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C-2222/2015

C-2222/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-11 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1950 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. Oktober 2014 ein Gesuch zum Bezug einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 4 S. 7). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (act. 10). A.b Am 27. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache (act. 11). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte die Vor-instanz den Beschwerdeführer auf, seine Einsprache innert 10 Tagen mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen (act. 12). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2015 zugestellt (act. 13). Der Aufforderung der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar [recte: März] 2015 nach (act. 14; Eingang bei der Vorinstanz am 9. März 2015). Im Einzelnen erklärte er, er glaube, dass ihm ein Anspruch zustehe, obwohl er nur 10 Monate in der Schweiz gearbeitet habe. Ferner sei er mit einer einmaligen Abschlagszahlung einverstanden. Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz am 23. März 2015 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 19). Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, es liege nach wie vor kein volles Beitragsjahr vor, weshalb kein Anspruch auf Altersrente bestehe. Ferner sei im Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 und den dazugehörigen Verordnungen die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung nicht vorgesehen. B. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. März 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2015. Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, wenn die Vorinstanz die Rentenzahlung grundsätzlich ablehne, sei er mit einer Abschlagszahlung einverstanden. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei unterjähriger Versicherungszeit bestehe weder ein Anspruch auf Rente noch könnten die geleisteten AHV-Beiträge zurückerstattet oder sonst irgendwie vergütet werden. D. Der Instruktionsrichter nahm und gab mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2015 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme und von Beweismitteln verzichtet habe. Ferner schloss er den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer act. 6). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 30. März 2015 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt aktuell in Österreich und übte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus (vgl. act. 6). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]).

E. 3.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers leistete er in der Zeit von August bis Dezember 1981 sowie von Januar bis Mai 1982, mithin während 10 Monaten, aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die AHV (act. 6). Im Formular E 207 betreffend Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten vom 11. März 2010 hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, von 1990 bis 1991 bei der Firma B._______ in C._______ tätig gewesen zu sein (act. 1 S. 4). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse D._______ vom 17. März 2015 hätten nach Prüfung der Lohnabrechnungen 1990 und 1991 der Firma B._______ keine Lohneintragungen für den Beschwerdeführer gefunden werden können (act. 18). Hinweise für weitere Beitragszeiten sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Einspracheverfahrens ausdrücklich festhielt, nur 10 Monate in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. 14).

E. 3.4 Demzufolge ist die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente besteht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Abschlagszahlung im Sinne einer einmaligen Kapitalabfindung in den vorliegend anwendbaren rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist und überdies mangels Bestehens eines Rentenanspruchs ohnehin nicht in Betracht käme.

E. 3.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, bezahlte Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]). Im vorliegenden Fall besteht jedoch mit dem FZA und den dazugehörigen Verordnungen eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, womit eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausgeschlossen ist.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung der AHV hat noch die Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge verlangen kann. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2222/2015 Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 23. März 2015. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1950 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. Oktober 2014 ein Gesuch zum Bezug einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 4 S. 7). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (act. 10). A.b Am 27. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache (act. 11). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte die Vor-instanz den Beschwerdeführer auf, seine Einsprache innert 10 Tagen mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen (act. 12). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2015 zugestellt (act. 13). Der Aufforderung der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar [recte: März] 2015 nach (act. 14; Eingang bei der Vorinstanz am 9. März 2015). Im Einzelnen erklärte er, er glaube, dass ihm ein Anspruch zustehe, obwohl er nur 10 Monate in der Schweiz gearbeitet habe. Ferner sei er mit einer einmaligen Abschlagszahlung einverstanden. Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz am 23. März 2015 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 19). Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, es liege nach wie vor kein volles Beitragsjahr vor, weshalb kein Anspruch auf Altersrente bestehe. Ferner sei im Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 und den dazugehörigen Verordnungen die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung nicht vorgesehen. B. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. März 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2015. Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, wenn die Vorinstanz die Rentenzahlung grundsätzlich ablehne, sei er mit einer Abschlagszahlung einverstanden. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei unterjähriger Versicherungszeit bestehe weder ein Anspruch auf Rente noch könnten die geleisteten AHV-Beiträge zurückerstattet oder sonst irgendwie vergütet werden. D. Der Instruktionsrichter nahm und gab mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2015 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme und von Beweismitteln verzichtet habe. Ferner schloss er den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer act. 6). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 30. März 2015 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung hat. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt aktuell in Österreich und übte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus (vgl. act. 6). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]). 3.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers leistete er in der Zeit von August bis Dezember 1981 sowie von Januar bis Mai 1982, mithin während 10 Monaten, aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die AHV (act. 6). Im Formular E 207 betreffend Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten vom 11. März 2010 hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, von 1990 bis 1991 bei der Firma B._______ in C._______ tätig gewesen zu sein (act. 1 S. 4). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse D._______ vom 17. März 2015 hätten nach Prüfung der Lohnabrechnungen 1990 und 1991 der Firma B._______ keine Lohneintragungen für den Beschwerdeführer gefunden werden können (act. 18). Hinweise für weitere Beitragszeiten sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Einspracheverfahrens ausdrücklich festhielt, nur 10 Monate in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. 14). 3.4 Demzufolge ist die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente besteht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Abschlagszahlung im Sinne einer einmaligen Kapitalabfindung in den vorliegend anwendbaren rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist und überdies mangels Bestehens eines Rentenanspruchs ohnehin nicht in Betracht käme. 3.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, bezahlte Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]). Im vorliegenden Fall besteht jedoch mit dem FZA und den dazugehörigen Verordnungen eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, womit eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausgeschlossen ist.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung der AHV hat noch die Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge verlangen kann. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: