Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1952, seit 2010 geschieden, ist Schweizer Staatsangehöriger, der in der Schweiz bis Mitte September 2009 als selbständiger Erwerbstätiger im Transportwesen sein Einkommen erzielte und der AHV angeschlossen war. Mit seinem Wegzug aus der Gemeinde Y._______ lebt er seit dem 16. September 2009 in X._______ (China), wo er auch niedergelassen ist. Am 5. Oktober 2010 ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/3). B. B.a Mit nicht eingeschriebenen Brief vom 11. Januar 2011 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die rückwirkende Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2009 (act. SAK/6-9). B.b Am 16. Februar 2011 wurde ein Schreiben an den in China wohnhaften Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben ("Adresse insuffisante") wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/10, S. 2). Am 10. März 2011 wandte sich die SAK in einem Kurzschreiben (nicht eingeschrieben) und unter dem Betreff "Renvoi R&F 2009/2010" erneut an den Versicherten in China (act. SAK/10, S. 1). B.c Die SAK sandte dem Versicherten am 11. April 2011 eine erste Mahnung zur Einreichung der geforderten Dokumente je für das Beitragsjahr 2009 und 2010 an die Zustelladresse in W._______ 64 V._______, U._______, X._______ (China) zu (act. SAK/11, 12). Mit eingeschriebenen Briefen vom 10. Juni 2011 und unter Ansetzung einer letzten Frist von 30 Tagen mahnte die SAK die fehlenden Einkommens- und Vermögenserklärungen ein zweites Mal ein, wobei im Betreff nicht ersichtlich ist, für welches Beitragsjahr die erforderlichen Unterlagen noch ausstehend sind. Zudem wurde unter Aufführen der entsprechenden Gesetzesbestimmungen darauf hingewiesen, dass Versicherte, welche die Dokumente nicht bis zum 31. Dezember [2011] einreichen, aus der Versicherung ausgeschlossen werden (act. SAK/13 f.). B.d Mit Poststempel vom 27. Juni 2011 wurde ein Schreiben (aufgrund des Zeitablaufs: die Verfügungen vom 10. Juni 2011) an den in China wohnhaften Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben ("Adresse insuffisante") wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/15, S. 2 f.). Daraufhin sandte die SAK mit nicht eingeschriebenem Kurzbrief vom 28. Juli 2011 die zweite Mahnung ("2. Mahnung E+V 2010") an die oben erwähnte Zustelladresse (vgl. Bst. C) des Versicherten in China (act. SAK/15, S. 1). B.e Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 19. Januar 2012, wiederum an eine neue (Privat-)Adresse in T._______, S._______ 131-2-1-2, X._______, China, teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit, da er - trotz zweimaliger Mahnung - seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (act. SAK/16). B.f Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2012 bestätigte die SAK den Erhalt der Unterlagen für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2011, die der Versicherte am 24. Januar 2012 per E-Mail und - gemäss seinen Angaben - auch per Post versandt hatte. Die SAK wies darauf hin, dass aufgrund der (beiliegenden) Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 der Versicherte von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei und daher die von ihm eingereichten Unterlagen nicht weiter zu bearbeiten seien (act. SAK/19). B.g Am 24. August 2012 wandte sich der Versicherte mit E-Mail an die SAK und teilte mit, dass er während seines ferienbedingten Schweiz-Aufenthaltes ein Schreiben mit der Ausschlussverfügung erhalten habe. Er fragte an, ob eine "Wiedererwägung" eingereicht werden könne. Zudem ersuche er um eine "erklärende Antwort" darüber, inwieweit der Ausschluss aus der "AHV/IV" [freiwilligen Versicherung] Auswirkungen auf die AHV [respektive einen allfälligen Rentenanspruch der AHV] habe (act. SAK/21, S. 1 f.). B.h Am 10. September 2012 antwortete die SAK dem Versicherten per E-Mail und teilte ihm mit, dass er rückwirkend per 1. Oktober 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei und demzufolge nicht mehr AHV/IV versichert sei. Ab dem 1. Oktober 2009 sei eine Beitragslücke entstanden, welche die Altersrente vermindern würde. Der Versicherte könne eine schriftliche Einsprache (eingeschrieben) einreichen, jedoch könne die SAK nicht garantieren, dass das Gesuch noch vom Rechtsdienst angenommen werde (act. SAK/21, S. 1). B.i Mit Eingabe vom 11. September 2012 (Posteingang SAK: 20. September 2012) erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Ausschlusses. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er erst während seiner Ferienabwesenheit mit gleichzeitigem Aufenthalt in der Schweiz in der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 20. August 2012 von der Zentralen Ausgleichsstelle Q._______ die Ausschlussverfügung erhalten habe. Zudem seien ihm nicht alle Postsendungen in China zugestellt worden, weshalb er bereits bei der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung gebeten habe, dass ihm sämtliche Korrespondenz zusätzlich auch per E-Mail zuzusenden seien. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unterlagen eingereicht worden, doch er habe seitens der SAK niemals eine Antwort erhalten. Auch sei sein Schreiben vom 24. August 2012 nicht vollständig beantwortet worden (act. SAK/20). B.j In einer internen Notiz vom 23. Oktober 2012 stellte die SAK fest, dass der Versicherte die Einkommens- und Vermögenserklärungen 2009/2010 "wahrscheinlich nicht erhalten" habe. Beim ersten Versand seien diese Unterlagen aus China zurückgesandt worden. Ebenso sei die zweite Mahnung wieder beim Adressaten (SAK) eingegangen. Da der Versicherte für den rechtsgültigen Ausschluss die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe, sollte ihm nachträglich eine kurze Frist zwecks Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für das Jahr 2009 und 2010 eingeräumt und die Formulare vorab per E-Mail zugesandt werden (act. SAK/24). B.k Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 1. November 2012 und gleichentags versandtem E-Mail räumte die SAK dem Versicherten eine letzte Frist bis zum 1. Dezember 2012 zwecks Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen samt der Lohnbescheinigungen für das Jahr 2009 und 2010 ein. Falls der Versicherte im Jahr 2009 ab dem 1. Oktober 2009 nicht erwerbstätig gewesen sei, solle er zudem die Höhe der von ihm als Erwerbstätiger an die obligatorische AHV von Januar bis September 2009 entrichteten Beiträge bzw. die Höhe des versicherten Einkommens angeben und belegen. Gleichzeitig werde der Versicherte um Bekanntgabe einer Korrespondenzadresse in der Schweiz oder eine Drittperson mit Wohnsitz in der Schweiz gebeten, die für seine Angelegenheiten der freiwilligen AHV/IV zuständig sei. Eine diesbezügliche Vollmachtserklärung liege dem Schreiben bei und sei innert angesetzter Frist der SAK zuzusenden. Sollte der Versicherte dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommen, würde die SAK die Einsprache abweisen und an der Ausschlussverfügung festhalten (act. SAK/26, S. 1-19, act. SAK/27). B.l Am 25. November 2012 sandte der Versicherte der SAK diverse Unterlagen per E-Mail zu (act. SAK/28, S. 1-8) und gleichentags - gemäss seinen schriftlichen Angaben - im Original per Post zu. Aus den Einkommens- und Vermögenserklärungen für das Jahr 2009 und 2010 (act. SAK/28, S. 5-8), dem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ (act. SAK/28, S. 2) sowie dem Begleitschreiben des Versicherten (act. SAK/28, S. 4) geht hervor, dass Letztgenannter mit Beitrittsdatum zur freiwilligen Versicherung (1. Oktober 2009) nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Der Versicherte erklärte, dass die von ihm bevollmächtigte Vertreterin in der Schweiz, B._______, die am 21. November 2012 unterzeichnete Vollmachtserklärung (act. SAK/29) direkt der SAK zusenden werde. Er hoffe, dass mit Zusendung der geforderten und nunmehr vollständigen Unterlagen der Ausschluss rückgängig gemacht werde (act. SAK/28, S. 4). B.m Mit Einspracheverfügung vom 10. Dezember 2012 - adressiert an die Adresse der Parteivertreterin in der Schweiz - wies die Vorinstanz androhungsgemäss die Einsprache vom 11. September 2012 ab. Sie begründete den Einspracheentscheid dahingehend, dass der Versicherte - trotz mehrmaliger Aufforderung, die Erklärung über sein Einkommen und Vermögen für das Jahr 2009 und 2010 vollumfänglich auszufüllen, mit den entsprechenden Belegen zu versehen und bis spätestens 1. Dezember 2012 an die SAK zu senden - seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die SAK sei bis dato nicht im Besitz der Beweisbelege, die [rechtsgenüglich] Auskunft über die Nichterwerbstätigkeit des Versicherten sowie über die von ihm angegebene Höhe des Vermögens geben könnte (act. SAK 30 f.). C. Mit übermittelter Eingabe vom 6. Januar 2013 (Postaufgabe in der Schweiz am 16. Januar 2013) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die (rückwirkende) Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen wie in seiner Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. Bst. B.h). Zudem fügte er hinzu, dass er am 26. November 2012 die von der Vorinstanz geforderten "Originalpapiere in einem Couvert bei China Post EMS" aufgegeben habe, er jedoch keinen Zustellnachweis erbringen könne, weil "gleichentags der Frau das E-Bike gestohlen" worden sei. Den Erhalt der von ihm vorab am 25. November 2012 per E-Mail zugestellten Unterlagen sei von der Vorinstanz (C._______@D._______.ch) gleichentags bestätigt worden. Ob die per Post versandten Originalpapiere bei der Vorinstanz eingegangen seien, entziehe sich seiner Kenntnisse (Beschwerdeakten [act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Einspracheentscheid) vom 10. Dezember 2012. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mangels Einreichung der vollständigen Taxationsunterlagen - trotz mehrfacher Zustellung der Formulare und durchgeführten Mahnverfahrens - aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder innert letztmalig gewährter Frist (1. Dezember 2012) noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beweisbelege erbracht, die über seine Nichterwerbstätigkeit und über seine von ihm angegebene Höhe des Vermögens Auskunft geben könnten (act. 3). E. Mit Schreiben vom 11. März 2013 (Postaufgabe in der Schweiz am 13. März 2013) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sämtliche Unterlagen, die er der Vorinstanz im Original auf dem Postweg und vorab per E-Mail zugesandt habe, auch dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel bereits vorgelegt habe. Weitere Unterlagen stünden ihm nicht zur Verfügung, zumal er auch nicht eruieren könne, welche weiteren Belege seitens der Vorinstanz erforderlich seien (act. 5). F. Da der Beschwerdeführer sich nicht weiter vernehmen liess, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 22. Mai 2013 ab (act. 6). G. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der Einspracheentsscheid der Schweizerischen Aus-gleichskasse vom 10. Dezember 2012, mit welchem der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist. 2.2 Die Schweiz verfügt über kein Sozialversicherungsabkommen mit China. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.3 Dabei sind diejenigen Rechtssätze zu beachten, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), bzw. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.10) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden Fassungen. 2.4 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.5 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.6 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte, welche der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt, werden aus der Versicherung ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Die Ausgleichskasse hat den Versicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses eingeschrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 2.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er zu bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser bei der SAK einzugehen hat, damit er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine eingeschriebene Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 2.8 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen, vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
E. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, mit der am 11. Januar 2011 versandten Aufnahmebestätigung in die freiwillige Versicherung auch die Formulare "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare zugestellt zu haben (act. 3; vgl. act. SAK/9). Nachdem die ausgefüllten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers nicht eingereicht worden seien, sei das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren [mit den am 10. März 2011, 11. April 2011, 10. Juni 2011 und am 28. Juli 2011 (act. SAK/11, 13 f., 15) versandten Mahnungen] durchgeführt und eingehalten worden (vgl. B.b f.). Nach Prüfung des gesamten Dossiers sei festgestellt worden, dass der Ausschluss korrekt abgelaufen sei (act. SAK/26, S. 17). Zudem seien dem Beschwerdeführer während dem hängigen Einspracheverfahren die erforderlichen Taxationsformular 2009 und 2010 am 1. November 2012 per Post sowie gleichentags per E-Mail zugesandt und ihm eine Nachfrist bis zum 1. Dezember 2012 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei nicht vollständiger Zusendung der Originalunterlagen am Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung festgehalten werde (act. SAK/26, S. 17 f. [vgl. Bst. B.j]).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, je eine (eingeschriebene) Mahnung erhalten zu haben. Erst während seiner Ferien in der Schweiz (18. Juli 2012 bis 20. August 2012) habe er die Ausschlussverfügung [datiert vom 19. Januar 2012 und mit dem Versandvermerk "Eingeschrieben"] von der SAK erhalten. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unterlagen eingereicht worden (act. SAK/20, Beschwerdeakte 1; vgl. Bst. B.h, C).
E. 3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, ob mit Versendung der Aufnahmebestätigung vom 11. Januar 2011 - wie von der Vorinstanz behauptet (vgl. E. 3.2) - die Formulare "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare versandt wurden, da in dem Schreiben die erwähnten Unterlagen mit keinem Wort erwähnt wurden und zudem ein Beilagenhinweis fehlt (act. SAK/9, S. 1; vgl. Bst. B.a) beziehungsweise nur ein Versicherungsausweis erwähnt wird. Es liegt einzig eine Kopie eines aus China am 16. Februar 2011 retournierten Briefkuverts der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aus der Schweiz "A-Priority" versandt) mit dem Rücksendungsvermerk "Adresse insuffisante" vor, dessen Inhalt nicht bekannt ist (act. SAK/10, S. 2). Gemäss Aktenindex der Vorinstanz wurde die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und 2010 ein zweites Mal am 10. März 2011 an die Zustelladresse des Beschwerdeführers in China versandt. Dem nicht eingeschrieben versandten Kurzbrief der Vorinstanz vom 10. März 2011 ist lediglich im Betreff "Renvoi R&F 2009/2010" zu entnehmen, ein Zustellnachweis findet sich jedoch nicht in den Akten (act. SAK/10, S. 2; vgl. Bst. B.b). Zudem ist nicht aktenkundig, ob die nicht eingeschrieben versandte Aufnahmebestätigung samt den Formularen "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare (act. SAK/9) oder die erwähnten Mahnungen (act. SAK/11, 13 f., 15; vgl. Bst. B.b) zugestellt werden konnten, da sich in den Akten keine Empfangsbescheinigungen (wie Rückscheine, Bestätigungen der Schweizer Vertretung in China oder Postbestätigung der eingeschriebenen Sendung an eine bevollmächtigte Vertretung in der Schweiz) finden (vgl. E. 2.8 mit Hinweis zum Zustellungsnachweis). Auffällig ist, dass die Vorinstanz - nachdem sie selbst die erfolglose Zustellung ihrer grösstenteils nicht eingeschriebenen Postsendungen an die Adresse des Beschwerdeführers in China mehrmals festgestellt hatte (vgl. Bst. B.b, B.d, B.j) - auch weiterhin ihre Schreiben ohne Rückscheinbestätigungen versandt und erst am 1. November 2012 eine Zustelladresse in der Schweiz vom Beschwerdeführer verlangt hatte. Im Übrigen konnte die Vorinstanz auch keinen Zustellnachweis für die am 19. Januar 2012 eingeschrieben versandte Ausschlussverfügung erbringen (act. SAK/16). Es ist hingegen unbestritten, dass die am 1. November 2012 per E-Mail und per Post (nicht eingeschrieben) von der Vorinstanz versandten Formulare dem Beschwerdeführer zugegangen sind, weil er diese - mittlerweile ausgefüllt und mit dem Datum 25. November 2012 versehen - zusammen mit einem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ vom 23. September 2009 (act. SAK/28, S. 2) sowie seinem Versicherungsausweis AHV-IV (act. SAK/28, S. 3) an die Vorinstanz am 25. November 2012 per E-Mail retourniert hatte (vgl. Bst. B.k).
E. 3.5 Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Akten nicht zu belegen vermag, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen (wie auch die nicht eingeschrieben versandte Beitrittsbestätigung mit der ersten Zustellung der fraglichen Formulare) erhalten hat.
E. 3.6 Wie bereits ausgeführt, stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung eines Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (oben E. 2.7). Vorliegend misslingt der Vorinstanz der Nachweis, die zwischen Januar 2011 bis Juli 2011 dem Beschwerdeführer direkt nach China zugestellten Postsendungen und damit auch die den Ausschluss androhende zweite Mahnung vom 10. Juni 2011 und 28. Juli 2011 korrekt zugestellt zu haben (oben E. 3.4). Somit konnte der Beschwerdeführer weder wissen, dass ein Ausschluss drohte, noch wie er diesen abwenden konnte. Daran ändert auch nichts, dass er [erst] im November 2012 die Taxationsformulare erhielt und ihm - unter Androhung des [endgültigen] Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung - eine letzte [erste] Frist zwecks Einreichung der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. act. 27). Die 30-tägige einmalige Frist, die dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz "ausnahmsweise" als "Vorschlag" gewährt wurde, erscheint gerade im Zuge von Postsendungen nach oder von China äusserst kurz bemessen zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch entsprechende Beweisbelege im Original beizubringen und unter Umständen vorher zu besorgen hatte. Zudem fehlte ihm die Wegleitung bzw. Erklärung im Schreiben vom 1. November 2012, auch im Falle einer Nichterwerbstätigkeit Beweisbelege einreichen zu müssen (vgl. act. SAK/26, S. 1; act. SAK/27, S. 1). Mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an das zweistufige Mahnverfahren (vgl. E. 3.3; vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Rz. 3014 ff.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vermag demnach das Vorgehen der SAK im vorliegenden Fall nicht zu genügen und fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2008 [C-2973/2006]).
E. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, weshalb die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese - sofern nötig - beim Beschwerdeführer noch fehlende Unterlagen einfordert, gegebenenfalls unter Beachtung der formellen Anforderungen an das Mahnverfahren, und anschliessend die Höhe der Beiträge für die freiwillige Versicherung ab Beitrittsdatum festlegt.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 10. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-232/2013 Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in China),vertreten durch B._______, Z._______ (Schweiz) , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 10. Dezember 2012. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1952, seit 2010 geschieden, ist Schweizer Staatsangehöriger, der in der Schweiz bis Mitte September 2009 als selbständiger Erwerbstätiger im Transportwesen sein Einkommen erzielte und der AHV angeschlossen war. Mit seinem Wegzug aus der Gemeinde Y._______ lebt er seit dem 16. September 2009 in X._______ (China), wo er auch niedergelassen ist. Am 5. Oktober 2010 ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/3). B. B.a Mit nicht eingeschriebenen Brief vom 11. Januar 2011 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die rückwirkende Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2009 (act. SAK/6-9). B.b Am 16. Februar 2011 wurde ein Schreiben an den in China wohnhaften Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben ("Adresse insuffisante") wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/10, S. 2). Am 10. März 2011 wandte sich die SAK in einem Kurzschreiben (nicht eingeschrieben) und unter dem Betreff "Renvoi R&F 2009/2010" erneut an den Versicherten in China (act. SAK/10, S. 1). B.c Die SAK sandte dem Versicherten am 11. April 2011 eine erste Mahnung zur Einreichung der geforderten Dokumente je für das Beitragsjahr 2009 und 2010 an die Zustelladresse in W._______ 64 V._______, U._______, X._______ (China) zu (act. SAK/11, 12). Mit eingeschriebenen Briefen vom 10. Juni 2011 und unter Ansetzung einer letzten Frist von 30 Tagen mahnte die SAK die fehlenden Einkommens- und Vermögenserklärungen ein zweites Mal ein, wobei im Betreff nicht ersichtlich ist, für welches Beitragsjahr die erforderlichen Unterlagen noch ausstehend sind. Zudem wurde unter Aufführen der entsprechenden Gesetzesbestimmungen darauf hingewiesen, dass Versicherte, welche die Dokumente nicht bis zum 31. Dezember [2011] einreichen, aus der Versicherung ausgeschlossen werden (act. SAK/13 f.). B.d Mit Poststempel vom 27. Juni 2011 wurde ein Schreiben (aufgrund des Zeitablaufs: die Verfügungen vom 10. Juni 2011) an den in China wohnhaften Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben ("Adresse insuffisante") wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/15, S. 2 f.). Daraufhin sandte die SAK mit nicht eingeschriebenem Kurzbrief vom 28. Juli 2011 die zweite Mahnung ("2. Mahnung E+V 2010") an die oben erwähnte Zustelladresse (vgl. Bst. C) des Versicherten in China (act. SAK/15, S. 1). B.e Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 19. Januar 2012, wiederum an eine neue (Privat-)Adresse in T._______, S._______ 131-2-1-2, X._______, China, teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit, da er - trotz zweimaliger Mahnung - seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (act. SAK/16). B.f Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2012 bestätigte die SAK den Erhalt der Unterlagen für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2011, die der Versicherte am 24. Januar 2012 per E-Mail und - gemäss seinen Angaben - auch per Post versandt hatte. Die SAK wies darauf hin, dass aufgrund der (beiliegenden) Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 der Versicherte von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei und daher die von ihm eingereichten Unterlagen nicht weiter zu bearbeiten seien (act. SAK/19). B.g Am 24. August 2012 wandte sich der Versicherte mit E-Mail an die SAK und teilte mit, dass er während seines ferienbedingten Schweiz-Aufenthaltes ein Schreiben mit der Ausschlussverfügung erhalten habe. Er fragte an, ob eine "Wiedererwägung" eingereicht werden könne. Zudem ersuche er um eine "erklärende Antwort" darüber, inwieweit der Ausschluss aus der "AHV/IV" [freiwilligen Versicherung] Auswirkungen auf die AHV [respektive einen allfälligen Rentenanspruch der AHV] habe (act. SAK/21, S. 1 f.). B.h Am 10. September 2012 antwortete die SAK dem Versicherten per E-Mail und teilte ihm mit, dass er rückwirkend per 1. Oktober 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei und demzufolge nicht mehr AHV/IV versichert sei. Ab dem 1. Oktober 2009 sei eine Beitragslücke entstanden, welche die Altersrente vermindern würde. Der Versicherte könne eine schriftliche Einsprache (eingeschrieben) einreichen, jedoch könne die SAK nicht garantieren, dass das Gesuch noch vom Rechtsdienst angenommen werde (act. SAK/21, S. 1). B.i Mit Eingabe vom 11. September 2012 (Posteingang SAK: 20. September 2012) erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Ausschlusses. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er erst während seiner Ferienabwesenheit mit gleichzeitigem Aufenthalt in der Schweiz in der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 20. August 2012 von der Zentralen Ausgleichsstelle Q._______ die Ausschlussverfügung erhalten habe. Zudem seien ihm nicht alle Postsendungen in China zugestellt worden, weshalb er bereits bei der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung gebeten habe, dass ihm sämtliche Korrespondenz zusätzlich auch per E-Mail zuzusenden seien. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unterlagen eingereicht worden, doch er habe seitens der SAK niemals eine Antwort erhalten. Auch sei sein Schreiben vom 24. August 2012 nicht vollständig beantwortet worden (act. SAK/20). B.j In einer internen Notiz vom 23. Oktober 2012 stellte die SAK fest, dass der Versicherte die Einkommens- und Vermögenserklärungen 2009/2010 "wahrscheinlich nicht erhalten" habe. Beim ersten Versand seien diese Unterlagen aus China zurückgesandt worden. Ebenso sei die zweite Mahnung wieder beim Adressaten (SAK) eingegangen. Da der Versicherte für den rechtsgültigen Ausschluss die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe, sollte ihm nachträglich eine kurze Frist zwecks Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für das Jahr 2009 und 2010 eingeräumt und die Formulare vorab per E-Mail zugesandt werden (act. SAK/24). B.k Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 1. November 2012 und gleichentags versandtem E-Mail räumte die SAK dem Versicherten eine letzte Frist bis zum 1. Dezember 2012 zwecks Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen samt der Lohnbescheinigungen für das Jahr 2009 und 2010 ein. Falls der Versicherte im Jahr 2009 ab dem 1. Oktober 2009 nicht erwerbstätig gewesen sei, solle er zudem die Höhe der von ihm als Erwerbstätiger an die obligatorische AHV von Januar bis September 2009 entrichteten Beiträge bzw. die Höhe des versicherten Einkommens angeben und belegen. Gleichzeitig werde der Versicherte um Bekanntgabe einer Korrespondenzadresse in der Schweiz oder eine Drittperson mit Wohnsitz in der Schweiz gebeten, die für seine Angelegenheiten der freiwilligen AHV/IV zuständig sei. Eine diesbezügliche Vollmachtserklärung liege dem Schreiben bei und sei innert angesetzter Frist der SAK zuzusenden. Sollte der Versicherte dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommen, würde die SAK die Einsprache abweisen und an der Ausschlussverfügung festhalten (act. SAK/26, S. 1-19, act. SAK/27). B.l Am 25. November 2012 sandte der Versicherte der SAK diverse Unterlagen per E-Mail zu (act. SAK/28, S. 1-8) und gleichentags - gemäss seinen schriftlichen Angaben - im Original per Post zu. Aus den Einkommens- und Vermögenserklärungen für das Jahr 2009 und 2010 (act. SAK/28, S. 5-8), dem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ (act. SAK/28, S. 2) sowie dem Begleitschreiben des Versicherten (act. SAK/28, S. 4) geht hervor, dass Letztgenannter mit Beitrittsdatum zur freiwilligen Versicherung (1. Oktober 2009) nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Der Versicherte erklärte, dass die von ihm bevollmächtigte Vertreterin in der Schweiz, B._______, die am 21. November 2012 unterzeichnete Vollmachtserklärung (act. SAK/29) direkt der SAK zusenden werde. Er hoffe, dass mit Zusendung der geforderten und nunmehr vollständigen Unterlagen der Ausschluss rückgängig gemacht werde (act. SAK/28, S. 4). B.m Mit Einspracheverfügung vom 10. Dezember 2012 - adressiert an die Adresse der Parteivertreterin in der Schweiz - wies die Vorinstanz androhungsgemäss die Einsprache vom 11. September 2012 ab. Sie begründete den Einspracheentscheid dahingehend, dass der Versicherte - trotz mehrmaliger Aufforderung, die Erklärung über sein Einkommen und Vermögen für das Jahr 2009 und 2010 vollumfänglich auszufüllen, mit den entsprechenden Belegen zu versehen und bis spätestens 1. Dezember 2012 an die SAK zu senden - seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die SAK sei bis dato nicht im Besitz der Beweisbelege, die [rechtsgenüglich] Auskunft über die Nichterwerbstätigkeit des Versicherten sowie über die von ihm angegebene Höhe des Vermögens geben könnte (act. SAK 30 f.). C. Mit übermittelter Eingabe vom 6. Januar 2013 (Postaufgabe in der Schweiz am 16. Januar 2013) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die (rückwirkende) Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen wie in seiner Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. Bst. B.h). Zudem fügte er hinzu, dass er am 26. November 2012 die von der Vorinstanz geforderten "Originalpapiere in einem Couvert bei China Post EMS" aufgegeben habe, er jedoch keinen Zustellnachweis erbringen könne, weil "gleichentags der Frau das E-Bike gestohlen" worden sei. Den Erhalt der von ihm vorab am 25. November 2012 per E-Mail zugestellten Unterlagen sei von der Vorinstanz (C._______@D._______.ch) gleichentags bestätigt worden. Ob die per Post versandten Originalpapiere bei der Vorinstanz eingegangen seien, entziehe sich seiner Kenntnisse (Beschwerdeakten [act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Einspracheentscheid) vom 10. Dezember 2012. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mangels Einreichung der vollständigen Taxationsunterlagen - trotz mehrfacher Zustellung der Formulare und durchgeführten Mahnverfahrens - aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder innert letztmalig gewährter Frist (1. Dezember 2012) noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beweisbelege erbracht, die über seine Nichterwerbstätigkeit und über seine von ihm angegebene Höhe des Vermögens Auskunft geben könnten (act. 3). E. Mit Schreiben vom 11. März 2013 (Postaufgabe in der Schweiz am 13. März 2013) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sämtliche Unterlagen, die er der Vorinstanz im Original auf dem Postweg und vorab per E-Mail zugesandt habe, auch dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel bereits vorgelegt habe. Weitere Unterlagen stünden ihm nicht zur Verfügung, zumal er auch nicht eruieren könne, welche weiteren Belege seitens der Vorinstanz erforderlich seien (act. 5). F. Da der Beschwerdeführer sich nicht weiter vernehmen liess, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 22. Mai 2013 ab (act. 6). G. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Einspracheentsscheid der Schweizerischen Aus-gleichskasse vom 10. Dezember 2012, mit welchem der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist. 2.2 Die Schweiz verfügt über kein Sozialversicherungsabkommen mit China. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.3 Dabei sind diejenigen Rechtssätze zu beachten, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), bzw. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.10) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden Fassungen. 2.4 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.5 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.6 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte, welche der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt, werden aus der Versicherung ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Die Ausgleichskasse hat den Versicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses eingeschrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 2.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er zu bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser bei der SAK einzugehen hat, damit er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine eingeschriebene Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 2.8 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen, vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, mit der am 11. Januar 2011 versandten Aufnahmebestätigung in die freiwillige Versicherung auch die Formulare "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare zugestellt zu haben (act. 3; vgl. act. SAK/9). Nachdem die ausgefüllten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers nicht eingereicht worden seien, sei das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren [mit den am 10. März 2011, 11. April 2011, 10. Juni 2011 und am 28. Juli 2011 (act. SAK/11, 13 f., 15) versandten Mahnungen] durchgeführt und eingehalten worden (vgl. B.b f.). Nach Prüfung des gesamten Dossiers sei festgestellt worden, dass der Ausschluss korrekt abgelaufen sei (act. SAK/26, S. 17). Zudem seien dem Beschwerdeführer während dem hängigen Einspracheverfahren die erforderlichen Taxationsformular 2009 und 2010 am 1. November 2012 per Post sowie gleichentags per E-Mail zugesandt und ihm eine Nachfrist bis zum 1. Dezember 2012 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei nicht vollständiger Zusendung der Originalunterlagen am Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung festgehalten werde (act. SAK/26, S. 17 f. [vgl. Bst. B.j]). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, je eine (eingeschriebene) Mahnung erhalten zu haben. Erst während seiner Ferien in der Schweiz (18. Juli 2012 bis 20. August 2012) habe er die Ausschlussverfügung [datiert vom 19. Januar 2012 und mit dem Versandvermerk "Eingeschrieben"] von der SAK erhalten. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unterlagen eingereicht worden (act. SAK/20, Beschwerdeakte 1; vgl. Bst. B.h, C). 3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, ob mit Versendung der Aufnahmebestätigung vom 11. Januar 2011 - wie von der Vorinstanz behauptet (vgl. E. 3.2) - die Formulare "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare versandt wurden, da in dem Schreiben die erwähnten Unterlagen mit keinem Wort erwähnt wurden und zudem ein Beilagenhinweis fehlt (act. SAK/9, S. 1; vgl. Bst. B.a) beziehungsweise nur ein Versicherungsausweis erwähnt wird. Es liegt einzig eine Kopie eines aus China am 16. Februar 2011 retournierten Briefkuverts der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aus der Schweiz "A-Priority" versandt) mit dem Rücksendungsvermerk "Adresse insuffisante" vor, dessen Inhalt nicht bekannt ist (act. SAK/10, S. 2). Gemäss Aktenindex der Vorinstanz wurde die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und 2010 ein zweites Mal am 10. März 2011 an die Zustelladresse des Beschwerdeführers in China versandt. Dem nicht eingeschrieben versandten Kurzbrief der Vorinstanz vom 10. März 2011 ist lediglich im Betreff "Renvoi R&F 2009/2010" zu entnehmen, ein Zustellnachweis findet sich jedoch nicht in den Akten (act. SAK/10, S. 2; vgl. Bst. B.b). Zudem ist nicht aktenkundig, ob die nicht eingeschrieben versandte Aufnahmebestätigung samt den Formularen "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare (act. SAK/9) oder die erwähnten Mahnungen (act. SAK/11, 13 f., 15; vgl. Bst. B.b) zugestellt werden konnten, da sich in den Akten keine Empfangsbescheinigungen (wie Rückscheine, Bestätigungen der Schweizer Vertretung in China oder Postbestätigung der eingeschriebenen Sendung an eine bevollmächtigte Vertretung in der Schweiz) finden (vgl. E. 2.8 mit Hinweis zum Zustellungsnachweis). Auffällig ist, dass die Vorinstanz - nachdem sie selbst die erfolglose Zustellung ihrer grösstenteils nicht eingeschriebenen Postsendungen an die Adresse des Beschwerdeführers in China mehrmals festgestellt hatte (vgl. Bst. B.b, B.d, B.j) - auch weiterhin ihre Schreiben ohne Rückscheinbestätigungen versandt und erst am 1. November 2012 eine Zustelladresse in der Schweiz vom Beschwerdeführer verlangt hatte. Im Übrigen konnte die Vorinstanz auch keinen Zustellnachweis für die am 19. Januar 2012 eingeschrieben versandte Ausschlussverfügung erbringen (act. SAK/16). Es ist hingegen unbestritten, dass die am 1. November 2012 per E-Mail und per Post (nicht eingeschrieben) von der Vorinstanz versandten Formulare dem Beschwerdeführer zugegangen sind, weil er diese - mittlerweile ausgefüllt und mit dem Datum 25. November 2012 versehen - zusammen mit einem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ vom 23. September 2009 (act. SAK/28, S. 2) sowie seinem Versicherungsausweis AHV-IV (act. SAK/28, S. 3) an die Vorinstanz am 25. November 2012 per E-Mail retourniert hatte (vgl. Bst. B.k). 3.5 Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Akten nicht zu belegen vermag, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen (wie auch die nicht eingeschrieben versandte Beitrittsbestätigung mit der ersten Zustellung der fraglichen Formulare) erhalten hat. 3.6 Wie bereits ausgeführt, stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung eines Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (oben E. 2.7). Vorliegend misslingt der Vorinstanz der Nachweis, die zwischen Januar 2011 bis Juli 2011 dem Beschwerdeführer direkt nach China zugestellten Postsendungen und damit auch die den Ausschluss androhende zweite Mahnung vom 10. Juni 2011 und 28. Juli 2011 korrekt zugestellt zu haben (oben E. 3.4). Somit konnte der Beschwerdeführer weder wissen, dass ein Ausschluss drohte, noch wie er diesen abwenden konnte. Daran ändert auch nichts, dass er [erst] im November 2012 die Taxationsformulare erhielt und ihm - unter Androhung des [endgültigen] Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung - eine letzte [erste] Frist zwecks Einreichung der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. act. 27). Die 30-tägige einmalige Frist, die dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz "ausnahmsweise" als "Vorschlag" gewährt wurde, erscheint gerade im Zuge von Postsendungen nach oder von China äusserst kurz bemessen zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch entsprechende Beweisbelege im Original beizubringen und unter Umständen vorher zu besorgen hatte. Zudem fehlte ihm die Wegleitung bzw. Erklärung im Schreiben vom 1. November 2012, auch im Falle einer Nichterwerbstätigkeit Beweisbelege einreichen zu müssen (vgl. act. SAK/26, S. 1; act. SAK/27, S. 1). Mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an das zweistufige Mahnverfahren (vgl. E. 3.3; vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Rz. 3014 ff.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vermag demnach das Vorgehen der SAK im vorliegenden Fall nicht zu genügen und fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2008 [C-2973/2006]). 3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, weshalb die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese - sofern nötig - beim Beschwerdeführer noch fehlende Unterlagen einfordert, gegebenenfalls unter Beachtung der formellen Anforderungen an das Mahnverfahren, und anschliessend die Höhe der Beiträge für die freiwillige Versicherung ab Beitrittsdatum festlegt.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 10. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: