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C-2403/2022

C-2403/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (…) 1958 geborene und in Deutschland wohnhafte, geschiedene und eigenen Angaben zufolge kinderlose serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von August 1985 bis Dezem- ber 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit entrichtete er Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Septem- ber 2022 [nachfolgend: SAK-act.] 1, 4, 7 f., 12, 13, 16). B. B.a Mit Formular, unterzeichnet am 1. Dezember 2021, meldete der Versi- cherte sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum zweijährigen Vorbezug der schweizerischen Alters- rente an (SAK-act. 1). Daraufhin sprach ihm die SAK mit Verfügung vom

16. März 2022 per 1. Januar 2022 bei einer gesamten Versicherungszeit von 4 Jahren und 11 Monaten und einem massgeblichen durchschnittli- chen Jahreseinkommen von Fr. 44'454.-- gestützt auf die Rentenskala 4 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezug (6,8% pro Vorbezugsjahr) von Fr. 34'892.-- zu (SAK-act. 18). B.b Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang bei der SAK am 29. März

2022) – welche von der SAK als Einsprache entgegengenommen wurde (SAK-act. 23) – wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und bean- tragte sinngemäss die Ausrichtung der Altersleistung in Form einer Rente anstelle einer einmaligen Abfindung (SAK-act. 22). B.c Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheent- scheid vom 12. April 2022 ab und führte zur Begründung aus, die Rente des Versicherten basiere auf der Rentenskala 4 und betrage damit nicht 10% der ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss Art. 15 Abs. 2 des im Fall des Versicherten anwendbaren Abkommens vom 11. Oktober 2010 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; in Kraft seit 1. Januar 2019; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen Serbien-Schweiz) zwingend die einmalige Abfindung vorgesehen sei und demnach kein Anspruch auf die Auszahlung der Altersleistung in Rentenform bestehe (SAK-act. 24).

C-2403/2022 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 26. April 2022 wandte sich der Versicherte an die Vor- instanz und erklärte, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 12. April 2022 nicht einverstanden. Er lebe und arbeite seit 2003 in Deutschland und habe neben der serbischen Staatsangehörigkeit seit Juli 2009 in Deutsch- land eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, weshalb ihn das Sozial- versicherungsabkommen Serbien-Schweiz nichts angehe und er als deut- scher Niedergelassener zu behandeln sei. Er wolle keine Abfindung und nehme seinen Antrag auf Rentenvorbezug zurück; er warte auf seine Voll- rente und wolle ab dem 1. Dezember 2023 monatliche Zahlungen (SAK- act. 25). C.b Am 30. Mai 2022 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Versicherten vom 26. April 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1, inkl. Beilagen, und BVGer-act. 2). Auf Aufforderung des Gerichts teilte der Versicherte mit undatierter Eingabe (beim Gericht am 19. Juli 2022 einge- gangen) sinngemäss mit, dass er gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2022 im Sinne seiner Eingabe vom 26. April 2022 Be- schwerde erheben wolle (BVGer-act. 3 bis 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Vo- rinstanz mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkom- mens Serbien-Schweiz die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung ihres angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 7). C.d Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik un- genutzt verstreichen (BVGer-act. 8-10). C.e Auf Aufforderung des Gerichts nahm die Vorinstanz zur Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26. April 2022, er ziehe seinen Antrag auf Rentenvorbezug zurück, am 31. März 2023 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer könne den Antrag auf Rentenanmeldung zu- rückziehen, zumal er die ihm per 1. Januar 2022 ausgerichtete einmalige Abfindung von Fr. 34'892.-- an die Vorinstanz zurückbezahlt habe. Die Vo- rinstanz beantragte, das Begehren des Beschwerdeführers um Rückzug des Antrags auf Rentenvorbezug sei gutzuheissen und die Verfügung über die einmalige Abfindung vom 16. März 2022 (vgl. Bst. B.a hiervor) sei auf- zuheben (BVGer-act. 13).

C-2403/2022 Seite 4 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 26. April 2022 erklärte der Be- schwerdeführer, dass er keine Abfindung wolle und sein Gesuch um Ren- tenvorbezug zurücknehme, wobei er auf seine Vollrente warte und ab dem

1. Dezember 2023 monatliche Zahlungen verlange (vgl. Bst. C.a hiervor). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2023 ih- rerseits, das Begehren des Beschwerdeführers auf Rückzug des Antrags auf Rentenvorbezug sei gutzuheissen und die Verfügung vom 16. März

C-2403/2022 Seite 5 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 12. April 2022 [welcher die Ver- fügung vom 16. März 2022 ersetzt und an deren Stelle tritt]) sei aufzuheben (vgl. Bst. C.e hiervor).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich, unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnü- gen, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (Urteile des BVGer C-3860/2019 vom 24. März 2021 S. 3 und C-2368/2022 vom

10. Februar 2023 S. 3; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 16).

E. 2.3 Eine Anmeldung zum Bezug einer Leistung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, und damit auch die Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente, kann von der versicherten Person oder ihrer Vertretung zu- rückgezogen werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen der versicher- ten Person selbst oder anderer beteiligter Personen dem entgegenstehen und die Rückzugserklärung schriftlich und vorbehaltslos erfolgt (Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 1305). Mit Eingabe vom 26. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug seiner Anmeldung zum Vorbezug der Alters- rente (SAK-act. 25 = BVGer-act. 1). Entsprechend hat er gemäss Angaben der Vorinstanz die ihm per 1. Januar 2022 ausgerichtete einmalige Abfin- dung von Fr. 34'892.-- zwischenzeitlich bereits wieder an die SAK zurück- bezahlt (BVGer-act. 13; vgl. zum Ganzen Bst. C.e hiervor). Ferner stehen dem Rückzug der Anmeldung auf Rentenvorbezug keine schutzwürdigen Interessen des Versicherten entgegen, zumal seine Eingabe vom 26. April 2022 im Sinne einer Anmeldung für eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die SAK zu überweisen ist (vgl. dazu sogleich E. 2.4).

E. 2.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheent- scheid vom 12. April 2022 aufzuheben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 ist an die Vorin- stanz zu überwiesen mit der Anweisung, diese als Anmeldung für eine

C-2403/2022 Seite 6 ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entgegenzunehmen, zu prüfen und zu gegebener Zeit darüber zu verfügen.

E. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 3.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver- hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist; die Vorinstanz als Bundesbehörde hat eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2403/2022 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 12. April 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 wird an die Vo- rinstanz überwiesen mit der Anweisung, diese als Anmeldung für eine or- dentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung entgegenzunehmen, zu prüfen und zu gegebener Zeit darüber zu verfügen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger C-2403/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2403/2022 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung statt Rente, (Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2022). Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene und in Deutschland wohnhafte, geschiedene und eigenen Angaben zufolge kinderlose serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von August 1985 bis Dezember 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 5. September 2022 [nachfolgend: SAK-act.] 1, 4, 7 f., 12, 13, 16). B. B.a Mit Formular, unterzeichnet am 1. Dezember 2021, meldete der Versicherte sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum zweijährigen Vorbezug der schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 1). Daraufhin sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 16. März 2022 per 1. Januar 2022 bei einer gesamten Versicherungszeit von 4 Jahren und 11 Monaten und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'454.-- gestützt auf die Rentenskala 4 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezug (6,8% pro Vorbezugsjahr) von Fr. 34'892.-- zu (SAK-act. 18). B.b Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang bei der SAK am 29. März 2022) - welche von der SAK als Einsprache entgegengenommen wurde (SAK-act. 23) - wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Altersleistung in Form einer Rente anstelle einer einmaligen Abfindung (SAK-act. 22). B.c Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 ab und führte zur Begründung aus, die Rente des Versicherten basiere auf der Rentenskala 4 und betrage damit nicht 10% der ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss Art. 15 Abs. 2 des im Fall des Versicherten anwendbaren Abkommens vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; in Kraft seit 1. Januar 2019; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen Serbien-Schweiz) zwingend die einmalige Abfindung vorgesehen sei und demnach kein Anspruch auf die Auszahlung der Altersleistung in Rentenform bestehe (SAK-act. 24). C. C.a Mit Eingabe vom 26. April 2022 wandte sich der Versicherte an die Vor-instanz und erklärte, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 12. April 2022 nicht einverstanden. Er lebe und arbeite seit 2003 in Deutschland und habe neben der serbischen Staatsangehörigkeit seit Juli 2009 in Deutschland eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, weshalb ihn das Sozial-versicherungsabkommen Serbien-Schweiz nichts angehe und er als deutscher Niedergelassener zu behandeln sei. Er wolle keine Abfindung und nehme seinen Antrag auf Rentenvorbezug zurück; er warte auf seine Vollrente und wolle ab dem 1. Dezember 2023 monatliche Zahlungen (SAK-act. 25). C.b Am 30. Mai 2022 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Versicherten vom 26. April 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1, inkl. Beilagen, und BVGer-act. 2). Auf Aufforderung des Gerichts teilte der Versicherte mit undatierter Eingabe (beim Gericht am 19. Juli 2022 eingegangen) sinngemäss mit, dass er gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2022 im Sinne seiner Eingabe vom 26. April 2022 Beschwerde erheben wolle (BVGer-act. 3 bis 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens Serbien-Schweiz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 7). C.d Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen (BVGer-act. 8-10). C.e Auf Aufforderung des Gerichts nahm die Vorinstanz zur Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26. April 2022, er ziehe seinen Antrag auf Rentenvorbezug zurück, am 31. März 2023 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer könne den Antrag auf Rentenanmeldung zurückziehen, zumal er die ihm per 1. Januar 2022 ausgerichtete einmalige Abfindung von Fr. 34'892.-- an die Vorinstanz zurückbezahlt habe. Die Vorinstanz beantragte, das Begehren des Beschwerdeführers um Rückzug des Antrags auf Rentenvorbezug sei gutzuheissen und die Verfügung über die einmalige Abfindung vom 16. März 2022 (vgl. Bst. B.a hiervor) sei aufzuheben (BVGer-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 26. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Abfindung wolle und sein Gesuch um Rentenvorbezug zurücknehme, wobei er auf seine Vollrente warte und ab dem 1. Dezember 2023 monatliche Zahlungen verlange (vgl. Bst. C.a hiervor). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2023 ihrerseits, das Begehren des Beschwerdeführers auf Rückzug des Antrags auf Rentenvorbezug sei gutzuheissen und die Verfügung vom 16. März 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 12. April 2022 [welcher die Verfügung vom 16. März 2022 ersetzt und an deren Stelle tritt]) sei aufzuheben (vgl. Bst. C.e hiervor). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich, unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (Urteile des BVGer C-3860/2019 vom 24. März 2021 S. 3 und C-2368/2022 vom 10. Februar 2023 S. 3; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 16). 2.3 Eine Anmeldung zum Bezug einer Leistung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, und damit auch die Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente, kann von der versicherten Person oder ihrer Vertretung zurückgezogen werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen der versicherten Person selbst oder anderer beteiligter Personen dem entgegenstehen und die Rückzugserklärung schriftlich und vorbehaltslos erfolgt (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 1305). Mit Eingabe vom 26. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug seiner Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente (SAK-act. 25 = BVGer-act. 1). Entsprechend hat er gemäss Angaben der Vorinstanz die ihm per 1. Januar 2022 ausgerichtete einmalige Abfindung von Fr. 34'892.-- zwischenzeitlich bereits wieder an die SAK zurückbezahlt (BVGer-act. 13; vgl. zum Ganzen Bst. C.e hiervor). Ferner stehen dem Rückzug der Anmeldung auf Rentenvorbezug keine schutzwürdigen Interessen des Versicherten entgegen, zumal seine Eingabe vom 26. April 2022 im Sinne einer Anmeldung für eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die SAK zu überweisen ist (vgl. dazu sogleich E. 2.4). 2.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. April 2022 aufzuheben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 ist an die Vorin-stanz zu überwiesen mit der Anweisung, diese als Anmeldung für eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entgegenzunehmen, zu prüfen und zu gegebener Zeit darüber zu verfügen. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2022 wird aufgehoben.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2022 wird an die Vorinstanz überwiesen mit der Anweisung, diese als Anmeldung für eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entgegenzunehmen, zu prüfen und zu gegebener Zeit darüber zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: