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C-2331/2015

C-2331/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die am (...) 1985 geborene, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Frankreich. Sie meldete sich am 18. März 2005 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 mangels Vorliegens einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität ab (IV-act. 77). B.a Gegen die Verfügung vom 29. April 2010 erhob X._______ mit Eingabe vom 7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 79). B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von X._______ mit Urteil vom 10. Januar 2013 (IV-act. 88) in dem Sinn gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und gegebenenfalls des medizinischen Sachverhalts an die Vor­instanz zurückwies. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-act. 118) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ - wie im Vorbescheid vom 17. November 2014 angekündigt (vgl. IV-act. 110) - mit der Begründung ab, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. D. Gegen die Verfügung vom 11. März 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 13. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte sie aus, mit Vorbescheid vom 28. August 2014 sei die IV-Stelle BL noch davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die IVSTA habe nun den Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint. Es sei zwar korrekt, dass sie nie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einbezahlt habe, aber dies sei damit zu erklären, dass sie bereits im Jahr 2001 im Alter von 16 Jahren mit ihren Eltern aus der Schweiz weggezogen sei und die nach dem Wegzug begonnene Lehre bei der Post in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht habe beenden können. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 27. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Zur Begründung führte die IV-Stelle BL aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da weder Beiträge entrichtet worden seien, noch die Kriterien für die Gewährung einer ausserordentlichen Rente erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. F. Am 23. Juni 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 4 und 6). G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Aufgrund der Parteibegehren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. Falls die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist, wäre in einem zweiten Schritt der materielle Rentenanspruch zu prüfen. 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2010, Art. 36 S. 415). In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1ter AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 3.2 Es ist unbestritten und aus den seit dem Urteil C-4190/2010 vom 10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ergänzten Akten ersichtlich (vgl. insbesondere den IK-Auszug in IV-act. 114), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat. Auch sind keine Beitragszahlungen aus Frankreich bekannt. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erwerben konnte.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hat.

E. 3.3.1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG).

E. 3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 in Frankreich lebt. Sie hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung ihres Leistungsbegehrens im März 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer ausserordentlichen Rente mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Eine Verletzung von verfahrensmässigen Vorschriften, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihren Vorbescheid vom 28. August 2014 durch den Vorbescheid vom 17. November 2014 ersetzt, sinngemäss geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Eine Überprüfung der medizinischen Akten erweist sich unter diesen Voraussetzungen als obsolet. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 400. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2331/2015 Urteil vom 19. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Frankreich, vertreten durch Y._______, Frankreich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. März 2015. Sachverhalt: A. Die am (...) 1985 geborene, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Frankreich. Sie meldete sich am 18. März 2005 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 mangels Vorliegens einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität ab (IV-act. 77). B.a Gegen die Verfügung vom 29. April 2010 erhob X._______ mit Eingabe vom 7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 79). B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von X._______ mit Urteil vom 10. Januar 2013 (IV-act. 88) in dem Sinn gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und gegebenenfalls des medizinischen Sachverhalts an die Vor­instanz zurückwies. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-act. 118) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ - wie im Vorbescheid vom 17. November 2014 angekündigt (vgl. IV-act. 110) - mit der Begründung ab, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. D. Gegen die Verfügung vom 11. März 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 13. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte sie aus, mit Vorbescheid vom 28. August 2014 sei die IV-Stelle BL noch davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die IVSTA habe nun den Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint. Es sei zwar korrekt, dass sie nie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einbezahlt habe, aber dies sei damit zu erklären, dass sie bereits im Jahr 2001 im Alter von 16 Jahren mit ihren Eltern aus der Schweiz weggezogen sei und die nach dem Wegzug begonnene Lehre bei der Post in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht habe beenden können. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 27. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Zur Begründung führte die IV-Stelle BL aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da weder Beiträge entrichtet worden seien, noch die Kriterien für die Gewährung einer ausserordentlichen Rente erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. F. Am 23. Juni 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 4 und 6). G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Massgebend sind somit insbesondere das IVG in Kraft ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS 2003 3837] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155].

3. Aufgrund der Parteibegehren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. Falls die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist, wäre in einem zweiten Schritt der materielle Rentenanspruch zu prüfen. 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2010, Art. 36 S. 415). In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1ter AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2 Es ist unbestritten und aus den seit dem Urteil C-4190/2010 vom 10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ergänzten Akten ersichtlich (vgl. insbesondere den IK-Auszug in IV-act. 114), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat. Auch sind keine Beitragszahlungen aus Frankreich bekannt. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erwerben konnte. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hat. 3.3.1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG). 3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 in Frankreich lebt. Sie hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung ihres Leistungsbegehrens im März 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer ausserordentlichen Rente mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Eine Verletzung von verfahrensmässigen Vorschriften, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihren Vorbescheid vom 28. August 2014 durch den Vorbescheid vom 17. November 2014 ersetzt, sinngemäss geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Eine Überprüfung der medizinischen Akten erweist sich unter diesen Voraussetzungen als obsolet. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 400. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: