Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) heiratete am 30. August 2004 einen im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen Landsmann und gelangte am 2. Oktober 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Am 3. Dezember 2004 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verleib beim Ehemann. Wegen behaupteter häuslicher Gewalt floh die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 aus der eheliche Wohnung und suchte Zuflucht auf einem Polizeiposten. Sie wurde vorerst in einem Übergangsheim für Frauen und Kinder untergebracht. Später bezog die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung. Das Getrenntleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde am 17. März 2005 richterlich bestätigt. B. Gestützt auf die Aussagen der Ehefrau wurde noch am 22. Dezember 2004 gegen den Ehemann und dessen im gleichen Haushalt lebenden Vater wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Nötigung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie einfache Körperverletzung eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf des Januars 2005 gegen den Ehemann und dessen Vater auch in diese Richtung Anschuldigungen erhoben hatte, wurde die Strafuntersuchung auf den Verdacht der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung ausgedehnt. Trotz umfangreicher Erhebungen liess sich der Anfangsverdacht nicht erhärten. Daher stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Vater mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2006 mangels Beweisen ein. Die Beschwerdeführerin rekurrierte zwar gegen die Einstellungsbeschlüsse, zog ihr Rechtsmittel jedoch später zurück, sodass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abschreiben konnte. C. Bereits am 17. Januar 2006 lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete ihre Wegweisung an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab. Anschliessend gelangte die Beschwerdeführerin an das kantonale Verwaltungsgericht, das die Beschwerde am 24. Januar 2007 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb. D. Am 5. Februar 2007 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz einen Antrag auf Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu angehört worden war, verfügte die Vorinstanz am 1. März 2007 im Sinne des kantonalen Antrags. E. Am 2. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten. F. Mit Eingaben vom 24. Mai und 14. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin verschiedene Dokumente ins Recht. G. Am 22. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht mit Zustimmung der Beschwerdeführerin die Akten des gegen ihren Ehemann und dessen Vater geführten Strafverfahrens bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 17. September 2007 an den gestellten Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 orientierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Entwicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf ein Verfahren, das - wie vorliegend geschehen - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).
E. 2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).
E. 4 Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie vom Kantonsgebiet wegzuweisen, hat die Beschwerdeführerin das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Es ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen könnte. Alles was die Beschwerdeführerin vorträgt, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Vollzugsfrage (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.
E. 5 Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person anzuordnen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 6 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt.
E. 6.1 In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Artikel 14a Absatz 4 ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen allerdings keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu begründen (vgl. etwa BVGE 2009/28 E. 9.3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen).
E. 6.2 Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der weggewiesenen Person führen würde. Ohne rechtliche Relevanz ist, ob der Stand der medizinischen Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzugs den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2007 vom 23. November 2009 E. 6.2, jeweils mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Behörde ist schliesslich weder nach Landes- noch nach Völkerrecht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, weil die weggewiesene Person für diesen Fall mit Suizid droht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern und auf diese Weise Schaden von der weggewiesenen Person abzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4886/2006 vom 22. Dezember 2009 E. 7.8 und D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3).
E. 7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sei.
E. 7.1 Zur Begründung wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei kurz nach ihrem Zuzug in die Schweiz im Oktober 2004 Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden und habe deswegen am 22. Dezember 2004 die eheliche Wohnung verlassen. Durch die Gewalterfahrung sei sie traumatisiert worden. Sie habe ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und sei vorübergehend in einer speziellen Einrichtung für Frauen untergebracht worden. In der Folge habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin etwas stabilisiert, sodass sie teilweise einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Als Folge des Verlustes ihrer Aufenthaltsbewilligung sei sie wieder mit einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert worden. Da sie aus sehr traditionellen Verhältnissen stamme, betrachte ihre Familie das Scheitern der arrangierten Ehe als grosse Schande und sei nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Vor allem ihre Brüder stellten einer möglichen Rückkehr massiven Widerstand entgegen. Als alleinstehende, geschiedene und von ihrer Familie verstossene Frau sehe die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Möglichkeit, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Konfrontation mit diesen Themen habe bei ihr zu einer massiven Verschlechterung des ohnehin schon fragilen psychischen Zustands geführt. Sie habe gar versucht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sie in die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal eingewiesen worden, wo sie vom 16. Oktober 2006 bis 6. Januar 2007 hospitalisiert gewesen sei. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung bei den Externen Psychiatrischen Diensten Bruderholz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch alles andere als stabil. Zur Zeit könne ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zugemutet werden, da dies eine konkrete und akute Gefährdung ihres psychischen Zustands mit sich brächte und mit Suizidhandlungen gerechnet werden müsste.
E. 7.2 Auf entsprechenden Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wird in der Replik eingeräumt, dass im Kosovo mittlerweile ein gutes Angebot zur Behandlung psychisch kranker Personen bestehe. Das helfe der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Denn ihre psychischen Beschwerden und Suizidabsichten hingen mit ihrer unsicheren Lebenssituation im Kosovo zusammen. Selbst die beste Betreuung vor Ort wäre nutzlos, so lange sich im Kosovo nicht die Perspektive eines zumutbaren und menschenwürdigen Lebens biete. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem sehr ländlichen und traditionellen Gebiet, wo es überhaupt nicht üblich sei, dass Frauen ihren Weg gehen würden und gegen einen ausgewählten Ehemann - selbst wenn dieser gewalttätig sei - opponierten. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass eine Rückkehr in ihre Kernfamilie nicht möglich sei. Ihr Vater und ihre Brüder würden ihr jede Hilfe verweigern, weil sie für das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich gemacht werde. Deswegen sei sie für ihre Familie wie "gestorben". Von ihrer kranken Mutter und ihren beiden zwischenzeitlich verheirateten Schwestern könne sie keine Unterstützung erwarten. Eine Rückkehr in ihren Heimatort sei damit undenkbar, da sie dort ungeschützt dem Zorn der Familie ausgesetzt wäre. Ohne die finanzielle und ideelle Unterstützung der Kernfamilie sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Kosovo jedoch fast unmöglich. Es herrsche eine sehr hohe Arbeitslosigkeit und alleinstehende - dazu noch geschiedene - Frauen hätten eine noch schlechtere Perspektive. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde sie niemals eine Stelle finden. Für den Fall einer Wohnsitznahme in Pristina träte hinzu, dass sie dort entfernte Verwandte habe, die von ihrer gescheiterten Ehe wüssten, sodass der Schutz einer möglichen Anonymität nicht lange dauern und sich ihre "ruhmlose" Vergangenheit bald herumsprechen würde. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine entehrte Frau sei, die in eine Kultur zurückkehren sollte, in der eben gerade solche Frauen kaum Rechte und Perspektiven hätten. Angesichts dieser sehr düsteren Tatsachen sei es nicht weiter verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leide und sie den Weg eines Suizides einer allfälligen Rückkehr vorziehe. Ihre Suizidabsichten seien immer noch akut und durchaus ernst zu nehmen.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht anschliessen:
E. 8.1 Ein zentrales Element der Argumentation der Beschwerdeführerin stellt die Behauptung dar, ihre sehr traditionell eingestellte Familie mache sie für das Scheitern der arrangierten Ehe verantwortlich. Deshalb könne sie weder in das Elternhaus zurückkehren noch mit sonstiger Unterstützung durch ihre Angehörigen rechnen. Gegen das von der Beschwerdeführerin geschilderte, tief in den patriarchalen Traditionen Kosovos verankerte familiäre Umfeld, das ein entsprechendes Frauenbild pflegt, spricht indessen die Tatsache, dass sie nach eigener Aussage die Möglichkeit hatte, 12 Jahre die Schule zu besuchen, unter anderem das Gymnasium mit Fachrichtung Mathematik, und anschliessend einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Protokoll der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 2005, Antwort auf Frage Nr. 7). Vor allem der privilegierte Zugang zur Bildung, den die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen durfte, ist selbst für Männer ungewöhnlich. Bei einer Frau, die einer streng traditionellen Familie entstammen will, ist er völlig atypisch (vgl. dazu BFM, Themenpapier Kosovo/Jugoslawien - Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, 25 Oktober 2000, S. 7 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Trennung oder Scheidung zwar mit erheblichem Ansehensverlust für eine in einem traditionellen Umfeld lebende Frau verbunden ist. Häufig wird sie keine andere Möglichkeit haben, als in ihre Herkunftsfamilie zurückzukehren, wo sie nicht in jedem Fall willkommen ist. Allerdings ist die Rückkehr der geschiedenen oder getrennten Frau in ihre Herkunftsfamilie nicht nur eine Einschränkung, der Frauen innerhalb des traditionellen patriarchalen Systems Kosovos unterworfen sind. Die Möglichkeit, nach dem Scheitern der Ehe notfalls in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, ist zugleich ein Recht, das sie gestützt auf die Traditionen einfordern können (vgl. dazu Rainer Mattern, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bern 24. November 2004, S. 6, 7 f.). Die behauptete Verstossung widerspricht daher den kosovarischen Traditionen, auf die sich die Beschwerdeführerin gerade beruft, um ihre Verstossung durch die Familie glaubhaft zu machen. Nichts deutet darauf hin, dass es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten würde. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurden im Laufe des Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Die früheren dieser Dokumente diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich unter anderem in akuter Suizidalität äusserten und die von den behandelnden Ärzten in ursächlichen Zusammenhang mit Zwangsheirat, Zwangsmigration, häuslicher Gewalterfahrung und der Aussichtslosigkeit ihrer Situation gebracht werden (vgl. etwa Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Liestal vom 26. Oktober 2005, Bericht der Psychiatrischen Poliklinik Basel, Zweigstelle Claragraben, vom 9. Dezember 2005, Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal vom 20. November 2006, so auch noch Bericht der Frauenklinik am Universitätsspital Basel vom 3. Februar 2010, der sich im Zusammenhang mit einer Sexualstörung noch weitgehend auf ältere Berichte abstützt und offensichtlich unkritisch die Eigenangaben der Beschwerdeführerin übernimmt). Im Laufe der Zeit wurden die behandelnden Ärzte indessen kritischer. Im Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 11. September 2007 wird der Zustand der Beschwerdeführerin als leichte depressive Störung (ICD10: F 32.0) beschrieben, welche auf eine deutliche Belastung durch ihre soziale Situation zurückgeführt wird. Ansonsten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Vollzug der Wegweisung mit Suizid drohe. Versuche, mit ihr Möglichkeiten eines neuen Lebens im Kosovo auszuloten, führten nicht weiter, da die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich darauf einzulassen. Sie beharre diesbezüglich auf ihrem Selbstbestimmungsrecht. Aus diesem Grunde seien suizidale Handlungen nicht auszuschliessen, sollte die Wegweisung vollzogen werden. In einem Bericht derselben Institution vom Februar 2010 kommt die kritischer gewordene Haltung der behandelnden Ärzte noch deutlicher zum Ausdruck. Sie berichten von einer tendenziell unreifen, infantilen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, ihrem ausgeprägtem Anspruchsdenken gegenüber ihrer Umwelt unter gleichzeitig starker Vermeidungshaltung, was die Konfrontation mit der Realität angeht, ferner von Suizidaldrohungen, die oft und in manipulativ wirkender Art eingesetzt würden und die als Ausdruck einer dysfunktionalen Strategie gewertet würden, sich einer Realität zu verweigern, welche für die Beschwerdeführerin bedrohlich sein könnte. Sobald sie sich unter Druck gesetzt fühle, scheine sie über keine anderen Strategien zu verfügen, als mit Suizid zu drohen. Sodann erklären sich die behandelnden Ärzte ausser Stande zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den behaupteten Repressalien ausgesetzt wäre, würde sie in den Kosovo zurückkehren, und schliessen mit der Feststellung, aktuell könne bei ihr aus psychiatrischer Sicht weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwerwiegende depressive Störung diagnostiziert werden. Unter diesen Umständen ist nichts ersichtlich, was aus medizinischer Sicht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen könnte.
E. 8.2 Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich häusliche Gewalt erfahren und deswegen traumatisiert worden wäre, muss im Übrigen stark angezweifelt werden. Im Rahmen des gegen ihren Ehemann und ihren Schwiegervater geführten Strafverfahrens behauptete sie zunächst, sie sei in der Zeit zwischen ihrer Einreise in die Schweiz anfangs Oktober 2004 und ihrer Flucht aus der ehelichen Wohnung am 22. Dezember 2004 immer wieder von ihrem Ehemann geschlagen und mit Fusstritten traktiert worden. Am Vorabend ihrer Flucht habe er sie sogar gewürgt. Auch habe sie sich nicht frei bewegen können, weil sie regelmässig in der Wohnung eingeschlossen worden sei. Später beschuldigte sie den Ehemann und den Schwiegervater, sich sexuell an ihr vergangen zu haben. Die schwer wiegenden Anschuldigungen konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht erhärtet werden. Im Gegenteil: Nicht nur waren die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung von Widersprüchen geprägt und wichen von ihren Angaben gegenüber Drittpersonen teilweise erheblich ab. Eine noch am 22. Dezember 2004 durchgeführte rechtsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin konnte mit Ausnahme einiger älterer, an exponierten Körperstellen sich befindlicher Hämatome keine Verletzungsspuren feststellen. Auch keine der als Zeugen befragten Personen hatte zur Tatzeit irgendwelche Gewaltspuren an der Beschwerdeführerin erkennen können. Eine als Zeugin einvernommene Nachbarin berichtete, dass sie von der Beschwerdeführerin des öftern spontan besucht worden sei. Dass diese geschlagen oder eingesperrt worden wäre, hätte sie nie bemerkt. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch nie etwas derartiges erzählt. Eine weitere Zeugin, eine Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, sie sei von der letzteren einige Tage vor dem 22. Dezember 2004 am Arbeitsort um Rat angegangen worden, wie sie sich am besten von ihrem Ehemann trennen könne. Sie habe "blau" aussehen wollen, damit ihr die Polizei glaube. Angesichts dieser mehr als dürftigen Beweislage wurde das Strafverfahren gegen den Ehemann und den Schwiegervater mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2006 eingestellt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, worauf das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abschreiben konnte.
E. 9 Weitere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
E. 10 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wäre die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist sie in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 12 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin wird in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (...) die Vorinstanz (...) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2449/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) heiratete am 30. August 2004 einen im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen Landsmann und gelangte am 2. Oktober 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Am 3. Dezember 2004 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verleib beim Ehemann. Wegen behaupteter häuslicher Gewalt floh die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 aus der eheliche Wohnung und suchte Zuflucht auf einem Polizeiposten. Sie wurde vorerst in einem Übergangsheim für Frauen und Kinder untergebracht. Später bezog die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung. Das Getrenntleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde am 17. März 2005 richterlich bestätigt. B. Gestützt auf die Aussagen der Ehefrau wurde noch am 22. Dezember 2004 gegen den Ehemann und dessen im gleichen Haushalt lebenden Vater wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Nötigung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie einfache Körperverletzung eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf des Januars 2005 gegen den Ehemann und dessen Vater auch in diese Richtung Anschuldigungen erhoben hatte, wurde die Strafuntersuchung auf den Verdacht der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung ausgedehnt. Trotz umfangreicher Erhebungen liess sich der Anfangsverdacht nicht erhärten. Daher stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Vater mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2006 mangels Beweisen ein. Die Beschwerdeführerin rekurrierte zwar gegen die Einstellungsbeschlüsse, zog ihr Rechtsmittel jedoch später zurück, sodass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abschreiben konnte. C. Bereits am 17. Januar 2006 lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete ihre Wegweisung an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab. Anschliessend gelangte die Beschwerdeführerin an das kantonale Verwaltungsgericht, das die Beschwerde am 24. Januar 2007 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb. D. Am 5. Februar 2007 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz einen Antrag auf Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu angehört worden war, verfügte die Vorinstanz am 1. März 2007 im Sinne des kantonalen Antrags. E. Am 2. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten. F. Mit Eingaben vom 24. Mai und 14. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin verschiedene Dokumente ins Recht. G. Am 22. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht mit Zustimmung der Beschwerdeführerin die Akten des gegen ihren Ehemann und dessen Vater geführten Strafverfahrens bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 17. September 2007 an den gestellten Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 orientierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Entwicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf ein Verfahren, das - wie vorliegend geschehen - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93). 2. 2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228). 4. Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie vom Kantonsgebiet wegzuweisen, hat die Beschwerdeführerin das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Es ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen könnte. Alles was die Beschwerdeführerin vorträgt, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Vollzugsfrage (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen. 5. Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person anzuordnen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). 6. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. 6.1 In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Artikel 14a Absatz 4 ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen allerdings keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu begründen (vgl. etwa BVGE 2009/28 E. 9.3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen). 6.2 Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der weggewiesenen Person führen würde. Ohne rechtliche Relevanz ist, ob der Stand der medizinischen Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzugs den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2007 vom 23. November 2009 E. 6.2, jeweils mit Hinweisen). 6.3 Die Behörde ist schliesslich weder nach Landes- noch nach Völkerrecht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, weil die weggewiesene Person für diesen Fall mit Suizid droht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern und auf diese Weise Schaden von der weggewiesenen Person abzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4886/2006 vom 22. Dezember 2009 E. 7.8 und D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3). 7. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sei. 7.1 Zur Begründung wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei kurz nach ihrem Zuzug in die Schweiz im Oktober 2004 Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden und habe deswegen am 22. Dezember 2004 die eheliche Wohnung verlassen. Durch die Gewalterfahrung sei sie traumatisiert worden. Sie habe ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und sei vorübergehend in einer speziellen Einrichtung für Frauen untergebracht worden. In der Folge habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin etwas stabilisiert, sodass sie teilweise einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Als Folge des Verlustes ihrer Aufenthaltsbewilligung sei sie wieder mit einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert worden. Da sie aus sehr traditionellen Verhältnissen stamme, betrachte ihre Familie das Scheitern der arrangierten Ehe als grosse Schande und sei nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Vor allem ihre Brüder stellten einer möglichen Rückkehr massiven Widerstand entgegen. Als alleinstehende, geschiedene und von ihrer Familie verstossene Frau sehe die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Möglichkeit, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Konfrontation mit diesen Themen habe bei ihr zu einer massiven Verschlechterung des ohnehin schon fragilen psychischen Zustands geführt. Sie habe gar versucht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sie in die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal eingewiesen worden, wo sie vom 16. Oktober 2006 bis 6. Januar 2007 hospitalisiert gewesen sei. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung bei den Externen Psychiatrischen Diensten Bruderholz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch alles andere als stabil. Zur Zeit könne ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zugemutet werden, da dies eine konkrete und akute Gefährdung ihres psychischen Zustands mit sich brächte und mit Suizidhandlungen gerechnet werden müsste. 7.2 Auf entsprechenden Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wird in der Replik eingeräumt, dass im Kosovo mittlerweile ein gutes Angebot zur Behandlung psychisch kranker Personen bestehe. Das helfe der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Denn ihre psychischen Beschwerden und Suizidabsichten hingen mit ihrer unsicheren Lebenssituation im Kosovo zusammen. Selbst die beste Betreuung vor Ort wäre nutzlos, so lange sich im Kosovo nicht die Perspektive eines zumutbaren und menschenwürdigen Lebens biete. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem sehr ländlichen und traditionellen Gebiet, wo es überhaupt nicht üblich sei, dass Frauen ihren Weg gehen würden und gegen einen ausgewählten Ehemann - selbst wenn dieser gewalttätig sei - opponierten. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass eine Rückkehr in ihre Kernfamilie nicht möglich sei. Ihr Vater und ihre Brüder würden ihr jede Hilfe verweigern, weil sie für das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich gemacht werde. Deswegen sei sie für ihre Familie wie "gestorben". Von ihrer kranken Mutter und ihren beiden zwischenzeitlich verheirateten Schwestern könne sie keine Unterstützung erwarten. Eine Rückkehr in ihren Heimatort sei damit undenkbar, da sie dort ungeschützt dem Zorn der Familie ausgesetzt wäre. Ohne die finanzielle und ideelle Unterstützung der Kernfamilie sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Kosovo jedoch fast unmöglich. Es herrsche eine sehr hohe Arbeitslosigkeit und alleinstehende - dazu noch geschiedene - Frauen hätten eine noch schlechtere Perspektive. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde sie niemals eine Stelle finden. Für den Fall einer Wohnsitznahme in Pristina träte hinzu, dass sie dort entfernte Verwandte habe, die von ihrer gescheiterten Ehe wüssten, sodass der Schutz einer möglichen Anonymität nicht lange dauern und sich ihre "ruhmlose" Vergangenheit bald herumsprechen würde. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine entehrte Frau sei, die in eine Kultur zurückkehren sollte, in der eben gerade solche Frauen kaum Rechte und Perspektiven hätten. Angesichts dieser sehr düsteren Tatsachen sei es nicht weiter verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leide und sie den Weg eines Suizides einer allfälligen Rückkehr vorziehe. Ihre Suizidabsichten seien immer noch akut und durchaus ernst zu nehmen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht anschliessen: 8.1 Ein zentrales Element der Argumentation der Beschwerdeführerin stellt die Behauptung dar, ihre sehr traditionell eingestellte Familie mache sie für das Scheitern der arrangierten Ehe verantwortlich. Deshalb könne sie weder in das Elternhaus zurückkehren noch mit sonstiger Unterstützung durch ihre Angehörigen rechnen. Gegen das von der Beschwerdeführerin geschilderte, tief in den patriarchalen Traditionen Kosovos verankerte familiäre Umfeld, das ein entsprechendes Frauenbild pflegt, spricht indessen die Tatsache, dass sie nach eigener Aussage die Möglichkeit hatte, 12 Jahre die Schule zu besuchen, unter anderem das Gymnasium mit Fachrichtung Mathematik, und anschliessend einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Protokoll der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 2005, Antwort auf Frage Nr. 7). Vor allem der privilegierte Zugang zur Bildung, den die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen durfte, ist selbst für Männer ungewöhnlich. Bei einer Frau, die einer streng traditionellen Familie entstammen will, ist er völlig atypisch (vgl. dazu BFM, Themenpapier Kosovo/Jugoslawien - Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, 25 Oktober 2000, S. 7 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Trennung oder Scheidung zwar mit erheblichem Ansehensverlust für eine in einem traditionellen Umfeld lebende Frau verbunden ist. Häufig wird sie keine andere Möglichkeit haben, als in ihre Herkunftsfamilie zurückzukehren, wo sie nicht in jedem Fall willkommen ist. Allerdings ist die Rückkehr der geschiedenen oder getrennten Frau in ihre Herkunftsfamilie nicht nur eine Einschränkung, der Frauen innerhalb des traditionellen patriarchalen Systems Kosovos unterworfen sind. Die Möglichkeit, nach dem Scheitern der Ehe notfalls in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, ist zugleich ein Recht, das sie gestützt auf die Traditionen einfordern können (vgl. dazu Rainer Mattern, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bern 24. November 2004, S. 6, 7 f.). Die behauptete Verstossung widerspricht daher den kosovarischen Traditionen, auf die sich die Beschwerdeführerin gerade beruft, um ihre Verstossung durch die Familie glaubhaft zu machen. Nichts deutet darauf hin, dass es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten würde. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurden im Laufe des Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Die früheren dieser Dokumente diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich unter anderem in akuter Suizidalität äusserten und die von den behandelnden Ärzten in ursächlichen Zusammenhang mit Zwangsheirat, Zwangsmigration, häuslicher Gewalterfahrung und der Aussichtslosigkeit ihrer Situation gebracht werden (vgl. etwa Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Liestal vom 26. Oktober 2005, Bericht der Psychiatrischen Poliklinik Basel, Zweigstelle Claragraben, vom 9. Dezember 2005, Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal vom 20. November 2006, so auch noch Bericht der Frauenklinik am Universitätsspital Basel vom 3. Februar 2010, der sich im Zusammenhang mit einer Sexualstörung noch weitgehend auf ältere Berichte abstützt und offensichtlich unkritisch die Eigenangaben der Beschwerdeführerin übernimmt). Im Laufe der Zeit wurden die behandelnden Ärzte indessen kritischer. Im Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 11. September 2007 wird der Zustand der Beschwerdeführerin als leichte depressive Störung (ICD10: F 32.0) beschrieben, welche auf eine deutliche Belastung durch ihre soziale Situation zurückgeführt wird. Ansonsten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Vollzug der Wegweisung mit Suizid drohe. Versuche, mit ihr Möglichkeiten eines neuen Lebens im Kosovo auszuloten, führten nicht weiter, da die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich darauf einzulassen. Sie beharre diesbezüglich auf ihrem Selbstbestimmungsrecht. Aus diesem Grunde seien suizidale Handlungen nicht auszuschliessen, sollte die Wegweisung vollzogen werden. In einem Bericht derselben Institution vom Februar 2010 kommt die kritischer gewordene Haltung der behandelnden Ärzte noch deutlicher zum Ausdruck. Sie berichten von einer tendenziell unreifen, infantilen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, ihrem ausgeprägtem Anspruchsdenken gegenüber ihrer Umwelt unter gleichzeitig starker Vermeidungshaltung, was die Konfrontation mit der Realität angeht, ferner von Suizidaldrohungen, die oft und in manipulativ wirkender Art eingesetzt würden und die als Ausdruck einer dysfunktionalen Strategie gewertet würden, sich einer Realität zu verweigern, welche für die Beschwerdeführerin bedrohlich sein könnte. Sobald sie sich unter Druck gesetzt fühle, scheine sie über keine anderen Strategien zu verfügen, als mit Suizid zu drohen. Sodann erklären sich die behandelnden Ärzte ausser Stande zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den behaupteten Repressalien ausgesetzt wäre, würde sie in den Kosovo zurückkehren, und schliessen mit der Feststellung, aktuell könne bei ihr aus psychiatrischer Sicht weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwerwiegende depressive Störung diagnostiziert werden. Unter diesen Umständen ist nichts ersichtlich, was aus medizinischer Sicht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen könnte. 8.2 Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich häusliche Gewalt erfahren und deswegen traumatisiert worden wäre, muss im Übrigen stark angezweifelt werden. Im Rahmen des gegen ihren Ehemann und ihren Schwiegervater geführten Strafverfahrens behauptete sie zunächst, sie sei in der Zeit zwischen ihrer Einreise in die Schweiz anfangs Oktober 2004 und ihrer Flucht aus der ehelichen Wohnung am 22. Dezember 2004 immer wieder von ihrem Ehemann geschlagen und mit Fusstritten traktiert worden. Am Vorabend ihrer Flucht habe er sie sogar gewürgt. Auch habe sie sich nicht frei bewegen können, weil sie regelmässig in der Wohnung eingeschlossen worden sei. Später beschuldigte sie den Ehemann und den Schwiegervater, sich sexuell an ihr vergangen zu haben. Die schwer wiegenden Anschuldigungen konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht erhärtet werden. Im Gegenteil: Nicht nur waren die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung von Widersprüchen geprägt und wichen von ihren Angaben gegenüber Drittpersonen teilweise erheblich ab. Eine noch am 22. Dezember 2004 durchgeführte rechtsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin konnte mit Ausnahme einiger älterer, an exponierten Körperstellen sich befindlicher Hämatome keine Verletzungsspuren feststellen. Auch keine der als Zeugen befragten Personen hatte zur Tatzeit irgendwelche Gewaltspuren an der Beschwerdeführerin erkennen können. Eine als Zeugin einvernommene Nachbarin berichtete, dass sie von der Beschwerdeführerin des öftern spontan besucht worden sei. Dass diese geschlagen oder eingesperrt worden wäre, hätte sie nie bemerkt. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch nie etwas derartiges erzählt. Eine weitere Zeugin, eine Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, sie sei von der letzteren einige Tage vor dem 22. Dezember 2004 am Arbeitsort um Rat angegangen worden, wie sie sich am besten von ihrem Ehemann trennen könne. Sie habe "blau" aussehen wollen, damit ihr die Polizei glaube. Angesichts dieser mehr als dürftigen Beweislage wurde das Strafverfahren gegen den Ehemann und den Schwiegervater mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2006 eingestellt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, worauf das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abschreiben konnte. 9. Weitere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 10. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wäre die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist sie in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten zu befreien. 12. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (...) die Vorinstanz (...) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: