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C-2244/2023

C-2244/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV sowie die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2244/2023 Abschreibungsentscheid vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Pensionskasse B._______ AG in Liquidation, Zustelladresse: c/o C._______ AG, Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Liquidation der Vorsorgeeinrichtung, Genehmigung des Verteilplanes, Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich BVS vom 28. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS Zürich) - als Aufsichtsbehörde - mit Verfügung vom 28. März 2023 (BVGer-act. 1/1) das von A._______ (als Destinatär) eingereichte Überprüfungsbegehren (BVS-act. 1), welches den vom Stiftungsrat der Pensionskasse B._______ AG in Liquidation hinsichtlich Anpassung des Verteilplans erlassenen abschlägigen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BVGer-act. 1/12) betraf, abwies und ihm eine Gebühr von Fr. 4'000.- auferlegte, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung der BVS Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 23. April 2023 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. April 2023) erhob und die Pensionskasse B._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ins Recht fasste, dass in der Folge die Instruktion des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurde (BVGer-act. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 3. April 2025 die Beschwerde vom 23. April 2023 zurückzog (BVGer-act. 37), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3240/2021 vom 30. September 2022), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer-act. 3, 5) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 10, 27), zulasten des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV sowie die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: