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C-2189/2009

C-2189/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2008 wird aufgehoben.

E. 2 Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Februar 2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und allenfalls ab 1. Februar 2011 zu verzinsen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die (...) Pensionskasse, U._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2008 wird aufgehoben.
  2. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Februar 2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und allenfalls ab 1. Februar 2011 zu verzinsen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die (...) Pensionskasse, U._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2189/2009 T {0/2} Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z.________ (Kroatien), vertreten durch Igor Plavsic, Y._______ (Kroatien), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTAvom 19. November 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1957 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), welcher heute in Kroatien lebt, seit dem Jahr 1979 in der Schweiz lebte (act. IV/2.1, 3.1) und arbeitete und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete, dass er am 27. Februar 1987 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons W._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente stellte und eine Behinderung seit 1990, begründet in einer endogenen Depression sowie einem Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) im Jahr 1986, geltend machte (act. IV/2A.2, IV/2), dass die SVA ihm mit Verfügung vom 18. März 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75% seit dem 1. Juli 1996 nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder zusprach (act. IV/26), dass die zugesprochene ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad nach je durchgeführten Revisionen am 24. Juli 1998, 12. Dezember 2001 und am 5. März 2007 von der SVA bei einem unveränderten Invaliditätsgrad be­stätigt wurde (act. IV/33, 46, 60), dass die SVA nach der Rückkehr des Versicherten nach Kroatien am 11. April 2007 das Aktendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) überwies (act. IV/64), dass die Vorinstanz am 29. Mai 2007 ein neues Revisionsverfahren eröffnete (act. IV/67), dass der beurteilende Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA am 12. Juli 2007 "Unstimmigkeiten" im Dossier ortete und zur Durchführung einer ausführlichen psychiatrischen Begutachtung riet (act. IV/68), dass die MEDAS V._______, basierend auf Untersuchungen vom 24. und 25. April 2008, ein interdisziplinäres Gutachten vom 19. Mai 2008 erstellte (act. IV/85), dass die IVSTA gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.________ vom 6. Juni 2008, welcher sich seinerseits auf das MEDAS-Gutachten bezog (act. IV/88), dem Versicherten mit Vorbescheid am 25. Juli 2008 im Wesentlichen eröffnete, aufgrund ihrer Abklärungen könne er seit dem 25. April 2008 wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben, mit welcher er mehr als 40% des Erwerbseinkommens erreichen könne, das er erreichen würde, wäre er nicht invalid geworden, weshalb die bisher ganze Rente durch eine halbe Rente ersetzt würde (act. IV/89), dass der Versicherte gegen diesen Bescheid - vertreten durch Rechtsanwalt Igor Plavsic - am 21. August 2008 unter Beilage einer Anwaltsvollmacht sowie einem psychiatrischen Bericht vom damals in der Schweiz behandelnden Psychiater vom 10. September 1996 (act. 92 f.) und aktueller, teilweise fachärztlicher Berichte aus Kroatien von Juni bis August 2008 (act. IV/94 - 101) Einwand erhob, die weitere Auszahlung einer ganzen Invalidenrente verlangte und gleichzeitig rügte, aus dem Vorbescheid gehe nicht hervor, worauf sich die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung stütze und sich aus den neueren Akten im Übrigen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergebe (act. IV/102), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2008 nach erneuter Einholung einer Stellungnahme Dr. B.________ vom 17. Oktober 2008 (act. IV/104) dem Versicherten im Wesentlichen eröffnete, im Rahmen der Rentenrevision sei festgestellt worden, dass er wieder in der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, worin er mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielen könne, das er heute erreichen würde, hätte er keinen Gesundheitsschaden erlitten, weshalb seine Rente per 1. Februar 2009 durch eine halbe Rente ersetzt werde; von seinen Bemerkungen und Eingaben vom 21. August 2008 sei Kenntnis genommen worden, diese vermöchten jedoch nichts an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 25. Juli 2008 zu ändern (act. IV/107), dass die Vorinstanz die Verfügung vom 19. November 2008 an die Adresse des Rechtsvertreters in Y.________ adressierte, jedoch nach Serbien statt nach Kroatien versandte (act. IV/107), dass die Verfügung dem Rechtsvertreter in Kroatien am 10. Dezember 2008 trotz falsch adressierter Länderangabe eröffnet wurde (Rückschein, vgl. act. IV/109), dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 (Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht einen auf den 19. Dezember 2008 datierten und an die IVSTA adressierten Rekurs inklusive aktuelle medizinische Berichte (je in kroatischer Sprache) sowie die Kopie eines Postaufgabebelegs vom 22. Dezember 2008 einreichte, dass er darin sinngemäss die unrichtige Ermittlung des Sachverhalts, die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sowie die fehlende Übermittlung der für die Vorinstanz massgebenden medizinischen Dokumentation rügte und die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2008 und die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente verlangte und festhielt, er sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (act. 1, Übersetzung act. 5), dass beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2009 eine Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2009 einging (act. 6, Übersetzung act. 14), dass die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. August 2009 am 25. August 2009 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 12, act. IV/113 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2009 unter Beilage des "Exposé d'une révision" vom 5. Juni 2008 sowie der Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 6. Juni 2008, vom 17. Oktober 2008 und vom 13. August 2009 (act. IV/86, 88, 104, 114) Gelegenheit zur Replik einräumte, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 2. Oktober 2009 im Wesentlichen an seinem Antrag festhielt und ausführte, die Vorinstanz habe die neu eingereichten relevanten Akten nicht berücksichtigt, und gleichzeitig weitere medizinische Akten einreichte (act. 17), dass am 28. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 400.-- einging (act. 19), dass die Vorinstanz am 30. November 2009 - gestützt auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 21. November 2009 (act. IV/116) - duplikweise an ihren Anträgen festhielt (act. 22), dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 21. Dezember 2009 im Wesentlichen an seiner Beschwerde festhielt und ausführte, es sei ihm nicht bekannt, worauf die Vorinstanz ihre Angabe stütze, wonach er ein Café führe; diese Angabe sei falsch und unbewiesen, er sei nie gewerblich tätig gewesen, was er mittels Bescheinigung aus dem Gewerberegister der "(...)" belegen könne (act. 25), dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2010 die Triplik inklusive Beilagen an die Vorinstanz übermittelte und den Schriftenwechsel abschloss (act. 26), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter Igor Plavsic mit Vollmacht vom 29. April 2009 (act. 6.1, vgl. auch act. IV/91) rechtsgültig bevollmächtigt hat, dass gemäss Art. 60 ATSG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 60 ATSG), dass, falls die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt, die Frist als gewahrt gilt und alle Stellen, welche mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen, mit dem Eingangsdatum zu versehen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben (Art. 39 Abs. 2 und Art. 30 ATSG), dass der Beschwerdeführer mittels Postquittung die rechtzeitige Postaufgabe der Beschwerde an die IVSTA am 22. Dezember 2008 belegt hat (act. 1 und 6.2 S. 3), dass sich die Vorinstanz nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. zu deren Empfang geäussert hat, indessen in ihren Anträgen von der Gültigkeit der Beschwerde auszugehen scheint, dass aufgrund der belegten Postaufgabe von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen können (Art. 49 VwVG), dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei dieser Grundsatz nicht unbeschränkt gilt, da er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht im Sozialversicherungsprozess seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat und die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt, weshalb das Gericht jener Sachverhaltsdar­stel­lung zu folgen hat, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen), dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die bisher geleistete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Februar 2009 durch eine halbe Invalidenrente ersetzte, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einwendung gegen den Vorbescheid rügte, es sei unklar, worauf sich die Vorinstanz bei ihrer Rentenrevision stütze (act. IV/102), dass er beschwerdeweise präzisierte, die für die Vorinstanz relevante neue medizinische Dokumentation sei ihm nie übergeben worden und die Beurteilung sei ohne seine Einsichtnahme erfolgt (act. 5), dass er damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. auch Art. 29 VwVG), dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen), dass das rechtliche Gehör den Anspruch der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung umfasst, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen, gehören (BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3), dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich schon im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren hat (vgl. bezüglich der Ausnahmen BGE 134 V 97 E. 2), dass dem Beschwerdeführer, ausser die im Beschwerdeverfahren zugestellten Vorakten (Exposé und Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes, act. IV/86, 88, 104, 114), das übrige Voraktendossier, wozu insbesondere das für die Revision grundlegende MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2008 gehört, infolge Nichtzustellung durch die Vorinstanz bzw. Nichteinräumung der Akteneinsicht am Sitz der Vorinstanz nicht bekannt sind, dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 25. Juli 2008 noch in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2008 eingehend begründet hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte, dass in der Verfügung vom 29. September 2008 im Wesentlichen nur die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, mehr als 40% des Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 21. August 2008 im Rahmen des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt habe, dass die Vorinstanz sich in der Verfügung nicht ansatzweise mit der Einwendung bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit den Rügen in formeller und materieller Hinsicht auseinandersetzte, so dass auch von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, dass sich zudem die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten als offensichtlich unvollständig erweisen, da umfangreiche Akten der SVA im Dossier fehlen, insbesondere Anmeldungen bzw. Änderungsmeldungen der IV, IK-Auszug, Vollmachten, Berufsunterlagen, Korrespondenz (act. SVA/1, 14-15, 25-26, 38, 45, 48, 63, 66-69, 70 [S. 1, 2, 4], 71-72, 75, 78), dass die Aktenführungspflicht der Verwaltung das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden - Akteneinsichtsrecht der Person darstellt, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, zu Art. 46), dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden Akteneinsicht (inklusive Aktenführungspflicht der Verwaltung) und somit in zweifacher Hinsicht verletzt wurde, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb), dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2), dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen), dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren keine Begründung der Verfügung nachreichte und - ausser der Einreichung des Aktendossiers - lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung auszumachen ist, dass es vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern, ginge doch der Beschwerdeführer dadurch einer Instanz verlustig, dass angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten doppelten und schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010), dass unter diesen Umständen die Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann und die Verfügung deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, dass die Verfügung vom 19. November 2008 auch wegen offensichtlicher Verletzung des Bundesrechts aufzuheben ist (s. unten), dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG), dass eine Rente von Amtes wegen für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG), dass ein Revisionsgrund sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, ergibt (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen), wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente führe, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein müsse (vgl. z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), dass die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle spielt, weshalb für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraussetzt (vgl. Urteil I 178/00 des Bundesgerichts vom 3. August 2000 E. 4a), dass auf Stellungnahmen der ärztlichen Dienste nur abgestellt werden kann, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil I 694/05 vom 15. Dezember 2006 des Bundesgerichtes E. 2), dass die drei Experten der MEDAS im interdisziplinären Gutachten vom 19. Mai 2009 im Ergebnis zum Schluss kamen, trotz festgestellter Unstimmigkeiten (act. IV/85.24) habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Revision nicht verändert, ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte würde indes von einer Leistungsminderung von 50% bzw. eines halben Tagespensums bei fünf Tagen pro Woche ausgegangen (act. IV/85.26), dass die Rentenkürzung gestützt auf die Beurteilungen des Allgemeinpraktikers Dr. B._______, welcher seinerseits von der umfangreichen 27-seitigen, fachärztlichen und interdisziplinären Beurteilung abwich und davon ausging, der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als dass "seit eh immer eine klar bessere Restarbeitsfähigkeit" bestanden habe (act. IVSTA/88.2), erfolgte, dass es sich bei Dr. B.________ nicht um einen Facharzt gemäss bundes­gerichtlicher Praxis zur Beurteilung von medizinischen Expertisen handelt, seine nach Erstellung des MEDAS-Gutachtens entstandenen Beurteilungen (act. IV/88, 104, 114) im Ergebnis vom Gutachten abweichen und ausserdem Aussagen enthalten, die in den Akten keine Stütze finden, dass die Vorinstanz zudem die einwandweise am 21. August 2008 eingereichten neuen - teilweise von Fachärzten erstellten - medizinischen Akten von Juni - August 2008 aus Kroatien (act. IV/95-101) ebenfalls nur Dr. B._______ zur Stellungnahme übermittelte, welcher daraus keine Änderung seiner bisherigen Beurteilung erblickte, dass sich bereits in Berücksichtigung der Ergebnisse der MEDAS-Unter­suchung die Feststellung einer rentenrelevanten Gesundheitsverbesserung beim Beschwerdeführer gemäss Art. 17 ATSG - notabene gestützt auf unvollständige Akten - als weder überwiegend wahrscheinlich noch als zuverlässig ausgewiesen erweist (vgl. z.B. act. IV/32, 83, 85.26), dass die Vorinstanz im Übrigen auch keinen Erwerbsvergleich gemäss Art. 16 ATSG durchgeführt hat, dass sich damit auch der von der Vorinstanz am 23. Oktober 2008 festgestellte IV-Grad von 50% (act. IV/105) als nicht rechtmässig ermittelt erweist, dass die Rentenkürzung gestützt auf die durchgeführte Revision nach Art. 17 ATSG demnach auch im materiellen Sinne Bundesrecht verletzt, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 19. November 2008 aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer demnach die seit 1. Februar 2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und dabei zu prüfen hat, ob diese gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 ATSG ab dem 1. Februar 2011 zu verzinsen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2008 wird aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Februar 2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und allenfalls ab 1. Februar 2011 zu verzinsen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die (...) Pensionskasse, U._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: