Rentenanspruch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-5216/2017 werden wie folgt neu verlegt:
E. 1.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 1.2 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- zugesprochen.
E. 1.3 Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von Fr. 550.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten für das Verfahren C-5216/2017 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 1.2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- zugesprochen. 1.3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von Fr. 550.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2355/2019 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass im Verfahren C-5216/2017 mit Urteil vom 21. August 2018 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführerin) abwies, keine Verfahrenskosten erhoben wurden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 um Ergänzung des Urteils vom 21. August 2018 dahingehend ersuchte, dass im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ein amtliches Honorar auszurichten sei, dass im Verfahren C-4884/2018 mit Urteil vom 5. September 2018 das Erläuterungsgesuch gutgeheissen und das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 insofern ergänzt wurde, als keine Verfahrenskosten erhoben wurden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde, dass für das Erläuterungsverfahren keine Kosten erhoben wurden und das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Erläuterungsverfahren auf Fr. 200.- festgelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Juli 2017 aufhob, die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückwies und im Übrigen die Beschwerde abwies, dass das Bundesgericht im besagten Urteil die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Neuverlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigungen zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-5216/2017 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dass der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Rechtsvertreter, Nicolai Fullin, welcher mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG) im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdeführerin, Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5), dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, das Honorar vorliegend auf Fr. 2'200.- festgelegt wird (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2), dass das Bundesgericht ohne weitere Begründung auf ein teilweises Obsiegen geschlossen hat und aufgrund der gutgeheissenen Anträge der Beschwerdeführerin von einem mehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren C-5216/2017 auszugehen ist, dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 1'650.- als Parteientschädigung zu zahlen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin als amtlich eingesetzter Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Vorinstanz vorliegend mehrheitlich unterliegt, ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, insoweit sie unterliegt, die Verfahrenskosten aufgrund des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs zur unentgeltlichen Prozessführung nicht auferlegt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten für das Verfahren C-5216/2017 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 1.2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- zugesprochen. 1.3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von Fr. 550.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: