opencaselaw.ch

C-2191/2014

C-2191/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-18 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger, wohnt in Kolumbien, wo seine Ehefrau bei der (...) in (...) tätig war, und ist der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen (SAK-act. 12 und 13). Nachdem seine Ehefrau in die (...) nach (...) versetzt worden war, hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich als ihre Begleitperson von 27. April 2009 bis 31. Juli 2012 in Indien auf (SAK-act. 43). B. Für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 erhob die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) beim Versicherten jeweils keine Beiträge an die freiwillige AHV/IV, da sie ihn als nichterwerbstätig betrachtete und die von seiner Ehefrau an die obligatorische AHV/IV geleisteten Beiträge ausreichten, damit seine Beiträge als bezahlt galten (SAK-act. 27, 30, 35 und 41). C. Am 30. März 2013 reichte der Versicherte der SAK für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 das entsprechende Formular ein und verwies dabei im Wesentlichen auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Er hielt zudem fest, dass er selbständig im Immobilienmarkt arbeite, aber keine eigentliche Firma habe (SAK-act. 46). In der Folge forderte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 14. August 2013 auf, die Bilanz 2012 sowie die vollständig ausgefüllte Einkommens- und Vermögenerklärung einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie unter Fristansetzung mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013 (SAK-act. 52). Am 12. Januar 2014 reichte der Versicherte die Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2013 unter Beilage seiner Steuererklärung 2012 aus Kolumbien ein (SAK-act. 55). Mit E-Mail vom 7. Februar 2014 wies die Ehefrau des Versicherten unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 17. Dezember 2013 darauf hin, dass sie das Schreiben vom 14. August 2013 nie erhalten und für das Jahr 2012 dieselben Dokumente wie in den Vorjahren eingereicht hätten, weshalb unklar sei, welche weiteren Dokumente noch eingereicht werden müssten (SAK-act. 56). Die SAK ermittelte in der Folge gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von COP 123'209'000.- (umgerechnet CHF 64'068.68) und setzte mit Verfügung vom 4. März 2014 die Beiträge für das Jahr 2012 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von CHF 64'000.­- auf CHF 6'585.60 (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-act. 57). Eine gegen diese Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 11. März 2014 (SAK-act. 60) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2014 ab und hielt zur Begründung fest, dass der Versicherte als Erwerbstätiger veranlagt werden müsse und bei der Festsetzung der Beiträge auf die zugesandte Steuererklärung abgestellt worden sei. Von den ausgewiesenen Einkünften von COP 123'245'000.- seien Spesen von COP 36'000.- in Abzug gebracht worden (SAK-act. 73). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine Beitragsveranlagung als Nichterwerbstätiger. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2012 wie früher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe irrtümlich das Formular für selbständig Erwerbstätige ausgefüllt. Seine Einkünfte bestünden nur aus Immobilienerträgen in der Höhe von COP 41'286'000.-. Der in der Steuererklärung ebenfalls aufgeführte Geldzufluss von COP 82'792'000.- (umgerechnet CHF 44'000.- abzüglich Bankspesen) sei Teil des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau, den sie auf sein Konto überwiesen habe. Die AHV-Beiträge, die seine Ehefrau bezahlt habe, würden wie bis anhin genügen, um auch seine Beiträge als Nichterwerbstätiger zu decken (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als selbständig erwerbend einzustufen sei, kümmere er sich doch um einen grösseren Immobilienpark mit einem ausgewiesenen Steuerwert von COP 1'342'804'000.-. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Einkünfte von COP 123'209'000.- die Überweisung einer Lohnzahlung seiner Ehefrau von COP 82'792'000.- enthielten, sei nicht belegt (BVGer-act. 3). F. In seiner Replik vom 15. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Ergänzend führte er aus, dass sein Immobilienvermögen von COP 1'342'804'000.- (CHF 634'274.-), das auch sein Eigenheim beinhalte, in der Schweiz nicht mehr als einem kleinen Einfamilienhaus oder einer mittleren Wohnung entspreche (BVGer-act. 5). G. Mit Duplik vom 30. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass der Beschwerdeführer als erwerbstätig zu qualifizieren sei. Der Betrag von CHF 44'000.- könne jedoch von der Taxationsgrundlage in Abzug gebracht werden, da nun klar feststehe, dass es sich dabei um das Einkommen der Ehefrau handle (BVGer-act. 7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. April 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2014, mit dem die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig oder nicht erwerbstätig im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist (Beitragsstatus).

E. 3 Der in Kolumbien lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Mangels eines zu beachtenden Sozialversicherungsabkommens richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2012) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).

E. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV die einschlägigen Bestimmungen der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).

E. 4.3 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV sind die versicherten Personen beitragspflichtig, solange sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchen Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV).

E. 4.4 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens, wobei die (Invaliden-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG nicht zum Renteneinkommen gezählt werden.

E. 4.5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

E. 4.6 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 4.7 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (vgl. BGE 136 V 258 E. 2.2.2; BGE 134 V 250 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn die Vermögensverwaltung eine erwerbliche Tätigkeit im AHV-beitragsrechtlichen Sinne darstellt (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 9, Rz. 25).

E. 4.8 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 386 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.9 Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfalle jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. Urteil des BGer H 2010/06 vom 22. Juni 2007 E. 4 mit Hinweisen). Vermietertätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. Urteil des BGer 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3). 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2012 aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit seinen Immobilien als selbständig erwerbend einzustufen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er wie bis anhin als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2012 das am 30. März 2013 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2012" eingereicht (SAK-act. 46). Er beschränkte sich dabei darauf, sein Vermögen sowie das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzugeben, und verwies des Weiteren auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Bei der Frage, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe, kreuzte er «Ja» an und gab im Kommentarfeld an «Ich arbeite selbständig im Immobilienmarkt. Habe keine eigentliche Firma. Siehe Steuererklärung.» Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 14. August 2013 aufgefordert, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013, wobei sie ihn auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung infolge fehlender Mitwirkung hinwies (SAK-act. 52). Nachdem der Beschwerdeführer bezugnehmend auf diese Mahnung (durch seine Ehefrau) mit E-Mail vom 7. Februar 2014 nachfragen liess, welche weiteren Dokumente noch zugestellt werden müssten, und darauf hinweisen liess, dass nie ein Schreiben vom 14. August 2013 bei ihnen angekommen sei (SAK-act. 56), setzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf die Angaben in der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärung 2012 durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest. 5.3 Aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers aus Kolumbien für das Jahr 2012 ergibt sich, dass er Einkünfte von insgesamt COP 124'078'000.­- erzielt hat. Diese bestehen aus Zinserträgen von COP 833'000.- und sonstigen Einkünften (Mieteinnahmen etc.) von COP 123'245'000.-. Als Bestandteil der sonstigen Einkünfte sind nicht steuerbare Einkünfte von COP 82'792'000.- ausgewiesen. Im Ergebnis resultiert ein (steuerbares) Nettoeinkommen von COP 42'286'000.-. Die Vorinstanz hat das beitragspflichtige Einkommen auf COP 123'209'000.- festgesetzt (COP 123'245'000.- abzüglich der Kosten von COP 36'000'000.-). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt hat, handelt es sich bei den nicht steuerbaren Einkünften in der Höhe von COP 82'792'000.- um eine Banküberweisung vom Gehaltskonto seiner Ehefrau. Er hat mittels Bankbelegen aufgezeigt, dass sie ihm per 29. Oktober 2012 diesen Betrag, welcher CHF 44'000.­- abzüglich Bankspesen entsprach, überwiesen hat (Beilagen zu BVGer-act. 1). Im Rahmen ihrer Duplik vom 30. Juli 2014 hat die Vorinstanz anerkannt, dass es sich bei der Zahlung in der Höhe von COP 82'792'000.- um kein beitragspflichtiges Einkommen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. Strittig und zu klären bleibt damit noch, ob die Liegenschaftserträge des Beschwerdeführers als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen sind. 5.4 Hinsichtlich der Liegenschaftserträge und des Immobilienvermögens liegen lediglich die Angaben in der Steuererklärung 2012 aus Kolumbien vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Mieterträge von netto COP 40'453'000.- (COP 124'078'000.- ./. COP 833'000.- ./. COP 82'792'000.-) erzielt und über ein Vermögen von COP 1'342'804'000.- verfügt hat, wobei es sich eigenen Angaben zufolge um Immobilienbesitz handelt. Wie sich den Akten weiter entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 jeweils als Nichterwerbstätiger qualifiziert, obwohl er bereits damals Liegenschaftserträge und Immobilienvermögen auswies (siehe Steuererklärungen 2008 bis 2011, SAK-act. 28 S. 4, 34 S. 5, 37 S. 4 und 46 S. 6). Nachdem er sich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2012 (erstmals) ausdrücklich als erwerbstätig bezeichnet hat, ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen bisherigen Beitragsstatus überprüfte und mit Schreiben vom 14. August 2013 weitere Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit den Immobilien einforderte. Diese Unterlagen hat er jedoch nicht eingereicht. Obwohl er auf die Mahnung hin in einer E-Mail vom 7. Februar 2014 mitteilen liess, dass er das (uneingeschrieben versandte) Schreiben vom 14. August 2013 nicht erhalten habe, und ausdrücklich um Mitteilung ersuchte, welche Unterlagen er noch einreichen müsse, hat die Vorinstanz, ohne auf die Anfrage zu reagieren und weitere Abklärungen zu tätigen, kurz darauf allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 die Beiträge im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung festgelegt. Die Angaben aus der Steuererklärung sind für die Frage, ob hier eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, jedoch wenig ergiebig. So sind insbesondere weder die Art und Anzahl der sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Liegenschaften, noch die jeweilige Besitzesdauer bekannt. Auch ist nicht geklärt, ob er Handel mit Liegenschaften betreibt. Allein die Höhe des Immobilienvermögens und der Liegenschaftserträge ist nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht somit nicht genügend abgeklärt, weshalb die Streitsache nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann und zur Ermittlung des Beitragsstatus des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 5 VFV gehalten ist, der Vorinstanz alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

E. 6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführer, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2191/2014 Urteil vom 18. Februar 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung 2012; Einspracheentscheid vom 8. April 2014. Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger, wohnt in Kolumbien, wo seine Ehefrau bei der (...) in (...) tätig war, und ist der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen (SAK-act. 12 und 13). Nachdem seine Ehefrau in die (...) nach (...) versetzt worden war, hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich als ihre Begleitperson von 27. April 2009 bis 31. Juli 2012 in Indien auf (SAK-act. 43). B. Für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 erhob die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) beim Versicherten jeweils keine Beiträge an die freiwillige AHV/IV, da sie ihn als nichterwerbstätig betrachtete und die von seiner Ehefrau an die obligatorische AHV/IV geleisteten Beiträge ausreichten, damit seine Beiträge als bezahlt galten (SAK-act. 27, 30, 35 und 41). C. Am 30. März 2013 reichte der Versicherte der SAK für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 das entsprechende Formular ein und verwies dabei im Wesentlichen auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Er hielt zudem fest, dass er selbständig im Immobilienmarkt arbeite, aber keine eigentliche Firma habe (SAK-act. 46). In der Folge forderte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 14. August 2013 auf, die Bilanz 2012 sowie die vollständig ausgefüllte Einkommens- und Vermögenerklärung einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie unter Fristansetzung mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013 (SAK-act. 52). Am 12. Januar 2014 reichte der Versicherte die Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2013 unter Beilage seiner Steuererklärung 2012 aus Kolumbien ein (SAK-act. 55). Mit E-Mail vom 7. Februar 2014 wies die Ehefrau des Versicherten unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 17. Dezember 2013 darauf hin, dass sie das Schreiben vom 14. August 2013 nie erhalten und für das Jahr 2012 dieselben Dokumente wie in den Vorjahren eingereicht hätten, weshalb unklar sei, welche weiteren Dokumente noch eingereicht werden müssten (SAK-act. 56). Die SAK ermittelte in der Folge gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von COP 123'209'000.- (umgerechnet CHF 64'068.68) und setzte mit Verfügung vom 4. März 2014 die Beiträge für das Jahr 2012 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von CHF 64'000.­- auf CHF 6'585.60 (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-act. 57). Eine gegen diese Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 11. März 2014 (SAK-act. 60) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2014 ab und hielt zur Begründung fest, dass der Versicherte als Erwerbstätiger veranlagt werden müsse und bei der Festsetzung der Beiträge auf die zugesandte Steuererklärung abgestellt worden sei. Von den ausgewiesenen Einkünften von COP 123'245'000.- seien Spesen von COP 36'000.- in Abzug gebracht worden (SAK-act. 73). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine Beitragsveranlagung als Nichterwerbstätiger. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2012 wie früher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe irrtümlich das Formular für selbständig Erwerbstätige ausgefüllt. Seine Einkünfte bestünden nur aus Immobilienerträgen in der Höhe von COP 41'286'000.-. Der in der Steuererklärung ebenfalls aufgeführte Geldzufluss von COP 82'792'000.- (umgerechnet CHF 44'000.- abzüglich Bankspesen) sei Teil des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau, den sie auf sein Konto überwiesen habe. Die AHV-Beiträge, die seine Ehefrau bezahlt habe, würden wie bis anhin genügen, um auch seine Beiträge als Nichterwerbstätiger zu decken (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als selbständig erwerbend einzustufen sei, kümmere er sich doch um einen grösseren Immobilienpark mit einem ausgewiesenen Steuerwert von COP 1'342'804'000.-. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Einkünfte von COP 123'209'000.- die Überweisung einer Lohnzahlung seiner Ehefrau von COP 82'792'000.- enthielten, sei nicht belegt (BVGer-act. 3). F. In seiner Replik vom 15. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Ergänzend führte er aus, dass sein Immobilienvermögen von COP 1'342'804'000.- (CHF 634'274.-), das auch sein Eigenheim beinhalte, in der Schweiz nicht mehr als einem kleinen Einfamilienhaus oder einer mittleren Wohnung entspreche (BVGer-act. 5). G. Mit Duplik vom 30. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass der Beschwerdeführer als erwerbstätig zu qualifizieren sei. Der Betrag von CHF 44'000.- könne jedoch von der Taxationsgrundlage in Abzug gebracht werden, da nun klar feststehe, dass es sich dabei um das Einkommen der Ehefrau handle (BVGer-act. 7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. April 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2014, mit dem die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig oder nicht erwerbstätig im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist (Beitragsstatus).

3. Der in Kolumbien lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Mangels eines zu beachtenden Sozialversicherungsabkommens richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2012) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV die einschlägigen Bestimmungen der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 4.3 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV sind die versicherten Personen beitragspflichtig, solange sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchen Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV). 4.4 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens, wobei die (Invaliden-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG nicht zum Renteneinkommen gezählt werden. 4.5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 4.6 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.7 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (vgl. BGE 136 V 258 E. 2.2.2; BGE 134 V 250 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn die Vermögensverwaltung eine erwerbliche Tätigkeit im AHV-beitragsrechtlichen Sinne darstellt (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 9, Rz. 25). 4.8 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 386 E. 2 mit Hinweisen). 4.9 Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfalle jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. Urteil des BGer H 2010/06 vom 22. Juni 2007 E. 4 mit Hinweisen). Vermietertätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. Urteil des BGer 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3). 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2012 aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit seinen Immobilien als selbständig erwerbend einzustufen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er wie bis anhin als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2012 das am 30. März 2013 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2012" eingereicht (SAK-act. 46). Er beschränkte sich dabei darauf, sein Vermögen sowie das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzugeben, und verwies des Weiteren auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Bei der Frage, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe, kreuzte er «Ja» an und gab im Kommentarfeld an «Ich arbeite selbständig im Immobilienmarkt. Habe keine eigentliche Firma. Siehe Steuererklärung.» Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 14. August 2013 aufgefordert, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013, wobei sie ihn auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung infolge fehlender Mitwirkung hinwies (SAK-act. 52). Nachdem der Beschwerdeführer bezugnehmend auf diese Mahnung (durch seine Ehefrau) mit E-Mail vom 7. Februar 2014 nachfragen liess, welche weiteren Dokumente noch zugestellt werden müssten, und darauf hinweisen liess, dass nie ein Schreiben vom 14. August 2013 bei ihnen angekommen sei (SAK-act. 56), setzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf die Angaben in der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärung 2012 durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest. 5.3 Aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers aus Kolumbien für das Jahr 2012 ergibt sich, dass er Einkünfte von insgesamt COP 124'078'000.­- erzielt hat. Diese bestehen aus Zinserträgen von COP 833'000.- und sonstigen Einkünften (Mieteinnahmen etc.) von COP 123'245'000.-. Als Bestandteil der sonstigen Einkünfte sind nicht steuerbare Einkünfte von COP 82'792'000.- ausgewiesen. Im Ergebnis resultiert ein (steuerbares) Nettoeinkommen von COP 42'286'000.-. Die Vorinstanz hat das beitragspflichtige Einkommen auf COP 123'209'000.- festgesetzt (COP 123'245'000.- abzüglich der Kosten von COP 36'000'000.-). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt hat, handelt es sich bei den nicht steuerbaren Einkünften in der Höhe von COP 82'792'000.- um eine Banküberweisung vom Gehaltskonto seiner Ehefrau. Er hat mittels Bankbelegen aufgezeigt, dass sie ihm per 29. Oktober 2012 diesen Betrag, welcher CHF 44'000.­- abzüglich Bankspesen entsprach, überwiesen hat (Beilagen zu BVGer-act. 1). Im Rahmen ihrer Duplik vom 30. Juli 2014 hat die Vorinstanz anerkannt, dass es sich bei der Zahlung in der Höhe von COP 82'792'000.- um kein beitragspflichtiges Einkommen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. Strittig und zu klären bleibt damit noch, ob die Liegenschaftserträge des Beschwerdeführers als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen sind. 5.4 Hinsichtlich der Liegenschaftserträge und des Immobilienvermögens liegen lediglich die Angaben in der Steuererklärung 2012 aus Kolumbien vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Mieterträge von netto COP 40'453'000.- (COP 124'078'000.- ./. COP 833'000.- ./. COP 82'792'000.-) erzielt und über ein Vermögen von COP 1'342'804'000.- verfügt hat, wobei es sich eigenen Angaben zufolge um Immobilienbesitz handelt. Wie sich den Akten weiter entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 jeweils als Nichterwerbstätiger qualifiziert, obwohl er bereits damals Liegenschaftserträge und Immobilienvermögen auswies (siehe Steuererklärungen 2008 bis 2011, SAK-act. 28 S. 4, 34 S. 5, 37 S. 4 und 46 S. 6). Nachdem er sich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2012 (erstmals) ausdrücklich als erwerbstätig bezeichnet hat, ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen bisherigen Beitragsstatus überprüfte und mit Schreiben vom 14. August 2013 weitere Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit den Immobilien einforderte. Diese Unterlagen hat er jedoch nicht eingereicht. Obwohl er auf die Mahnung hin in einer E-Mail vom 7. Februar 2014 mitteilen liess, dass er das (uneingeschrieben versandte) Schreiben vom 14. August 2013 nicht erhalten habe, und ausdrücklich um Mitteilung ersuchte, welche Unterlagen er noch einreichen müsse, hat die Vorinstanz, ohne auf die Anfrage zu reagieren und weitere Abklärungen zu tätigen, kurz darauf allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 die Beiträge im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung festgelegt. Die Angaben aus der Steuererklärung sind für die Frage, ob hier eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, jedoch wenig ergiebig. So sind insbesondere weder die Art und Anzahl der sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Liegenschaften, noch die jeweilige Besitzesdauer bekannt. Auch ist nicht geklärt, ob er Handel mit Liegenschaften betreibt. Allein die Höhe des Immobilienvermögens und der Liegenschaftserträge ist nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht somit nicht genügend abgeklärt, weshalb die Streitsache nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann und zur Ermittlung des Beitragsstatus des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 5 VFV gehalten ist, der Vorinstanz alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

6. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführer, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand: