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C-2341/2015

C-2341/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-09 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1973, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Ukraine (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 6, 8). Als Selbständiger­werbender mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leistete er von August 2007 bis Dezember 2013 obligatorische Beiträge an die schweize­rische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszug, Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 3; vgl. auch SAK-act. 1). B. B.a Am 29. Dezember 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen mit der Begründung, dass er die Schweiz endgültig ver­lassen habe und die von ihm geleisteten AHV-Beiträge für den Kauf von Wohn­eigentum und/beziehungsweise für die Aufnahme einer selbständi­gen Tätigkeit in der Ukraine benötige (SAK-act. 6, 10). B.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies die Schweizerische Aus­gleichskasse (nach­folgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen be­zahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialver­sicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 12). B.c Gegen diese Verfügung, die dem Versicherten am 10. Februar 2015 in der Ukraine eröffnet wurde (SAK-act. 15 S. 2), erhob der Versicherte am 24. Februar 2015 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2015. Als Begründung führte er an, dass er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und eine Rückkehr dorthin auch nicht vorge­sehen sei. Er habe in Deutschland keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung, weshalb die Vor­sorgeleistungen in der Schweiz die einzigen seien. In der Ukraine sei er nicht obligatorisch für Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen versichert. Da zwischen dem Wohnsitzstaat (Ukraine) und der Schweiz kein Sozialversicherungs­abkommen bestehe, seien die von ihm ge­leisteten AHV/IV-Beiträge zu­rückzuerstatten (SAK-act. 15; B-act. 1.2). B.d Am 11. Februar 2015 stellte der Versicherte einen Antrag für eine Ren­tenberechnung (SAK-act. 14; B-act. 1.1), worauf ihm die Vorinstanz mit In­formationsschreiben vom 11. März 2015 (SAK-act. 19; B-act. 1.3) mit­teilte, dass er gemäss des im IK-Auszug erfassten Einkommens sowie der Bei­träge und Beitragszeiten ab [...] 2038 einen voraussichtlichen Ren­tenanspruch der AHV von Fr. 321.- pro Monat habe. Gemäss den Ver­ord­nungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sei der Rentenantrag beim Sozi­alversicherungsträger des Wohnsitzstaates des Versicherten etwa sechs Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen. Diese Verbindungsstelle sei "für die Ausstellung des Gesuches auf den dafür vorgesehenen EU-Formu­laren und die Weiterleitung der für die Leistungserklärung nötigen Unter­lagen" an die SAK zuständig. B.e Mit (nicht per Einschreiben versandter) Verfügung vom 17. März 2015 wies die SAK die Ein­sprache sinngemäss mit derselben Begründung wie in der Ver­fügung vom 19. Januar 2015 ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass der Versicherte zum massgebenden Zeitpunkt der Rückforderung die deutsche Staatsan­gehörigkeit besessen habe und diese für die Beurteilung der vor­liegenden Angelegenheit massgeblich sei. Die RV-AHV sehe keine Mög­lichkeit vor, den Wohn­sitzstaat (Ukraine) zu berücksichtigen. Hingegen sehe das Sozialver­sicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz die Mög­lichkeit des Rentenexports bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz vor (SAK-act. 18). B.f Mit Schreiben vom 7. April 2015 fragte der Versicherte bei der SAK an, an welche Behörde in der Ukraine er sich im Falle eines Rentengesuchs wenden müsse und, ob eine Auszahlung seiner Rente über seinen Wohn­sitzstaat Ukraine gewährleistet sei (SAK-act. 20 f.; B-act. 1.4). Ein diesbe­zügliches Antwortschreiben der Vorinstanz ist nicht aktenkundig. C. C.a Am 14. April 2015 erhob A._______ via E-Mail und separater Post­sendung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 15. und 20. April 2015). Der Einspracheentscheid sei ihm am 2. April 2015 in der Ukraine zugestellt worden. Er bean­tragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachent­scheids und die Aus­zahlung der AHV-Beiträge. Er rügte sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung beziehungsweise unrichtige Rechtsan­wendung durch die Vorinstanz (B-act. 1 f.). C.b Mit Zwischenverfügungen vom 18. Mai 2015 (B-act. 4) und 24. August 2015 (B-act. 7), die aus der Ukraine als "non réclamé" be­ziehungsweise "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retour­niert wurden (B-act. 6 f.), forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben und seine Aussage, er kenne Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich), an welche Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien, zu substantiieren und ent­sprechende Beweismittel einzureichen. Sofern kein Zustelldomizil innert 30-tägiger Frist bezeichnet werde, würden künftige Anordnungen und Ent­scheide im vorliegenden Verfahren dem Be­schwerdeführer durch Publika­tion im Bundesblatt eröffnet. C.c Mit E-Mail vom 21. September 2015 (B-act. 9) und Brief vom 17. Sep­tember 2015 (Posteingang: 23. September 2015; B-act. 11) teilte der Be­schwerdeführer mit, dass ihm die Zwischenverfügung [über die Schweizer Botschaft in der Ukraine; vgl. B-act. 8] am 7. September 2015 zugestellt worden sei. Seine Zustelladresse in der Schweiz laute wie folgt: "B._______, [...], Z._______ (Kanton Schwyz). Zudem nannte er "Herrn C._______ (Schweiz Richtung Ukraine verlassen)" als "Informa­tion/Beweis­mittel" im Zusammenhang mit seiner Aussage in der Be­schwerde. C.d Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 19. Januar 2015 (vgl. Bst. B.a) und Einspracheentscheid vom 17. März 2015 (vgl. Bst. B.d) fest und bean­tragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des ange­fochtenen Einspracheentscheids vom 17. März 2015 (B-act. 12). Er­gänzend führte sie aus, dass alle deutschen Staatsbürger, die sich in der gleichen Situation befänden wie der Beschwerdeführer, gleich behandelt würden. Ausserdem sei die Aussage, dass ihm EU-Bürger namentlich be­kannt seien, an welche Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien, mit keinem entsprechenden Beweismittel bestätigt worden (B-act. 12). C.e Am 29. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 30. November 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 13). Diese Zwischenverfügung, adres­siert an das Zustelldomizil in der Schweiz, wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (B-act. 14). Eine gleich­lautende Verfügung, datiert vom 19. November 2015 (B-act. 15) und mit zusätz­lichem Hinweis, dass bei Fristablauf künftige Anordnungen und Ent­scheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publika­tion im Amtsblatt eröffnet würden, wurde dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in der Ukraine am 15. Dezember 2015 ausgehändigt (B-act. 16 ff., 21). C.f Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist wurde der Schriftenwechsel - vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2016 abgeschlossen (B-act. 19). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Notifika­tion im Bundesblatt am 23. Februar 2016 eröffnet (B-act. 22). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verwal­tungsakt der Vorinstanz vom 17. März 2015, der ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.4 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange­fochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-de einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war ab August 2007 in der Schweiz erwerbstätig, von wo er am 15. August 2014 in Richtung Ukraine wegzog (SAK-act. 9). Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht für die Beurteilung der vorliegenden Sache anwend­bar ist.

E. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 31. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig­keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes­republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Feb­ruar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab­kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi­nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/ 2004; SR 0.831.109.268.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von An­hang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied­staaten einer­seits und der schweizerischen Eidge­nossen­schaft anderer­seits über die Freizügigkeit, sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver­ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi­nierung der Systeme der sozi­alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) für die Schweiz in Kraft ge­treten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar (siehe E. 2.2.2 hiernach).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Verordnung Nr. 883/2004 gilt in persönlicher und sachlicher Hinsicht diese Verordnung unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für Leistun­gen bei Alter. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in einem "Mitgliedstaat" (Schweiz) erwerbstätig war, gilt seit 1. Juni 2002 be­ziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mit­gliedstaat Deutschland (Heimatstaat des Beschwerdeführers) das Frei­zügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be­stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab­kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus­führlich oben E. 2.2). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers be­steht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung. Hingegen besteht kein ratifiziertes Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine, welches die Sozialversicherungsleistungen deutscher Staatsangehöriger regelt beziehungsweise koordiniert.

E. 2.3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, dass Per­sonen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtvorschriften nur eines Mitgliedstaats unter­liegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Per­sonen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs­tätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinter­bliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrank­heiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Be­hand­lung von un­begrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel 12-16 gilt Folgendes (Abs. 3): a) eine Person, die in einem Mitglied­staat eine Be­schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter­liegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats; [...]. Da der Beschwerdeführer - als Staatsangehöriger der EU - im mass­geb­lichen Zeitraum nur in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge ge­leistet hat, bemisst sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004; siehe auch Rz. 2041 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2013).

E. 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin­weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er­lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent­scheids vom 17. März 2015, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei­träge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am 6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

E. 3 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, ihm seien die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten. Die Einträge im IK bestritt er nicht. Er führte explizit aus, dass er nicht im Alter beabsichtige, einen (Teil-)Rentenan­spruch geltend zu machen. Somit ist nachfolgend zu beurteilen, ob die SAK die Rückver­gütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. Vorab ist die mass­gebende AHV-Gesetzgebung (1. Säule; vgl. E. 3.1 f.) darzulegen.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie - wie der Beschwerde­führer - einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem­ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und mit­arbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An­spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver­sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinter­lassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Ver­ein­barungen (vgl. Abs. 2). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be­zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel­heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Berechnungen der Vorinstanz von August 2007 bis einschliesslich Dezember 2013 insgesamt während 6 Jahren und fünf Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 920'300.- in der Schweiz erzielt (vgl. SAK-act. 17.2; B-act. 3.1 - Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]). Als Selbständigerwerbender war der Be­schwerdeführer beitragspflichtig (vgl. Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV). Vorliegend besteht mit den Staaten der EU - wie bereits erwähnt - ein Abkommen (siehe E. 2.2 f.), welches den Versicherten die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermöglicht. Hin­gegen besteht zwischen der Ukraine und der Schweiz kein Sozialver­sicherungsabkommen, das einen Rentenexport (für Staatsangehörige der Ukraine) vorsieht (vgl. E. 2.2.2). Die der Alters- und Hinterlassenenver­sicherung entrichteten Beiträge können nur ausländische Staatsange­hörige zurückfordern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver­einbarung besteht (z.B. ukrainische Staatsangehörige), sofern die Beiträge ge­samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (vgl. E. 3. 2.2). Da der Ren­tenan­spruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein An­spruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein An­spruch auf Rückerstattung - ist die Rück­erstattung der seinerzeit vom Beschwerde­führer an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend aus­geschlossen (siehe oben E. 3.2.1 f. m.w.H. zu Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, wes­halb der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Bei­träge hat, wie die Vor­ins­tanz zu Recht festgestellt hat. Stattdessen hat der Beschwerdeführer - als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU - aus heutiger Sicht und mit Voll­endung seines fünfundsechzigsten Lebens­jahres einen voraussichtlichen Rentenanspruch der AHV von Fr. 321.- pro Monat (siehe E. 4.1.1 hiervor; vgl. SAK-act. 19).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer be­anstandet, dass der von der Vorinstanz "angestrebte Weg einer Aus­zahlung der AHV-Rente über den Rententräger eines EU-Landes eine klare Benachteiligung" [i.S.e. Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 29 BV] für ihn darstelle, da die Ren­tenauszahlung in Euro über ein EU-Mitgliedsstaat (Deutschland) einem nicht vorhersehbaren Wechsel­kursrisiko ausgesetzt sei. Eine Auszahlung der AHV-Rente von monatlich zirka Fr. 321.- ab dem Jahr 2038 sei auf­grund des Inflationsrisikos und der Wechselkurs­schwankungen quasi nahezu wertlos. Da der Beschwerde­führer beab­sichtige, sich in der Ukraine selbständig zu machen und Wohn­eigentum zu erwerben, sei für ihn die Auszahlung der AHV-Beiträge zweck­mässiger, zu­mal er weder in Deutschland noch in der Ukraine rentenbe­rechtigt sei (B-act. 1 f.).

E. 4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_375/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2 f.) erfolgt auch nach dem Inkrafttreten der Durch­führungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 auf den 1. April 2012 die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach natio­nalen Vorschriften, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 der Weg­leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: WFV; abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/1699/lang:deu/category:22>, besucht am 26. April 2016). Werden die Leistungen ins Ausland ausgerichtet, erfolgt die Zahlung ge­mäss den Regeln des internationalen Zahlungsverkehrs in der Währung des Wohnstaates oder in einer andern einlösbaren Währung. Die Umrech­nung in die ausländische Währung erfolgt zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung (vgl. WFV, Rz. 5033). Der Be­schwerdeführer hat lediglich die von seiner eigenen Bank in Rechnung ge­stellten Spesen zu tragen, da diese ihre Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit der von ihr gewählten Zahladresse kausal sind. Ferner hat der Be­schwerdeführer die Möglichkeit, die Rente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen (BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10 und 4.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.2).

E. 4.2.3 Unter Hinweis auf das bisher Dargelegte (vgl. E. 4.1.2, E. 4.2.2) ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, dass ihm eine "klare Benach­teiligung" aufgrund von Wechselkursschwankungen entstehen würde, wenn ihm auf Antrag ab dem Jahr 2038 die Altersrente der AHV in einer Fremdwährung im Ausland oder gegebenenfalls in Schweizer Franken in der Schweiz ausbezahlt wird, rechtlich nicht haltbar. Denn, alle deutschen Staatsbürger, die sich in der gleichen Konstellation befinden wie der Be­schwerdeführer, unterstehen denselben Rechtsbestimmungen und werden gleich behandelt, worauf die Vorinstanz zurecht hinweist (B-act. 12). Im Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen des schweizerischen Sozialver­sicherungsträgers, allfällige künftige und nicht vorhersehbare Inflations­risiken "abzufedern" und dem Beschwerdeführer zur be­nötigten Liquidität in der Ukraine zu verhelfen (vgl. Sachverhalt Bst. A), indem er den festge­stellten Rentenanspruch durch eine einmalige Rück­erstattung der Beiträge ersetzen würde.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerdeschrift eine rechtsun­gleiche Behandlung beziehungsweise (sinngemäss) unrichtige Rechtsan­wendung durch die Vorinstanz. Es seien ihm EU-Bürger (z.B. Österreicher) namentlich bekannt, denen die AHV-Beiträge aus­bezahlt worden seien. Er verwies auf das Doku­ment der AHV-IV "Die Schweiz verlassen - 01-01-2015.pdf", aus dem - im Zu­sammenhang mit dem massgebenden Sozial­versicherungssystem - folgendes hervorgehe: "Staatsangehörige der EU, Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die nur in einem Land erwerbstätig sind, unterstehen dem Versicherungssystem ihres Be­schäfti­gungslandes [...]". Letzteres sei aktuell für den Beschwerdeführer die Ukraine (B-act. 1 f.).

E. 4.3.2 Das vom Beschwerdeführer erwähnte PDF-Dokument beziehungs­weise die Broschüre der Informationsstelle AHV/IV "Die Schweiz ver­lassen" (nachfolgend: Broschüre; abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Internationale_Broschueren/Die%20Schweiz%20verlassen%20-%2001-01-2015.pdf , besucht am 26. April 2016) richtet sich explizit an Staatsangehörige der Schweiz, eines EU- oder EFTA-Staates, die die Schweiz verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ziehen. Sie vermittelt eine Übersicht über die Koordination der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit, wobei für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind (S. 2 der Broschüre; vgl. E. 2.2 f.). Ge­mäss den Ausführungen auf S. 9 der Broschüre unterstehen Staatsange­hörige der EU, Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die nur in einem Land er­werbstätig sind, dem Versicherungssystem ihres Be­schäftigungslandes - auch wenn sie in einem anderen Land wohnen oder sich der Sitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers in einem anderen Land be­findet (vgl. E. 2.3 mit Hinweis zu Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004). Zudem verweist die Broschüre auf Seite 4 auf das anzu­wendende Freizügigkeitsabkommen (FZA; vgl. E. 2.2 f.) und EFTA-Ab­kommen.

E. 4.3.3 Im vorliegenden Fall verlegte der Beschwerdeführer im August 2014 seinen Wohnsitz in die Ukraine - einem Nicht-EU- oder EFTA-Staat. Nach eigenen Aussagen beabsichtigt der Beschwerdeführer, sich in der Ukraine selbständig zu machen und ein Eigenheim zu erwerben. Eine Rückkehr in sein Heimatland (Deutschland) oder in die Schweiz sei nicht vorgesehen (Sachverhalt Bst. A). Mangels weiterer Informationen oder Beweismittel ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu­gehen, dass die Ukraine - als Nicht-EU- oder EFTA-Staat - ab August 2014 als "einziges Beschäftigungsland" des Beschwerdeführers zu gelten hat. Massgebend für die Beurteilung eines Anspruchs auf Altersrente der AHV oder eines An­spruchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge sind je­doch die sozialver­sicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz (vgl. E.2.2 ff., E. 4.1). Demzufolge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, geschweige denn einen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Bei­träge ableiten (vgl. E. 4.1.1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundes­verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge hat, weshalb die Rüge der rechtsungleichen Behandlung beziehungsweise (sinngemäss) unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht durchdringt. Im Übrigen ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, es seien ihm Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich) namentlich bekannt, denen die AHV-Beiträge aus­bezahlt worden seien, eine reine (Schutz-) Be­hauptung, denn nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die Beweislast, der Tat­sachen behauptet und daraus Rechte ableiten will. Als einzige "Informa­tion/Beweismittel" gab der Beschwerdeführer an, dass Herr C._______ die Schweiz in Richtung Ukraine verlassen habe (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Erstere Aussage wurde vom Beschwerdeführer weder belegt noch substantiiert dargelegt.

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat, da der Rentenanspruch im Alter dem Anspruch auf Rückvergütung vorgeht (vgl. E. 4.1). Der Vorwurf einer rechtsungleichen Behandlung oder unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist nicht haltbar. Im Ergebnis ist der Ein­spracheentscheid der Vorinstanz vom 17. März 2015 vom Bun­des­ver­waltungsgericht zu schützen. Die Be­schwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialver­sicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei­ent­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2341/2015 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in der Ukraine),Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 17. März 2015. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1973, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Ukraine (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 6, 8). Als Selbständiger­werbender mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leistete er von August 2007 bis Dezember 2013 obligatorische Beiträge an die schweize­rische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszug, Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 3; vgl. auch SAK-act. 1). B. B.a Am 29. Dezember 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen mit der Begründung, dass er die Schweiz endgültig ver­lassen habe und die von ihm geleisteten AHV-Beiträge für den Kauf von Wohn­eigentum und/beziehungsweise für die Aufnahme einer selbständi­gen Tätigkeit in der Ukraine benötige (SAK-act. 6, 10). B.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies die Schweizerische Aus­gleichskasse (nach­folgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen be­zahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialver­sicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 12). B.c Gegen diese Verfügung, die dem Versicherten am 10. Februar 2015 in der Ukraine eröffnet wurde (SAK-act. 15 S. 2), erhob der Versicherte am 24. Februar 2015 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2015. Als Begründung führte er an, dass er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und eine Rückkehr dorthin auch nicht vorge­sehen sei. Er habe in Deutschland keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung, weshalb die Vor­sorgeleistungen in der Schweiz die einzigen seien. In der Ukraine sei er nicht obligatorisch für Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen versichert. Da zwischen dem Wohnsitzstaat (Ukraine) und der Schweiz kein Sozialversicherungs­abkommen bestehe, seien die von ihm ge­leisteten AHV/IV-Beiträge zu­rückzuerstatten (SAK-act. 15; B-act. 1.2). B.d Am 11. Februar 2015 stellte der Versicherte einen Antrag für eine Ren­tenberechnung (SAK-act. 14; B-act. 1.1), worauf ihm die Vorinstanz mit In­formationsschreiben vom 11. März 2015 (SAK-act. 19; B-act. 1.3) mit­teilte, dass er gemäss des im IK-Auszug erfassten Einkommens sowie der Bei­träge und Beitragszeiten ab [...] 2038 einen voraussichtlichen Ren­tenanspruch der AHV von Fr. 321.- pro Monat habe. Gemäss den Ver­ord­nungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sei der Rentenantrag beim Sozi­alversicherungsträger des Wohnsitzstaates des Versicherten etwa sechs Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen. Diese Verbindungsstelle sei "für die Ausstellung des Gesuches auf den dafür vorgesehenen EU-Formu­laren und die Weiterleitung der für die Leistungserklärung nötigen Unter­lagen" an die SAK zuständig. B.e Mit (nicht per Einschreiben versandter) Verfügung vom 17. März 2015 wies die SAK die Ein­sprache sinngemäss mit derselben Begründung wie in der Ver­fügung vom 19. Januar 2015 ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass der Versicherte zum massgebenden Zeitpunkt der Rückforderung die deutsche Staatsan­gehörigkeit besessen habe und diese für die Beurteilung der vor­liegenden Angelegenheit massgeblich sei. Die RV-AHV sehe keine Mög­lichkeit vor, den Wohn­sitzstaat (Ukraine) zu berücksichtigen. Hingegen sehe das Sozialver­sicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz die Mög­lichkeit des Rentenexports bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz vor (SAK-act. 18). B.f Mit Schreiben vom 7. April 2015 fragte der Versicherte bei der SAK an, an welche Behörde in der Ukraine er sich im Falle eines Rentengesuchs wenden müsse und, ob eine Auszahlung seiner Rente über seinen Wohn­sitzstaat Ukraine gewährleistet sei (SAK-act. 20 f.; B-act. 1.4). Ein diesbe­zügliches Antwortschreiben der Vorinstanz ist nicht aktenkundig. C. C.a Am 14. April 2015 erhob A._______ via E-Mail und separater Post­sendung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 15. und 20. April 2015). Der Einspracheentscheid sei ihm am 2. April 2015 in der Ukraine zugestellt worden. Er bean­tragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachent­scheids und die Aus­zahlung der AHV-Beiträge. Er rügte sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung beziehungsweise unrichtige Rechtsan­wendung durch die Vorinstanz (B-act. 1 f.). C.b Mit Zwischenverfügungen vom 18. Mai 2015 (B-act. 4) und 24. August 2015 (B-act. 7), die aus der Ukraine als "non réclamé" be­ziehungsweise "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retour­niert wurden (B-act. 6 f.), forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben und seine Aussage, er kenne Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich), an welche Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien, zu substantiieren und ent­sprechende Beweismittel einzureichen. Sofern kein Zustelldomizil innert 30-tägiger Frist bezeichnet werde, würden künftige Anordnungen und Ent­scheide im vorliegenden Verfahren dem Be­schwerdeführer durch Publika­tion im Bundesblatt eröffnet. C.c Mit E-Mail vom 21. September 2015 (B-act. 9) und Brief vom 17. Sep­tember 2015 (Posteingang: 23. September 2015; B-act. 11) teilte der Be­schwerdeführer mit, dass ihm die Zwischenverfügung [über die Schweizer Botschaft in der Ukraine; vgl. B-act. 8] am 7. September 2015 zugestellt worden sei. Seine Zustelladresse in der Schweiz laute wie folgt: "B._______, [...], Z._______ (Kanton Schwyz). Zudem nannte er "Herrn C._______ (Schweiz Richtung Ukraine verlassen)" als "Informa­tion/Beweis­mittel" im Zusammenhang mit seiner Aussage in der Be­schwerde. C.d Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 19. Januar 2015 (vgl. Bst. B.a) und Einspracheentscheid vom 17. März 2015 (vgl. Bst. B.d) fest und bean­tragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des ange­fochtenen Einspracheentscheids vom 17. März 2015 (B-act. 12). Er­gänzend führte sie aus, dass alle deutschen Staatsbürger, die sich in der gleichen Situation befänden wie der Beschwerdeführer, gleich behandelt würden. Ausserdem sei die Aussage, dass ihm EU-Bürger namentlich be­kannt seien, an welche Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien, mit keinem entsprechenden Beweismittel bestätigt worden (B-act. 12). C.e Am 29. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 30. November 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 13). Diese Zwischenverfügung, adres­siert an das Zustelldomizil in der Schweiz, wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (B-act. 14). Eine gleich­lautende Verfügung, datiert vom 19. November 2015 (B-act. 15) und mit zusätz­lichem Hinweis, dass bei Fristablauf künftige Anordnungen und Ent­scheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publika­tion im Amtsblatt eröffnet würden, wurde dem Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in der Ukraine am 15. Dezember 2015 ausgehändigt (B-act. 16 ff., 21). C.f Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist wurde der Schriftenwechsel - vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2016 abgeschlossen (B-act. 19). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Notifika­tion im Bundesblatt am 23. Februar 2016 eröffnet (B-act. 22). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verwal­tungsakt der Vorinstanz vom 17. März 2015, der ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.4 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange­fochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-de einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war ab August 2007 in der Schweiz erwerbstätig, von wo er am 15. August 2014 in Richtung Ukraine wegzog (SAK-act. 9). Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht für die Beurteilung der vorliegenden Sache anwend­bar ist. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 31. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig­keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes­republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Feb­ruar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab­kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi­nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/ 2004; SR 0.831.109.268.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von An­hang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied­staaten einer­seits und der schweizerischen Eidge­nossen­schaft anderer­seits über die Freizügigkeit, sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver­ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi­nierung der Systeme der sozi­alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) für die Schweiz in Kraft ge­treten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar (siehe E. 2.2.2 hiernach). 2.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Verordnung Nr. 883/2004 gilt in persönlicher und sachlicher Hinsicht diese Verordnung unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für Leistun­gen bei Alter. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in einem "Mitgliedstaat" (Schweiz) erwerbstätig war, gilt seit 1. Juni 2002 be­ziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mit­gliedstaat Deutschland (Heimatstaat des Beschwerdeführers) das Frei­zügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be­stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab­kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus­führlich oben E. 2.2). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers be­steht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung. Hingegen besteht kein ratifiziertes Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine, welches die Sozialversicherungsleistungen deutscher Staatsangehöriger regelt beziehungsweise koordiniert. 2.3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, dass Per­sonen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtvorschriften nur eines Mitgliedstaats unter­liegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Per­sonen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs­tätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinter­bliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrank­heiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Be­hand­lung von un­begrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel 12-16 gilt Folgendes (Abs. 3): a) eine Person, die in einem Mitglied­staat eine Be­schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter­liegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats; [...]. Da der Beschwerdeführer - als Staatsangehöriger der EU - im mass­geb­lichen Zeitraum nur in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge ge­leistet hat, bemisst sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004; siehe auch Rz. 2041 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2013). 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin­weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er­lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent­scheids vom 17. März 2015, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei­träge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am 6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

3. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, ihm seien die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten. Die Einträge im IK bestritt er nicht. Er führte explizit aus, dass er nicht im Alter beabsichtige, einen (Teil-)Rentenan­spruch geltend zu machen. Somit ist nachfolgend zu beurteilen, ob die SAK die Rückver­gütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. Vorab ist die mass­gebende AHV-Gesetzgebung (1. Säule; vgl. E. 3.1 f.) darzulegen. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie - wie der Beschwerde­führer - einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem­ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und mit­arbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG). 3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An­spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver­sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinter­lassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Ver­ein­barungen (vgl. Abs. 2). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be­zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel­heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3). 3.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Berechnungen der Vorinstanz von August 2007 bis einschliesslich Dezember 2013 insgesamt während 6 Jahren und fünf Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 920'300.- in der Schweiz erzielt (vgl. SAK-act. 17.2; B-act. 3.1 - Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]). Als Selbständigerwerbender war der Be­schwerdeführer beitragspflichtig (vgl. Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV). Vorliegend besteht mit den Staaten der EU - wie bereits erwähnt - ein Abkommen (siehe E. 2.2 f.), welches den Versicherten die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermöglicht. Hin­gegen besteht zwischen der Ukraine und der Schweiz kein Sozialver­sicherungsabkommen, das einen Rentenexport (für Staatsangehörige der Ukraine) vorsieht (vgl. E. 2.2.2). Die der Alters- und Hinterlassenenver­sicherung entrichteten Beiträge können nur ausländische Staatsange­hörige zurückfordern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver­einbarung besteht (z.B. ukrainische Staatsangehörige), sofern die Beiträge ge­samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (vgl. E. 3. 2.2). Da der Ren­tenan­spruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein An­spruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein An­spruch auf Rückerstattung - ist die Rück­erstattung der seinerzeit vom Beschwerde­führer an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend aus­geschlossen (siehe oben E. 3.2.1 f. m.w.H. zu Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, wes­halb der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Bei­träge hat, wie die Vor­ins­tanz zu Recht festgestellt hat. Stattdessen hat der Beschwerdeführer - als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU - aus heutiger Sicht und mit Voll­endung seines fünfundsechzigsten Lebens­jahres einen voraussichtlichen Rentenanspruch der AHV von Fr. 321.- pro Monat (siehe E. 4.1.1 hiervor; vgl. SAK-act. 19). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer be­anstandet, dass der von der Vorinstanz "angestrebte Weg einer Aus­zahlung der AHV-Rente über den Rententräger eines EU-Landes eine klare Benachteiligung" [i.S.e. Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 29 BV] für ihn darstelle, da die Ren­tenauszahlung in Euro über ein EU-Mitgliedsstaat (Deutschland) einem nicht vorhersehbaren Wechsel­kursrisiko ausgesetzt sei. Eine Auszahlung der AHV-Rente von monatlich zirka Fr. 321.- ab dem Jahr 2038 sei auf­grund des Inflationsrisikos und der Wechselkurs­schwankungen quasi nahezu wertlos. Da der Beschwerde­führer beab­sichtige, sich in der Ukraine selbständig zu machen und Wohn­eigentum zu erwerben, sei für ihn die Auszahlung der AHV-Beiträge zweck­mässiger, zu­mal er weder in Deutschland noch in der Ukraine rentenbe­rechtigt sei (B-act. 1 f.). 4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_375/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2 f.) erfolgt auch nach dem Inkrafttreten der Durch­führungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 auf den 1. April 2012 die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach natio­nalen Vorschriften, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 der Weg­leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: WFV; abrufbar unter , besucht am 26. April 2016). Werden die Leistungen ins Ausland ausgerichtet, erfolgt die Zahlung ge­mäss den Regeln des internationalen Zahlungsverkehrs in der Währung des Wohnstaates oder in einer andern einlösbaren Währung. Die Umrech­nung in die ausländische Währung erfolgt zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung (vgl. WFV, Rz. 5033). Der Be­schwerdeführer hat lediglich die von seiner eigenen Bank in Rechnung ge­stellten Spesen zu tragen, da diese ihre Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit der von ihr gewählten Zahladresse kausal sind. Ferner hat der Be­schwerdeführer die Möglichkeit, die Rente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen (BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10 und 4.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.2). 4.2.3 Unter Hinweis auf das bisher Dargelegte (vgl. E. 4.1.2, E. 4.2.2) ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, dass ihm eine "klare Benach­teiligung" aufgrund von Wechselkursschwankungen entstehen würde, wenn ihm auf Antrag ab dem Jahr 2038 die Altersrente der AHV in einer Fremdwährung im Ausland oder gegebenenfalls in Schweizer Franken in der Schweiz ausbezahlt wird, rechtlich nicht haltbar. Denn, alle deutschen Staatsbürger, die sich in der gleichen Konstellation befinden wie der Be­schwerdeführer, unterstehen denselben Rechtsbestimmungen und werden gleich behandelt, worauf die Vorinstanz zurecht hinweist (B-act. 12). Im Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen des schweizerischen Sozialver­sicherungsträgers, allfällige künftige und nicht vorhersehbare Inflations­risiken "abzufedern" und dem Beschwerdeführer zur be­nötigten Liquidität in der Ukraine zu verhelfen (vgl. Sachverhalt Bst. A), indem er den festge­stellten Rentenanspruch durch eine einmalige Rück­erstattung der Beiträge ersetzen würde. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerdeschrift eine rechtsun­gleiche Behandlung beziehungsweise (sinngemäss) unrichtige Rechtsan­wendung durch die Vorinstanz. Es seien ihm EU-Bürger (z.B. Österreicher) namentlich bekannt, denen die AHV-Beiträge aus­bezahlt worden seien. Er verwies auf das Doku­ment der AHV-IV "Die Schweiz verlassen - 01-01-2015.pdf", aus dem - im Zu­sammenhang mit dem massgebenden Sozial­versicherungssystem - folgendes hervorgehe: "Staatsangehörige der EU, Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die nur in einem Land erwerbstätig sind, unterstehen dem Versicherungssystem ihres Be­schäfti­gungslandes [...]". Letzteres sei aktuell für den Beschwerdeführer die Ukraine (B-act. 1 f.). 4.3.2 Das vom Beschwerdeführer erwähnte PDF-Dokument beziehungs­weise die Broschüre der Informationsstelle AHV/IV "Die Schweiz ver­lassen" (nachfolgend: Broschüre; abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Internationale_Broschueren/Die%20Schweiz%20verlassen%20-%2001-01-2015.pdf , besucht am 26. April 2016) richtet sich explizit an Staatsangehörige der Schweiz, eines EU- oder EFTA-Staates, die die Schweiz verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ziehen. Sie vermittelt eine Übersicht über die Koordination der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit, wobei für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind (S. 2 der Broschüre; vgl. E. 2.2 f.). Ge­mäss den Ausführungen auf S. 9 der Broschüre unterstehen Staatsange­hörige der EU, Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die nur in einem Land er­werbstätig sind, dem Versicherungssystem ihres Be­schäftigungslandes - auch wenn sie in einem anderen Land wohnen oder sich der Sitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers in einem anderen Land be­findet (vgl. E. 2.3 mit Hinweis zu Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004). Zudem verweist die Broschüre auf Seite 4 auf das anzu­wendende Freizügigkeitsabkommen (FZA; vgl. E. 2.2 f.) und EFTA-Ab­kommen. 4.3.3 Im vorliegenden Fall verlegte der Beschwerdeführer im August 2014 seinen Wohnsitz in die Ukraine - einem Nicht-EU- oder EFTA-Staat. Nach eigenen Aussagen beabsichtigt der Beschwerdeführer, sich in der Ukraine selbständig zu machen und ein Eigenheim zu erwerben. Eine Rückkehr in sein Heimatland (Deutschland) oder in die Schweiz sei nicht vorgesehen (Sachverhalt Bst. A). Mangels weiterer Informationen oder Beweismittel ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu­gehen, dass die Ukraine - als Nicht-EU- oder EFTA-Staat - ab August 2014 als "einziges Beschäftigungsland" des Beschwerdeführers zu gelten hat. Massgebend für die Beurteilung eines Anspruchs auf Altersrente der AHV oder eines An­spruchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge sind je­doch die sozialver­sicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz (vgl. E.2.2 ff., E. 4.1). Demzufolge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, geschweige denn einen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Bei­träge ableiten (vgl. E. 4.1.1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundes­verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge hat, weshalb die Rüge der rechtsungleichen Behandlung beziehungsweise (sinngemäss) unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht durchdringt. Im Übrigen ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, es seien ihm Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich) namentlich bekannt, denen die AHV-Beiträge aus­bezahlt worden seien, eine reine (Schutz-) Be­hauptung, denn nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die Beweislast, der Tat­sachen behauptet und daraus Rechte ableiten will. Als einzige "Informa­tion/Beweismittel" gab der Beschwerdeführer an, dass Herr C._______ die Schweiz in Richtung Ukraine verlassen habe (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Erstere Aussage wurde vom Beschwerdeführer weder belegt noch substantiiert dargelegt. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat, da der Rentenanspruch im Alter dem Anspruch auf Rückvergütung vorgeht (vgl. E. 4.1). Der Vorwurf einer rechtsungleichen Behandlung oder unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist nicht haltbar. Im Ergebnis ist der Ein­spracheentscheid der Vorinstanz vom 17. März 2015 vom Bun­des­ver­waltungsgericht zu schützen. Die Be­schwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialver­sicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei­ent­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: