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C-2398/2013

C-2398/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-08 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 10.7.2013, Beschwerdeantwort vom 8.7.2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 10.7.2013, Beschwerdeantwort vom 8.7.2013) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2398/2013 Urteil vom 8. August 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, Z._______, DE, vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Lanz / Wehrli Advokatur, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, am 7. Juni 2010 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Eingang: 9. Juni 2010) ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen bzw. einer Invalidenrente einreichte (IVSTA/1), dass die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-BS) in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchführte und die für den Entscheid zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 25. Februar 2013 das Rentengesuch abwies (IVSTA/40), dass A._______ diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. April 2013 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2013 und die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit anschliessender Zusprache der ihm rechtmässig zustehenden Invalidenrente beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 aufforderungsgemäss den Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat (B-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 aufforderte, bis zum 15. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021], B-act. 1 Beilage 1), dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 ausführte, in der Tat seien die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ungenügend abgeklärt und evaluiert, sodass eine Gesamtbeurteilung aus gefässchirurgischer, lungenfachärztlicher und fachärztlicher Sicht des Bewegungsapparates angezeigt sei, weshalb es eines polydisziplinären Gutachtens auf der MED@P Plattform mit den Disziplinen Gefässchirurgie bzw. Kardiologie, Pulmologie und Rheumatologie mit den Standardfragen bedürfe; von besonderem Interesse seien die zumutbare Restleistungsfähigkeit für leidensadaptierte Verweistätigkeiten sowie der Verlauf (Vorakten IV-BS/45), dass die IV-BS gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 ausführte, die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit seien ungenügend abgeklärt und es sei eine Gesamtbeurteilung aus gefässchirurgischer, lungenfachärztlicher und fachärztlicher Sicht des Bewegungsapparates im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt (B-act. 6, Beilage), dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 den Ausführungen der IV-BS anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 6), dass die Vorinstanz damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 25. Februar 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung polydisziplinärer medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwen­dig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Rückweisung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung beantragte (B-act. 1 S. 2 und 7), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 17. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstat­ten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 29. April 2013) - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 10.7.2013, Beschwerdeantwort vom 8.7.2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: