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C-2397/2006

C-2397/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-05-05 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. Die V_______ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) durchführt. Sie ist eine gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft und untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 10. September 1998 stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt waren, nachdem die Anschlussverträge mit der B_______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und dem C_______, welcher zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin 1 übernommen worden war, per 31. Dezember 1994 aufgelöst wurden. Die Vorinstanz wies Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin an, die Höhe der freien Mittel per 31. Dezember 1994 festzustellen und bis zum 30. November 1998 einen Verteilungsplan zur Genehmigung einzureichen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. Dezember 2000 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Konzept zur Teilliquidation per 31. Dezember 1994, einen Expertenbericht der PricewaterhouseCoopers AG vom 20. Dezember 2000 zum Status der Teilliquidation und einen Expertenbericht der PRASA Hewitt SA vom 13. Dezember 2000 betreffend die technischen Aspekte ein. Mit Verfügung vom 25. April 2002 (act B 2, Beilage 3) genehmigte die Vorinstanz den vorgelegten Verteilungsplan. C. Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die "F_______" erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (Urteil vom 4. Februar 2004, act. BSV 3). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2005 (2A.160/2004, act. BSV 2) teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. D. Am 18. August 2005 stellte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz den neuen Verteilungsplan vom 5. Juni 2005 mit den Berichten des Experten (Hewitt Associates SA) vom 7. Juli 2005 (act. BSV 4) sowie mit dem Bericht der Kontrollstelle (PricewaterhouseCoopers AG) vom 1. Juli 2005 (act. BSV 5) zu. Der Experte und die Kontrollstelle bestätigten übereinstimmend, dass die gemäss Urteil des Bundesgerichts verlangten Korrekturen berücksichtigt worden seien. Gestützt darauf genehmigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (act. B 2 Beilage 1) diesen Verteilungsplan (Dispositivziffer 1). Sie wies die Beschwerdegegnerin an, die berechtigten Destinatäre zu orientieren und sie über die Möglichkeit der Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG aufmerksam zu machen (Dispositivziffer 2), den Verteilungsplan nach Ablauf der Beschwerdefrist zu vollziehen (Dispositivziffer 3) und ihr nach Abschluss des Vollzugs dessen Rechtmässigkeit durch die Revisionsstelle bestätigen zu lassen (Dispositivziffer 4). E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (act. B 3). Sie beantragten, es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Langlebigkeitsreserve für Rentner von Fr. 354'778 (Stand 31. Dezember 1994), zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 1. Januar 1995 bis zum Überweisungsdatum, kollektiv an die Beschwerdegegnerin 2 (recte Beschwerdeführerin 2) zu übertragen. Im Übrigen sei der Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 zu genehmigen. Zur Begründung trugen sie vor, die gemäss Verteilungsplan vom 18. Dezember 2000 von der Vorinstanz genehmigte individuelle Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Renter (Verfügung vom 25. April 2002, E. 6) sei sachlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin 2 habe sämtliche Renter übernommen. Folglich sei die für sie bestimmte Langlebigkeitsreserve ihrer Natur nach kollektiv zu übertragen, zumal die Beschwerdegegnerin 2 (recte Beschwerdeführerin 2) die Deckung des Langlebigkeitsrisikos voll übernommen habe. Für diese Lösung spreche auch, dass die Langlebigkeitsreserve als Ergänzung zu den Deckungskapitalien diene, nachdem die Lebenserwartung der Rentner in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sei. F. In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 (act. B 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen beträfen nicht die angefochtene Verfügung, weshalb ein anfechtbarer Streitgegenstand fehle. Die in die Vertragsverhandlungen involvierten Arbeitgeberinnen hätten aufgrund des Expertenberichts nicht davon ausgehen dürfen, dass die Langlebigkeitsreserve kollektiv zu übertragen sei. Eine kollektive Übertragung würde zu einer Minderung der von der Arbeitgeberin zu entrichtenden Einlagen führen, wovon allein diese, nicht aber die Destinatäre profitierten. Deshalb habe das Bundesgericht im erwähnten Urteil eine individuelle Übertragung der freien Mittel geschützt. Es gebe deshalb keinen Grund, hinsichtlich der Langlebigkeitsreserve der Renter anders zu urteilen. G. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2006 (act. B 15) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2002 sei letztinstanzlich vom Bundesgericht mehrheitlich geschützt worden. Insbesondere habe dieses im Urteil die kollektive Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Renter nicht erwähnt, weshalb dieser Punkt (E. 6) in Rechtskraft erwachsen sei. H. In ihrer Replik vom 14. Juni 2006 (act. B 20) hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Ergänzend führten sie aus, das Dispositiv der Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2002 regle nicht, ob die Langlebigkeitsreserve individuell oder kollektiv zu übertragen sei. Auch den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich nichts Entsprechendes entnehmen. Diese Frage müsse daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden. I. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf eine Duplik verzichtet. J. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wurde von den Beschwerdeführerinnen innert Frist überwiesen (act. B 21, B 23). K. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachten Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe und gab den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten First gingen keine Ausstandsbegehren ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2006. Die Beschwerde wurde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemacht. Gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beurteilte diese Kommission Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden. Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat.

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 BVG (Änderung gemäss Ziff. I 14 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Einen Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht Art. 32 VVG in Bezug auf die hier zu beurteilende Streitsache nicht vor.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie sind als Verfügungsadressatinnen in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen betroffen und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a, b und c VwVG).

E. 2.1 Anfechtungsgegenstand bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung. Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn eine Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

E. 2.2 Ausgangspunkt für die angefochtene Verfügung und damit auch für das vorliegende Verfahren bildet der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 9. Juni 2005. Zu beurteilen war der Verteilungsplan vom 18. Dezember 2000, welcher von der Vorinstanz und in der Folge von der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG genehmigt wurde. In der Folge hatte das Bundesgericht die Genehmigung des Verteilungsplans zu beurteilen und erkannte, dass der darin vorgesehene Pauschalabzug in der Höhe von vier Prozent vom Deckungskapital des Abgangsbestandes nicht zulässig und dem ausgetretenen Personal deshalb das gesamte gemäss Reglement zustehende Deckungskapital mitzugeben sei (E. 8.3). Die sich daraus ergebende Nachforderung sei mit fünf Prozent ab dem 1. Januar 1995 zu verzinsen. Alle anderen Begehren der Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundesgericht abgewiesen, welches die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese den Verteilungsplan in diesem Sinne korrigieren lasse und daraufhin einen neuen Genehmigungsentscheid treffe (E. 9.1).

E. 2.3 Wird eine Sache von der Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder direkt an die verfügende Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz beziehungsweise die Verwaltungsbehörde bindend (Fritz Gygi, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 16. Februar 2006 handelt es sich um eine neue Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts. Ausgehend davon prüfte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten revidierten Verteilungsplan vom 5. Juli 2005. Nachdem sowohl der Pensionsversicherungsexperte wie die Kontrollstelle übereinstimmend den Vollzug der gemäss Bundesgericht geforderten Korrekturen bestätigten, genehmigte das BSV den ihm vorgelegten revidierten Verteilungsplan.

E. 2.4 Letzteres wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch insoweit nicht bestritten, als sie anerkennen, dass der bundesgerichtliche Prüfungsauftrag korrekt vollzogen wurde. Ihre Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Genehmigung des Verteilungsplans als solche. Vielmehr machen sie geltend, ihre Beschwerde betreffe einzig die unter den Parteien noch strittige Frage, ob die Langlebigkeitsreserve für die Renter kollektiv an die Beschwerdeführerin 2 zu übertragen oder individuell an die einzelnen Renter auszurichten sei. Zu diesem Punkt habe sich die Vorinstanz in ihren Genehmigungsverfügungen nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv geäussert. Verbindlich seien nur Regelungen im Dispositiv. Die Streitfrage, wem die Langlebigkeitsreserven auszuzahlen seien, sei nun im Sinne ihrer Begehren verbindlich zu entscheiden, das heisst im Entscheiddispositiv zu regeln.

E. 2.5 Wie dargelegt bestimmen grundsätzlich die Verfügung und die Beschwerdeanträge den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wird eine Sache von einer Beschwerdeinstanz im Sinne der Erwägungen - das heisst mit genau umschriebenem Auftrag - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beziehungsweise an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so wird damit der Streitgegenstand noch einmal eingeschränkt. Eine Notwendigkeit - im Kontext des vom Bundesgericht erteilten Prüfungsauftrags - auf die Frage der Langlebigkeitsreserven zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Damit beschränkt sich der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die Genehmigungsverfügung des BSV vom 16. Februar 2006 zu prüfende Sachverhalt auf die Frage, ob die Vorinstanz den neuen Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids genehmigt hat. Die weiter gehenden Anträge der Beschwerdeführerinnen sind daher unzulässig. So musste sich das Bundesgericht zur Frage nach der Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Rentner nicht äussern. Folgerichtig war die Vorinstanz, wie sie geltend macht, auch nicht verpflichtet, darüber im Rahmen ihrer erneuten Prüfung des Verteilungsplanes im Dispositiv zu verfügen.

E. 2.6 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass Gesamt-Genehmigungsentscheide immer auch die Genehmigung aller Gegenstand der Genehmigung bildenden Einzelfragen umfassen. Einer förmlichen Verfügung im Dispositiv über alle Einzelfragen bedarf es nicht.

E. 2.7 Unter diesen Umständen mangelt es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

E. 3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss iverrechnet. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - den Beschwerdeführerinnen (dreifach) - der Beschwerdegegnerin - der Vorinstanz (Ref-Nr. 554628/67) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2397/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Mai 2007 Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter Stefan Mesmer, Richter Franziska Schneider, Richterin Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber

1. B_______,

2. C_______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, Postfach, 8127 Forch, Beschwerdeführerinnen, gegen V_______, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Teilliquidation der V_______ per 31. Dezember 1994. Sachverhalt: A. Die V_______ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) durchführt. Sie ist eine gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft und untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 10. September 1998 stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt waren, nachdem die Anschlussverträge mit der B_______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und dem C_______, welcher zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin 1 übernommen worden war, per 31. Dezember 1994 aufgelöst wurden. Die Vorinstanz wies Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin an, die Höhe der freien Mittel per 31. Dezember 1994 festzustellen und bis zum 30. November 1998 einen Verteilungsplan zur Genehmigung einzureichen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. Dezember 2000 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Konzept zur Teilliquidation per 31. Dezember 1994, einen Expertenbericht der PricewaterhouseCoopers AG vom 20. Dezember 2000 zum Status der Teilliquidation und einen Expertenbericht der PRASA Hewitt SA vom 13. Dezember 2000 betreffend die technischen Aspekte ein. Mit Verfügung vom 25. April 2002 (act B 2, Beilage 3) genehmigte die Vorinstanz den vorgelegten Verteilungsplan. C. Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die "F_______" erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (Urteil vom 4. Februar 2004, act. BSV 3). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2005 (2A.160/2004, act. BSV 2) teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. D. Am 18. August 2005 stellte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz den neuen Verteilungsplan vom 5. Juni 2005 mit den Berichten des Experten (Hewitt Associates SA) vom 7. Juli 2005 (act. BSV 4) sowie mit dem Bericht der Kontrollstelle (PricewaterhouseCoopers AG) vom 1. Juli 2005 (act. BSV 5) zu. Der Experte und die Kontrollstelle bestätigten übereinstimmend, dass die gemäss Urteil des Bundesgerichts verlangten Korrekturen berücksichtigt worden seien. Gestützt darauf genehmigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (act. B 2 Beilage 1) diesen Verteilungsplan (Dispositivziffer 1). Sie wies die Beschwerdegegnerin an, die berechtigten Destinatäre zu orientieren und sie über die Möglichkeit der Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG aufmerksam zu machen (Dispositivziffer 2), den Verteilungsplan nach Ablauf der Beschwerdefrist zu vollziehen (Dispositivziffer 3) und ihr nach Abschluss des Vollzugs dessen Rechtmässigkeit durch die Revisionsstelle bestätigen zu lassen (Dispositivziffer 4). E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (act. B 3). Sie beantragten, es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Langlebigkeitsreserve für Rentner von Fr. 354'778 (Stand 31. Dezember 1994), zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 1. Januar 1995 bis zum Überweisungsdatum, kollektiv an die Beschwerdegegnerin 2 (recte Beschwerdeführerin 2) zu übertragen. Im Übrigen sei der Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 zu genehmigen. Zur Begründung trugen sie vor, die gemäss Verteilungsplan vom 18. Dezember 2000 von der Vorinstanz genehmigte individuelle Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Renter (Verfügung vom 25. April 2002, E. 6) sei sachlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin 2 habe sämtliche Renter übernommen. Folglich sei die für sie bestimmte Langlebigkeitsreserve ihrer Natur nach kollektiv zu übertragen, zumal die Beschwerdegegnerin 2 (recte Beschwerdeführerin 2) die Deckung des Langlebigkeitsrisikos voll übernommen habe. Für diese Lösung spreche auch, dass die Langlebigkeitsreserve als Ergänzung zu den Deckungskapitalien diene, nachdem die Lebenserwartung der Rentner in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sei. F. In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 (act. B 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen beträfen nicht die angefochtene Verfügung, weshalb ein anfechtbarer Streitgegenstand fehle. Die in die Vertragsverhandlungen involvierten Arbeitgeberinnen hätten aufgrund des Expertenberichts nicht davon ausgehen dürfen, dass die Langlebigkeitsreserve kollektiv zu übertragen sei. Eine kollektive Übertragung würde zu einer Minderung der von der Arbeitgeberin zu entrichtenden Einlagen führen, wovon allein diese, nicht aber die Destinatäre profitierten. Deshalb habe das Bundesgericht im erwähnten Urteil eine individuelle Übertragung der freien Mittel geschützt. Es gebe deshalb keinen Grund, hinsichtlich der Langlebigkeitsreserve der Renter anders zu urteilen. G. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2006 (act. B 15) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2002 sei letztinstanzlich vom Bundesgericht mehrheitlich geschützt worden. Insbesondere habe dieses im Urteil die kollektive Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Renter nicht erwähnt, weshalb dieser Punkt (E. 6) in Rechtskraft erwachsen sei. H. In ihrer Replik vom 14. Juni 2006 (act. B 20) hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Ergänzend führten sie aus, das Dispositiv der Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2002 regle nicht, ob die Langlebigkeitsreserve individuell oder kollektiv zu übertragen sei. Auch den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich nichts Entsprechendes entnehmen. Diese Frage müsse daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden. I. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf eine Duplik verzichtet. J. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wurde von den Beschwerdeführerinnen innert Frist überwiesen (act. B 21, B 23). K. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachten Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe und gab den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten First gingen keine Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2006. Die Beschwerde wurde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemacht. Gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beurteilte diese Kommission Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden. Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat. 1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 BVG (Änderung gemäss Ziff. I 14 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Einen Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht Art. 32 VVG in Bezug auf die hier zu beurteilende Streitsache nicht vor. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie sind als Verfügungsadressatinnen in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen betroffen und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a, b und c VwVG). 2. 2.1. Anfechtungsgegenstand bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung. Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn eine Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 2.2. Ausgangspunkt für die angefochtene Verfügung und damit auch für das vorliegende Verfahren bildet der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 9. Juni 2005. Zu beurteilen war der Verteilungsplan vom 18. Dezember 2000, welcher von der Vorinstanz und in der Folge von der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG genehmigt wurde. In der Folge hatte das Bundesgericht die Genehmigung des Verteilungsplans zu beurteilen und erkannte, dass der darin vorgesehene Pauschalabzug in der Höhe von vier Prozent vom Deckungskapital des Abgangsbestandes nicht zulässig und dem ausgetretenen Personal deshalb das gesamte gemäss Reglement zustehende Deckungskapital mitzugeben sei (E. 8.3). Die sich daraus ergebende Nachforderung sei mit fünf Prozent ab dem 1. Januar 1995 zu verzinsen. Alle anderen Begehren der Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundesgericht abgewiesen, welches die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese den Verteilungsplan in diesem Sinne korrigieren lasse und daraufhin einen neuen Genehmigungsentscheid treffe (E. 9.1). 2.3. Wird eine Sache von der Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder direkt an die verfügende Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz beziehungsweise die Verwaltungsbehörde bindend (Fritz Gygi, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 16. Februar 2006 handelt es sich um eine neue Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts. Ausgehend davon prüfte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten revidierten Verteilungsplan vom 5. Juli 2005. Nachdem sowohl der Pensionsversicherungsexperte wie die Kontrollstelle übereinstimmend den Vollzug der gemäss Bundesgericht geforderten Korrekturen bestätigten, genehmigte das BSV den ihm vorgelegten revidierten Verteilungsplan. 2.4. Letzteres wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch insoweit nicht bestritten, als sie anerkennen, dass der bundesgerichtliche Prüfungsauftrag korrekt vollzogen wurde. Ihre Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Genehmigung des Verteilungsplans als solche. Vielmehr machen sie geltend, ihre Beschwerde betreffe einzig die unter den Parteien noch strittige Frage, ob die Langlebigkeitsreserve für die Renter kollektiv an die Beschwerdeführerin 2 zu übertragen oder individuell an die einzelnen Renter auszurichten sei. Zu diesem Punkt habe sich die Vorinstanz in ihren Genehmigungsverfügungen nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv geäussert. Verbindlich seien nur Regelungen im Dispositiv. Die Streitfrage, wem die Langlebigkeitsreserven auszuzahlen seien, sei nun im Sinne ihrer Begehren verbindlich zu entscheiden, das heisst im Entscheiddispositiv zu regeln. 2.5. Wie dargelegt bestimmen grundsätzlich die Verfügung und die Beschwerdeanträge den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wird eine Sache von einer Beschwerdeinstanz im Sinne der Erwägungen - das heisst mit genau umschriebenem Auftrag - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beziehungsweise an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so wird damit der Streitgegenstand noch einmal eingeschränkt. Eine Notwendigkeit - im Kontext des vom Bundesgericht erteilten Prüfungsauftrags - auf die Frage der Langlebigkeitsreserven zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Damit beschränkt sich der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die Genehmigungsverfügung des BSV vom 16. Februar 2006 zu prüfende Sachverhalt auf die Frage, ob die Vorinstanz den neuen Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids genehmigt hat. Die weiter gehenden Anträge der Beschwerdeführerinnen sind daher unzulässig. So musste sich das Bundesgericht zur Frage nach der Übertragung der Langlebigkeitsreserve der Rentner nicht äussern. Folgerichtig war die Vorinstanz, wie sie geltend macht, auch nicht verpflichtet, darüber im Rahmen ihrer erneuten Prüfung des Verteilungsplanes im Dispositiv zu verfügen. 2.6. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass Gesamt-Genehmigungsentscheide immer auch die Genehmigung aller Gegenstand der Genehmigung bildenden Einzelfragen umfassen. Einer förmlichen Verfügung im Dispositiv über alle Einzelfragen bedarf es nicht. 2.7. Unter diesen Umständen mangelt es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. 3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss iverrechnet. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):

- den Beschwerdeführerinnen (dreifach)

- der Beschwerdegegnerin

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 554628/67) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: