zahlreiche Mitglieder von santésuisse schlössen sich für

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 24 dieses Vorhaben zusammen und würden aus dem bisherigen Verband austreten. Damit würden über 90 Prozent der Grundversicherten der Schweiz ab anfangs 2025 nicht mehr Krankenversicherern angehören, die Mitglied bei santésuisse seien. Weitere Krankenversicherer könnten sich dem neuen Verband anschliessen. Gestützt auf die Kennzahlen im Mitglie- derverzeichnis von santésuisse reduziere sich der bisherige Versicherten- bestand von rund 5 Millionen um mehr als ungefähr 4.7 Millionen. Damit werde santésuisse keine nationale Relevanz mehr haben. Auch regional werde sie keine Relevanz mehr haben, da sie zu wenige Mitglieder habe und zu erwarten sei, dass die anderen kleineren Kassen sich ebenfalls dem neuen Branchenverband anschliessen würden. Zudem seien die verblie- benen Mitglieder ohne Relevanz für den massgeblichen Planungsraum, da sie in anderen Gebieten (Welschland, Kanton Graubünden und in den Kan- tonsgebieten um Luzern und Glarus) lokal verankert seien (BVGer-act. 15 Rz. 14 ff.).

E. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 6.3 In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 (BVGer-act. 23) führte santésuisse zum Fortbestand der ursprünglichen Beschwerdelegitimation Folgendes aus: Die grössten Krankenversicherer der Schweiz hätten im Juni 2024 (zwar) beschlossen, einen neuen Krankenversicherungsverband zu gründen. Der neue Verband prio.swiss habe am 1. Januar 2025 seine Tätigkeit aufge- nommen. Zweck dieses Verbandes sei die Interessenvertretung seiner Mit- glieder in den Bereichen Public Affairs, Kommunikation und Tarifstrukturen. Ihre diesbezüglichen Aufgaben habe santésuisse per 1. Januar 2025

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 25 mittels Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz auf den neuen Ver- band übertragen. Die übrigen Branchenaufgaben (hingegen) seien bei santésuisse verblieben, welche als Verband im Jahre 2025 weiterhin Be- stand habe, im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als Organisation im Sinne von Art. 53 Abs. 1bis KVG gelte, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG widme, und von den bisherigen Mitgliedern nach wie vor getragen und finanziell unterstützt werde. Es habe weder Austritte noch Eintritte von Versicherern gegeben. Seit der Beschwerdeerhebung sei auch keine Sta- tutenänderung erfolgt, weshalb aktuell keine neuen Statuten eingereicht werden könnten.

E. 6.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, den Ausführungen von santésuisse nicht zu folgen. Insbesondere stimmen die Aussagen insofern mit der Medienmitteilung von santésuisse vom 19. Dezember 2024 (< https://www.santesuisse.ch/de/newsde- tail/news/santesuisse-wird-zur-fuehrenden-dienstleistungsorganisation- der-krankenversicherungsbranche >; abgerufen am 10.02.2025) überein, als gemäss dieser prio.swiss neu die politische Interessenvertretung über- nehme, während die santésuisse-Gruppe in anderer Hinsicht ein zentraler Akteur im Gesundheitswesen bleiben werde. In ihrer Medienmitteilung vom 6. Januar 2025 (< https://prio.swiss/wp-content/uplo- ads/2025/01/250106_MM_prio.swiss_DE.pdf >,abgerufen am 10.02.2025) führt prio.swiss aus, dass sie die Kräfte der beiden bisherigen Branchen- verbände curafutura und santésuisse bündle und alle ihre Aktivitäten zur Vertretung der politischen und wirtschaftlichen Interessen der Versicherten und Prämienzahlerinnen und Prämienzahler übernehme. Prio.swiss sei zu- dem seitens der Versicherer für die Verhandlung, Pflege und Weiterent- wicklung der Tarifstrukturen der OKP zuständig. Santésuisse werde in Zu- kunft weiterhin als Dienstleistungsunternehmen für die Krankenversiche- rungsbranche tätig sein, mit Fokus auf Bildung und Services. Soweit die Gegenparteien auf rund ein halbes Jahr vor diesen Medienmitteilungen lie- gende Medienberichte verweisen (vgl. namentlich Beschwerdeantworten, Beilagen 1-3), kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr ak- tuell sind. Der von den Vorinstanzen als Beweis angeführte Artikel in Med- inside und der angerufene Tagesschaubeitrag (je vom 20. Juni 2024; vgl. Vernehmlassung Rz. 16) sind unter den angegebenen Internetadressen aktuell nicht abrufbar.

E. 6.5 Im Sinne eines Fazits ist dementsprechend davon auszugehen, dass santésuisse auch im jetzigen Zeitpunkt vorliegend zur Beschwerdeführung

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 26 legitimiert ist, zumal sie gemäss aktueller Aktenlage weiterhin die Interes- sen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG i.S.v. Art. 53 Abs. 1bis KVG vertritt. Auch dazu ergibt sich aus der Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) nichts anderes.

E. 6.6 In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 führt santésuisse aus, wie sie sich im Jahre 2026 aufstellen werde, sei Teil der laufenden Organisati- onsreview, welche grösstenteils im Jahre 2025 stattfinde. Dazu gehöre auch eine Statutenrevision, die allerdings noch nicht abgeschlossen sei. Santésuisse bleibt daher aufzufordern, das Bundesverwaltungsgericht zeitnah über den Abschluss der Organisationsreview, die Statutenänderun- gen und allfällige Änderungen des Handelsregistereintrags zu informieren und entsprechend zu dokumentieren. 7. Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht somit fest, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und auch im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Teilurteils zur Beschwerde legitimiert war und ist. Das Gericht behält sich allerdings vor, im Rahmen des Endentscheids eine neue Beurteilung zur aktuellen Beschwerdelegitimation i.S.v. E. 6 vor- zunehmen. 8. Die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 und 15. Mai 2025 und von santésuisse vom 28. Januar 2025 sind den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die Eingabe von prio.swiss vom 12. Feb- ruar 2025 (BVGer-act. 24) ist santésuisse zur Kenntnis zu bringen, zumal diese, als einzige der am vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten, nicht auch Partei im Beschwerdeverfahren C-2518/2024 ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschä- digungen. 9.1 Die Verfahrenskosten für das Teilurteil der drei vereinigten Verfahren sind im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen. 9.2 Über allfällige Parteientschädigungen in den drei vereinigten Verfahren ist im Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 27 10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Teilurteil ist somit endgültig.

C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 28

E. 7 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht somit fest, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und auch im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Teilurteils zur Beschwerde legitimiert war und ist. Das Gericht behält sich allerdings vor, im Rahmen des Endentscheids eine neue Beurteilung zur aktuellen Beschwerdelegitimation i.S.v. E. 6 vorzunehmen.

E. 8 Die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 und 15. Mai 2025 und von santésuisse vom 28. Januar 2025 sind den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) ist santésuisse zur Kenntnis zu bringen, zumal diese, als einzige der am vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten, nicht auch Partei im Beschwerdeverfahren C-2518/2024 ist.

E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.

E. 9.1 Die Verfahrenskosten für das Teilurteil der drei vereinigten Verfahren sind im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen.

E. 9.2 Über allfällige Parteientschädigungen in den drei vereinigten Verfahren ist im Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

E. 10 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Teilurteil ist somit endgültig.

E. 11 Juli 2024 für den geltend gemachten Wegfall einer allenfalls ursprüng- lich gegebenen Beschwerdelegitimation von santésuisse im Wesentlichen an, dass gemäss Medienberichten die Versicherer(-Gruppen) Assura, Atupri, Concordia, CSS, EGK, Groupe Mutuel, Helsana, KPT, ÖKK, Sa- nitas, SWICA, Sympany und Visana gemeinsam einen neuen Branchen- verband gründen würden und daher per 31. Dezember 2024 aus den Ver- bänden santésuisse und curafutura austreten würden (soweit dies – wie bei der KPT – nicht schon geschehen sei). Bei santésuisse würden ab dem

1. Januar 2025 damit lediglich Klein- und Kleinstversicherer Mitglied sein. Damit komme santésuisse bereits jetzt (also im Zeitpunkt der Beschwer- deantwort vom 11. Juli 2024) und spätestens ab dem 1. Januar 2025 weder eine ausreichende nationale noch eine regionale Bedeutung i.S.v. Art. 53 Abs. 1bis KVG mehr zu (BVGer-act. 14 Rz. 11-14).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung und im Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Teilurteils zur Be- schwerde legitimiert war und ist.
  2. Die Verfahrenskosten der drei vereinigten Verfahren werden im Entscheid über die Hauptsache festgesetzt.
  3. Über allfällige Parteientschädigungen in den drei vereinigten Verfahren wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.
  4. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 und 15. Mai 2025 und die Eingabe von santésuisse vom 28. Januar 2025 werden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 wird santésuisse zur Kenntnis gebracht.
  5. Santésuisse wird aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht zeitnah (in fünf Exemplaren) über den Abschluss der Organisationsreview, die Statu- tenänderungen und allfällige Änderungen des Handelsregistereintrags zu informieren und entsprechend zu dokumentieren.
  6. Dieses Teilurteil geht an santésuisse, die Beschwerdegegnerin, die drei Vorinstanzen und das BAG. C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Seite 29 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024 Teilurteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Philipp Egli, Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien Santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer,Beschwerdeführerin, gegen HOCH Health Ostschweiz,vertreten durch Dr. iur. Claudio Helmle, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Vorinstanz Nr. 1, Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, Vorinstanz Nr. 2, Regierung des Kantons St.Gallen,Vorinstanz Nr. 3, alle Vorinstanzen vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Gegenstand KVG, Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 (RRB-2024-72), Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 (StKB ARAISG 2024), Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 (RRB 2024/168). Sachverhalt: A. Im März 2024 haben die Kantone Appenzell Ausserrhoden (AR), Appenzell Innerrhoden (AI) und St. Gallen (SG) den Planungsbericht «Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023» verabschiedet (nachfolgend dreikantonaler Spitalplanungsbericht; Vorakten des Kantons Appenzell Ausserrhoden [Vorakten-AR] 5a). Der Spitalplanungsbericht sieht vor, dass die Spitallisten der Planungskantone identisch sind und jene alle Listenspitäler mit einem Leistungsauftrag und dem jeweiligen Leistungsspektrum in Form von einzelnen Leistungsgruppen umfassen (vgl. Kapitel 6.2 [zweiter Absatz] und Kapitel 9 [zweiter Absatz] des Berichts). Der Erlass der identischen kantonalen Spitalliste erfolge individuell durch die jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden (vgl. namentlich Vorwort und Kapitel 6.2 [zweiter Absatz] des Spitalplanungsberichts). Die «Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024 - gültig ab 1. April 2024» (nachfolgend Spitalliste ARAISG bzw. dreikantonale Spitalliste; Vorakten-AR 5c) sieht vor, dass das Kantonsspital St.Gallen (nachfolgend KSSG) in den folgenden Leistungsgruppen für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis Ende 2031 je einen Leistungsauftrag «im Rahmen der Allianz Herzchirurgie USZ-SZT-KSSG» erhalte: HER1 (Einfache Herzchirurgie), HER1.1 (Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine [ohne Koronarchirurgie]), HER1.1.3 (Chirurgie und Interventionen an der thorakalen Aorta), HER1.1.4 (Offene Eingriffe an der Aortenklappe), HER1.1.5 (Offene Eingriffe an der Mitralklappe). Ausserdem sieht die dreikantonale Spitalliste vor, dass das KSSG «im Rahmen der Allianz Herzchirurgie USZ-SZT-KSSG» für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis Ende 2027 einen Leistungsauftrag in der Leistungsgruppe HER1.1.1 (Koronarchirurgie [CABG]) erhält. B. B.a Am 5. März 2024 erliess der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden folgenden Beschluss (Referenz RRB-2024-72 [Vorakten-AR 5b; nachfolgend RRB-AR]):

1. Die Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024 mit den dazugehörenden generellen, den leistungsgruppenspezifischen sowie den weitergehenden leistungsgruppenspezifischen Anforderungen an die aufgeführten Leistungserbringer wird erlassen und per 1. April 2024 in Kraft gesetzt.

2. Die Leistungsaufträge zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden einerseits und den Leistungserbringern andererseits, mit Gültigkeit vom 1. April 2024 bis 31. Dezember 2031, werden genehmigt.

3. [...] Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 53 in Verbindung mit Art. 39 KVG innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) schriftlich Beschwerde erhoben werden. [...] Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B.b Dieser RRB wurde santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend santésuisse, Beschwerdeführerin) - gemäss ihrer Aussage - mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zugestellt (vgl. Vorakten-AR 5, Beschwerde S. 5). B.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den RRB-AR und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. April 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuheben, womit für die vorgenannten Leistungsgruppen keine Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen darf.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Beschwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag:

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. B.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden unter der Verfahrensnummer C-2459/2024. B.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvorschuss (vgl. BVGer-act 7). B.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) per IncaMail eine Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 14). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge:

1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen.

2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort eingereichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Beschwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzuhören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners betroffen sind. B.g Am 12. Juli 2024 liess der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden sich vernehmen (BVGer-act. 15). Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2459/2024 sei mit dem Beschwerdeverfahren C-2465/2024 betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2476/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 (RRB-2024/168) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. C. C.a Am 5. März 2024 erliess die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden folgenden Beschluss (Referenz ARAISG 2024 [Vorakten-AI 5b; nachfolgend StKB-AI]):

1. Gestützt auf den gemeinsamen Bericht zur Spitalplanung Akutsomatik der Kantone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom März 2024 wird die Spitalliste erlassen (Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024).

2. 2.Die Spitalliste ist unter www.ai.ch/spitalliste einsehbar.

3. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft.

4. Gegen die Spitalliste kann gemäss Artikel 53 Abs. 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. C.b Dieser StKB-AI wurde santésuisse - gemäss ihrer unbestrittenen Aussage - mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zugestellt (vgl. Vorakten-AI 5, Beschwerde S. 5). C.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den StKB-AI und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. April 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuheben, womit für die vorgenannten Leistungsgruppen keine Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen darf.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Beschwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag:

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. C.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden unter der Verfahrensnummer C-2465/2024. C.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvorschuss (vgl. BVGer-act 7). C.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (per IncaMail) eine Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 13). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge:

1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen.

2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort eingereichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Beschwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzuhören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit die Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners betroffen sind. C.g Am 12. Juli 2024 liess die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden sich vernehmen (BVGer-act. 14). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2465/2024 sei mit dem Beschwerdeverfahren C-2476/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 (RRB-2024/168) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2459/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 (RRB-2024-72) über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. D. D.a Am 5. März 2024 erliess die Regierung des Kantons St.Gallen folgenden Beschluss über die Spitalliste Akutsomatik (Referenz RRB 2024/168 [Vorakten-SG 5b; nachfolgend RRB-SG]): I.Art. 1 Spitalliste Akutsomatik 1 Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses). 2 Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses. II. [...] III.Der Erlass «Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom 20. Juni 2017» wird aufgehoben. IV.1. Dieser Erlass wird ab 1. April 2024 angewendet.

2. Gegen diesen Erlass kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Anhang 1 des RRB-SG ist die Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St. Gallen. In diesem sind Leistungsaufträge an das Kantonsspital St. Gallen in den Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4 und HER1.1.5 ab 1. April 2024 gelistet. Anhang 2 sind die Generellen Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024. D.b Dieser RRB-SG wurde santésuisse - gemäss ihrer unbestrittenen Aussage - mit Schreiben vom 20. März 2024 am 21. März 2024 per Post zugestellt (vgl. Vorakten-SG 5, 5b; Beschwerde S. 5). D.c Am 22. April 2024 erhob santésuisse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den RRB-SG und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss der Regierung des Kantons St.Gallen vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Leistungsgruppen HER1, HER1.1, HER1.1.1, HER1.1.3, HER1.1.4, HER1.1.5 per 1. April 2024 an das Kantonsspital St.Gallen sei aufzuheben, womit für die vorgenannten Leistungsgruppen keine Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen darf.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu lasten des Beschwerdegegners. und den folgenden Verfahrensantrag:

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden Verfahren betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 und betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. D.d Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons St.Gallen unter der Verfahrensnummer C-2476/2024. D.e Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht santésuisse auf bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (vgl. BVGer-act. 2). Am 8. Mai 2024 leistete santésuisse diesen Kostenvorschuss (vgl. BVGer-act 7). D.f Am 11. Juli 2024 reichte das KSSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) (per IncaMail) eine Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 12). Darin stellte es die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter zu Ziff. 1: Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. und die folgenden Verfahrensanträge:

1. Der Verfahrensantrag zur Vereinigung der Verfahren (C-2459/2024, C-2465/2024, C-2476/2024) sei gutzuheissen.

2. Bevor allfällige den Beschwerdegegner betreffende Verfahrensakten (d.h. die Akten der Vorinstanz wie auch mit der Beschwerdeantwort eingereichte Akten) dem Beschwerdeführer offengelegt werden, sei der Beschwerdegegner zur Bereinigung allfälliger Geschäftsgeheimnisse anzuhören, und die Einsicht sei zu verweigern, soweit die Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners betroffen sind. D.g Am 12. Juli 2024 liess der Regierungsrat des Kantons St.Gallen sich vernehmen (BVGer-act. 13). Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. und den folgenden Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren C-2476/2024 sei mit dem Beschwerdeverfahren C-2465/2024 betreffend den Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. März 2024 über die Erteilung eines Leistungsauftrag im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 sowie dem Beschwerdeverfahren C-2459/2024 betreffend den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2024 (RRB-2024-72) über die Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Herzchirurgie an das Kantonsspital St.Gallen per 1. April 2024 zu vereinigen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 (BVGer-act. 18) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-2459/2024, C-2465/2024 und C-2476/2024 zur Weiterführung unter der Verfahrensnummer C-2459/2024. E.b Am 12. Dezember 2024 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu den vereinigten Verfahren Stellung (BVGer-act. 20) und beantragte das Eintreten auf die Beschwerde und deren Gutheissung im Sinne des Hauptantrages. E.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (BVGer-act. 21) forderte das Bundesverwaltungsgericht santésuisse auf, im Sinne der Erwägungen zur Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen und entsprechende Dokumente einzureichen. E.d Am 14. Januar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Folgendes mit: Mit der Inkraftsetzung des V. Nachtrages zum Gesetz über die Spitalverbunde des Kantons St.Gallen (GSV, sSG 320.2) wurden die vier St.Galler Spitalverbunde Kantonsspital St.Gallen («KSSG»), Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS), Spital Linth und Spitalregion Fürstenland Toggenburg (SRFT) per 1. Januar 2025 zum Spitalverbund «HOCH Health Ostschweiz» zusammengeführt. Die neue Organisation wird unter folgender Adresse firmieren: HOCH Health OstschweizRorschacher Strasse 959007 St.Gallen Diese Änderung wird im Verlaufe des 1. Halbjahres dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht, diese Änderungen im vorliegenden Verfahren - insbesondere mit Bezug auf die Parteibezeichnung - zu berücksichtigen. E.e Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nahm santésuisse zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung und beantragte Eintreten auf die Beschwerde (BVGer-act. 23). Die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation seien nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erfüllt gewesen, sondern seien dies immer noch. E.f Am 12. Februar 2025 nahm ergänzend prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend prio.swiss) im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-2518/2024 zur dortigen Beschwerdelegitimation von curafutura bzw. prio.swiss Stellung. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) wurde in das Dossier des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgenommen (BVGer-act. 24). E.g Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (BVGer-act. 25) teilte die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Namensänderung, die sie dem Gericht am 14. Januar 2025 angezeigt habe (s. oben Bst. E.d), inzwischen im Handelsregister eingetragen worden sei, und reichte einen diesbezüglichen Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2025 ein. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG [SR 832.10; in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG). Der angefochtene Beschluss wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des VGG und des VwVG. Vorbehalten bleiben namentlich die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 148 V 21 E. 5.3; 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2; Urteil des BVGer C-1565/2017 vom 6. Juni 2019 E. 2 Ingress). 2.2 2.2.1 Die Frage, ob die Beschwerden in den Verfahren C-2459/2024, C-2465/2024 und C-2476/2024 rechtzeitig eingereicht worden sind, richtet sich nach dem VwVG (s. oben E. 1.2). Nicht anwendbar ist aber Art. 22a VwVG, der den Fristenstillstand regelt (vgl. Art. 53 Abs. 2 KVG). 2.2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag, oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.2.3 Angesichts der jeweiligen Zustellung der drei Regierungsbeschlüsse an santésuisse am 21. März 2024 und der Postübergabe der jeweiligen Beschwerde am 22. April 2024 (Montag) wurden die Beschwerdefristen in den drei ursprünglichen Beschwerdeverfahren eingehalten. 2.3 Des Weiteren erweisen sich die drei Beschwerden als formgerecht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG und die drei Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 5'000.- wurden von santésuisse fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG). 2.4 Auf die von santésuisse gegen die drei kantonalen Regierungsbeschlüsse erhobenen Beschwerden ist somit - unter Vorbehalt der im vorliegenden Teilurteil nachfolgend zu prüfenden Beschwerdelegitimation -einzutreten. 3. 3.1 Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. für viele BVGE 2013/45 E. 4 und Urteil des BVGer C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 1, je mit Hinweis auf BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). Die Legitimation als Prozessvoraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fällt sie weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 696 f.; Marantelli-Sonanini/Huber, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2023, Art. 48 N. 7). 3.2 3.2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind die vorinstanzlichen Spitallistenbeschlüsse (vgl. auch BVGE 2012/9 E. 3), mit welchem den Leistungserbringern auf der dreikantonalen Spitalliste die obgenannten Leistungsaufträge erteilt wurden. 3.2.2 Bei Spitallistenbeschlüssen (zur Rechtsnatur der Spitalliste vgl. BVGE 2012/9 E. 3.2.6) sind allein die Spitäler primäre oder materielle Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder verweigert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5; Urteil des BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.2.3 Santésuisse gehört demnach nicht zu den materiellen Verfügungsadressaten. Zu prüfen ist daher, ob sie zur Beschwerde gegen die drei Spitallistenbeschlüsse legitimiert ist. 4. 4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG [in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung]). 4.2 Zur bisherigen Rechtspraxis hinsichtlich Beschwerdelegitimation im Bereich der Spitallisten (s. oben E. 3.2) ist ergänzend und aus historischer Sicht Folgendes auszuführen: 4.2.1 Bis im Jahr 2007 das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde, war der Bundesrat zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Spitalplanungsbeschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. aArt. 53 Abs. 1 KVG in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung). Der Bundesrat hatte die Legitimation von Krankenversichererverbänden zur Anfechtung von Spital- und Pflegeheimlisten in konstanter Rechtsprechung bejaht (vgl. Urteil des BVGer C-623/2009 vom 8. September 2010 [auszugsweise publiziert als BVGE 2010/51] E. 5.2, 6.6 [mit Hinweisen auf mehrere Bundesratsentscheide]). Der Bundesrat erachtete die Krankenversicherer in Verfahren nach Art. 39 KVG vor den kantonalen Behörden als «Gegenpartei der Leistungserbringer» und als «Vertreter der obligatorisch Versicherten», weshalb ihnen das Beschwerderecht zukommen müsse (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.6.2 mit Hinweis auf Bundesratsentscheid). Vom rechtsprechungsgemäss gewährten Beschwerderecht gegen Spitallisten machten verschiedene Krankenversichererverbände - darunter auch santésuisse - rege Gebrauch (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.6.1 ff. und Liste der Gesundheitsdirektorenkonferenz der Bundesratsentscheide in Sachen Spitalplanung und Spitallisten vom 10. Mai 2006 [www.gdk-cds.ch, abgerufen am 06.02.2025]; vgl. zum Ganzen Katja Gfeller, Das neue Verbandsbeschwerderecht der Krankenversicherer gegen Spitallisten, in SZS 2/2024 [nachfolgend Gfeller, Verbandsbeschwerderecht], S. 53). 4.2.2 In BVGE 2010/51 (Urteil C-623/2009 vom 8. September 2010) nahm das Bundesverwaltungsgericht als seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Beschwerdeinstanz eine Praxisänderung vor und hielt fest, dass die Versicherer und ihre Verbände nicht zur Beschwerde gegen die Entscheide der Kantone in Verfahren betreffend Spital- und Pflegeheimlisten legitimiert seien, zumal santésuisse aus der Aufnahme von fünf zusätzlichen Pflegebetten auf der Pflegeheimliste kein unmittelbarer finanzieller Nachteil erwachse und sie damit kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c habe (vgl. insbesondere E. 6.8). Daher könne sich die geltend gemachte Legitimation von santésuisse nicht auf Art. 48 Abs. 1 VwVG stützen (vgl. E. 8; vgl. auch Botschaft vom 21. August 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1] BBl 2019 6071 [nachfolgend Botschaft Kostendämpfung], 6095; Gfeller, Verbandsbeschwerderecht, S. 53 m.w.H.). Ausserdem kam das Bundesverwaltungsgericht nach Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Materialien zum Schluss, dass aArt. 34 VGG (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008) und dessen Vorgängernorm Art. 53 Abs. 1 KVG (AS 1995 1344) keine gesetzliche Grundlage zur ideellen Verbandsbeschwerde enthielten (E. 7.5). Daher könne sich die geltend gemachte Legitimation von santésuisse auch nicht auf Art. 48 Abs. 2 VwVG stützen (E. 8). Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht in der in BVGE 2010/51 nicht publizierten E. 7.4.5 aus, es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er ein ideelles Beschwerderecht schaffen wolle und welcher Verband mit welcher Zwecksetzung zur Beschwerde zugelassen sein solle, um Planungsmängel oder Überkapazitäten in den kantonalen Spital- und Pflegeheimplanungen zu rügen. Dass dieses Recht santésuisse zustehe, sei jedenfalls den massgeblichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. 4.2.3 Im Urteil C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass - wie im Urteil C-623/2009 - die Beschwerdelegitimation von santésuisse zu prüfen sei. Allerdings sei für die Beurteilung der im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung geschaffene und seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehende neue Artikel 53 KVG (nArt. 53 KVG) als Nachfolgenorm zu aArt. 34 VGG massgebend. Da sich weder in der Botschaft zur Spitalfinanzierung noch in den entsprechenden Ratsprotokollen Hinweise darauf fänden, dass mit der Einführung von nArt. 53 KVG (in Verbindung mit dem unverändert gebliebenen Art. 48 VwVG) die Beschwerdelegitimation gegenüber aArt. 53 KVG bzw. aArt. 34 VGG geändert werden sollte, bleibe das Urteil C-623/2009 auch unter dem neuen Recht einschlägig (E. 4.2). Dementsprechend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil C-623/2009 und präzisierte es dahingehend, dass bei Neuzulassung eines OKP-Leistungserbringers eine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG insbesondere auch daraus nicht abgeleitet werden könne, dass bei erstmaliger Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste es aufgrund der tarifrechtlichen Verhandlungspflicht seitens der Krankenversicherer zu einer administrativen und personellen bzw. finanziellen Mehrbelastung kommen könne (E. 5). Da weder die Mehrheit der Mitglieder von santésuisse noch santésuisse selbst eine besondere Betroffenheit im Sinne Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG aufwiesen, sei santésuisse daher nicht gestützt Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (E. 6). Gleichzeitig bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass santésuisse gegen Listenentscheide nicht zur ideellen Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert sei (E. 4.3). Wie im Urteil C-623/2009 festgehalten worden sei, habe der Gesetzgeber die ideelle Verbandsbeschwerde der Krankenversicherer gerade nicht eingeführt (E. 5.7). 4.2.4 Wie das BAG in seinem Fachbericht vom 12. Dezember 2024 somit zu Recht ausführt, lässt sich den beiden Urteilen entnehmen, dass zum Zeitpunkt ihres Erlasses kein ideelles Beschwerderecht von Krankenversichererverbänden gegen kantonale Listenentscheide im Sinne von Art. 39 KVG gesetzlich vorgesehen war, der Gesetzgeber ein solches aber einführen kann bzw. muss, wenn die Krankenversichererverbände über eine entsprechende Legitimation verfügen sollen. 4.3 4.3.1 Per 1. Januar 2024 setzte der Gesetzgeber den neuen Art. 53 Abs. 1bis KVG mit folgendem Wortlaut in Kraft: Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu. Les organisations d'assureurs d'importance nationale ou régionale qui, conformément à leurs statuts, ont pour but de défendre les intérêts de leurs membres dans le cadre de l'application de la présente loi, ont qualité pour recourir contre les décisions prises par les gouvernements cantonaux en vertu de l'art. 39. Le organizzazioni degli assicuratori d'importanza nazionale o regionale che, conformemente agli statuti, si dedicano alla tutela degli interessi dei propri membri nell'ambito dell'applicazione della presente legge sono legittimate a ricorrere contro le decisioni prese dai governi cantonali in virtù dell'articolo 39. 4.3.2 Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bundesrat mit der Botschaft Kostendämpfung vom 21. August 2019 (BBl 2019 6071) - unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundesrats und die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die oben genannte Bestimmung zur Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer vorschlug. Die Beschwerdelegitimation der Versichererverbände gegen kantonale Planungs- und Listenentscheide werde insofern durch eine explizite Bestimmung im KVG statuiert. Denn ohne gleich lange Spiesse für Leistungserbringer und Versicherer seien nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone bei der Erstellung der Planung und der Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime die Positionen der Leistungserbringer sowie diejenigen der Versicherer in gleichem Masse berücksichtigten. Mangels Beschwerdelegitimation der Versichererverbände fehle (bisher) die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Rügen, die zu einer Planung führen könnten, die eine Reduktion und Konzentration des Angebots, eine Effizienz- und Qualitätssteigerung und eine Vermeidung von Mengenausweitungen beinhalte. Ausserdem trage das besagte Beschwerderecht der Versichererverbände dazu bei, die durch die Mehrfachrolle entstehenden Governance-Konflikte der Kantone zu reduzieren (BBl 2019 6071, 6091-6093, 6095 f., 6105, 6137 f.). Die Wahl des vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagenen Wortlauts von Art. 53 Abs. 1bis KVG (welcher unverändert Gesetz wurde), wird in der Botschaft nicht explizit erläutert oder begründet (BBl 2019 6155). In der parlamentarischen Beratung der Gesetzesvorlage war zwar umstritten, ob einerseits neben ihren Verbänden auch die einzelnen Versicherer oder andererseits weder die Versicherer noch ihre Verbände zur Beschwerde legitimiert sein sollten. Schliesslich sahen die eidgenössischen Räte von beiden Alternativen ab und einigten sich auf die unveränderte Übernahme der vom Bundesrat mit seiner Botschaft vorgeschlagenen Bestimmung (vgl. die sog. Fahnen zur parlamentarischen Beratung des Geschäfts 19.046 "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung [Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1"], , abgerufen am 13.02.2025). 4.3.3 In intertemporaler Hinsicht ist im Übrigen zu Recht unbestritten, dass die vom Gesetzgeber verabschiedete Regelung auf die vorliegend angefochtenen Beschlüsse und erhobenen Beschwerden zur Anwendung gelangt (s. oben E. 1.3). 4.4 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (primär gestützt auf Art. 53 Abs. 1bis KVG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG) zur Beschwerde legitimiert war (ursprüngliche Legitimation; s. unten E. 5). Ist dies zu bejahen, wird ergänzend zu prüfen sein, ob diese weggefallen ist oder weiterhin besteht (aktuelle Legitimation; s. unten E. 6). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Santésuisse als im Handelsregister eingetragener Verein nach Art. 60 ff. ZGB (vgl. , abgerufen am 10.02.2025) eine juristische Person und damit prozess- und parteifähig ist. 5.2 Wie das BAG in seinem Fachbericht ausführt, kann grundsätzlich als gerichtsnotorisch gelten, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Organisation der Versicherer von nationaler Bedeutung die Interessen von Versicherern vertrat, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; nachfolgend auch soziale Krankenversicherung) tätig waren. Davon gehen auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen aus, soweit sie geltend machen, dass dies nicht mehr der Fall sei (vgl. Beschwerdeantworten Rz. 17 und Vernehmlassungen Rz. 16 f.; vgl. auch Gfeller, Verbandsbeschwerderecht, S. 55 f.). Hingegen machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen geltend, dass santésuisse andere Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1bis KVG nicht erfülle. Insbesondere enthielten die Statuten keine entsprechende Zweckbestimmung. Dies gilt es nachfolgend anhand der Statuten von santésuisse (BVGer-act. 1 Beilage 2) zu prüfen. 5.3 5.3.1 Wie das BAG in seinem Fachbericht zutreffend ausführt, steht die santésuisse-Mitgliedschaft in erster Linie Versicherern zu, die ihre Haupttätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung haben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Statuten von santésuisse in Verbindung mit Art. 3 der Statuten [«Tätigkeitsbereich»] wonach santésuisse in der Schweiz tätige Krankenversicherer umfasst). Auch trifft zu, dass santésuisse gemäss der statutarischen Zweckbestimmung als repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahrt und vertritt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Statuten). Alle Parteien nehmen - mit unterschiedlichen Interpretationen und Schlussfolgerungen - auf Art. 17 der Statuten von santésuisse (Beschwerdebeilage 2) Bezug. 5.3.2 Art. 17 der Statuten lautet wie folgt: Art. 17 Vertretungsvollmacht Bei gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen handelt santésuisse als Vertreterin der Mitglieder und besitzt die notwendigen Vollmachten in Prozess- und Verwaltungsverfahren. Diese Vollmacht gilt insbesondere für Verfahren gemäss Art. 53, 56, 59, 89, 90a Abs. 2 und 91 KVG. Einzelne Verbandsmitglieder können im Einzelfall auf die Vertretung verzichten. 5.3.2.1 Die Vorinstanzen machen in ihren Vernehmlassungen übereinstimmend geltend (vgl. z.B. C-2459/2024, BVGer-act. 15, Rz. 15), dass aus Art. 17 der Statuten von santésuisse nicht ausdrücklich hervorgehe, dass die Interessenwahrung der Mitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG ein wesentliches Ziel von santésuisse sei. Ein solches Ziel inklusive gerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzung habe santésuisse sich in Art. 17 der Statuten nur im Rahmen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen explizit gesetzt. An einem engen Zusammenhang zwischen dem Verbandszweck von santésuisse und dem vorliegenden Streitgegenstand fehle es daher. 5.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihren Beschwerdeantworten geltend (vgl. z.B. C-2459/2024, BVGer-act. 14, Rz. 19) dass, wenn überhaupt, sich aus den Statuten lediglich ergebe, dass santésuisse sich gemäss Art. 17 der Statuten gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen widme. Eine generelle Ermächtigung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der Anwendung des KVG oder gar in Spitallistenangelegenheiten sei dagegen nicht vorgesehen. 5.3.3 Es trifft zu, dass Art 17 der Statuten gerichtliche und verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen betreffend Spitalplanungsverfahren nicht erwähnt. Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Statutenbestimmung, dass ihre Mitglieder santésuisse die Vollmacht dafür erteilen, sie in bestimmten Prozess- und Verwaltungsverfahren zu vertreten ("Vertretungsvollmacht"; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Statuten, wonach durch den Beitritt zu santésuisse deren Statuten als verbindlich anerkannt werden). Da Art. 53 Abs. 1bis KVG jedoch einzelnen Krankenversicherern keine Beschwerdelegitimation gegen kantonale Spitalplanungsentscheide einräumt, könnte santésuisse ihre Mitglieder selbst dann nicht in solchen Verfahren vertreten, wenn Spitalplanungsangelegenheiten in Art. 17 der Statuten erwähnt würden. Hingegen können die Existenz und der Inhalt von Art. 17 als (weiteres) Indiz dafür gewertet werden, dass santésuisse sich gemäss ihren Statuten dem Schutz ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG widmet. 5.3.4 Wie die Gegenparteien ausführen, wäre es wünschenswert, wenn aus einer einzelnen Bestimmung der Statuten (z.B. in Art. 4 als Zweckartikel) als Einheit zum Ausdruck gebracht würde, dass die statutarische Vertretung auch Verfahren betreffend kantonale Spitallisten umfasst. Dies wird von Art. 53 Abs. 1bis KVG allerdings nicht verlangt, solange die entsprechende Vertretung - wie hier - insgesamt aus den Statuten hervorgeht (vgl. auch E. 5.2). Ausserdem gilt es - wie das BAG in seinem Fachbericht zu Recht sinngemäss ausführt - zu beachten, dass eine allzu enge Auslegung von Art. 53 Abs. 1bis KVG und damit eine Verneinung der Beschwerdelegitimation von santésuisse diametral dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. 5.4 5.4.1 Die Gegenparteien machen weiter geltend, dass es an einem engen Zusammenhang zwischen dem Verbandszweck von santésuisse und dem vorliegenden Streitgegenstand (Spitalplanung) fehle. Dabei übersehen sie - wie das BAG zu Recht ausführt -, dass Art. 53 Abs. 1bis KVG explizit die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation von Krankenversichererverbänden gegen Beschlüsse von Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG aufzählt ("die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen") und weder aus dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber weitere Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation aufstellen wollte. Insbesondere sieht Art. 53 Abs. 1bis KVG gerade nicht vor, dass (in Anlehnung an die Voraussetzungen zur ideellen Verbandsbeschwerde) zusätzlich ein enger oder statutarisch festgehaltener Zusammenhang zwischen dem Verbandszweck und dem Streitgegenstand (vorliegend Spitalplanung) gegeben sein müsse (vgl. dazu in BVGE 2010/51 unveröffentlichte E. 7.4.5). Vielmehr resultiert die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von Beschlüssen der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG - beim Vorliegen der expliziten Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1bis KVG - gerade eben von Gesetzes wegen. 5.4.2 Mit weiteren Argumenten, wonach santésuisse - namentlich mangels entsprechender statutarischer Bestimmungen - die Voraussetzung von Art. 53 Abs. 1bis KVG im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erfüllt habe, dringen die Gegenparteien somit nicht durch. 5.5 Im Sinne eines Zwischenresultats ist festzuhalten, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 1bis KVG dazu legitimiert war, gegen die drei angefochtenen Beschlüsse der Kantonsregierungen Beschwerde zu erheben. Auch aus der Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) ergibt sich dazu nichts anderes.

6. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdelegitimation von santésuisse seit der Beschwerdeerhebung weggefallen ist bzw. aktuell nicht mehr besteht. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gegenparteien verschiedene Ausführungen dazu machen, wann die Beschwerdelegitimation weggefallen sein soll. Massgebend und zu prüfen ist allerdings lediglich, ob die Beschwerde-legitimation im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (noch) besteht. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanzen begründen den Wegfall der Beschwerdelegitimation von santésuisse im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Medienmitteilung vom 20. Juni 2024 würden die grössten Krankenversicherer einen neuen Verband gründen. Sämtliche Mitglieder von curafutura sowie zahlreiche Mitglieder von santésuisse schlössen sich für dieses Vorhaben zusammen und würden aus dem bisherigen Verband austreten. Damit würden über 90 Prozent der Grundversicherten der Schweiz ab anfangs 2025 nicht mehr Krankenversicherern angehören, die Mitglied bei santésuisse seien. Weitere Krankenversicherer könnten sich dem neuen Verband anschliessen. Gestützt auf die Kennzahlen im Mitgliederverzeichnis von santésuisse reduziere sich der bisherige Versichertenbestand von rund 5 Millionen um mehr als ungefähr 4.7 Millionen. Damit werde santésuisse keine nationale Relevanz mehr haben. Auch regional werde sie keine Relevanz mehr haben, da sie zu wenige Mitglieder habe und zu erwarten sei, dass die anderen kleineren Kassen sich ebenfalls dem neuen Branchenverband anschliessen würden. Zudem seien die verbliebenen Mitglieder ohne Relevanz für den massgeblichen Planungsraum, da sie in anderen Gebieten (Welschland, Kanton Graubünden und in den Kantonsgebieten um Luzern und Glarus) lokal verankert seien (BVGer-act. 15 Rz. 14 ff.). 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 für den geltend gemachten Wegfall einer allenfalls ursprünglich gegebenen Beschwerdelegitimation von santésuisse im Wesentlichen an, dass gemäss Medienberichten die Versicherer(-Gruppen) Assura, Atupri, Concordia, CSS, EGK, Groupe Mutuel, Helsana, KPT, ÖKK, Sanitas, SWICA, Sympany und Visana gemeinsam einen neuen Branchenverband gründen würden und daher per 31. Dezember 2024 aus den Verbänden santésuisse und curafutura austreten würden (soweit dies - wie bei der KPT - nicht schon geschehen sei). Bei santésuisse würden ab dem 1. Januar 2025 damit lediglich Klein- und Kleinstversicherer Mitglied sein. Damit komme santésuisse bereits jetzt (also im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024) und spätestens ab dem 1. Januar 2025 weder eine ausreichende nationale noch eine regionale Bedeutung i.S.v. Art. 53 Abs. 1bis KVG mehr zu (BVGer-act. 14 Rz. 11-14). 6.3 In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 (BVGer-act. 23) führte santésuisse zum Fortbestand der ursprünglichen Beschwerdelegitimation Folgendes aus: Die grössten Krankenversicherer der Schweiz hätten im Juni 2024 (zwar) beschlossen, einen neuen Krankenversicherungsverband zu gründen. Der neue Verband prio.swiss habe am 1. Januar 2025 seine Tätigkeit aufgenommen. Zweck dieses Verbandes sei die Interessenvertretung seiner Mitglieder in den Bereichen Public Affairs, Kommunikation und Tarifstrukturen. Ihre diesbezüglichen Aufgaben habe santésuisse per 1. Januar 2025 mittels Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz auf den neuen Verband übertragen. Die übrigen Branchenaufgaben (hingegen) seien bei santésuisse verblieben, welche als Verband im Jahre 2025 weiterhin Bestand habe, im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als Organisation im Sinne von Art. 53 Abs. 1bis KVG gelte, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG widme, und von den bisherigen Mitgliedern nach wie vor getragen und finanziell unterstützt werde. Es habe weder Austritte noch Eintritte von Versicherern gegeben. Seit der Beschwerdeerhebung sei auch keine Statutenänderung erfolgt, weshalb aktuell keine neuen Statuten eingereicht werden könnten. 6.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, den Ausführungen von santésuisse nicht zu folgen. Insbesondere stimmen die Aussagen insofern mit der Medienmitteilung von santésuisse vom 19. Dezember 2024 ( ; abgerufen am 10.02.2025) überein, als gemäss dieser prio.swiss neu die politische Interessenvertretung übernehme, während die santésuisse-Gruppe in anderer Hinsicht ein zentraler Akteur im Gesundheitswesen bleiben werde. In ihrer Medienmitteilung vom 6. Januar 2025 ( ,abgerufen am 10.02.2025) führt prio.swiss aus, dass sie die Kräfte der beiden bisherigen Branchenverbände curafutura und santésuisse bündle und alle ihre Aktivitäten zur Vertretung der politischen und wirtschaftlichen Interessen der Versicherten und Prämienzahlerinnen und Prämienzahler übernehme. Prio.swiss sei zudem seitens der Versicherer für die Verhandlung, Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen der OKP zuständig. Santésuisse werde in Zukunft weiterhin als Dienstleistungsunternehmen für die Krankenversicherungsbranche tätig sein, mit Fokus auf Bildung und Services. Soweit die Gegenparteien auf rund ein halbes Jahr vor diesen Medienmitteilungen liegende Medienberichte verweisen (vgl. namentlich Beschwerdeantworten, Beilagen 1-3), kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr aktuell sind. Der von den Vorinstanzen als Beweis angeführte Artikel in Med-inside und der angerufene Tagesschaubeitrag (je vom 20. Juni 2024; vgl. Vernehmlassung Rz. 16) sind unter den angegebenen Internetadressen aktuell nicht abrufbar. 6.5 Im Sinne eines Fazits ist dementsprechend davon auszugehen, dass santésuisse auch im jetzigen Zeitpunkt vorliegend zur Beschwerdeführung legitimiert ist, zumal sie gemäss aktueller Aktenlage weiterhin die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Anwendung des KVG i.S.v. Art. 53 Abs. 1bis KVG vertritt. Auch dazu ergibt sich aus der Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) nichts anderes. 6.6 In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 führt santésuisse aus, wie sie sich im Jahre 2026 aufstellen werde, sei Teil der laufenden Organisationsreview, welche grösstenteils im Jahre 2025 stattfinde. Dazu gehöre auch eine Statutenrevision, die allerdings noch nicht abgeschlossen sei. Santésuisse bleibt daher aufzufordern, das Bundesverwaltungsgericht zeitnah über den Abschluss der Organisationsreview, die Statutenänderungen und allfällige Änderungen des Handelsregistereintrags zu informieren und entsprechend zu dokumentieren.

7. Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht somit fest, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und auch im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Teilurteils zur Beschwerde legitimiert war und ist. Das Gericht behält sich allerdings vor, im Rahmen des Endentscheids eine neue Beurteilung zur aktuellen Beschwerdelegitimation i.S.v. E. 6 vorzunehmen.

8. Die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 und 15. Mai 2025 und von santésuisse vom 28. Januar 2025 sind den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 24) ist santésuisse zur Kenntnis zu bringen, zumal diese, als einzige der am vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten, nicht auch Partei im Beschwerdeverfahren C-2518/2024 ist.

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen. 9.1 Die Verfahrenskosten für das Teilurteil der drei vereinigten Verfahren sind im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen. 9.2 Über allfällige Parteientschädigungen in den drei vereinigten Verfahren ist im Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Teilurteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass santésuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und im Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Teilurteils zur Beschwerde legitimiert war und ist.

2. Die Verfahrenskosten der drei vereinigten Verfahren werden im Entscheid über die Hauptsache festgesetzt.

3. Über allfällige Parteientschädigungen in den drei vereinigten Verfahren wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.

4. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 und 15. Mai 2025 und die Eingabe von santésuisse vom 28. Januar 2025 werden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Eingabe von prio.swiss vom 12. Februar 2025 wird santésuisse zur Kenntnis gebracht.

5. Santésuisse wird aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht zeitnah (in fünf Exemplaren) über den Abschluss der Organisationsreview, die Statutenänderungen und allfällige Änderungen des Handelsregistereintrags zu informieren und entsprechend zu dokumentieren.

6. Dieses Teilurteil geht an santésuisse, die Beschwerdegegnerin, die drei Vorinstanzen und das BAG. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand: