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C-2394/2022

C-2394/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A.

A.a Die B._______ (vormals C._______; nachfolgend: B._______) ist eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Sammelstiftung mit Sitz in D._______. Sie bezweckt die Durchführung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Tod. Die B._______ steht unter der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) (Link Zentraler Firmenindex, abgerufen am 18. März 2026).

A.b Die A._______ (nachfolgend: A._______) ist eine Stiftung mit Sitz in E._______. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Vorsorgeleistungen für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sowie deren Angehörige und Hinterlassene. Seit dem 1. Januar 2019 ist sie im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie untersteht der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Link Zentraler Firmenindex, abgerufen am 18. März 2026) bzw. seit 1. Januar 2026 der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ; vgl.; abgerufen am 18. März 2026).

B.

B.a Am 20. September 2017 / 18. Oktober 2017 schlossen die B._______ und die A._______ einen Vermögensübertragungsvertrag betreffend die Übernahme von Rentenverpflichtungen ab. Per 30. November 2017 wurden ein Rentnerbestand sowie das dazugehörige Vorsorgekapital von rund Fr. 152'100'000.- von der B._______ auf die A._______ übertragen (BVGer 2-act 1 Beilage 7).

Die betroffenen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wurden über die Übertragung informiert. Seither richtete die A._______ die Rentenleistungen aus.

B.b Die B._______ zeigte die Vermögensübertragung der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 an (BVGer 2-act. 1 Beilage 8). Auf deren Aufforderung hin reichte sie ergänzende Unterlagen sowie einen Expertenbericht vom 26. März 2018 ein, welcher unter anderem die Wahrung der wohlerworbenen Rechte und die Ausfinanzierung bestätigte (BVGer 2-act. 1 Beilagen 9 und 10).

B.c Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte die Vorinstanz der B._______ mit, sie erachte die Übertragung von Rentnerbeständen von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung auf eine damals nicht registrierte Einrichtung (Anmerkung Gericht: A._______) als rechtswidrig. Sie setzte Frist zur Stellungnahme bis 11. September 2018 und behielt sich den Erlass einer Verfügung vor (BVGer 2-act. 1 Beilage 12). Am 22. Oktober 2018 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der A._______ und der Vorinstanz statt (ZBSA-act. 24).

B.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 trug die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die A._______ rückwirkend per 1. Januar 2019 im Register für die berufliche Vorsorge ein. In der Folge ersuchte die B._______ mit Stellungnahme vom 2. April 2019 um Mitteilung, ob die Vorinstanz die Vermögensübertragung nunmehr genehmigen könne oder eine Anpassung des Vertrags erforderlich sei (BVGer 2-act. 1 Beilage 13).

B.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG bleibe der Anschlussvertrag für bei der B._______ verbleibende Rentenbezüger bestehen, soweit die angeschlossenen Arbeitgeberfirmen einer Aufhebung und einem Neuabschluss eines Anschlussvertrags bei der A._______ nicht zustimmten. Die Vorinstanz verlangte deshalb den Nachweis ausdrücklicher Arbeitgeberzustimmungen zur Rentnerübertragung (BVGer 2-act. 9 Beilage 32).

B.f Von 166 betroffenen Arbeitgebern erteilten 140 eine nachträgliche Zustimmung, sieben verlangten ausdrücklich die Rückabwicklung, während 19 Arbeitgeber nicht reagierten (BVGer 2-act. 9 Beilage 35, 38, 40).

B.g Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte die A._______ die B._______ um Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zur Rückabwicklung jener Rentnerbestände, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorlag (BVGer 2-act. 1 Beilage 14).

B.h Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz von der geplanten Rückabwicklung Kenntnis, verlangte einen rechtsgültig unterzeichneten Rückübertragungsvertrag samt Expertenbestätigungen und setzte hierfür Frist bis 31. Januar 2021 (BVGer 2-act. 1 Beilage 15).

B.i Mit Schreiben vom 5. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, isolierte Rentnerübertragungen ohne Arbeitgeberzustimmung seien rechtswidrig und nichtig, verlangte die Rückübertragung der betroffenen Rentner und setzte Frist bis 8. April 2021, unter Androhung des Erlasses einer kostenpflichtigen Verfügung (BVGer 2-act. 1 Beilage 16).

B.j Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die B._______ der Vorinstanz mit, trotz Aufforderung und Betreibung über Fr. 132'000'000.- sei keine Mitwirkung der A._______ an der Rückübertragung erfolgt; ein fristgerechter Nachweis sei daher unmöglich (BVGer 2-act. 1 Beilage 17).

B.k Mit Verfügung vom 25. April 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Rentnerübertragungen aus dem Vermögensübertragungsvertrag vom 20. September / 18. Oktober 2017 seien teilweise nichtig, soweit keine ausdrückliche Arbeitgeberzustimmung vorliege. Sie ordnete die Rückabwicklung der betroffenen Rentnerbestände an. Weiter verpflichtete sie die B._______ zu weiteren Massnahmen, regelte Berichts- und Informationspflichten und untersagte ab sofort die Übertragung oder Übernahme von Rentnerbeständen ohne gleichzeitige Übertragung des Aktivenbestands gestützt auf einen Anschlussvertrag. Sie hielt fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese nicht gewähre (BVGer 2-act. 1 Beilage 2).

C.

C.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 und stellte folgendes Rechtsbegehren: «Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie rügt im Wesentlichen die Verweigerung der Parteistellung und der Akteneinsicht sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz gegenüber ihr sowie eine mangelhafte Eröffnung. Materiell bestreitet sie die Teilnichtigkeit der Rentnerübertragungen und deren Rückabwicklung und beruft sich insbesondere auf Treu und Glauben sowie das Vorliegen einer rückwirkenden Praxisänderung (BVGer 1-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwerdedossier C-2371/2022.

C.b Mit Teilurteil vom 30. August 2022 im Verfahren C-2371/2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 beschwerdelegitimiert ist. Zugleich entschied es in der darin integrierten Zwischenverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Es gewährte diese für die Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 25. April 2022 und wies das Gesuch hinsichtlich Dispositivziffer 6 ab; die Festsetzung der Verfahrenskosten wurde auf den Endentscheid verlegt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache eingeladen (BVGer 1-act. 7).

C.c Die Vorinstanz nahm am 3. November 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Sie verneinte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin 1 im Aufsichtsverfahren und eine Gehörsverletzung, hielt ihre Entscheidzuständigkeit und Teilnichtigerklärung für rechtmässig und beantragte, der Beschwerdeführerin 1 sei Akteneinsicht nur in Verträge zu gewähren, in welcher diese Vertragspartei sei (BVGer 1-act. 16).

C.d Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 27. Januar 2023 ihre Replik ein und hielt am Antrag auf Aufhebung der Verfügung fest. Sie rügte zusammengefasst eine Unvollständigkeit der Vorakten, verlangte die Edition der gesamten Vorakten und Akteneinsicht, bestritt die Vorbringen der Vorinstanz und bekräftigte schwere Verfahrensverletzungen (betreffend Parteistellung, rechtliches Gehör, Eröffnung der Verfügung) sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben (BVGer 1-act. 22).

C.e Mit Duplik vom 2. März 2023 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 3. November 2022 gestellten Anträgen fest. Sie machte geltend, die Vorakten seien vollständig eingereicht worden und die Beschwerdeführerin 1 habe über ihren Stiftungsratspräsidenten beziehungsweise früheren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Peter Rösler) Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren gehabt und daran mitgewirkt. Ferner stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine materiell-rechtlichen Rügen, weshalb (bei Verneinung von Verfahrensmängeln) ein Nichteintreten in Betracht falle; allfällige Mängel seien im Übrigen heilbar, und eine Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren stehe der Beschwerdeführerin 1 nicht zu (BVGer 1-act. 24).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wurde die Duplik der Vorinstanz den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel im Verfahren C-2371/2022 abgeschlossen (BVGer 1-act. 25).

D.

D.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 erhob die B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Rückübertragung von Rentnerbeständen» vom 25. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Rückübertragung von Rentnerbeständen» vom 25. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: «Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen». Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 53e BVG bundesrechtswidrig angewendet, eine zulässige Rentnerübertragung zu Unrecht als nichtig qualifiziert, den Vertrauensschutz durch eine unangekündigte Praxisänderung verletzt und unverhältnismässige aufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere deren Rückabwicklung und ein generelles Übertragungsverbot, angeordnet (BVGer 2-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwerdedossier C-2394/2022.

D.b Mit Zwischenverfügung an die Beschwerdeführerin 2 vom 26. September 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2394/2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dispositivziffern 1-5, verweigerte diese hingegen für Dispositivziffer 6; die Festsetzung der Kosten wurde auf den Endentscheid verlegt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache aufgefordert (BVGer 2-act. 6).

D.c Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Sie verwies betreffend den Sachverhalt auf die bereits ergangenen gerichtlichen Zwischenentscheide und hielt im Wesentlichen an den in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkten fest; im Übrigen wiederholte sie ihre Ausführungen (BVGer 2-act. 9).

D.d Mit Replik vom 15. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerde fest. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rentnerübertragung begründe kein Verbot; vielmehr bedürfe ein Verbot einer gesetzlichen Grundlage. Unter Hinweis auf die Materialien zu Art. 53ebis BVG leitete sie ab, der Gesetzgeber wolle primär Missbräuche verhindern. Zudem berief sie sich auf privatrechtliche Instrumente und rügte eine Praxisänderung sowie eine Verletzung von Treu und Glauben (BVGer 2-act. 13).

D.e Mit Duplik vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie machte geltend, Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 begründe kein generelles Verbot, sondern untersage isolierte Rentnerübertragungen ohne gesetzliche Grundlage. Solche Eingriffe bedürften im Vorsorgerecht einer gesetzlichen Basis. Unter Hinweis auf ihre aufsichtsrechtlichen Kompetenzen betonte die Vorinstanz den öffentlich-rechtlichen Charakter des Vorsorgeverhältnisses, wies die Berufung auf das Obligationenrecht und das Fusionsgesetz zurück, verneinte einen Vertrauenstatbestand und wies auf finanzielle und systemische Risiken von Rentnerkassen hin (BVGer 2-act. 15).

D.f Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wurde die Duplik der Vorinstanz vom 20. März 2023 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel im Verfahren C-2394/2022 abgeschlossen (BVGer 2-act. 16).

E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die ZBSA vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der beiden Beschwerden, datierend vom 25. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 1) und 27. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 2), zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 vom 18. November 2021 E. 1.1)

E. 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 ist sowohl von der Beschwerdeführerin 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen dieselbe Verfügung gesondert zu behandeln. Es ist aber gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Verfahrensvereinigung steht im Ermessen des Gerichts. Aus prozessökonomischen Gründen soll ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig erledigt werden (BGE 131 V 222 E. 1; 128 V 124 E. 1; Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Vorliegend stehen die Sachverhalte der Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 in einem identischen sachlichen Zusammenhang, es ist in beiden Verfahren die Verfügung vom 25. April 2022 der Vorinstanz angefochten worden und sind eng miteinander zusammenhängende Sach- und Rechtsfragen zu klären. Aus den genannten Gründen werden die beiden Verfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 vereinigt und im Folgenden gemeinsam beurteilt.

E. 1.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann (Urteil des BVGer C-4071/2019 vom 26. Mai 2021 E. 1.4; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N 10).

E. 1.3.2 Nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG unterliegen Verfügungen der zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegenstand der vorliegenden Verfahren ist eine aufsichtsrechtliche Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, mit welcher gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen - namentlich Art. 53e BVG - Anordnungen betreffend die Übertragung beziehungsweise Rückübertragung von Rentnerbeständen zwischen Vorsorgeeinrichtungen getroffen wurden. Solche Anordnungen stellen hoheitliche Akte dar, welche unmittelbar in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen eingreifen und deren vermögensrechtliche sowie organisatorische Interessen berühren. Sie sind daher grundsätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu begründen (vgl. Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 E. 1.4.1 m.w.H.).

E. 1.3.3 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 einerseits an die Beschwerdeführerin 2 als übertragende Vorsorgeeinrichtung und auferlegt ihr verschiedene aufsichtsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der als unzulässig qualifizierten Übertragung von Rentnerbeständen. Andererseits enthält sie auch Anordnungen, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin 1 als empfangende Vorsorgeeinrichtung unmittelbar betreffen, namentlich soweit die Rückabwicklung bereits vollzogener Rentnerübertragungen angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) geprüft und bejaht; dieser Entscheid blieb unangefochten. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die ihr auferlegten Verpflichtungen unmittelbar und besonders berührt und hat ein aktuelles praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit sind beide Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. April 2022. Mit dieser qualifizierte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin 2 an die Beschwerdeführerin 1 erfolgte isolierte Rentnerübertragung, mithin die Übertragung eines Rentnerbestands ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschlusswechsel, als aufsichtsrechtlich unzulässig, soweit die Rentnerübertragung nicht nachträglich mittels Zustimmung der Arbeitgeber rechtlich abgesichert wurde, ordnete gestützt auf Art. 53e BVG entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen an und verpflichtete die Beschwerdeführerin 2 zu konkret umschriebenen Rückabwicklungshandlungen. Streitgegenständlich zu beurteilen ist damit, ob und inwieweit die Vorinstanz zu Recht von einer unzulässigen Rentnerübertragung ausgegangen ist, welche aufsichtsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben und ob die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen im Lichte des Bundesrechts - namentlich der einschlägigen Bestimmungen des BVG und der BVV 2, rechtmässig sind. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen demgegenüber insbesondere Fragen rein privatrechtlicher Umsetzung oder Modalitäten, soweit sie nicht Inhalt der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen bilden (namentlich Fragen der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rückabwicklung, der konkreten vertraglichen Ausgestaltung derselben oder der rein tatsächlichen Vollzugsmodalitäten; vgl. E. 6.2.4). Insoweit ist deshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich jedoch von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). Bei aufsichtsrechtlichen Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 BVG steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Wahl und Ausgestaltung der zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 V 176 E. 13.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 3.3). Das Gericht greift ein, wenn dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, namentlich bei Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch oder Ermessensunterschreitung sowie bei Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 m.w.H.).

E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 1.54).

E. 3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend ist für die materielle Beurteilung auf die im Zeitpunkt der streitigen Rentnerübertragung per 30. November 2017 geltenden Bestimmungen des BVG und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen abzustellen. Spätere Gesetzesänderungen - namentlich die Einführung von Art. 53ebis BVG («Übernahme von Rentnerbeständen») per 1. Januar 2024 - sind nicht anwendbar. Soweit die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022 an einen fortdauernden Zustand anknüpft, sind für das Verfahren die im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften massgebend.

E. 4 Nachfolgend ist das für die Beurteilung von Rentnerübertragungen im massgebenden Zeitraum anwendbare Recht darzulegen und die daraus folgenden aufsichtsrechtlichen Prüf- und Anordnungskompetenzen zu umreissen.

E. 4.1 Art. 53e Abs. 4-7 BVG in der im Zeitpunkt der streitigen Übertragung geltenden Fassung regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Auflösung von Anschlussverträgen und die Stellung der Rentnerinnen und Rentner. Er enthält dazu folgende Bestimmungen: Abs. 4: Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Abs. 4bis: Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Abs. 5: Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Abs. 6: Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist. Abs. 7: Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird. Die Bestimmungen enthalten jedoch keine ausdrückliche, allgemein formulierte aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht für isolierte Rentnerübertragungen, mithin Übertragungen von Rentnerbeständen ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschlusswechsel. Eine eigenständige formelle Genehmigungsordnung wurde erst später mit Art. 53ebis BVG eingeführt, welcher vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. Erich Peter, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 53e BVG, N. 92 ff.).

E. 4.2 Soweit Art. 53e BVG in der hier massgebenden Fassung zur Anwendung gelangt, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Übertragung und der Wahrung der Interessen der Destinatäre eingehalten sind. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle erfolgt nicht gestützt auf ein eigenständiges Genehmigungsverfahren, sondern im Rahmen der allgemeinen Aufsicht nach Art. 62 BVG (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 8 ff., 13 ff., 19 ff.; Franziska Grob in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 62 BVG, N. 19 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge 2019, 3. Aufl., N. 1788 ff.). Nach Art. 62 BVG hat die Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben: 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;

c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;

e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB 3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.

E. 4.3 Art. 53e BVG erwähnt die Übertragung von Versicherten- und Rentnerbeständen im Zusammenhang mit Anschlussverhältnissen. Ob und in welchem Umfang die Bestimmung isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb eines Anschlusswechsels erfasst, ist durch Auslegung der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Norm zu klären; eine ausdrückliche Regelung einer isolierten Rentnerübertragung enthält die vorliegend geltende Fassung nicht (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 1 ff., N. 8 ff.; Ueli Kieser in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht BVG und FZG 2019, 2. Aufl., Art. 53e N. 28 ff.). Solche Konstellationen werfen aufgrund der langfristigen Leistungsversprechen und der damit verbundenen versicherungstechnischen Verpflichtungen besondere Fragen hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie der finanziellen Sicherheit der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auf. Gemeint sind insbesondere Sachverhalte, in denen Rentnerbestände ohne gleichzeitigen Wechsel des Arbeitgebers oder ohne Übertragung der aktiven Versicherten auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden sollen, etwa im Rahmen von Sanierungen, Auslagerungen von Rentnerverpflichtungen sowie organisatorische oder finanzielle Umstrukturierungen innerhalb oder zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 19 ff.: Stauffer, a.a.O., N. 1788-1794 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb eines Anschlusswechsels beziehungsweise ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands zulässig sind, ist im Lichte des anwendbaren Bundesrechts zu beurteilen, namentlich anhand von Art. 53e BVG sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV).

E. 4.4 Im Rahmen der Beurteilung einer Übertragung von Rentnerbeständen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang mit den Verpflichtungen auch die dazugehörigen Vermögenswerte, technischen Rückstellungen und gegebenenfalls weitere versicherungstechnisch erforderliche Positionen zu übertragen sind, damit die Interessen der Rentnerinnen und Rentner gewahrt bleiben und die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Anforderungen des BVG erfüllen (Art. 53e BVG). Die Beurteilung hat sich dabei auf eine versicherungstechnisch nachvollziehbare Grundlage zu stützen, namentlich hinsichtlich der ausreichenden Deckung der übernommenen Verpflichtungen und der technischen Rückstellungen (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 19 ff., 88-91).

E. 4.5 Erweist sich eine Rentnerübertragung als bundesrechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind, ist die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG befugt und verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dazu können namentlich die Untersagung der Übertragung, die Anordnung einer Rückabwicklung oder weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehören. Solche Anordnungen stützen sich auf die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse nach Art. 62 BVG und greifen unmittelbar in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ein, weshalb sie einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Grob a.a.O., Art. 62 BVG, N.1, 19 ff., 38 ff.).

E. 4.6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die zwischen den Beschwerdeführerinnen vollzogene Rentnerübertragung den materiellen Voraussetzungen von Art. 53e BVG entspricht, ob für die streitige Übertragung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und ob die angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen.

E. 5 Vorab sind die von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen formellen Rügen zu prüfen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, ihr sei im vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen worden, weshalb ihr weder Akteneinsicht noch Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Die Frage der Parteistellung beziehungsweise der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) geprüft und bejaht. Darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend einzig die aus den erhobenen formellen Rügen abgeleiteten Rechtsfolgen zu prüfen.

E. 5.2 Nachfolgend ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

E. 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser Anspruch steht den Parteien zu und kann nur aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. April 2021 im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme einreichte und ausdrücklich um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme ersuchte (ZBSA-act. 47). Eine ausdrückliche Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ist nicht aktenkundig. In der Verfügung vom 25. April 2022 wird vielmehr festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit ihrer Eingabe erübrige. Mangels Parteistellung wurde ihr die Einsicht in die Verfahrensakten nicht gewährt. Geheimhaltungsinteressen, welche eine Verweigerung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Damit liegt unzweifelhaft eine Gehörsverletzung vor.

E. 5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung zu äussern und an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 139 II 489 E. 3.3; 136 I 265 E. 3.2). Am 22. Oktober 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern beider Einrichtungen statt; diese bezog sich jedoch auf einen früheren Verfahrensstand (ZBSA-act. 24). Zudem reichte die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. April 2021 eine umfassende Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung der Teilnichtigkeit und zur Anordnung der Rückabwicklung ein und machte dabei insbesondere geltend, die geplante Verfügung betreffe ihre rechtlich geschützte Interessensphäre. Gleichzeitig beantragte sie Akteneinsicht und brachte materielle Einwendungen gegen die in Aussicht gestellten aufsichtsrechtlichen Massnahmen vor (ZBSA-act. 47). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe jedoch zum Anlass, der Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich die Parteistellung abzusprechen und ihr keine weitergehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen. Damit wurde ihr keine formelle Mitwirkung im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 25. April 2022 gewährt. Die blosse Entgegennahme einer Stellungnahme vermag die formelle Anerkennung der Parteirechte nicht zu ersetzen.

E. 5.2.3 Verfügungen sind den Parteien zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin 1 die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen wurde (vgl. Teilurteil vom 30. August 2022 E. 2 im Verfahren C-2371/2022; BVGer 1-act. 7), wurde ihr der angefochtene Entscheid nicht eröffnet. Sie erlangte erst nachträglich Kenntnis davon, erhob jedoch innert 30 Tagen seit dessen Erlass Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist bei dieser Sachlage, dass auch die unterlassene Eröffnung eine Verletzung formeller Verfahrensrechte darstellt.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt bei dieser Sachlage, ob die festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die mit freier Kognition entscheidet, umfassend äussern kann und keine derart schwerwiegende Verletzung vorliegt, dass eine Heilung ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verweigerung der Parteistellung wiegt zwar erheblich, weil sie die betroffene Einrichtung vom förmlichen vorinstanzlichen Verfahren ausschliesst und ihr damit namentlich die Mitwirkungs-, Äusserungs- und Akteneinsichtsrechte vor Erlass der belastenden Anordnung nimmt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 25. Mai 2022, und damit innert Frist von 30 Tagen ab Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz, Beschwerde erhoben, in der 19 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ihre Position und Anliegen eingehend dargelegt, mit Teilentscheid vom 30. August 2022 vom Gericht als Beschwerdepartei zugelassen wurde, am 18. November 2022 uneingeschränkte Einsicht in die Vorakten erhielt (BVGer 1-act. 19) und im erweiterten Schriftenwechsel zusätzlich mit einer 9 Seiten umfassenden Replik vom 27. Januar 2023 ergänzend sowie insgesamt umfassend Stellung nehmen konnte. Sie konnte ihre Argumente zu sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Anzufügen bleibt, worauf die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu Recht hinweist (BVGer 1-act. 16, 24), dass Dr. Peter Rösler, Präsident des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin 1 seit dem 23. Februar 2015 (vgl. Handelsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin 1,; abgerufen am 25. März 2026), im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdeführerin 2 ab einem Zeitpunkt zwischen August und Oktober 2018 (vgl. ZBSA-act. 31, 2. Absatz) zusätzlich als Rechtsvertreter vertreten hat und die Beschwerdeführerin 1 deshalb frühzeitig über die vorinstanzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vermögensübertragungsvertrag vom 20. September / 18. Oktober 2017 sowie die diesbezügliche Haltung der ZBSA im Bild war. Unter diesen besonderen Umständen sind der Beschwerdeführerin 1 im Beschwerdeverfahren keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstanden; solche macht sie auch nicht substantiiert geltend (vgl. dazu auch E. 5.4). Eine Heilung erscheint deshalb trotz der Schwere der formellen Verletzung ausnahmsweise zulässig und aus verfahrens- sowie prozessökonomischen Gründen angezeigt, zumal eine Rückweisung vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 2.6). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.

E. 5.4 Schliesslich sind die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin 1 zu beurteilen.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz, soweit diese ihre vertragliche Stellung betrifft. Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht der zuständigen kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz ist unbestrittenermassen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin 2. Soweit die Verfügung die Wirksamkeit eines Vertrages zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen beurteilt und im Rahmen der Aufsicht über die unterstellte Einrichtung Anordnungen trifft, handelt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse. Dass die Beschwerdeführerin 1 selbst einer anderen Aufsichtsbehörde untersteht, schliesst eine mittelbare Betroffenheit durch eine aufsichtsrechtliche Verfügung nicht aus. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentnerübertragung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Beschwerdeführerin 2 ist daher zu bejahen.

E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine unvollständige Aktenführung rügt, ist festzuhalten, dass sie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die massgeblichen Akten erhielt (vgl. E. 5.3) und keine konkret entscheidrelevanten fehlenden Unterlagen dargetan hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Januar 2023 eine Unvollständigkeit der Vorakten (fehlendes initiales Schreiben der ZBSA zum Antwortschreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 9. September 2015 und fehlende Antwort der ZBSA hierauf; sämtliche Reaktionen der ZBSA auf die Übernahmeverträge 2015 und 2016; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. März 2023, Ziff. III) rügt und beantragen lässt, die Vorinstanz sei wirksam zur Edition der gesamten Vorakten zu verpflichten und/oder begründen zu lassen, weshalb die Vorinstanz die Übernahmeverträge 2015 und 2016 weder geprüft noch genehmigt habe, ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend ausschliesslich der Übernahmevertrag vom 20. September/18. Oktober 2017 Anfechtungsobjekt ist (vgl. Bst. B.k und E. 2). Auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher, da sie Akten ausserhalb des Anfechtungsgegenstands betreffen, nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin 1 weiter rügt, sie habe die Vorakten 3, 5 (sowie die fehlende Korrespondenz dazu), 17, 18, 42, 43, 45, 46 weder zur Einsicht noch zur Stellungnahme erhalten, kann diese Rüge nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführerin wurden die vollständigen Vorakten mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 18. November 2022 zugestellt (BVGer-act. 18). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik, rügte jedoch keine unvollständige Akteneinsichtsgewährung und ersuchte das Gericht auch nicht im Nachgang dazu und bis zur Einreichung der Replik um Offenlegung fehlender Vorakten. Diese Rüge ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden, auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Duplik zu (zusätzlichen) Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 1 näher einzugehen (BVGer-act. 24).

E. 6 Nachfolgend sind die materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.

E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die per 30. November 2017 vollzogene Rentnerübertragung mit den im Zeitpunkt der Übertragung massgebenden gesetzlichen Vorgaben des BVG vereinbar war. Sodann ist zu klären, ob für die Übertragung die ausdrückliche Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber erforderlich war, und falls ja, in welchem Umfang, und welche Rechtsfolgen ein Fehlen der Zustimmung (ausdrückliche Ablehnung oder Nichtreaktion) nach sich zieht. Weiter ist zu beurteilen, ob eine unzulässige Praxisänderung vorliegt, beziehungsweise ob ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen (Rückübertragung der Bestände mit nicht vorliegender Zustimmung; Berichts- beziehungsweise Informationspflichten; Zukunftsanordnung gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022) bundesrechtskonform sowie verhältnismässig sind.

E. 6.2.1 Art. 53e BVG enthält in der hier massgebenden Fassung keine ausdrückliche formelle Genehmigungsordnung für isolierte Rentnerübertragungen (vgl. E. 4.1). Soweit Mitwirkungs- oder Zustimmungserfordernisse der angeschlossenen Arbeitgeber zu prüfen sind, ergeben sich diese aus der gesetzlichen Struktur des Anschlussverhältnisses. Fehlt im Rahmen einer Übertragung die erforderliche Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG, verbleiben die Rentenbeziehenden bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

E. 6.2.2 Das Vorsorgerecht ist vom Legalitätsprinzip geprägt. Massnahmen und Anordnungen, welche Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis begründen, verändern oder in dessen Bestand eingreifen, bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 BV). Das Vorsorgeverhältnis wird in der beruflichen Vorsorge typischerweise durch das Dreiecksverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgeber und Versicherten strukturiert. Der Anschlussvertrag bildet dabei das zentrale Instrument zur Anbindung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung. Die Arbeitgeber nehmen systematisch eine Schlüsselrolle ein (insbesondere bei der Ausgestaltung und Trägerschaft der Vorsorge). Aus der Systematik von Art. 53e BVG ergibt sich, dass die Zuordnung von Rentnerbeständen an die Struktur des Anschlussverhältnisses gebunden ist. Der Rentnerbestand bleibt grundsätzlich derjenigen Vorsorgeeinrichtung zugeordnet, bei welcher das Anschlussverhältnis besteht, sofern nicht im Rahmen der Auflösung des Anschlussvertrags eine gesetzeskonforme Neuordnung erfolgt. Eine isolierte Übertragung einzelner Rentnerbestände ohne entsprechende Anpassung des Anschlussverhältnisses greift in die gesetzlich vorgegebene Struktur ein. Soweit damit die Zuordnung von Verpflichtungen aus einem bestehenden Anschlussverhältnis verändert wird, setzt dies die Mitwirkung des betroffenen Arbeitgebers voraus, da dieser Träger des Anschlussverhältnisses ist. Fehlt diese Mitwirkung, liegt eine von der gesetzlichen Systematik nicht gedeckte Übertragung vor (Stauffer, a.a.O., N. 1788 ff.; Kurt Pärli/Christina Kämpf in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 11 BVG N. 8 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff.; Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff., 19 ff.).

E. 6.2.3 In der Lehre wird im Zusammenhang mit Art. 53e BVG hervorgehoben, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Zuordnung von Rentnerbeständen zu einer Vorsorgeeinrichtung eng an das Anschlussverhältnis gebunden ist und Veränderungen in der Trägerschaft von Rentenverpflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Ordnung erfolgen dürfen. Die Übertragung von Rentnerbeständen berührt nicht lediglich vermögensrechtliche Positionen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, sondern greift in die strukturelle Zuordnung von Leistungs- und Finanzierungspflichten ein. Entsprechend wird betont, dass eine Verschiebung von Rentenverpflichtungen ohne Anpassung des zugrunde liegenden Anschlussverhältnisses beziehungsweise ohne die gesetzlich vorausgesetzte Mitwirkung der betroffenen Arbeitgeber mit der Systematik des BVG nicht vereinbar ist (vgl. Stauffer, a.a.O., N. 1788 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff.; Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff.). Eine Verschiebung der Rentnerbestände ohne die explizite Zustimmung der Arbeitgeber ist daher unzulässig.

E. 6.2.4 Soweit sich die Parteien auf privatrechtliche Instrumente (namentlich OR und FusG) berufen, sind diese im Rahmen der Auslegung und Abgrenzung beizuziehen, jedoch nur insoweit, als dies für die aufsichtsrechtliche Beurteilung erforderlich ist. Eine Vermischung von privatrechtlicher Vertragswirksamkeit und aufsichtsrechtlicher Zulässigkeit ist zu vermeiden; die aufsichtsrechtliche Beurteilung folgt eigenständigen, öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht entscheidend ist, ob die zwischen den Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Vermögensübertragungsverträge privatrechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern ob die streitige Rentnerübertragung den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des BVG, insbesondere der gesetzlichen Struktur des Anschlussverhältnisses und der erforderlichen Mitwirkung der betroffenen Arbeitgeber, entspricht.

E. 6.3 Nachfolgend ist die Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber zu würdigen und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Übertragung und deren allfällige Teilbarkeit ergeben.

E. 6.3.1 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz im Nachgang zur Rentnerübertragung Arbeitgeberzustimmungen eingeholt hat. Aktenkundig ist, dass für 140 Arbeitgeber eine nachträgliche Zustimmung vorliegt, dass 7 Arbeitgeber die Zustimmung ausdrücklich verweigert und 19 Arbeitgeber nicht reagiert haben.

E. 6.3.2 Soweit das Gesetz im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Übertragung eine Arbeitgeberzustimmung voraussetzt, stellt sich die Frage, welche Rechtswirkungen einer ausdrücklichen Ablehnung beziehungsweise einer Nichtreaktion zukommen. Eine ausdrückliche Ablehnung ist als fehlende Zustimmung zu qualifizieren. Bei Nichtreaktion ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des konkreten Vorgehens bei der Einholung der Zustimmungen von einer fehlenden Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen ist. Massgebend sind dabei die gesetzlichen Vorgaben, der Zweck des Zustimmungserfordernisses sowie die Umstände der Einholung der Zustimmungen. Sind die Zustimmungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dies eine Unzulässigkeit der Übertragung im betroffenen Umfang nach sich ziehen. Dies betrifft nicht nur die Frage der Gesetzmässigkeit der Übertragung, sondern auch die Zuordnung der betroffenen Rentnerbestände im System der beruflichen Vorsorge. Ergibt die Würdigung, dass keine Zustimmung vorliegt, verbleiben die Rentenbeziehenden gesetzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sodass eine gleichwohl vollzogene Übertragung im entsprechenden Umfang bundesrechtswidrig ist (Kieser, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 32 ff; Stauffer, a.a.O., N. 1789 f.).

E. 6.3.3 Vorliegend ist pro Arbeitgeber zu prüfen, ob eine rechtsgültige Übertragung der Rentnerbestände zustande gekommen ist. Wie gesagt liegt für diejenigen Arbeitgeber, die eine Rentnerübertragung ausdrücklich abgelehnt haben, keine Zustimmung vor, weshalb die Übertragung insoweit unzulässig ist (vgl. E. 6.3.2). Für die weiteren Rentnerbestände ist zu prüfen, welche Rechtswirkung der Nichtreaktion der Arbeitgeber zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Schweigen im Vertragsrecht grundsätzlich nicht als Zustimmung zu qualifizieren, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten ausnahmsweise eine andere Beurteilung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_216/2013 E. 6.3; 4C.437/2006 E. 2.3.1; 4C.206/2002 E. 2.1). Solche besonderen Umstände sind im Bereich des Anschlussverhältnisses nach BVG zurückhaltend anzunehmen, da dieses durch zwingende gesetzliche Vorgaben geprägt ist und die Mitwirkung des Arbeitgebers als Träger des Anschlussverhältnisses voraussetzt. Fehlt eine ausdrückliche Zustimmung, ist daher grundsätzlich von einer fehlenden Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen. Damit erweist sich die streitige Rentnerübertragung insoweit als bundesrechtswidrig, als keine gültige Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber vorliegt. Demgegenüber können diejenigen Rentnerbestände, für welche eine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitgeber vorliegt, bei der Beschwerdeführerin 1 verbleiben, sofern deren Verbleib mit den gesetzlichen Vorgaben des BVG vereinbar ist.

E. 6.3.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung nur insoweit Bestand haben kann, als die Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber vorliegt beziehungsweise nachträglich aktenkundig erbracht wurde. Soweit eine solche Zustimmung fehlt, erweist sich die Übertragung als mit den gesetzlichen Vorgaben des BVG nicht vereinbar, weshalb die Vorinstanz die Rückübertragung der betreffenden Rentnerbestände anordnen durfte. Dass die angefochtene Verfügung damit zwischen Beständen mit und ohne Arbeitgeberzustimmung differenziert, trägt den rechtlichen Unterschieden der jeweiligen Konstellationen Rechnung und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordneten Rechtsfolgen erweisen sich insoweit als rechtmässig. Die weiteren vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositivziffern 2-6 der Verfügung vom 25. April 2022) sind nachfolgend unter dem Blickwinkel der aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnis, des Adressatenkreises sowie der Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen.

E. 7.1 Zunächst ist die aufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnis der Vorinstanz sowie der Adressatenkreis der angeordneten Massnahmen zu beurteilen.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht im Kern geltend, die Vorinstanz dürfe aufsichtsrechtliche Massnahmen nur gegenüber der ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtung anordnen. Soweit die angefochtene Verfügung faktisch in ihre Rechtsstellung als der ATIOZ unterstellte Vorsorgeeinrichtung eingreife (insbesondere durch Anordnungen, welche die Rückübertragung von bei ihr geführten Rentnerbeständen oder damit zusammenhängende finanzielle und technische Parameter betreffen), fehle es an einer hinreichenden aufsichtsrechtlichen Weisungsbefugnis der Vorinstanz ihr gegenüber. Die entsprechende Anordnung sei bundesrechtswidrig.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 wiederum wendet sich gegen die Rückabwicklungsanordnungen und die damit verknüpften Nebenpflichten (Berichts- und Informationspflichten), namentlich mit dem Argument, diese gingen über das zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands Erforderliche hinaus. Zudem beanstandet sie, die Vorinstanz habe inhaltlich Massnahmen konzipiert, welche faktisch eine dritte, nicht unmittelbar beaufsichtigte Stiftung (Beschwerdeführerin 1) binden sollten.

E. 7.1.3 Die Vorinstanz stellt demgegenüber darauf ab, Verfügungsadressatin sei ausschliesslich die ihr unterstellte Beschwerdeführerin 2. Massnahmen, welche die Rückübertragung beziehungsweise Rückabwicklung beträfen, seien als aufsichtsrechtliche Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber der beaufsichtigten Einrichtung zulässig, auch wenn deren Vollzug faktische Wirkungen bei der übernehmenden Einrichtung (Beschwerdeführerin 1) auslöse. Soweit die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren mitwirken könne, werde dieser Situation prozessual Genüge getan; eine unmittelbare aufsichtsrechtliche Weisungsunterstellung sei dafür nicht erforderlich.

E. 7.1.4 Nach Art. 62 BVG überwacht die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um einen gesetzmässigen Zustand herzustellen beziehungsweise zu sichern. Aufsichtsrechtliche Eingriffe sind an das Legalitätsprinzip gebunden und haben den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu genügen. Sie richten sich in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen; deren Organisation und Verwaltung stehen im Zentrum der aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Dass eine solche Anordnung auch Auswirkungen auf Dritte haben kann, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, wen die Verfügung nach ihrem Regelungsgehalt verpflichtet: Verlangt sie von einer beaufsichtigten Einrichtung ein bestimmtes Verhalten und bewegt sie sich damit innerhalb des Aufsichtsverhältnisses, ist dies zulässig, selbst wenn sie mittelbare Wirkungen im Rechtskreis Dritter auslöst. Unzulässig wäre demgegenüber eine Anordnung, die unmittelbar eine nicht ihr unterstellte Drittperson oder Drittinstitution bindet. Für diese Abgrenzung ist nicht ausschlaggebend, welche faktischen Folgen sich ergeben, sondern wer Adressat der Verfügung ist und welchen normativen Gehalt sie aufweist (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG N. 12 ff., 19 ff., 38 ff.; Stauffer, a.a.O., N. 2277 ff.; BGE 141 V 416 E. 2.1).

E. 7.1.5 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung an die der Vor-instanz unterstellte Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 62 BVG keine unmittelbar vollstreckbare aufsichtsrechtliche Verpflichtung gegenüber der ihr nicht unterstellten Beschwerdeführerin 1 begründen. Zulässig ist hingegen, die Beschwerdeführerin 2 als beaufsichtigte Verfügungsadressatin zu verpflichten, den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, die hierfür in ihrem Machtbereich liegenden Schritte vorzunehmen und auf die Rückübertragung jener Rentnerbestände hinzuwirken, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Übertragung fehlen. Soweit die tatsächliche Umsetzung der Rückübertragung eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 als übernehmende Einrichtung voraussetzt, betrifft dies die praktische Erfüllung der gegenüber der Beschwerdeführerin 2 angeordneten aufsichtsrechtlichen Pflicht, nicht aber eine direkte Weisung an die Beschwerdeführerin 1. Die damit verbundenen Rückwirkungen auf das Rechts- und Vorsorgeverhältnis zwischen den beiden Stiftungen sind im Rahmen der Beurteilung der konkreten Anordnungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, zu berücksichtigen. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich befugt war, zur Behebung eines aufsichtsrechtlich rechtswidrigen Zustands Massnahmen gegenüber der ihr unterstellten Beschwerdeführerin 2 anzuordnen, soweit diese nicht als unmittelbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 verstanden und vollstreckt werden.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet die Rückabwicklungsanordnung und die damit verbundenen Pflichten als rechtlich nicht abgestützt und in der Sache überzogen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne nicht ohne klare gesetzliche Grundlage eine Rückübertragung erzwingen und dabei zudem weitreichende technische, bilanzielle und organisatorische Vorgaben machen. Ferner macht sie geltend, die angeordneten Schritte seien jedenfalls unverhältnismässig, weil sie mit erheblichen praktischen und finanziellen Belastungen verbunden seien.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, eine Rückübertragung greife in die Führung ihres Rentnerbestands ein, obwohl sie nicht der Vorinstanz unterstellt sei. Sie bestreitet, dass eine Rückabwicklung aufsichtsrechtlich zwingend sei, und macht geltend, allfällige Defizite seien jedenfalls weniger einschneidend zu korrigieren. Sie verweist zudem darauf, dass bei einer (teilweisen) Rückabwicklung die Abgrenzung der betroffenen Bestände sowie die Zuordnung von Vermögenswerten, Rückstellungen und Reserven hochkomplex seien.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz verweist auf ihre allgemeine Aufsichtskompetenz und darauf, dass bei einer rechtswidrigen Rentnerübertragung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen habe. Dies könne die Rückübertragung (nur) jener Bestände umfassen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die begleitenden Nachweis-, Berichts- und Informationspflichten seien notwendig, um die ordnungsgemässe Rückabwicklung sicherzustellen und die Interessen der Destinatäre zu schützen.

E. 7.2.4 Wie bereits dargelegt, ermächtigt Art. 62 BVG die Aufsichtsbehörde, bei festgestellten Rechtsverstössen geeignete Massnahmen anzuordnen, um einen gesetzmässigen Zustand herzustellen und die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge sicherzustellen. Erweist sich eine Rentnerübertragung als gesetzeswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, folgt daraus die Pflicht der Aufsichtsbehörde, auf eine gesetzeskonforme Zuordnung und Finanzierung hinzuwirken. Aufsichtsrechtliche Massnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, den festgestellten Rechtsverstoss zu beheben, und sich insgesamt als verhältnismässig erweisen. Inhalt und Dichte der Anordnungen richten sich nach Art und Schwere des Mangels sowie nach dem Schutzbedarf der Destinatäre. Soweit die Massnahme eine Rückübertragung betrifft, ist konsequent sicherzustellen, dass die zu übertragende Vermögensmasse den versicherungstechnischen Verpflichtungen entspricht, die mit dem betroffenen Rentnerbestand verbunden sind, und dass keine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Insoweit sind kaufmännische und technische Grundlagen sowie nachvollziehbare Abrechnungen und Dokumentationen als Instrumente der aufsichtsrechtlichen Kontrolle regelmässig erforderlich (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG N. 12, 19 ff., 20, 38 ff.).

E. 7.2.5 Ausgehend vom in der Erwägung 6.3.4 festgehaltenen Ergebnis, wonach die Rückabwicklung auf jene Rentnerbestände zu beschränken ist, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorliegt (ausdrückliche Ablehnung oder Nichtreaktion), ist die Rückübertragungsanordnung ihrem Zweck nach auf die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands ausgerichtet. Sie ist damit grundsätzlich geeignet. Auch die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Mildere Massnahmen, welche den rechtswidrigen Zustand mit gleicher Sicherheit beseitigen würden, sind nicht ersichtlich: Weder ein blosser Verzicht auf korrigierende Massnahmen noch eine auf die Zukunft gerichtete Untersagung weiterer vergleichbarer Übertragungen vermögen die bereits vollzogene, rechtswidrige Übertragung rückgängig zu machen und den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Ebenso würde eine pauschale Duldung der Übertragung den gesetzlichen Schutzmechanismus von Art. 53e BVG unterlaufen. Dass die Rückabwicklung technisch und administrativ anspruchsvoll ist, vermag ihre Anordnung nicht in Frage zu stellen, wenn sie zur Beseitigung eines aufsichtsrechtlich unzulässigen Zustands erforderlich ist. Entscheidend ist deshalb die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sowie die sachgerechte Begrenzung des Eingriffs: Die Rückabwicklung ist auf diejenigen Rentnerbestände zu beschränken, für welche keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und hat zugleich eine entsprechende und differenzierte Rückübertragung der diesen Rentnerbeständen zugeordneten Vermögenswerte, Rückstellungen und gegebenenfalls Reserven zu umfassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die versicherungstechnischen Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Vermögenswerte kongruent übertragen werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Gerade diese Begrenzung der angeordneten Massnahmen stellt sicher, dass nicht in bereits (nachträglich) legitimierte Anschlussverhältnisse und Zuordnung des Rentnerbestands eingegriffen wird. Soweit die Dispositivziffern 2-5 der Verfügung vom 25. April 2022 Nachweis-, Berichts- oder Informationspflichten vorsehen, ist deren Zulässigkeit daran zu messen, ob sie funktional der kontrollierten Rückübertragung dienen, namentlich der Abgrenzung der betroffenen Bestände, der Festlegung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rückstellungen und gegebenenfalls Reserven sowie der Sicherstellung, dass die Interessen der Destinatäre gewahrt bleiben. Solche Pflichten sind als akzessorische Vollzugs- und Kontrollmassnahmen grundsätzlich von Art. 62 BVG gedeckt, sofern sie (i) inhaltlich hinreichend bestimmt, (ii) auf das für die Rückabwicklung Notwendige beschränkt und (iii) in der zeitlichen und sachlichen Reichweite angemessen sind. Konkret ordnete die Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 an, dass die Beschwerdeführerin 2 die betroffenen Rentnerübertragungen rückabzuwickeln, bei fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 den Rechtsweg zu beschreiten, die entsprechenden Schritte periodisch nachzuweisen sowie die betroffenen Arbeitgeber über die angeordnete Rückabwicklung zu informieren hat. Diese Anordnungen zielen darauf ab, die tatsächliche Durchführung der Rückübertragung sicherzustellen und deren Vollzug kontrollierbar zu machen. Sie stehen in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Rückübertragung derjenigen Rentnerbestände, für welche keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und erweisen sich insoweit als erforderlich, um die gesetzmässige Zuordnung der Vorsorgeverhältnisse und der zugehörigen Vermögenswerte effektiv wiederherzustellen. Soweit sich diese Anordnungen auf die Abwicklung der konkret betroffenen Rentnerbestände beschränken und keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen begründen, sind sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich. Nach dem Gesagten erweisen sich Rückübertragung und Rückabwicklung als bundesrechtskonform und verhältnismässig, da sie konsequent auf die nicht zugestimmten Rentnerbestände begrenzt bleiben und die damit verbundenen Nebenpflichten sich auf die zur sachgerechten technischen und finanziellen Umsetzung notwendigen Angaben und Nachweise beschränken.

E. 7.3 Schliesslich ist die in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 enthaltene Anordnung betreffend künftige Rentnerübertragungen zu würdigen.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Dispositivziffer 6 komme einem generellen Verbot isolierter Rentnerübertragungen gleich und greife unzulässig in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung ein. Zudem beanstandet sie eine fehlende oder ungenügende gesetzliche Grundlage sowie mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Anordnung.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 schliesst sich sinngemäss den Einwänden gegen eine präventive, über den konkreten Fall hinausgehende Anordnung betreffend künftige Rentnerübertragungen an und stellt die Frage, ob derartige Vorgaben ohne klare gesetzliche Verankerung zulässig seien.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hält fest, die Dispositivziffer 6 enthalte kein generelles Verbot von Rentnerübertragungen, sondern untersage isolierte Rentnerübertragungen ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage beziehungsweise ohne Einbettung in ein bestehendes Anschlussverhältnis. Sie stütze sich dabei auf das Legalitätsprinzip der beruflichen Vorsorge und ihre präventive Aufsichtskompetenz; die Anordnung diene der Vermeidung künftiger Umgehungen und der Sicherung der Systeminteressen.

E. 7.3.4 Präventive Aufsichtsanordnungen sind im Rahmen von Art. 62 BVG grundsätzlich zulässig, sofern ein konkreter aufsichtsrechtlicher Anlass besteht und die Anordnung als geeignete und erforderliche zur Vermeidung weiterer Rechtsverstösse dient. Inhaltlich ist dabei besonders strikt auf Bestimmtheit und Verhältnismässigkeit zu achten: Die betroffene Vorsorgeeinrichtung muss erkennen können, welches Verhalten erwartet beziehungsweise untersagt wird, und die Anordnung darf nicht in Form einer generell-abstrakten Regelsetzung an die Stelle des Gesetzgebers treten. Im Bereich von Rentnerübertragungen ist zu beachten, dass Art. 53e BVG die Rechtsfolgen bei Auflösung von Anschlussverhältnissen regelt und damit einen spezifischen gesetzlichen Rahmen für die Zuordnung von Rentnerbeständen vorgibt. Daraus folgt nicht, dass Rentnerübertragungen schlechthin verboten wären; vielmehr müssen sie den gesetzlichen Voraussetzungen genügen und dem vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Verfahren unterstellt werden, soweit der Tatbestand erfüllt ist. Wo eine Übertragung ausserhalb eines gesetzlich vorgesehenen Rahmens erfolgt oder die Struktur des Vorsorgeverhältnisses (insbesondere der Anschlussbezug) ohne gesetzliche Grundlage verändert wird, steht dies im Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 13 bis 16, N. 19 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff).

E. 7.3.5 Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 ist vor dem Hintergrund der angefochtenen Verfügung und des festgestellten Sachverhalts auszulegen. Danach ist die Anordnung nicht als abstraktes Verbot jeglicher isolierter Rentnerübertragungen zu verstehen, sondern als untersagende Vorkehr gegenüber der Verfügungsadressatin, künftig Rentnerübertragungen ausserhalb eines gesetzlich abgestützten und aufsichtsrechtlich kontrollierten Rahmens vorzunehmen, namentlich ohne Einbettung in ein bestehendes Anschlussverhältnis beziehungsweise ohne die für Eingriffe in Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis erforderliche Rechtsgrundlage. Bei diesem Verständnis bewegt sich Dispositivziffer 6 im Rahmen einer präventiven Aufsichtsanordnung: Sie knüpft an eine konkret beanstandete Konstellation an und bezweckt, Wiederholungen vergleichbarer, aufsichtsrechtlich problematischer Übertragungen zu verhindern. Die Anordnung ist zudem geeignet, den Vollzug des Legalitätsprinzips sicherzustellen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Bestimmtheit geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass Dispositivziffer 6 nicht jede Rentnerübertragung untersagt, sondern eine bestimmte Kategorie von Vorgängen erfasst, nämlich die Übertragung von Rentnerbeständen und der dazugehörigen Vermögenswerte ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage beziehungsweise ohne arbeitgeberseitige Zustimmung. Die Verfügungsadressatin kann daraus ableiten, dass zulässige Übertragungen von Rentnerbeständen mit Zustimmung der Arbeitgeberin weiterhin möglich bleiben, sofern sie gesetzeskonform ausgestaltet und dem einschlägigen aufsichtsrechtlichen Verfahren unterstellt werden. Damit ist Dispositivziffer 6 als bundesrechtskonforme, verhältnismässige Anordnung für die Zukunft zu bestätigen.

E. 8 Weiter ist zu prüfen, ob die angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben, eine geltend gemachte Praxisänderung sowie Vertrauensschutz der angeordneten Rechtsfolge entgegenstehen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf einen Vertrauenstatbestand. Sie macht geltend, vergleichbare Rentnerübertragungen seien unter der früheren Aufsichtspraxis ausnahmslos geduldet worden; die nunmehr vertretene strengere Handhabung stelle eine unangekündigte Praxisänderung dar und verletze Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV, sodann auch das Gleichbehandlungsgebot. Sie verweist darauf, Übertragungen seien in der Vergangenheit den beteiligten Aufsichtsbehörden jeweils zur Kenntnis gebracht und zusammen mit Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge eingereicht worden, wonach die wohlerworbenen Rechte der Rentnerinnen und Rentner gewahrt blieben und ausreichend Deckungskapital vorhanden sei. Als konkrete Vertrauensgrundlage führt sie namentlich ein Schreiben vom 28. April 2016 an, in welchem der Direktor der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht bestätigt habe, Rentnerkollektive dürften an eine andere dem BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtung übertragen werden; die Vorinstanz habe dieselbe Praxis gepflegt. Gestützt darauf erachtet die Beschwerdeführerin 2 die angeordnete Rückabwicklung als treuwidrig und unzulässig.

E. 8.2 Die Vorinstanz verneint einen durchgreifenden Vertrauenstatbestand. Sie macht geltend, aus einer allfälligen früheren Duldung oder formlosen Kenntnisnahme lasse sich keine verbindliche Zusicherung für eine konkrete, genehmigungsrechtlich erhebliche Gestaltung ableiten. Soweit die Praxis nunmehr strenger gehandhabt werde, sei dies durch die Systeminteressen der beruflichen Vorsorge und das Legalitätsprinzip geboten. Vertrauensschutz könne insbesondere nicht dazu führen, einen als rechtswidrig qualifizierten Zustand aufrechtzuerhalten, wenn gewichtige öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestünden.

E. 8.3 Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten begründen. Nach der Rechtsprechung setzt Vertrauensschutz namentlich voraus, dass (i) eine Behörde in einer konkreten, den Betroffenen berührenden Angelegenheit eine Auskunft oder Zusicherung erteilt oder sonst ein Verhalten gezeigt hat, das als Vertrauensgrundlage taugt, (ii) die Behörde für die betreffende Handlung zuständig war, (iii) der Betroffene die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (iv) er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind, und (v) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ob die geltend gemachte Änderung der aufsichtsrechtlichen Handhabung vorliegend als zulässige Praxisänderung zu qualifizieren ist, ist nachfolgend gesondert zu prüfen.

E. 8.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht kumulativ erfüllt: Erstens stellt eine blosse Duldung oder formlose Kenntnisnahme vergleichbarer Vorgänge grundsätzlich keine hinreichend konkrete, verbindliche Zusicherung dar, welche die Aufsichtsbehörde für künftige Fallgestaltungen binden würde. Das gilt umso mehr als, wie vorliegend, gesetzliche Bestimmungen die Behandlung von Rentnerbeständen im Zusammenhang mit Anschlussverhältnissen regeln (insbesondere Art. 53e BVG), dabei systematisch an den Bestand und namentlich die Auflösung eines Anschlussvertrags sowie die daraus folgenden Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse anknüpfen und deren Einhaltung im Rahmen der Aufsicht nach Art. 62 BVG zu überprüfen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss auf eine Gleichbehandlung im Unrecht beruft, ist ihr nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortführung einer gesetzwidrigen Praxis; eine Ausnahme fällt nur in Betracht, wenn die Behörde eine rechtswidrige Praxis in ständiger Weise beibehalten will und keine überwiegenden Interessen an der Wiederherstellung eines gesetzmässigen Zustandes entgegenstehen (Urteil des BGer 9C_280/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.2 m.w.H.; BGE 139 II 49 E. 7.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz gerade nicht an einer als rechtswidrig erkannten Handhabung festhalten, sondern den gesetzmässigen Zustand wiederherstellen will. Weiter ist hinsichtlich des angeführten Schreibens vom 28. April 2016 zu beachten, dass dessen Tragweite sich auf den konkreten Aussagegehalt und den dort umstrittenen Kontext beschränkt. Soweit darin allgemein die Zulässigkeit der Übertragung von Rentnerkollektiven bestätigt wird, ersetzt dies weder die gesetzlich vorgesehene Prüfung im Einzelfall noch kann daraus ohne Weiteres abgeleitet werden, dass eine bestimmte, im Jahr 2017 vollzogene isolierte Rentnerübertragung in ihrer konkreten Ausgestaltung und unter den massgebenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei oder ohne die gesetzlich erforderlichen Mitwirkungsrechte beziehungsweise Zustimmungserfordernisse zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge dem Legalitätsprinzip und den Systeminteressen ein hohes Gewicht zukommt. Selbst wenn eine frühere Handhabung in Teilaspekten als grosszügiger oder weniger formalisiert erschienen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass ein als rechtswidrig erkannter Zustand dauerhaft zu dulden wäre, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine Korrektur zur Sicherung der gesetzmässigen Ordnung erforderlich ist. Zwar liegt in der bereits vollzogenen Übertragung und der angeordneten teilweisen Rückübertragung eine nachteilige Disposition beziehungsweise Rückabwicklungslast der Beschwerdeführerinnen. Der Vertrauensschutz scheitert vorliegend jedoch bereits an einer hinreichend konkreten und vorbehaltlosen Vertrauensgrundlage; zudem kann das angerufene Vertrauen nicht greifen, soweit die streitige Umsetzung keine (gesetzlich vorausgesetzte) Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber aufweist. In einer solchen Konstellation überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Vollzugs. Damit ist ein durchgreifender Vertrauensschutz gegen die Rückübertragung der nicht zugestimmten Bestände zu verneinen. Dies schliesst nicht aus, dass die Übertragung insoweit Bestand hat, als die Zustimmung aktenkundig (nachträglich) erteilt wurde; insoweit wird dem Schutzgedanken über die in Erwägung 6.3.4 festgehaltene Teilanordnung bereits Rechnung getragen.

E. 8.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Praxis in unzulässiger Weise geändert, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt von einer Änderung der bisherigen aufsichtsrechtlichen Handhabung auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung setzt eine Praxisänderung eine bisherige Verwaltungspraxis voraus und ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGE 145 V 50 E. 4.3.1; 143 V 269 E. 4; 133 V 37 E. 5.3.3).

E. 8.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass Rentnerübertragungen in der Vergangenheit von den zuständigen Aufsichtsbehörden teilweise nicht beanstandet wurden und entsprechende Verträge zur Kenntnis genommen worden sind. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass frühere Übertragungen von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls der Eindruck einer von der heutigen Beurteilung abweichenden Handhabung. Ob darin bereits eine gefestigte, rechtlich begründete Verwaltungspraxis zu erblicken ist, kann jedoch offenbleiben, wenn sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig erweist.

E. 8.5.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Praxisänderung voraus, dass diese auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht. Solche liegen namentlich vor, wenn eine bisherige Praxis als rechtswidrig erkannt wird oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit Gesetz und Systematik zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führt (BGE 145 V 50 E. 4.3.1; 143 V 269 E. 4; 133 V 37 E. 5.3.3). Die Vorinstanz geht davon aus, dass Rentnerbestände nicht losgelöst von den ihnen zugrunde liegenden Anschlussverhältnissen übertragen werden können. Ausgangspunkt bildet dabei die gesetzliche Konzeption der beruflichen Vorsorge, wonach das Vorsorgeverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Vorsorgeeinrichtung über den Anschluss des Arbeitgebers gegründet wird (Art. 11 BVG). Die Behandlung von Rentnerbeständen ist gesetzlich im Zusammenhang mit solchen Anschlussverhältnissen geregelt (insbesondere Art. 53e BVG). Daraus folgt, dass Veränderungen in Bezug auf Rentnerbestände systematisch an das Bestehen und die Beendigung eines Anschlussvertrags anknüpfen und die damit verbundenen Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse zu beachten sind (s. oben E. 6.2). Eine Übertragung von Rentnerbeständen, welche diese rechtliche Verknüpfung mit dem Anschlussverhältnis ausser Acht lässt und insbesondere ohne Einbezug der betroffenen Arbeitgeber erfolgt, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Indem die Vorinstanz darauf abstellt, dass entsprechende Übertragungen die Zustimmung der jeweils betroffenen Arbeitgeber voraussetzen, stützt sie sich auf die gesetzlichen Vorgaben, namentlich Art. 53e BVG. Die Korrektur einer zuvor weniger strengen Handhabung ist unter diesen Umständen sachlich begründet.

E. 8.5.3 Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise erfolgt und nicht bloss fallbezogen bleibt. Dies ist vorliegend insoweit erfüllt, als die Vorinstanz ihre geänderte Handhabung nicht nur im Rahmen der Beurteilung des konkreten Sachverhalts zur Anwendung bringt, sondern zugleich für die Zukunft festhält, dass isolierte Rentnerübertragungen ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen unzulässig sind. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass diese aufsichtsrechtlichen Anforderungen auch für vergleichbare Fälle gelten soll.

E. 8.5.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Interessen an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung überwiegt: Im Bereich der beruflichen Vorsorge kommt dem Legalitätsprinzip besonderes Gewicht zu. Die Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 BVG darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und festgestellte Mängel behoben werden. Erweist sich eine bisherige Handhabung als mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese zu korrigieren und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Demgegenüber vermögen die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Handhabung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts nicht zu überwiegen.

E. 8.5.5 Eine Praxisänderung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise vorgängig anzukündigen, wenn andernfalls ein vermeidbarer Rechtsverlust droht (Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 5.1). Ein solcher ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 legt nicht dar, inwiefern sie bei vorgängiger Kenntnis der geänderten Handhabung Dispositionen hätte treffen können, welche die nun angeordneten Rechtsfolgen verhindert hätten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung die Rückübertragung auf jene Rentnerbestände beschränkt, für welche die Zustimmung der jeweils betroffenen Arbeitgeber nicht nachgewiesen ist (d.h. bei 26 von 166 Anschlüssen), und damit keine weitergehende, undifferenzierte Rückabwicklung anordnet. Unter diesen Umständen führt das Unterbleiben einer vorgängigen Ankündigung nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV oder Art. 9 BV liegt insoweit nicht vor.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis bundesrechtskonform ist, soweit die Rückübertragung auf jene Rentnerbestände beschränkt wird, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 im dargelegten restriktiven Sinn (vgl. E. 7.3.5) verstanden wird. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Umfang als unbegründet und sind abzuweisen, soweit (die Beschwerdeführerin 1 betreffend) darauf einzutreten ist.

E. 10 Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 10'000.- für das vereinigte Verfahren festzusetzenden Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, mithin der Beschwerdeführerin 1 zu Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. VGKE). Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, worauf sie bei diesem Verfahrensausgang jedoch keinen Anspruch haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten der vereinigten Verfahren werden auf Fr. 10'000.- festgelegt und den Beschwerdeführerinnen im Umfang von je Fr. 5'000.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.- entnommen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2371/2022; C-2394/2022

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien

Stiftung A._______,

Beschwerdeführerin 1,

und

Sammelstiftung B._______,

vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,

und Nadine Spahni, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,

Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Aufsichtsmittel (Rückabwicklung Rentnerübertragung); Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. April 2022.

Sachverhalt:

A.

A.a Die B._______ (vormals C._______; nachfolgend: B._______) ist eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Sammelstiftung mit Sitz in D._______. Sie bezweckt die Durchführung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Tod. Die B._______ steht unter der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) (Link Zentraler Firmenindex, abgerufen am 18. März 2026).

A.b Die A._______ (nachfolgend: A._______) ist eine Stiftung mit Sitz in E._______. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Vorsorgeleistungen für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sowie deren Angehörige und Hinterlassene. Seit dem 1. Januar 2019 ist sie im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie untersteht der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Link Zentraler Firmenindex, abgerufen am 18. März 2026) bzw. seit 1. Januar 2026 der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ; vgl.; abgerufen am 18. März 2026).

B.

B.a Am 20. September 2017 / 18. Oktober 2017 schlossen die B._______ und die A._______ einen Vermögensübertragungsvertrag betreffend die Übernahme von Rentenverpflichtungen ab. Per 30. November 2017 wurden ein Rentnerbestand sowie das dazugehörige Vorsorgekapital von rund Fr. 152'100'000.- von der B._______ auf die A._______ übertragen (BVGer 2-act 1 Beilage 7).

Die betroffenen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wurden über die Übertragung informiert. Seither richtete die A._______ die Rentenleistungen aus.

B.b Die B._______ zeigte die Vermögensübertragung der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 an (BVGer 2-act. 1 Beilage 8). Auf deren Aufforderung hin reichte sie ergänzende Unterlagen sowie einen Expertenbericht vom 26. März 2018 ein, welcher unter anderem die Wahrung der wohlerworbenen Rechte und die Ausfinanzierung bestätigte (BVGer 2-act. 1 Beilagen 9 und 10).

B.c Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte die Vorinstanz der B._______ mit, sie erachte die Übertragung von Rentnerbeständen von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung auf eine damals nicht registrierte Einrichtung (Anmerkung Gericht: A._______) als rechtswidrig. Sie setzte Frist zur Stellungnahme bis 11. September 2018 und behielt sich den Erlass einer Verfügung vor (BVGer 2-act. 1 Beilage 12). Am 22. Oktober 2018 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der A._______ und der Vorinstanz statt (ZBSA-act. 24).

B.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 trug die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die A._______ rückwirkend per 1. Januar 2019 im Register für die berufliche Vorsorge ein. In der Folge ersuchte die B._______ mit Stellungnahme vom 2. April 2019 um Mitteilung, ob die Vorinstanz die Vermögensübertragung nunmehr genehmigen könne oder eine Anpassung des Vertrags erforderlich sei (BVGer 2-act. 1 Beilage 13).

B.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG bleibe der Anschlussvertrag für bei der B._______ verbleibende Rentenbezüger bestehen, soweit die angeschlossenen Arbeitgeberfirmen einer Aufhebung und einem Neuabschluss eines Anschlussvertrags bei der A._______ nicht zustimmten. Die Vorinstanz verlangte deshalb den Nachweis ausdrücklicher Arbeitgeberzustimmungen zur Rentnerübertragung (BVGer 2-act. 9 Beilage 32).

B.f Von 166 betroffenen Arbeitgebern erteilten 140 eine nachträgliche Zustimmung, sieben verlangten ausdrücklich die Rückabwicklung, während 19 Arbeitgeber nicht reagierten (BVGer 2-act. 9 Beilage 35, 38, 40).

B.g Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte die A._______ die B._______ um Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zur Rückabwicklung jener Rentnerbestände, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorlag (BVGer 2-act. 1 Beilage 14).

B.h Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz von der geplanten Rückabwicklung Kenntnis, verlangte einen rechtsgültig unterzeichneten Rückübertragungsvertrag samt Expertenbestätigungen und setzte hierfür Frist bis 31. Januar 2021 (BVGer 2-act. 1 Beilage 15).

B.i Mit Schreiben vom 5. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, isolierte Rentnerübertragungen ohne Arbeitgeberzustimmung seien rechtswidrig und nichtig, verlangte die Rückübertragung der betroffenen Rentner und setzte Frist bis 8. April 2021, unter Androhung des Erlasses einer kostenpflichtigen Verfügung (BVGer 2-act. 1 Beilage 16).

B.j Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die B._______ der Vorinstanz mit, trotz Aufforderung und Betreibung über Fr. 132'000'000.- sei keine Mitwirkung der A._______ an der Rückübertragung erfolgt; ein fristgerechter Nachweis sei daher unmöglich (BVGer 2-act. 1 Beilage 17).

B.k Mit Verfügung vom 25. April 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Rentnerübertragungen aus dem Vermögensübertragungsvertrag vom 20. September / 18. Oktober 2017 seien teilweise nichtig, soweit keine ausdrückliche Arbeitgeberzustimmung vorliege. Sie ordnete die Rückabwicklung der betroffenen Rentnerbestände an. Weiter verpflichtete sie die B._______ zu weiteren Massnahmen, regelte Berichts- und Informationspflichten und untersagte ab sofort die Übertragung oder Übernahme von Rentnerbeständen ohne gleichzeitige Übertragung des Aktivenbestands gestützt auf einen Anschlussvertrag. Sie hielt fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese nicht gewähre (BVGer 2-act. 1 Beilage 2).

C.

C.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 und stellte folgendes Rechtsbegehren: «Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie rügt im Wesentlichen die Verweigerung der Parteistellung und der Akteneinsicht sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz gegenüber ihr sowie eine mangelhafte Eröffnung. Materiell bestreitet sie die Teilnichtigkeit der Rentnerübertragungen und deren Rückabwicklung und beruft sich insbesondere auf Treu und Glauben sowie das Vorliegen einer rückwirkenden Praxisänderung (BVGer 1-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwerdedossier C-2371/2022.

C.b Mit Teilurteil vom 30. August 2022 im Verfahren C-2371/2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 beschwerdelegitimiert ist. Zugleich entschied es in der darin integrierten Zwischenverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Es gewährte diese für die Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 25. April 2022 und wies das Gesuch hinsichtlich Dispositivziffer 6 ab; die Festsetzung der Verfahrenskosten wurde auf den Endentscheid verlegt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache eingeladen (BVGer 1-act. 7).

C.c Die Vorinstanz nahm am 3. November 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Sie verneinte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin 1 im Aufsichtsverfahren und eine Gehörsverletzung, hielt ihre Entscheidzuständigkeit und Teilnichtigerklärung für rechtmässig und beantragte, der Beschwerdeführerin 1 sei Akteneinsicht nur in Verträge zu gewähren, in welcher diese Vertragspartei sei (BVGer 1-act. 16).

C.d Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 27. Januar 2023 ihre Replik ein und hielt am Antrag auf Aufhebung der Verfügung fest. Sie rügte zusammengefasst eine Unvollständigkeit der Vorakten, verlangte die Edition der gesamten Vorakten und Akteneinsicht, bestritt die Vorbringen der Vorinstanz und bekräftigte schwere Verfahrensverletzungen (betreffend Parteistellung, rechtliches Gehör, Eröffnung der Verfügung) sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben (BVGer 1-act. 22).

C.e Mit Duplik vom 2. März 2023 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 3. November 2022 gestellten Anträgen fest. Sie machte geltend, die Vorakten seien vollständig eingereicht worden und die Beschwerdeführerin 1 habe über ihren Stiftungsratspräsidenten beziehungsweise früheren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Peter Rösler) Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren gehabt und daran mitgewirkt. Ferner stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine materiell-rechtlichen Rügen, weshalb (bei Verneinung von Verfahrensmängeln) ein Nichteintreten in Betracht falle; allfällige Mängel seien im Übrigen heilbar, und eine Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren stehe der Beschwerdeführerin 1 nicht zu (BVGer 1-act. 24).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wurde die Duplik der Vorinstanz den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel im Verfahren C-2371/2022 abgeschlossen (BVGer 1-act. 25).

D.

D.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 erhob die B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Rückübertragung von Rentnerbeständen» vom 25. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Rückübertragung von Rentnerbeständen» vom 25. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: «Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen». Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 53e BVG bundesrechtswidrig angewendet, eine zulässige Rentnerübertragung zu Unrecht als nichtig qualifiziert, den Vertrauensschutz durch eine unangekündigte Praxisänderung verletzt und unverhältnismässige aufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere deren Rückabwicklung und ein generelles Übertragungsverbot, angeordnet (BVGer 2-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwerdedossier C-2394/2022.

D.b Mit Zwischenverfügung an die Beschwerdeführerin 2 vom 26. September 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2394/2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dispositivziffern 1-5, verweigerte diese hingegen für Dispositivziffer 6; die Festsetzung der Kosten wurde auf den Endentscheid verlegt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache aufgefordert (BVGer 2-act. 6).

D.c Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Sie verwies betreffend den Sachverhalt auf die bereits ergangenen gerichtlichen Zwischenentscheide und hielt im Wesentlichen an den in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkten fest; im Übrigen wiederholte sie ihre Ausführungen (BVGer 2-act. 9).

D.d Mit Replik vom 15. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerde fest. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rentnerübertragung begründe kein Verbot; vielmehr bedürfe ein Verbot einer gesetzlichen Grundlage. Unter Hinweis auf die Materialien zu Art. 53ebis BVG leitete sie ab, der Gesetzgeber wolle primär Missbräuche verhindern. Zudem berief sie sich auf privatrechtliche Instrumente und rügte eine Praxisänderung sowie eine Verletzung von Treu und Glauben (BVGer 2-act. 13).

D.e Mit Duplik vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie machte geltend, Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 begründe kein generelles Verbot, sondern untersage isolierte Rentnerübertragungen ohne gesetzliche Grundlage. Solche Eingriffe bedürften im Vorsorgerecht einer gesetzlichen Basis. Unter Hinweis auf ihre aufsichtsrechtlichen Kompetenzen betonte die Vorinstanz den öffentlich-rechtlichen Charakter des Vorsorgeverhältnisses, wies die Berufung auf das Obligationenrecht und das Fusionsgesetz zurück, verneinte einen Vertrauenstatbestand und wies auf finanzielle und systemische Risiken von Rentnerkassen hin (BVGer 2-act. 15).

D.f Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wurde die Duplik der Vorinstanz vom 20. März 2023 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel im Verfahren C-2394/2022 abgeschlossen (BVGer 2-act. 16).

E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die ZBSA vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der beiden Beschwerden, datierend vom 25. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 1) und 27. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 2), zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 vom 18. November 2021 E. 1.1)

1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 ist sowohl von der Beschwerdeführerin 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen dieselbe Verfügung gesondert zu behandeln. Es ist aber gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Verfahrensvereinigung steht im Ermessen des Gerichts. Aus prozessökonomischen Gründen soll ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig erledigt werden (BGE 131 V 222 E. 1; 128 V 124 E. 1; Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Vorliegend stehen die Sachverhalte der Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 in einem identischen sachlichen Zusammenhang, es ist in beiden Verfahren die Verfügung vom 25. April 2022 der Vorinstanz angefochten worden und sind eng miteinander zusammenhängende Sach- und Rechtsfragen zu klären. Aus den genannten Gründen werden die beiden Verfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 vereinigt und im Folgenden gemeinsam beurteilt.

1.3

1.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann (Urteil des BVGer C-4071/2019 vom 26. Mai 2021 E. 1.4; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N 10).

1.3.2 Nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG unterliegen Verfügungen der zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegenstand der vorliegenden Verfahren ist eine aufsichtsrechtliche Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, mit welcher gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen - namentlich Art. 53e BVG - Anordnungen betreffend die Übertragung beziehungsweise Rückübertragung von Rentnerbeständen zwischen Vorsorgeeinrichtungen getroffen wurden. Solche Anordnungen stellen hoheitliche Akte dar, welche unmittelbar in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen eingreifen und deren vermögensrechtliche sowie organisatorische Interessen berühren. Sie sind daher grundsätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu begründen (vgl. Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 E. 1.4.1 m.w.H.).

1.3.3 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 einerseits an die Beschwerdeführerin 2 als übertragende Vorsorgeeinrichtung und auferlegt ihr verschiedene aufsichtsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der als unzulässig qualifizierten Übertragung von Rentnerbeständen. Andererseits enthält sie auch Anordnungen, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin 1 als empfangende Vorsorgeeinrichtung unmittelbar betreffen, namentlich soweit die Rückabwicklung bereits vollzogener Rentnerübertragungen angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) geprüft und bejaht; dieser Entscheid blieb unangefochten. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die ihr auferlegten Verpflichtungen unmittelbar und besonders berührt und hat ein aktuelles praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit sind beide Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.

1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. April 2022. Mit dieser qualifizierte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin 2 an die Beschwerdeführerin 1 erfolgte isolierte Rentnerübertragung, mithin die Übertragung eines Rentnerbestands ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschlusswechsel, als aufsichtsrechtlich unzulässig, soweit die Rentnerübertragung nicht nachträglich mittels Zustimmung der Arbeitgeber rechtlich abgesichert wurde, ordnete gestützt auf Art. 53e BVG entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen an und verpflichtete die Beschwerdeführerin 2 zu konkret umschriebenen Rückabwicklungshandlungen. Streitgegenständlich zu beurteilen ist damit, ob und inwieweit die Vorinstanz zu Recht von einer unzulässigen Rentnerübertragung ausgegangen ist, welche aufsichtsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben und ob die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen im Lichte des Bundesrechts - namentlich der einschlägigen Bestimmungen des BVG und der BVV 2, rechtmässig sind. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen demgegenüber insbesondere Fragen rein privatrechtlicher Umsetzung oder Modalitäten, soweit sie nicht Inhalt der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen bilden (namentlich Fragen der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rückabwicklung, der konkreten vertraglichen Ausgestaltung derselben oder der rein tatsächlichen Vollzugsmodalitäten; vgl. E. 6.2.4). Insoweit ist deshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich jedoch von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). Bei aufsichtsrechtlichen Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 BVG steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Wahl und Ausgestaltung der zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 V 176 E. 13.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 3.3). Das Gericht greift ein, wenn dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, namentlich bei Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch oder Ermessensunterschreitung sowie bei Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 m.w.H.).

3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 1.54).

3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend ist für die materielle Beurteilung auf die im Zeitpunkt der streitigen Rentnerübertragung per 30. November 2017 geltenden Bestimmungen des BVG und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen abzustellen. Spätere Gesetzesänderungen - namentlich die Einführung von Art. 53ebis BVG («Übernahme von Rentnerbeständen») per 1. Januar 2024 - sind nicht anwendbar. Soweit die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022 an einen fortdauernden Zustand anknüpft, sind für das Verfahren die im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften massgebend.

4. Nachfolgend ist das für die Beurteilung von Rentnerübertragungen im massgebenden Zeitraum anwendbare Recht darzulegen und die daraus folgenden aufsichtsrechtlichen Prüf- und Anordnungskompetenzen zu umreissen.

4.1 Art. 53e Abs. 4-7 BVG in der im Zeitpunkt der streitigen Übertragung geltenden Fassung regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Auflösung von Anschlussverträgen und die Stellung der Rentnerinnen und Rentner. Er enthält dazu folgende Bestimmungen:

Abs. 4: Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

Abs. 4bis: Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.

Abs. 5: Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

Abs. 6: Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.

Abs. 7: Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.

Die Bestimmungen enthalten jedoch keine ausdrückliche, allgemein formulierte aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht für isolierte Rentnerübertragungen, mithin Übertragungen von Rentnerbeständen ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschlusswechsel. Eine eigenständige formelle Genehmigungsordnung wurde erst später mit Art. 53ebis BVG eingeführt, welcher vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. Erich Peter, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 53e BVG, N. 92 ff.).

4.2 Soweit Art. 53e BVG in der hier massgebenden Fassung zur Anwendung gelangt, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Übertragung und der Wahrung der Interessen der Destinatäre eingehalten sind. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle erfolgt nicht gestützt auf ein eigenständiges Genehmigungsverfahren, sondern im Rahmen der allgemeinen Aufsicht nach Art. 62 BVG (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 8 ff., 13 ff., 19 ff.; Franziska Grob in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 62 BVG, N. 19 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge 2019, 3. Aufl., N. 1788 ff.). Nach Art. 62 BVG hat die Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;

c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;

e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.

2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB

3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.

4.3 Art. 53e BVG erwähnt die Übertragung von Versicherten- und Rentnerbeständen im Zusammenhang mit Anschlussverhältnissen. Ob und in welchem Umfang die Bestimmung isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb eines Anschlusswechsels erfasst, ist durch Auslegung der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Norm zu klären; eine ausdrückliche Regelung einer isolierten Rentnerübertragung enthält die vorliegend geltende Fassung nicht (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 1 ff., N. 8 ff.; Ueli Kieser in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht BVG und FZG 2019, 2. Aufl., Art. 53e N. 28 ff.). Solche Konstellationen werfen aufgrund der langfristigen Leistungsversprechen und der damit verbundenen versicherungstechnischen Verpflichtungen besondere Fragen hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie der finanziellen Sicherheit der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auf. Gemeint sind insbesondere Sachverhalte, in denen Rentnerbestände ohne gleichzeitigen Wechsel des Arbeitgebers oder ohne Übertragung der aktiven Versicherten auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden sollen, etwa im Rahmen von Sanierungen, Auslagerungen von Rentnerverpflichtungen sowie organisatorische oder finanzielle Umstrukturierungen innerhalb oder zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 19 ff.: Stauffer, a.a.O., N. 1788-1794 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb eines Anschlusswechsels beziehungsweise ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbestands zulässig sind, ist im Lichte des anwendbaren Bundesrechts zu beurteilen, namentlich anhand von Art. 53e BVG sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV).

4.4 Im Rahmen der Beurteilung einer Übertragung von Rentnerbeständen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang mit den Verpflichtungen auch die dazugehörigen Vermögenswerte, technischen Rückstellungen und gegebenenfalls weitere versicherungstechnisch erforderliche Positionen zu übertragen sind, damit die Interessen der Rentnerinnen und Rentner gewahrt bleiben und die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Anforderungen des BVG erfüllen (Art. 53e BVG). Die Beurteilung hat sich dabei auf eine versicherungstechnisch nachvollziehbare Grundlage zu stützen, namentlich hinsichtlich der ausreichenden Deckung der übernommenen Verpflichtungen und der technischen Rückstellungen (Peter, a.a.O., Art. 53e N. 19 ff., 88-91).

4.5 Erweist sich eine Rentnerübertragung als bundesrechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind, ist die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG befugt und verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dazu können namentlich die Untersagung der Übertragung, die Anordnung einer Rückabwicklung oder weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehören. Solche Anordnungen stützen sich auf die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse nach Art. 62 BVG und greifen unmittelbar in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ein, weshalb sie einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Grob a.a.O., Art. 62 BVG, N.1, 19 ff., 38 ff.).

4.6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die zwischen den Beschwerdeführerinnen vollzogene Rentnerübertragung den materiellen Voraussetzungen von Art. 53e BVG entspricht, ob für die streitige Übertragung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und ob die angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen.

5. Vorab sind die von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen formellen Rügen zu prüfen.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, ihr sei im vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen worden, weshalb ihr weder Akteneinsicht noch Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Die Frage der Parteistellung beziehungsweise der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) geprüft und bejaht. Darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend einzig die aus den erhobenen formellen Rügen abgeleiteten Rechtsfolgen zu prüfen.

5.2 Nachfolgend ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser Anspruch steht den Parteien zu und kann nur aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. April 2021 im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme einreichte und ausdrücklich um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme ersuchte (ZBSA-act. 47). Eine ausdrückliche Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ist nicht aktenkundig. In der Verfügung vom 25. April 2022 wird vielmehr festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit ihrer Eingabe erübrige. Mangels Parteistellung wurde ihr die Einsicht in die Verfahrensakten nicht gewährt. Geheimhaltungsinteressen, welche eine Verweigerung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Damit liegt unzweifelhaft eine Gehörsverletzung vor.

5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung zu äussern und an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 139 II 489 E. 3.3; 136 I 265 E. 3.2). Am 22. Oktober 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern beider Einrichtungen statt; diese bezog sich jedoch auf einen früheren Verfahrensstand (ZBSA-act. 24). Zudem reichte die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. April 2021 eine umfassende Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung der Teilnichtigkeit und zur Anordnung der Rückabwicklung ein und machte dabei insbesondere geltend, die geplante Verfügung betreffe ihre rechtlich geschützte Interessensphäre. Gleichzeitig beantragte sie Akteneinsicht und brachte materielle Einwendungen gegen die in Aussicht gestellten aufsichtsrechtlichen Massnahmen vor (ZBSA-act. 47). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe jedoch zum Anlass, der Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich die Parteistellung abzusprechen und ihr keine weitergehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen. Damit wurde ihr keine formelle Mitwirkung im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 25. April 2022 gewährt. Die blosse Entgegennahme einer Stellungnahme vermag die formelle Anerkennung der Parteirechte nicht zu ersetzen.

5.2.3 Verfügungen sind den Parteien zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin 1 die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen wurde (vgl. Teilurteil vom 30. August 2022 E. 2 im Verfahren C-2371/2022; BVGer 1-act. 7), wurde ihr der angefochtene Entscheid nicht eröffnet. Sie erlangte erst nachträglich Kenntnis davon, erhob jedoch innert 30 Tagen seit dessen Erlass Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist bei dieser Sachlage, dass auch die unterlassene Eröffnung eine Verletzung formeller Verfahrensrechte darstellt.

5.3 Zu prüfen bleibt bei dieser Sachlage, ob die festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die mit freier Kognition entscheidet, umfassend äussern kann und keine derart schwerwiegende Verletzung vorliegt, dass eine Heilung ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verweigerung der Parteistellung wiegt zwar erheblich, weil sie die betroffene Einrichtung vom förmlichen vorinstanzlichen Verfahren ausschliesst und ihr damit namentlich die Mitwirkungs-, Äusserungs- und Akteneinsichtsrechte vor Erlass der belastenden Anordnung nimmt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 25. Mai 2022, und damit innert Frist von 30 Tagen ab Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz, Beschwerde erhoben, in der 19 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ihre Position und Anliegen eingehend dargelegt, mit Teilentscheid vom 30. August 2022 vom Gericht als Beschwerdepartei zugelassen wurde, am 18. November 2022 uneingeschränkte Einsicht in die Vorakten erhielt (BVGer 1-act. 19) und im erweiterten Schriftenwechsel zusätzlich mit einer 9 Seiten umfassenden Replik vom 27. Januar 2023 ergänzend sowie insgesamt umfassend Stellung nehmen konnte. Sie konnte ihre Argumente zu sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Anzufügen bleibt, worauf die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu Recht hinweist (BVGer 1-act. 16, 24), dass Dr. Peter Rösler, Präsident des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin 1 seit dem 23. Februar 2015 (vgl. Handelsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin 1,; abgerufen am 25. März 2026), im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdeführerin 2 ab einem Zeitpunkt zwischen August und Oktober 2018 (vgl. ZBSA-act. 31, 2. Absatz) zusätzlich als Rechtsvertreter vertreten hat und die Beschwerdeführerin 1 deshalb frühzeitig über die vorinstanzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vermögensübertragungsvertrag vom 20. September / 18. Oktober 2017 sowie die diesbezügliche Haltung der ZBSA im Bild war. Unter diesen besonderen Umständen sind der Beschwerdeführerin 1 im Beschwerdeverfahren keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstanden; solche macht sie auch nicht substantiiert geltend (vgl. dazu auch E. 5.4). Eine Heilung erscheint deshalb trotz der Schwere der formellen Verletzung ausnahmsweise zulässig und aus verfahrens- sowie prozessökonomischen Gründen angezeigt, zumal eine Rückweisung vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 2.6). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.

5.4 Schliesslich sind die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin 1 zu beurteilen.

5.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz, soweit diese ihre vertragliche Stellung betrifft. Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht der zuständigen kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz ist unbestrittenermassen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin 2. Soweit die Verfügung die Wirksamkeit eines Vertrages zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen beurteilt und im Rahmen der Aufsicht über die unterstellte Einrichtung Anordnungen trifft, handelt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse. Dass die Beschwerdeführerin 1 selbst einer anderen Aufsichtsbehörde untersteht, schliesst eine mittelbare Betroffenheit durch eine aufsichtsrechtliche Verfügung nicht aus. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentnerübertragung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Beschwerdeführerin 2 ist daher zu bejahen.

5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine unvollständige Aktenführung rügt, ist festzuhalten, dass sie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die massgeblichen Akten erhielt (vgl. E. 5.3) und keine konkret entscheidrelevanten fehlenden Unterlagen dargetan hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Januar 2023 eine Unvollständigkeit der Vorakten (fehlendes initiales Schreiben der ZBSA zum Antwortschreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 9. September 2015 und fehlende Antwort der ZBSA hierauf; sämtliche Reaktionen der ZBSA auf die Übernahmeverträge 2015 und 2016; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. März 2023, Ziff. III) rügt und beantragen lässt, die Vorinstanz sei wirksam zur Edition der gesamten Vorakten zu verpflichten und/oder begründen zu lassen, weshalb die Vorinstanz die Übernahmeverträge 2015 und 2016 weder geprüft noch genehmigt habe, ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend ausschliesslich der Übernahmevertrag vom 20. September/18. Oktober 2017 Anfechtungsobjekt ist (vgl. Bst. B.k und E. 2). Auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher, da sie Akten ausserhalb des Anfechtungsgegenstands betreffen, nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin 1 weiter rügt, sie habe die Vorakten 3, 5 (sowie die fehlende Korrespondenz dazu), 17, 18, 42, 43, 45, 46 weder zur Einsicht noch zur Stellungnahme erhalten, kann diese Rüge nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführerin wurden die vollständigen Vorakten mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 18. November 2022 zugestellt (BVGer-act. 18). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik, rügte jedoch keine unvollständige Akteneinsichtsgewährung und ersuchte das Gericht auch nicht im Nachgang dazu und bis zur Einreichung der Replik um Offenlegung fehlender Vorakten. Diese Rüge ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden, auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Duplik zu (zusätzlichen) Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 1 näher einzugehen (BVGer-act. 24).

6. Nachfolgend sind die materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.

6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die per 30. November 2017 vollzogene Rentnerübertragung mit den im Zeitpunkt der Übertragung massgebenden gesetzlichen Vorgaben des BVG vereinbar war. Sodann ist zu klären, ob für die Übertragung die ausdrückliche Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber erforderlich war, und falls ja, in welchem Umfang, und welche Rechtsfolgen ein Fehlen der Zustimmung (ausdrückliche Ablehnung oder Nichtreaktion) nach sich zieht. Weiter ist zu beurteilen, ob eine unzulässige Praxisänderung vorliegt, beziehungsweise ob ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen (Rückübertragung der Bestände mit nicht vorliegender Zustimmung; Berichts- beziehungsweise Informationspflichten; Zukunftsanordnung gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022) bundesrechtskonform sowie verhältnismässig sind.

6.2

6.2.1 Art. 53e BVG enthält in der hier massgebenden Fassung keine ausdrückliche formelle Genehmigungsordnung für isolierte Rentnerübertragungen (vgl. E. 4.1). Soweit Mitwirkungs- oder Zustimmungserfordernisse der angeschlossenen Arbeitgeber zu prüfen sind, ergeben sich diese aus der gesetzlichen Struktur des Anschlussverhältnisses. Fehlt im Rahmen einer Übertragung die erforderliche Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG, verbleiben die Rentenbeziehenden bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

6.2.2 Das Vorsorgerecht ist vom Legalitätsprinzip geprägt. Massnahmen und Anordnungen, welche Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis begründen, verändern oder in dessen Bestand eingreifen, bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 BV). Das Vorsorgeverhältnis wird in der beruflichen Vorsorge typischerweise durch das Dreiecksverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgeber und Versicherten strukturiert. Der Anschlussvertrag bildet dabei das zentrale Instrument zur Anbindung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung. Die Arbeitgeber nehmen systematisch eine Schlüsselrolle ein (insbesondere bei der Ausgestaltung und Trägerschaft der Vorsorge). Aus der Systematik von Art. 53e BVG ergibt sich, dass die Zuordnung von Rentnerbeständen an die Struktur des Anschlussverhältnisses gebunden ist. Der Rentnerbestand bleibt grundsätzlich derjenigen Vorsorgeeinrichtung zugeordnet, bei welcher das Anschlussverhältnis besteht, sofern nicht im Rahmen der Auflösung des Anschlussvertrags eine gesetzeskonforme Neuordnung erfolgt. Eine isolierte Übertragung einzelner Rentnerbestände ohne entsprechende Anpassung des Anschlussverhältnisses greift in die gesetzlich vorgegebene Struktur ein. Soweit damit die Zuordnung von Verpflichtungen aus einem bestehenden Anschlussverhältnis verändert wird, setzt dies die Mitwirkung des betroffenen Arbeitgebers voraus, da dieser Träger des Anschlussverhältnisses ist. Fehlt diese Mitwirkung, liegt eine von der gesetzlichen Systematik nicht gedeckte Übertragung vor (Stauffer, a.a.O., N. 1788 ff.; Kurt Pärli/Christina Kämpf in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 11 BVG N. 8 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff.; Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff., 19 ff.).

6.2.3 In der Lehre wird im Zusammenhang mit Art. 53e BVG hervorgehoben, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Zuordnung von Rentnerbeständen zu einer Vorsorgeeinrichtung eng an das Anschlussverhältnis gebunden ist und Veränderungen in der Trägerschaft von Rentenverpflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Ordnung erfolgen dürfen. Die Übertragung von Rentnerbeständen berührt nicht lediglich vermögensrechtliche Positionen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, sondern greift in die strukturelle Zuordnung von Leistungs- und Finanzierungspflichten ein. Entsprechend wird betont, dass eine Verschiebung von Rentenverpflichtungen ohne Anpassung des zugrunde liegenden Anschlussverhältnisses beziehungsweise ohne die gesetzlich vorausgesetzte Mitwirkung der betroffenen Arbeitgeber mit der Systematik des BVG nicht vereinbar ist (vgl. Stauffer, a.a.O., N. 1788 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff.; Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff.). Eine Verschiebung der Rentnerbestände ohne die explizite Zustimmung der Arbeitgeber ist daher unzulässig.

6.2.4 Soweit sich die Parteien auf privatrechtliche Instrumente (namentlich OR und FusG) berufen, sind diese im Rahmen der Auslegung und Abgrenzung beizuziehen, jedoch nur insoweit, als dies für die aufsichtsrechtliche Beurteilung erforderlich ist. Eine Vermischung von privatrechtlicher Vertragswirksamkeit und aufsichtsrechtlicher Zulässigkeit ist zu vermeiden; die aufsichtsrechtliche Beurteilung folgt eigenständigen, öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht entscheidend ist, ob die zwischen den Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Vermögensübertragungsverträge privatrechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern ob die streitige Rentnerübertragung den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des BVG, insbesondere der gesetzlichen Struktur des Anschlussverhältnisses und der erforderlichen Mitwirkung der betroffenen Arbeitgeber, entspricht.

6.3 Nachfolgend ist die Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber zu würdigen und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Übertragung und deren allfällige Teilbarkeit ergeben.

6.3.1 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz im Nachgang zur Rentnerübertragung Arbeitgeberzustimmungen eingeholt hat. Aktenkundig ist, dass für 140 Arbeitgeber eine nachträgliche Zustimmung vorliegt, dass 7 Arbeitgeber die Zustimmung ausdrücklich verweigert und 19 Arbeitgeber nicht reagiert haben.

6.3.2 Soweit das Gesetz im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Übertragung eine Arbeitgeberzustimmung voraussetzt, stellt sich die Frage, welche Rechtswirkungen einer ausdrücklichen Ablehnung beziehungsweise einer Nichtreaktion zukommen. Eine ausdrückliche Ablehnung ist als fehlende Zustimmung zu qualifizieren. Bei Nichtreaktion ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des konkreten Vorgehens bei der Einholung der Zustimmungen von einer fehlenden Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen ist. Massgebend sind dabei die gesetzlichen Vorgaben, der Zweck des Zustimmungserfordernisses sowie die Umstände der Einholung der Zustimmungen. Sind die Zustimmungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dies eine Unzulässigkeit der Übertragung im betroffenen Umfang nach sich ziehen. Dies betrifft nicht nur die Frage der Gesetzmässigkeit der Übertragung, sondern auch die Zuordnung der betroffenen Rentnerbestände im System der beruflichen Vorsorge. Ergibt die Würdigung, dass keine Zustimmung vorliegt, verbleiben die Rentenbeziehenden gesetzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sodass eine gleichwohl vollzogene Übertragung im entsprechenden Umfang bundesrechtswidrig ist (Kieser, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 32 ff; Stauffer, a.a.O., N. 1789 f.).

6.3.3 Vorliegend ist pro Arbeitgeber zu prüfen, ob eine rechtsgültige Übertragung der Rentnerbestände zustande gekommen ist. Wie gesagt liegt für diejenigen Arbeitgeber, die eine Rentnerübertragung ausdrücklich abgelehnt haben, keine Zustimmung vor, weshalb die Übertragung insoweit unzulässig ist (vgl. E. 6.3.2). Für die weiteren Rentnerbestände ist zu prüfen, welche Rechtswirkung der Nichtreaktion der Arbeitgeber zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Schweigen im Vertragsrecht grundsätzlich nicht als Zustimmung zu qualifizieren, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten ausnahmsweise eine andere Beurteilung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_216/2013 E. 6.3; 4C.437/2006 E. 2.3.1; 4C.206/2002 E. 2.1). Solche besonderen Umstände sind im Bereich des Anschlussverhältnisses nach BVG zurückhaltend anzunehmen, da dieses durch zwingende gesetzliche Vorgaben geprägt ist und die Mitwirkung des Arbeitgebers als Träger des Anschlussverhältnisses voraussetzt. Fehlt eine ausdrückliche Zustimmung, ist daher grundsätzlich von einer fehlenden Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen. Damit erweist sich die streitige Rentnerübertragung insoweit als bundesrechtswidrig, als keine gültige Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber vorliegt. Demgegenüber können diejenigen Rentnerbestände, für welche eine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitgeber vorliegt, bei der Beschwerdeführerin 1 verbleiben, sofern deren Verbleib mit den gesetzlichen Vorgaben des BVG vereinbar ist.

6.3.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung nur insoweit Bestand haben kann, als die Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber vorliegt beziehungsweise nachträglich aktenkundig erbracht wurde. Soweit eine solche Zustimmung fehlt, erweist sich die Übertragung als mit den gesetzlichen Vorgaben des BVG nicht vereinbar, weshalb die Vorinstanz die Rückübertragung der betreffenden Rentnerbestände anordnen durfte. Dass die angefochtene Verfügung damit zwischen Beständen mit und ohne Arbeitgeberzustimmung differenziert, trägt den rechtlichen Unterschieden der jeweiligen Konstellationen Rechnung und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordneten Rechtsfolgen erweisen sich insoweit als rechtmässig. Die weiteren vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositivziffern 2-6 der Verfügung vom 25. April 2022) sind nachfolgend unter dem Blickwinkel der aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnis, des Adressatenkreises sowie der Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen.

7.

7.1 Zunächst ist die aufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnis der Vorinstanz sowie der Adressatenkreis der angeordneten Massnahmen zu beurteilen.

7.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht im Kern geltend, die Vorinstanz dürfe aufsichtsrechtliche Massnahmen nur gegenüber der ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtung anordnen. Soweit die angefochtene Verfügung faktisch in ihre Rechtsstellung als der ATIOZ unterstellte Vorsorgeeinrichtung eingreife (insbesondere durch Anordnungen, welche die Rückübertragung von bei ihr geführten Rentnerbeständen oder damit zusammenhängende finanzielle und technische Parameter betreffen), fehle es an einer hinreichenden aufsichtsrechtlichen Weisungsbefugnis der Vorinstanz ihr gegenüber. Die entsprechende Anordnung sei bundesrechtswidrig.

7.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 wiederum wendet sich gegen die Rückabwicklungsanordnungen und die damit verknüpften Nebenpflichten (Berichts- und Informationspflichten), namentlich mit dem Argument, diese gingen über das zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands Erforderliche hinaus. Zudem beanstandet sie, die Vorinstanz habe inhaltlich Massnahmen konzipiert, welche faktisch eine dritte, nicht unmittelbar beaufsichtigte Stiftung (Beschwerdeführerin 1) binden sollten.

7.1.3 Die Vorinstanz stellt demgegenüber darauf ab, Verfügungsadressatin sei ausschliesslich die ihr unterstellte Beschwerdeführerin 2. Massnahmen, welche die Rückübertragung beziehungsweise Rückabwicklung beträfen, seien als aufsichtsrechtliche Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber der beaufsichtigten Einrichtung zulässig, auch wenn deren Vollzug faktische Wirkungen bei der übernehmenden Einrichtung (Beschwerdeführerin 1) auslöse. Soweit die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren mitwirken könne, werde dieser Situation prozessual Genüge getan; eine unmittelbare aufsichtsrechtliche Weisungsunterstellung sei dafür nicht erforderlich.

7.1.4 Nach Art. 62 BVG überwacht die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um einen gesetzmässigen Zustand herzustellen beziehungsweise zu sichern. Aufsichtsrechtliche Eingriffe sind an das Legalitätsprinzip gebunden und haben den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu genügen. Sie richten sich in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen; deren Organisation und Verwaltung stehen im Zentrum der aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Dass eine solche Anordnung auch Auswirkungen auf Dritte haben kann, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, wen die Verfügung nach ihrem Regelungsgehalt verpflichtet: Verlangt sie von einer beaufsichtigten Einrichtung ein bestimmtes Verhalten und bewegt sie sich damit innerhalb des Aufsichtsverhältnisses, ist dies zulässig, selbst wenn sie mittelbare Wirkungen im Rechtskreis Dritter auslöst. Unzulässig wäre demgegenüber eine Anordnung, die unmittelbar eine nicht ihr unterstellte Drittperson oder Drittinstitution bindet. Für diese Abgrenzung ist nicht ausschlaggebend, welche faktischen Folgen sich ergeben, sondern wer Adressat der Verfügung ist und welchen normativen Gehalt sie aufweist (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG N. 12 ff., 19 ff., 38 ff.; Stauffer, a.a.O., N. 2277 ff.; BGE 141 V 416 E. 2.1).

7.1.5 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung an die der Vor-instanz unterstellte Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 62 BVG keine unmittelbar vollstreckbare aufsichtsrechtliche Verpflichtung gegenüber der ihr nicht unterstellten Beschwerdeführerin 1 begründen. Zulässig ist hingegen, die Beschwerdeführerin 2 als beaufsichtigte Verfügungsadressatin zu verpflichten, den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, die hierfür in ihrem Machtbereich liegenden Schritte vorzunehmen und auf die Rückübertragung jener Rentnerbestände hinzuwirken, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Übertragung fehlen. Soweit die tatsächliche Umsetzung der Rückübertragung eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 als übernehmende Einrichtung voraussetzt, betrifft dies die praktische Erfüllung der gegenüber der Beschwerdeführerin 2 angeordneten aufsichtsrechtlichen Pflicht, nicht aber eine direkte Weisung an die Beschwerdeführerin 1. Die damit verbundenen Rückwirkungen auf das Rechts- und Vorsorgeverhältnis zwischen den beiden Stiftungen sind im Rahmen der Beurteilung der konkreten Anordnungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, zu berücksichtigen. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich befugt war, zur Behebung eines aufsichtsrechtlich rechtswidrigen Zustands Massnahmen gegenüber der ihr unterstellten Beschwerdeführerin 2 anzuordnen, soweit diese nicht als unmittelbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 verstanden und vollstreckt werden.

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet die Rückabwicklungsanordnung und die damit verbundenen Pflichten als rechtlich nicht abgestützt und in der Sache überzogen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne nicht ohne klare gesetzliche Grundlage eine Rückübertragung erzwingen und dabei zudem weitreichende technische, bilanzielle und organisatorische Vorgaben machen. Ferner macht sie geltend, die angeordneten Schritte seien jedenfalls unverhältnismässig, weil sie mit erheblichen praktischen und finanziellen Belastungen verbunden seien.

7.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, eine Rückübertragung greife in die Führung ihres Rentnerbestands ein, obwohl sie nicht der Vorinstanz unterstellt sei. Sie bestreitet, dass eine Rückabwicklung aufsichtsrechtlich zwingend sei, und macht geltend, allfällige Defizite seien jedenfalls weniger einschneidend zu korrigieren. Sie verweist zudem darauf, dass bei einer (teilweisen) Rückabwicklung die Abgrenzung der betroffenen Bestände sowie die Zuordnung von Vermögenswerten, Rückstellungen und Reserven hochkomplex seien.

7.2.3 Die Vorinstanz verweist auf ihre allgemeine Aufsichtskompetenz und darauf, dass bei einer rechtswidrigen Rentnerübertragung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen habe. Dies könne die Rückübertragung (nur) jener Bestände umfassen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die begleitenden Nachweis-, Berichts- und Informationspflichten seien notwendig, um die ordnungsgemässe Rückabwicklung sicherzustellen und die Interessen der Destinatäre zu schützen.

7.2.4 Wie bereits dargelegt, ermächtigt Art. 62 BVG die Aufsichtsbehörde, bei festgestellten Rechtsverstössen geeignete Massnahmen anzuordnen, um einen gesetzmässigen Zustand herzustellen und die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge sicherzustellen. Erweist sich eine Rentnerübertragung als gesetzeswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, folgt daraus die Pflicht der Aufsichtsbehörde, auf eine gesetzeskonforme Zuordnung und Finanzierung hinzuwirken. Aufsichtsrechtliche Massnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, den festgestellten Rechtsverstoss zu beheben, und sich insgesamt als verhältnismässig erweisen. Inhalt und Dichte der Anordnungen richten sich nach Art und Schwere des Mangels sowie nach dem Schutzbedarf der Destinatäre. Soweit die Massnahme eine Rückübertragung betrifft, ist konsequent sicherzustellen, dass die zu übertragende Vermögensmasse den versicherungstechnischen Verpflichtungen entspricht, die mit dem betroffenen Rentnerbestand verbunden sind, und dass keine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Insoweit sind kaufmännische und technische Grundlagen sowie nachvollziehbare Abrechnungen und Dokumentationen als Instrumente der aufsichtsrechtlichen Kontrolle regelmässig erforderlich (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG N. 12, 19 ff., 20, 38 ff.).

7.2.5 Ausgehend vom in der Erwägung 6.3.4 festgehaltenen Ergebnis, wonach die Rückabwicklung auf jene Rentnerbestände zu beschränken ist, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorliegt (ausdrückliche Ablehnung oder Nichtreaktion), ist die Rückübertragungsanordnung ihrem Zweck nach auf die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands ausgerichtet. Sie ist damit grundsätzlich geeignet. Auch die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Mildere Massnahmen, welche den rechtswidrigen Zustand mit gleicher Sicherheit beseitigen würden, sind nicht ersichtlich: Weder ein blosser Verzicht auf korrigierende Massnahmen noch eine auf die Zukunft gerichtete Untersagung weiterer vergleichbarer Übertragungen vermögen die bereits vollzogene, rechtswidrige Übertragung rückgängig zu machen und den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Ebenso würde eine pauschale Duldung der Übertragung den gesetzlichen Schutzmechanismus von Art. 53e BVG unterlaufen. Dass die Rückabwicklung technisch und administrativ anspruchsvoll ist, vermag ihre Anordnung nicht in Frage zu stellen, wenn sie zur Beseitigung eines aufsichtsrechtlich unzulässigen Zustands erforderlich ist. Entscheidend ist deshalb die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sowie die sachgerechte Begrenzung des Eingriffs: Die Rückabwicklung ist auf diejenigen Rentnerbestände zu beschränken, für welche keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und hat zugleich eine entsprechende und differenzierte Rückübertragung der diesen Rentnerbeständen zugeordneten Vermögenswerte, Rückstellungen und gegebenenfalls Reserven zu umfassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die versicherungstechnischen Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Vermögenswerte kongruent übertragen werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Gerade diese Begrenzung der angeordneten Massnahmen stellt sicher, dass nicht in bereits (nachträglich) legitimierte Anschlussverhältnisse und Zuordnung des Rentnerbestands eingegriffen wird. Soweit die Dispositivziffern 2-5 der Verfügung vom 25. April 2022 Nachweis-, Berichts- oder Informationspflichten vorsehen, ist deren Zulässigkeit daran zu messen, ob sie funktional der kontrollierten Rückübertragung dienen, namentlich der Abgrenzung der betroffenen Bestände, der Festlegung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rückstellungen und gegebenenfalls Reserven sowie der Sicherstellung, dass die Interessen der Destinatäre gewahrt bleiben. Solche Pflichten sind als akzessorische Vollzugs- und Kontrollmassnahmen grundsätzlich von Art. 62 BVG gedeckt, sofern sie (i) inhaltlich hinreichend bestimmt, (ii) auf das für die Rückabwicklung Notwendige beschränkt und (iii) in der zeitlichen und sachlichen Reichweite angemessen sind. Konkret ordnete die Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 an, dass die Beschwerdeführerin 2 die betroffenen Rentnerübertragungen rückabzuwickeln, bei fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 den Rechtsweg zu beschreiten, die entsprechenden Schritte periodisch nachzuweisen sowie die betroffenen Arbeitgeber über die angeordnete Rückabwicklung zu informieren hat. Diese Anordnungen zielen darauf ab, die tatsächliche Durchführung der Rückübertragung sicherzustellen und deren Vollzug kontrollierbar zu machen. Sie stehen in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Rückübertragung derjenigen Rentnerbestände, für welche keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und erweisen sich insoweit als erforderlich, um die gesetzmässige Zuordnung der Vorsorgeverhältnisse und der zugehörigen Vermögenswerte effektiv wiederherzustellen. Soweit sich diese Anordnungen auf die Abwicklung der konkret betroffenen Rentnerbestände beschränken und keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen begründen, sind sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich. Nach dem Gesagten erweisen sich Rückübertragung und Rückabwicklung als bundesrechtskonform und verhältnismässig, da sie konsequent auf die nicht zugestimmten Rentnerbestände begrenzt bleiben und die damit verbundenen Nebenpflichten sich auf die zur sachgerechten technischen und finanziellen Umsetzung notwendigen Angaben und Nachweise beschränken.

7.3 Schliesslich ist die in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 enthaltene Anordnung betreffend künftige Rentnerübertragungen zu würdigen.

7.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Dispositivziffer 6 komme einem generellen Verbot isolierter Rentnerübertragungen gleich und greife unzulässig in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung ein. Zudem beanstandet sie eine fehlende oder ungenügende gesetzliche Grundlage sowie mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Anordnung.

7.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 schliesst sich sinngemäss den Einwänden gegen eine präventive, über den konkreten Fall hinausgehende Anordnung betreffend künftige Rentnerübertragungen an und stellt die Frage, ob derartige Vorgaben ohne klare gesetzliche Verankerung zulässig seien.

7.3.3 Die Vorinstanz hält fest, die Dispositivziffer 6 enthalte kein generelles Verbot von Rentnerübertragungen, sondern untersage isolierte Rentnerübertragungen ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage beziehungsweise ohne Einbettung in ein bestehendes Anschlussverhältnis. Sie stütze sich dabei auf das Legalitätsprinzip der beruflichen Vorsorge und ihre präventive Aufsichtskompetenz; die Anordnung diene der Vermeidung künftiger Umgehungen und der Sicherung der Systeminteressen.

7.3.4 Präventive Aufsichtsanordnungen sind im Rahmen von Art. 62 BVG grundsätzlich zulässig, sofern ein konkreter aufsichtsrechtlicher Anlass besteht und die Anordnung als geeignete und erforderliche zur Vermeidung weiterer Rechtsverstösse dient. Inhaltlich ist dabei besonders strikt auf Bestimmtheit und Verhältnismässigkeit zu achten: Die betroffene Vorsorgeeinrichtung muss erkennen können, welches Verhalten erwartet beziehungsweise untersagt wird, und die Anordnung darf nicht in Form einer generell-abstrakten Regelsetzung an die Stelle des Gesetzgebers treten. Im Bereich von Rentnerübertragungen ist zu beachten, dass Art. 53e BVG die Rechtsfolgen bei Auflösung von Anschlussverhältnissen regelt und damit einen spezifischen gesetzlichen Rahmen für die Zuordnung von Rentnerbeständen vorgibt. Daraus folgt nicht, dass Rentnerübertragungen schlechthin verboten wären; vielmehr müssen sie den gesetzlichen Voraussetzungen genügen und dem vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Verfahren unterstellt werden, soweit der Tatbestand erfüllt ist. Wo eine Übertragung ausserhalb eines gesetzlich vorgesehenen Rahmens erfolgt oder die Struktur des Vorsorgeverhältnisses (insbesondere der Anschlussbezug) ohne gesetzliche Grundlage verändert wird, steht dies im Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip (Grob, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 13 bis 16, N. 19 ff.; Peter, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff).

7.3.5 Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 ist vor dem Hintergrund der angefochtenen Verfügung und des festgestellten Sachverhalts auszulegen. Danach ist die Anordnung nicht als abstraktes Verbot jeglicher isolierter Rentnerübertragungen zu verstehen, sondern als untersagende Vorkehr gegenüber der Verfügungsadressatin, künftig Rentnerübertragungen ausserhalb eines gesetzlich abgestützten und aufsichtsrechtlich kontrollierten Rahmens vorzunehmen, namentlich ohne Einbettung in ein bestehendes Anschlussverhältnis beziehungsweise ohne die für Eingriffe in Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis erforderliche Rechtsgrundlage. Bei diesem Verständnis bewegt sich Dispositivziffer 6 im Rahmen einer präventiven Aufsichtsanordnung: Sie knüpft an eine konkret beanstandete Konstellation an und bezweckt, Wiederholungen vergleichbarer, aufsichtsrechtlich problematischer Übertragungen zu verhindern. Die Anordnung ist zudem geeignet, den Vollzug des Legalitätsprinzips sicherzustellen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Bestimmtheit geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass Dispositivziffer 6 nicht jede Rentnerübertragung untersagt, sondern eine bestimmte Kategorie von Vorgängen erfasst, nämlich die Übertragung von Rentnerbeständen und der dazugehörigen Vermögenswerte ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage beziehungsweise ohne arbeitgeberseitige Zustimmung. Die Verfügungsadressatin kann daraus ableiten, dass zulässige Übertragungen von Rentnerbeständen mit Zustimmung der Arbeitgeberin weiterhin möglich bleiben, sofern sie gesetzeskonform ausgestaltet und dem einschlägigen aufsichtsrechtlichen Verfahren unterstellt werden. Damit ist Dispositivziffer 6 als bundesrechtskonforme, verhältnismässige Anordnung für die Zukunft zu bestätigen.

8. Weiter ist zu prüfen, ob die angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben, eine geltend gemachte Praxisänderung sowie Vertrauensschutz der angeordneten Rechtsfolge entgegenstehen.

8.1 Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf einen Vertrauenstatbestand. Sie macht geltend, vergleichbare Rentnerübertragungen seien unter der früheren Aufsichtspraxis ausnahmslos geduldet worden; die nunmehr vertretene strengere Handhabung stelle eine unangekündigte Praxisänderung dar und verletze Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV, sodann auch das Gleichbehandlungsgebot. Sie verweist darauf, Übertragungen seien in der Vergangenheit den beteiligten Aufsichtsbehörden jeweils zur Kenntnis gebracht und zusammen mit Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge eingereicht worden, wonach die wohlerworbenen Rechte der Rentnerinnen und Rentner gewahrt blieben und ausreichend Deckungskapital vorhanden sei. Als konkrete Vertrauensgrundlage führt sie namentlich ein Schreiben vom 28. April 2016 an, in welchem der Direktor der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht bestätigt habe, Rentnerkollektive dürften an eine andere dem BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtung übertragen werden; die Vorinstanz habe dieselbe Praxis gepflegt. Gestützt darauf erachtet die Beschwerdeführerin 2 die angeordnete Rückabwicklung als treuwidrig und unzulässig.

8.2 Die Vorinstanz verneint einen durchgreifenden Vertrauenstatbestand. Sie macht geltend, aus einer allfälligen früheren Duldung oder formlosen Kenntnisnahme lasse sich keine verbindliche Zusicherung für eine konkrete, genehmigungsrechtlich erhebliche Gestaltung ableiten. Soweit die Praxis nunmehr strenger gehandhabt werde, sei dies durch die Systeminteressen der beruflichen Vorsorge und das Legalitätsprinzip geboten. Vertrauensschutz könne insbesondere nicht dazu führen, einen als rechtswidrig qualifizierten Zustand aufrechtzuerhalten, wenn gewichtige öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestünden.

8.3 Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten begründen. Nach der Rechtsprechung setzt Vertrauensschutz namentlich voraus, dass (i) eine Behörde in einer konkreten, den Betroffenen berührenden Angelegenheit eine Auskunft oder Zusicherung erteilt oder sonst ein Verhalten gezeigt hat, das als Vertrauensgrundlage taugt, (ii) die Behörde für die betreffende Handlung zuständig war, (iii) der Betroffene die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (iv) er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind, und (v) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ob die geltend gemachte Änderung der aufsichtsrechtlichen Handhabung vorliegend als zulässige Praxisänderung zu qualifizieren ist, ist nachfolgend gesondert zu prüfen.

8.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht kumulativ erfüllt: Erstens stellt eine blosse Duldung oder formlose Kenntnisnahme vergleichbarer Vorgänge grundsätzlich keine hinreichend konkrete, verbindliche Zusicherung dar, welche die Aufsichtsbehörde für künftige Fallgestaltungen binden würde. Das gilt umso mehr als, wie vorliegend, gesetzliche Bestimmungen die Behandlung von Rentnerbeständen im Zusammenhang mit Anschlussverhältnissen regeln (insbesondere Art. 53e BVG), dabei systematisch an den Bestand und namentlich die Auflösung eines Anschlussvertrags sowie die daraus folgenden Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse anknüpfen und deren Einhaltung im Rahmen der Aufsicht nach Art. 62 BVG zu überprüfen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss auf eine Gleichbehandlung im Unrecht beruft, ist ihr nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortführung einer gesetzwidrigen Praxis; eine Ausnahme fällt nur in Betracht, wenn die Behörde eine rechtswidrige Praxis in ständiger Weise beibehalten will und keine überwiegenden Interessen an der Wiederherstellung eines gesetzmässigen Zustandes entgegenstehen (Urteil des BGer 9C_280/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.2 m.w.H.; BGE 139 II 49 E. 7.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz gerade nicht an einer als rechtswidrig erkannten Handhabung festhalten, sondern den gesetzmässigen Zustand wiederherstellen will. Weiter ist hinsichtlich des angeführten Schreibens vom 28. April 2016 zu beachten, dass dessen Tragweite sich auf den konkreten Aussagegehalt und den dort umstrittenen Kontext beschränkt. Soweit darin allgemein die Zulässigkeit der Übertragung von Rentnerkollektiven bestätigt wird, ersetzt dies weder die gesetzlich vorgesehene Prüfung im Einzelfall noch kann daraus ohne Weiteres abgeleitet werden, dass eine bestimmte, im Jahr 2017 vollzogene isolierte Rentnerübertragung in ihrer konkreten Ausgestaltung und unter den massgebenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei oder ohne die gesetzlich erforderlichen Mitwirkungsrechte beziehungsweise Zustimmungserfordernisse zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge dem Legalitätsprinzip und den Systeminteressen ein hohes Gewicht zukommt. Selbst wenn eine frühere Handhabung in Teilaspekten als grosszügiger oder weniger formalisiert erschienen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass ein als rechtswidrig erkannter Zustand dauerhaft zu dulden wäre, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine Korrektur zur Sicherung der gesetzmässigen Ordnung erforderlich ist. Zwar liegt in der bereits vollzogenen Übertragung und der angeordneten teilweisen Rückübertragung eine nachteilige Disposition beziehungsweise Rückabwicklungslast der Beschwerdeführerinnen. Der Vertrauensschutz scheitert vorliegend jedoch bereits an einer hinreichend konkreten und vorbehaltlosen Vertrauensgrundlage; zudem kann das angerufene Vertrauen nicht greifen, soweit die streitige Umsetzung keine (gesetzlich vorausgesetzte) Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber aufweist. In einer solchen Konstellation überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Vollzugs. Damit ist ein durchgreifender Vertrauensschutz gegen die Rückübertragung der nicht zugestimmten Bestände zu verneinen. Dies schliesst nicht aus, dass die Übertragung insoweit Bestand hat, als die Zustimmung aktenkundig (nachträglich) erteilt wurde; insoweit wird dem Schutzgedanken über die in Erwägung 6.3.4 festgehaltene Teilanordnung bereits Rechnung getragen.

8.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Praxis in unzulässiger Weise geändert, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt von einer Änderung der bisherigen aufsichtsrechtlichen Handhabung auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung setzt eine Praxisänderung eine bisherige Verwaltungspraxis voraus und ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGE 145 V 50 E. 4.3.1; 143 V 269 E. 4; 133 V 37 E. 5.3.3).

8.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass Rentnerübertragungen in der Vergangenheit von den zuständigen Aufsichtsbehörden teilweise nicht beanstandet wurden und entsprechende Verträge zur Kenntnis genommen worden sind. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass frühere Übertragungen von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls der Eindruck einer von der heutigen Beurteilung abweichenden Handhabung. Ob darin bereits eine gefestigte, rechtlich begründete Verwaltungspraxis zu erblicken ist, kann jedoch offenbleiben, wenn sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig erweist.

8.5.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Praxisänderung voraus, dass diese auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht. Solche liegen namentlich vor, wenn eine bisherige Praxis als rechtswidrig erkannt wird oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit Gesetz und Systematik zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führt (BGE 145 V 50 E. 4.3.1; 143 V 269 E. 4; 133 V 37 E. 5.3.3). Die Vorinstanz geht davon aus, dass Rentnerbestände nicht losgelöst von den ihnen zugrunde liegenden Anschlussverhältnissen übertragen werden können. Ausgangspunkt bildet dabei die gesetzliche Konzeption der beruflichen Vorsorge, wonach das Vorsorgeverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Vorsorgeeinrichtung über den Anschluss des Arbeitgebers gegründet wird (Art. 11 BVG). Die Behandlung von Rentnerbeständen ist gesetzlich im Zusammenhang mit solchen Anschlussverhältnissen geregelt (insbesondere Art. 53e BVG). Daraus folgt, dass Veränderungen in Bezug auf Rentnerbestände systematisch an das Bestehen und die Beendigung eines Anschlussvertrags anknüpfen und die damit verbundenen Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse zu beachten sind (s. oben E. 6.2). Eine Übertragung von Rentnerbeständen, welche diese rechtliche Verknüpfung mit dem Anschlussverhältnis ausser Acht lässt und insbesondere ohne Einbezug der betroffenen Arbeitgeber erfolgt, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Indem die Vorinstanz darauf abstellt, dass entsprechende Übertragungen die Zustimmung der jeweils betroffenen Arbeitgeber voraussetzen, stützt sie sich auf die gesetzlichen Vorgaben, namentlich Art. 53e BVG. Die Korrektur einer zuvor weniger strengen Handhabung ist unter diesen Umständen sachlich begründet.

8.5.3 Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise erfolgt und nicht bloss fallbezogen bleibt. Dies ist vorliegend insoweit erfüllt, als die Vorinstanz ihre geänderte Handhabung nicht nur im Rahmen der Beurteilung des konkreten Sachverhalts zur Anwendung bringt, sondern zugleich für die Zukunft festhält, dass isolierte Rentnerübertragungen ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen unzulässig sind. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass diese aufsichtsrechtlichen Anforderungen auch für vergleichbare Fälle gelten soll.

8.5.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Interessen an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung überwiegt: Im Bereich der beruflichen Vorsorge kommt dem Legalitätsprinzip besonderes Gewicht zu. Die Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 BVG darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und festgestellte Mängel behoben werden. Erweist sich eine bisherige Handhabung als mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese zu korrigieren und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Demgegenüber vermögen die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Handhabung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts nicht zu überwiegen.

8.5.5 Eine Praxisänderung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise vorgängig anzukündigen, wenn andernfalls ein vermeidbarer Rechtsverlust droht (Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 5.1). Ein solcher ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 legt nicht dar, inwiefern sie bei vorgängiger Kenntnis der geänderten Handhabung Dispositionen hätte treffen können, welche die nun angeordneten Rechtsfolgen verhindert hätten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung die Rückübertragung auf jene Rentnerbestände beschränkt, für welche die Zustimmung der jeweils betroffenen Arbeitgeber nicht nachgewiesen ist (d.h. bei 26 von 166 Anschlüssen), und damit keine weitergehende, undifferenzierte Rückabwicklung anordnet. Unter diesen Umständen führt das Unterbleiben einer vorgängigen Ankündigung nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV oder Art. 9 BV liegt insoweit nicht vor.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis bundesrechtskonform ist, soweit die Rückübertragung auf jene Rentnerbestände beschränkt wird, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 im dargelegten restriktiven Sinn (vgl. E. 7.3.5) verstanden wird. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Umfang als unbegründet und sind abzuweisen, soweit (die Beschwerdeführerin 1 betreffend) darauf einzutreten ist.

10. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 10'000.- für das vereinigte Verfahren festzusetzenden Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, mithin der Beschwerdeführerin 1 zu Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. VGKE). Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

10.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, worauf sie bei diesem Verfahrensausgang jedoch keinen Anspruch haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten der vereinigten Verfahren werden auf Fr. 10'000.- festgelegt und den Beschwerdeführerinnen im Umfang von je Fr. 5'000.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.- entnommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber

Anja Valier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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