Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) reiste im April 2002 in die Schweiz ein. Nachdem ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ausgestellt worden war, heiratete er am 9. August 2002 die Schweizerin C._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Nach der Auflösung der Ehe im November 2006 stimmte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) einer weiteren Verlängerung des Aufenthaltes zu. Am 31. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nach Spanien ab, wo er gemäss eigenen Angaben nach wie vor wohnt. Er ist Vater mehrerer in der Schweiz lebender Kinder. B. Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen in A._______ angehalten. Er wies sich mit einem gefälschten venezolanischen Pass aus und trug zudem eine gefälschte venezolanische Identitätskarte sowie einen echten Reisepass der Dominikanischen Republik auf sich (vgl. Akten des Ausländeramtes St. Gallen [nf. SG act.] 256 ff.). Ein Visum konnte er nicht vorweisen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, dass er vor ungefähr zweieinhalb Wochen mit dem venezolanischen Pass von Spanien über Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Er habe hier Ferien machen und seine Kinder und seine Freundin (eine portugiesische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung) besuchen wollen; seine Freundin wolle er heiraten. Er habe Anrecht auf die venezolanische Staatsbürgerschaft und nicht gewusst, dass die Ausweise gefälscht seien. Im Rahmen dieser Einvernahme konnte er sich zu einem allfälligen Einreiseverbot äussern (vgl. das Protokoll der Einvernahme vom 30. November 2010 S. 2 ff.). C. Die Kantonspolizei St. Gallen wies den Beschwerdeführer am 30. November 2010 aus der Schweiz weg und erliess einen Haftbefehl für Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 nach Punta Cana (Dominikanische Republik) ausgeschafft. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 verhängte das BFM gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 4. Dezember 2010 geltenden dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen illegaler Einreise (ohne Visum und mit gefälschtem Reisedokument) und Aufenthalts ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt (vgl. SG act. 246). E. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt darzulegen, dass er ordnungsgemäss in Spanien angemeldet sei und deshalb gemeint habe, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einreisen. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Sein Vater stamme aus Venezuela und er habe den Reisepass von Angehörigen erhalten. Er sei regelmässig in die Schweiz eingereist, um sein Kind und seine Freundin zu besuchen. Dabei sei er mehrmals kontrolliert worden, wobei aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien kein Visum verlangt und seine Einreisen als rechtmässig qualifiziert worden seien. Deshalb könne weder von illegaler Einreise noch von illegalem Aufenthalt gesprochen werden. Ob das zusätzlich mitgeführte Reisedokument eine Fälschung sei, werde geprüft, jedenfalls sei er nicht verurteilt worden. Auch sein früherer Aufenthalt in der Schweiz sei klaglos gewesen. Das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, da es ihm verunmögliche, persönlichen Kontakt zu seinem Kind zu unterhalten. Zudem sei er mit einer in der Schweiz lebenden portugiesischen Staatsangehörigen befreundet und plane, diese bald zu heiraten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und einen Sistierungsantrag ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei angesichts des Verstosses gegen die Einreisevorschriften und des widerrechtlichen Aufenthaltes rechtmässig und angemessen. Die geltend gemachten privaten Interessen vermöchten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Aus wichtigen Gründen könne eine Suspendierung des Einreiseverbotes beantragt werden. H. Mit Replik vom 29. April 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, das dreijährige Einreiseverbot sei in Anbetracht der in der Beschwerde dargelegten Umstände, insbesondere angesichts seines klaglosen Aufenthaltes von 2002 bis 2008 sowie der Tatsache, dass er Vater eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht sei, unverhältnismässig und unangemessen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Mutter seines Sohnes X.______, B._______, sei als Auskunftsperson und seine Freundin F._______ sei als Zeugin zu befragen.
E. 3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei kommen als Beweismittel sowohl Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine als auch Gutachten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12 VwVG). Nach Art. 19 VwVG i.V.m. dem sinngemäss anwendbaren Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sind Auskünfte von Drittpersonen grundsätzlich schriftlich einzuholen. Dessen ungeachtet ist die mündliche Befragung einer Drittperson als Auskunftsperson zulässig und unter gewissen Umständen sogar die am besten geeignetste Art der Sachverhaltserhebung. Zeugeneinvernahmen indessen dürfen im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und BGE 130 II 473 E. 4.2 je mit Hinweisen sowie Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 37 ff. zu Art. 12).
E. 3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
E. 3.4 Der für diesen Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Wie an späterer Stelle aufgezeigt wird (s. hinten, E. 8.3), ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache weder von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Heiratsabsichten hegt, noch ob die Mutter seines Sohnes X._______ möchte, dass er Kontakt zu diesem hat. Von den beantragten Befragungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist mithin nicht stattzugeben.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des Sachverhalts sichert. Die entscheidende Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 u. 32 Abs. 1 VwVG; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern, und gab dabei Folgendes zu Protokoll: "Mir war bewusst, dass bei einem Vergehen ein Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengenraum ausgesprochen werden kann. Hätte ich gewusst, dass die Ausweise gefälscht sind, hätte ich sie nicht benützt und wäre schon gar nicht in die Schweiz eingereist. Ich wollte hier wirklich nur Ferien machen und meine Kinder besuchen (SG act. 227 Frage 35). Zudem könne er ein Einreiseverbot nicht verstehen, da seine Söhne in der Schweiz wohnten und er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten möchte (SG act. 225). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beantragte am 1. Dezember 2010 per E-Mail beim BFM den Erlass eines Einreiseverbots und verwies dabei auf das genannte Protokoll. Das BFM als entscheidende Behörde hat die Äusserungen des Beschwerdeführers mithin zur Kenntnis genommen und beim Erlass des Einreiseverbots dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 5.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot einzig auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; diesbezüglich kann ohne Weiteres auf das neue Recht abgestellt werden. Der Bund kann sodann gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verfügen, die ausgeschafft wurde. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen, freilich mit der Begründung, es müsse in diesen Fällen fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Ebenfalls abgestellt werden kann auf den neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG betreffend den Fernhaltegrund der Ausschaffungshaft, der mit dem alten Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG weitgehend identisch ist. Obwohl die Vorinstanz das Einreiseverbot nicht mit den beiden letztgenannten Fernhaltegründen begründet hat, sind diese bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677).
E. 5.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 6 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer sei ohne Visum und mit einem gefälschten Reisedokument, mithin illegal, in die Schweiz eingereist und habe sich ohne Bewilligung im Land aufgehalten und so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe die von ihm benutzten venezolanischen Papiere für echt gehalten (vgl. SG act. 259 ff., Fragen 8 u. 18). Diese Behauptung ist indessen schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Fälschung des Passes auf den ersten Blick ersichtlich war (so war im Feld für die Nationalität das Geburtsdatum und im Feld für das Geburtsdatum das Datum der angeblichen Ausstellung des Passes eingetragen). Ein echter venezolanischer Pass kann sodann gemäss Abklärungen des Untersuchungsamts Z._______ nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - über eine Drittperson beschafft werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Z._______ mit Strafbefehl vom 3. Mai 2011 der Fälschung von Ausweisen, der ohne Visum und damit rechtswidrig erfolgten Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (vgl. SG act. 288 ff.). Dass das Einreiseverbot verfügt wurde, bevor dieser Strafbefehl erlassen worden war, ist nicht von Belang. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz und nach ausländerrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2 sowie Botschaft, a.a.O., S. 3809). Auch die weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers (s. hinten, E. 7.3) vermögen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Akten klar erstellt ist, dass er mit einem gefälschten Pass einreiste und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 in Ausschaffungshaft genommen und am 3. Dezember 2010 ausgeschafft (vgl. Sachverhalt Bst. C). Damit liegen weitere zureichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Diese Fernhaltegründe sind vorliegend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 5.2).
E. 7.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Spanien angemeldet und davon ausgegangen, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einreisen, ist klarerweise nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war gemäss dem von ihm eingereichten Dokument der Einwohnerkontrolle Madrid vom 6. März 2009 als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik in Spanien angemeldet, ohne dort über eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung zu verfügen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Weil er als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigte, reiste er mit einem nachweislich und offensichtlich gefälschten venezolanischen Reisepass ein. Weil der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste, kann er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 3). Auch daraus, dass er bereits vor seiner Festnahme im November 2010 regelmässig zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz einreiste, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2009 von mehreren Frauen wegen Gewaltdelikten angezeigt wurde (vgl. SG act. 91-198). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen musste ihn denn auch bereits am 9. Juli 2009 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegweisen (vgl. SG act. 201 f.). Einzig der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es in diesen Strafverfahren jeweils nicht zu Verurteilungen kam (vgl. SG act. 213 ff.).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein, hielt sich ohne Bewilligung in der Schweiz auf und musste ausgeschafft werden (s. vorne, E. 7). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Einreise und einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu beanstanden. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, ihm werde die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern schweizerischer Staatsangehörigkeit verunmöglicht. Die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers sind jedoch vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand, soweit sie - wie dies hier in erster Linie der Fall ist - auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt sodann in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Namentlich aus diesem Grund ist es vorliegend nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebende portugiesische Freundin heiraten will resp. ob die Mutter seines Sohnes X._______ möchte, dass er Kontakte zu diesem pflegen kann (s. vorne, E. 3.4). Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine Suspension wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Ob sich der Beschwerdeführer wie behauptet in den Jahren 2002 bis 2008 tadellos verhielt, erscheint zwar als fragwürdig (vgl. insb. SG act. 28 ff. sowie 91 ff.), kann jedoch offen bleiben, zumal das Einreiseverbot selbst bei einem zweifellos einwandfreien Verhalten in diesem Zeitraum nicht unverhältnismässig wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nach dem Gesagten nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt hingegen stark ins Gewicht. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte dreijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-241/2011 Urteil vom 20. Dezember 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien D._______, vertreten durch lic. iur. Josef Jacober, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) reiste im April 2002 in die Schweiz ein. Nachdem ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ausgestellt worden war, heiratete er am 9. August 2002 die Schweizerin C._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Nach der Auflösung der Ehe im November 2006 stimmte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) einer weiteren Verlängerung des Aufenthaltes zu. Am 31. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nach Spanien ab, wo er gemäss eigenen Angaben nach wie vor wohnt. Er ist Vater mehrerer in der Schweiz lebender Kinder. B. Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen in A._______ angehalten. Er wies sich mit einem gefälschten venezolanischen Pass aus und trug zudem eine gefälschte venezolanische Identitätskarte sowie einen echten Reisepass der Dominikanischen Republik auf sich (vgl. Akten des Ausländeramtes St. Gallen [nf. SG act.] 256 ff.). Ein Visum konnte er nicht vorweisen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, dass er vor ungefähr zweieinhalb Wochen mit dem venezolanischen Pass von Spanien über Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Er habe hier Ferien machen und seine Kinder und seine Freundin (eine portugiesische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung) besuchen wollen; seine Freundin wolle er heiraten. Er habe Anrecht auf die venezolanische Staatsbürgerschaft und nicht gewusst, dass die Ausweise gefälscht seien. Im Rahmen dieser Einvernahme konnte er sich zu einem allfälligen Einreiseverbot äussern (vgl. das Protokoll der Einvernahme vom 30. November 2010 S. 2 ff.). C. Die Kantonspolizei St. Gallen wies den Beschwerdeführer am 30. November 2010 aus der Schweiz weg und erliess einen Haftbefehl für Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 nach Punta Cana (Dominikanische Republik) ausgeschafft. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 verhängte das BFM gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 4. Dezember 2010 geltenden dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen illegaler Einreise (ohne Visum und mit gefälschtem Reisedokument) und Aufenthalts ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt (vgl. SG act. 246). E. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt darzulegen, dass er ordnungsgemäss in Spanien angemeldet sei und deshalb gemeint habe, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einreisen. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Sein Vater stamme aus Venezuela und er habe den Reisepass von Angehörigen erhalten. Er sei regelmässig in die Schweiz eingereist, um sein Kind und seine Freundin zu besuchen. Dabei sei er mehrmals kontrolliert worden, wobei aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien kein Visum verlangt und seine Einreisen als rechtmässig qualifiziert worden seien. Deshalb könne weder von illegaler Einreise noch von illegalem Aufenthalt gesprochen werden. Ob das zusätzlich mitgeführte Reisedokument eine Fälschung sei, werde geprüft, jedenfalls sei er nicht verurteilt worden. Auch sein früherer Aufenthalt in der Schweiz sei klaglos gewesen. Das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, da es ihm verunmögliche, persönlichen Kontakt zu seinem Kind zu unterhalten. Zudem sei er mit einer in der Schweiz lebenden portugiesischen Staatsangehörigen befreundet und plane, diese bald zu heiraten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und einen Sistierungsantrag ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei angesichts des Verstosses gegen die Einreisevorschriften und des widerrechtlichen Aufenthaltes rechtmässig und angemessen. Die geltend gemachten privaten Interessen vermöchten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Aus wichtigen Gründen könne eine Suspendierung des Einreiseverbotes beantragt werden. H. Mit Replik vom 29. April 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, das dreijährige Einreiseverbot sei in Anbetracht der in der Beschwerde dargelegten Umstände, insbesondere angesichts seines klaglosen Aufenthaltes von 2002 bis 2008 sowie der Tatsache, dass er Vater eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht sei, unverhältnismässig und unangemessen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Mutter seines Sohnes X.______, B._______, sei als Auskunftsperson und seine Freundin F._______ sei als Zeugin zu befragen. 3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei kommen als Beweismittel sowohl Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine als auch Gutachten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12 VwVG). Nach Art. 19 VwVG i.V.m. dem sinngemäss anwendbaren Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sind Auskünfte von Drittpersonen grundsätzlich schriftlich einzuholen. Dessen ungeachtet ist die mündliche Befragung einer Drittperson als Auskunftsperson zulässig und unter gewissen Umständen sogar die am besten geeignetste Art der Sachverhaltserhebung. Zeugeneinvernahmen indessen dürfen im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und BGE 130 II 473 E. 4.2 je mit Hinweisen sowie Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 37 ff. zu Art. 12). 3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). 3.4 Der für diesen Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Wie an späterer Stelle aufgezeigt wird (s. hinten, E. 8.3), ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache weder von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Heiratsabsichten hegt, noch ob die Mutter seines Sohnes X._______ möchte, dass er Kontakt zu diesem hat. Von den beantragten Befragungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist mithin nicht stattzugeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des Sachverhalts sichert. Die entscheidende Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 u. 32 Abs. 1 VwVG; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern, und gab dabei Folgendes zu Protokoll: "Mir war bewusst, dass bei einem Vergehen ein Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengenraum ausgesprochen werden kann. Hätte ich gewusst, dass die Ausweise gefälscht sind, hätte ich sie nicht benützt und wäre schon gar nicht in die Schweiz eingereist. Ich wollte hier wirklich nur Ferien machen und meine Kinder besuchen (SG act. 227 Frage 35). Zudem könne er ein Einreiseverbot nicht verstehen, da seine Söhne in der Schweiz wohnten und er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten möchte (SG act. 225). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beantragte am 1. Dezember 2010 per E-Mail beim BFM den Erlass eines Einreiseverbots und verwies dabei auf das genannte Protokoll. Das BFM als entscheidende Behörde hat die Äusserungen des Beschwerdeführers mithin zur Kenntnis genommen und beim Erlass des Einreiseverbots dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 5. 5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot einzig auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; diesbezüglich kann ohne Weiteres auf das neue Recht abgestellt werden. Der Bund kann sodann gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verfügen, die ausgeschafft wurde. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen, freilich mit der Begründung, es müsse in diesen Fällen fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Ebenfalls abgestellt werden kann auf den neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG betreffend den Fernhaltegrund der Ausschaffungshaft, der mit dem alten Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG weitgehend identisch ist. Obwohl die Vorinstanz das Einreiseverbot nicht mit den beiden letztgenannten Fernhaltegründen begründet hat, sind diese bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677). 5.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 7. 7.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer sei ohne Visum und mit einem gefälschten Reisedokument, mithin illegal, in die Schweiz eingereist und habe sich ohne Bewilligung im Land aufgehalten und so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe die von ihm benutzten venezolanischen Papiere für echt gehalten (vgl. SG act. 259 ff., Fragen 8 u. 18). Diese Behauptung ist indessen schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Fälschung des Passes auf den ersten Blick ersichtlich war (so war im Feld für die Nationalität das Geburtsdatum und im Feld für das Geburtsdatum das Datum der angeblichen Ausstellung des Passes eingetragen). Ein echter venezolanischer Pass kann sodann gemäss Abklärungen des Untersuchungsamts Z._______ nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - über eine Drittperson beschafft werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Z._______ mit Strafbefehl vom 3. Mai 2011 der Fälschung von Ausweisen, der ohne Visum und damit rechtswidrig erfolgten Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (vgl. SG act. 288 ff.). Dass das Einreiseverbot verfügt wurde, bevor dieser Strafbefehl erlassen worden war, ist nicht von Belang. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz und nach ausländerrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2 sowie Botschaft, a.a.O., S. 3809). Auch die weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers (s. hinten, E. 7.3) vermögen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Akten klar erstellt ist, dass er mit einem gefälschten Pass einreiste und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 in Ausschaffungshaft genommen und am 3. Dezember 2010 ausgeschafft (vgl. Sachverhalt Bst. C). Damit liegen weitere zureichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Diese Fernhaltegründe sind vorliegend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 5.2). 7.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Spanien angemeldet und davon ausgegangen, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einreisen, ist klarerweise nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war gemäss dem von ihm eingereichten Dokument der Einwohnerkontrolle Madrid vom 6. März 2009 als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik in Spanien angemeldet, ohne dort über eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung zu verfügen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Weil er als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigte, reiste er mit einem nachweislich und offensichtlich gefälschten venezolanischen Reisepass ein. Weil der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste, kann er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 3). Auch daraus, dass er bereits vor seiner Festnahme im November 2010 regelmässig zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz einreiste, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2009 von mehreren Frauen wegen Gewaltdelikten angezeigt wurde (vgl. SG act. 91-198). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen musste ihn denn auch bereits am 9. Juli 2009 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegweisen (vgl. SG act. 201 f.). Einzig der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es in diesen Strafverfahren jeweils nicht zu Verurteilungen kam (vgl. SG act. 213 ff.). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein, hielt sich ohne Bewilligung in der Schweiz auf und musste ausgeschafft werden (s. vorne, E. 7). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Einreise und einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu beanstanden. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, ihm werde die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern schweizerischer Staatsangehörigkeit verunmöglicht. Die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers sind jedoch vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand, soweit sie - wie dies hier in erster Linie der Fall ist - auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt sodann in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Namentlich aus diesem Grund ist es vorliegend nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebende portugiesische Freundin heiraten will resp. ob die Mutter seines Sohnes X._______ möchte, dass er Kontakte zu diesem pflegen kann (s. vorne, E. 3.4). Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine Suspension wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Ob sich der Beschwerdeführer wie behauptet in den Jahren 2002 bis 2008 tadellos verhielt, erscheint zwar als fragwürdig (vgl. insb. SG act. 28 ff. sowie 91 ff.), kann jedoch offen bleiben, zumal das Einreiseverbot selbst bei einem zweifellos einwandfreien Verhalten in diesem Zeitraum nicht unverhältnismässig wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nach dem Gesagten nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt hingegen stark ins Gewicht. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte dreijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: