Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Verfügung vom 18. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2179/2021
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 6 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ AG in Liquidation, vertreten durch Konkursamt des Kantons B._______ Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gegenstand BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung vom 18. März 2021).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Beitragsverfü- gung vom 18. März 2021 die A._______ AG als Arbeitgeberin anwies, ihr den Betrag von Fr. (…) zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen, den in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamts C._______ gegen die Betreibung dieser Forderung (Fr. […] zuzüglich Zins zu 5% seit […] 2019) von ihr er- hobenen Rechtsvorschlag aufhob und sie weiter anwies, ihr die Betrei- bungskosten von Fr. 100.- zu bezahlen, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (act. 1) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhob und die vollumfängliche Aufhebung der Verfü- gung beantragt hat, dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten am 14. Juni 2021 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und dieser mit verfah- rensleitender Verfügung vom 23. Februar 2022 vorbehältlich weiterer In- struktionsmassnahmen abgeschlossen wurde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehö- ren, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Auf- gaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vor- instanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass über die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Bezirksgerichts D._______ vom 10. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet wurde, dass das für die Durchführung des Konkursverfahrens zuständige Kon- kursamt mit Eingabe vom 10. August 2023 um Sistierung des vorliegenden Verfahrens sowie um Einsicht in die Prozessakten ersucht hat, dass das vorliegende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 bis auf Weiteres sistiert, der Konkursverwaltung antragsgemäss Ein- sicht in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewährt und diese ersucht wurde, zu gegebener Zeit über den Entscheid betreffend Fortführung des von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt angehobenen Beschwerdeverfahrens in Kenntnis zu setzen, dass das Konkursamt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
14. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass die Konkursverwaltung auf Beschluss der Gläubiger hin auf die Fortführung des Prozesses verzichtet und die Forderung in der 1. Klasse des Kollokationsplans anerkennt, dass das Konkursamt zugleich ausführte, dass kein Gläubiger die Einräu- mung des Rechts zur Fortführung des Prozesses zur Abtretung i.S. von Art. 260 SchKG verlangt habe, womit die Forderung rechtskräftig aner- kannt und der vorliegende Prozess als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde und die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2024 mitteilte, mit der Abschreibung des Be- schwerdeverfahrens einverstanden zu sein, dass das Beschwerdeverfahren daher infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
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dass die Gerichtskosten gemäss Art. 262 SchKG keine Masseschulden sind, sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen, weshalb sie nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen (vgl. Urteil des BGer 4A_650/2011 vom 27. Februar 2013), dass die Verfahrenskosten somit der Beschwerdeführerin dem Verfahren- sausgang entsprechend aufzuerlegen sind, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr im Streit liegt und es sich deshalb rechtfertigt, die Kosten für das Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 Bst. a VGKE), dass demzufolge der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entneh- men ist und der Restbetrag von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf Weiterführung des Prozesses abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: