Leistungserbringer
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2336/2012 Abschreibungsentscheid vom 28. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______ AG, vertreten durch Peter G. Augsburger, Fürsprecher, Gurnigelstrasse 1, Postfach 211, 3132 Riggisberg , Beschwerdeführerin, Gegen Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 die Spitalliste 2012 erlassen hat und der X._______ AG mit Verfügung vom 4. April 2012 uneingeschränkte und beschränkte Leistungsaufträge erteilt, jedoch diverse Einzelanträge abgelehnt hat (act. 1 Beilage 1), dass die X._______ AG diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. April 2012 (act. 2) und Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2012 (act. 6) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die mit Verfügung vom 4. April 2012 erteilten Leistungsaufträge vorbehaltlos zu erteilen (ohne Auflagen oder Einschränkungen) und zudem seien ihr Leistungsaufträge in den Leistungsgruppen Bewegungsapparat chirurgisch (BEW0 bis BEW5), Urologie (URO0, URO1, URO2, und URO2.1), Endokrinologie (END0 und END1), Kardiologie und Angiologie allgemein (KAR/ANG), Intervention an den peripheren Gefässen (ANG1) und Akutgeriatrie (GER) zu erteilen, eventualiter sei die Verfügung vom 4. April 2012 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei zur Umsetzung der Spitalliste 2012 eine gerichtliche Übergangsfrist von 6 Monaten anzuordnen, dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 259/2014 vom 26. Februar 2014 auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen ist und der X._______ AG die in der Spitalliste 2012 beschränkten Leistungsaufträge teilweise unter Auflagen uneingeschränkt zugesprochen hat und in den Bereichen Basispaket Chirurgie und Innere Medizin, Bewegungsapparat chirurgisch, Urologie und Akutgeriatrie uneingeschränkte Leistungsaufträge erteilt hat (act. 26), und zieht in Erwägung, dass gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG), dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die X._______ AG mit Schreiben vom 12. September 2014 darauf hinwies (act. 28), in materieller Hinsicht könne festgehalten werden, dass den Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen worden sei, daher habe sie gegen die Spitalliste 2014 auch keine Beschwerde geführt, jedoch habe sich der Regierungsrat zu den zeitlichen Verhältnissen nicht klar geäussert, deshalb sei zu präzisieren, dass die bis 30. April 2014 von den Ärzten der X._______ AG erbrachten Leistungen gemäss der Spitalliste 2005/2010 zu beurteilen seien, sofern diese Präzisierung erfolge, könne das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss Nr. 259/2014 vom 26. Februar 2014 (nachfolgend Beschluss betreffend die Spitalliste 2014) somit vollumfänglich entsprochen wurde und im Folgenden einzig zu prüfen ist, ab wann die Spitalliste 2014 Anwendung findet, dass aus dem Dispositiv des Beschlusses betreffend die Spitalliste 2014 nicht klar ersichtlich ist, ob die Vorinstanz per 1. Mai 2014 oder rückwirkend per 1. Mai 2012 eine neue Spitalliste erlassen wollte, dass das Dispositiv so zu deuten ist, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (BGE 114 Ia 332, BGE 96 I 282 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 1.1.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 16) und bei Auslegung der Verfügungsformel auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGE 110 V 222), dass die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2.6 des Beschlusses bestreffend die Spitalliste 2014 ausführte, die Spitalliste 2014 für den Bereich Akutsomatik stelle eine Anpassung der Spitalliste 2012 für Spitäler dar, die keine Beschwerde eingelegt hätten, und eine Anpassung an die Spitalliste 2005 für beschwerdeführende Spitäler, dass die Auslegung des Dispositivs somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin - welche die Spitalliste 2012 angefochten hat - ergibt, dass bis zum 30. April 2012 die Spitalliste 2005 und ab 1. Mai 2014 die Spitalliste 2014 Anwendung findet, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Spitalverbänden Y._______ vom 30. Mai 2013 (act. 16 Beilage 4), wonach die Kosten wettzuschlagen sind, vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden kann, da die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat, dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung demnach auf Fr. 8'400.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen ist, dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Versand: