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C-2142/2011

C-2142/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) schloss mit B._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) am 18. März 2009 (act. 2) einen Handelsreisendenvertrag mit Arbeitsbeginn am 25. Mai 2009 ab. Die Arbeitgeberin nahm in der Folge die Vorbereitungen zum Abschluss einer beruflichen Vorsorgeversicherung vor (Beschwerdebeilagen 2-10). Bevor die Arbeitgeberin die Verträge mit einer Personalfürsorgestiftung unterschrieben hatte, erlitt der Arbeitnehmer am 26. Juli 2009 einen schweren Unfall und verstarb am 25. August 2009 (act. 4, 14). B. Mit Schreiben vom 11. November 2009 (act. 12) teilte die Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie einen vorsorgepflichtigen Arbeitnehmer rückwirkend für die Zeit vom 25. Mai 2009 bis 25. August 2009 versichern müsse. Am 19. Januar 2010 (act. 1) reichte die Arbeitgeberin die Anmeldunterlagen bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz schloss in der Folge mit Verfügung vom 11. März 2011 (act. 30) die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juni 2009 zwangsweise an. Der Arbeitgeberin wurden zudem die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) und Fr. 3'349.60 als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadendersatz und im Übrigen Fr. 750.- für die Durchführung des Leistungsfalles bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 des Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Rechnung gestellt. C. Gegen diese Verfügung liess die Arbeitgeberin am 11. April 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Beträge von Fr. 3'349.- als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken, Tod und Invalidität sowie Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.- nicht geschuldet seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die ihr obliegenden Vorsorgepflichten vollumfänglich erfüllt. Dass der Arbeitnehmer nicht bei der C._______ vorsorgeversichert worden sei, hänge mit den tragischen Umständen zusammen und sei nicht auf irgend ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Den Beilagen sei zu entnehmen, dass der Abschluss der Versicherung nur unterblieben sei, weil der Arbeitnehmer schwer verunfallt und später verstorben sei, bevor er den Gesundheitsfragebogen habe ausfüllen können. Aus Art. 12 und 11 BVG ergebe sich, dass die Arbeitgeberin nur einen Schadenersatz schulde, wenn sie ein Verschulden treffe bzw. sie eine Verantwortung für den Nichtanschluss treffe, was vorliegend nicht der Fall sei. Dasselbe gelte für die in Rechnung gestellten Kosten. Am 28. April 2011 (BVGer act. 5) ging der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ein. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 (BVGer act. 10) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Entscheidend seien nicht die Bemühungen der Arbeitgeberin, sich bei einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sondern dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin sicherzustellen habe, dass die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Arbeitsbeginn ausreiche, um eine geeignete Vorsorgeeinrichtung zu finden oder um eine solche selbst zu errichten. Sei die geplante Zeit nicht ausreichend oder sei sie zwar ausreichend, aber bemühe sich die Beschwerdeführerin zu wenig, verletze sie ihre Pflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BVG. Die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Arbeitsbeginn sei ausreichend gewesen, um eine Vorsorgeeinrichtung zu finden und einen Anschlussvertrag abzuschliessen. Überdies habe die Arbeitgeberin gemäss den Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2009 bereits Pensionskassenbeiträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie sich zu wenig oder zu spät um den Abschluss einer beruflichen Vorsorgeversicherung bemüht habe. Zumal auch keine Exkulpationsgründe ersichtlich seien, habe sie auch schuldhaft gehandelt. Der Schadenersatz sei daher geschuldet. Die in Rechnung gestellten Kosten seien gestützt auf das Kostenreglement ebenfalls zu Recht erhoben worden. E. Mit Replik vom 8. September 2011 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und ergänzte, dass in Art. 11 Abs. 7 BVG von säumigen Arbeitgebern die Rede sei und somit ein Verschulden vorliegen müsse. F. Mit Duplik vom 17. Oktober 2011 (BVGer act. 16) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und ergänzte, es spiele keine Rolle, ob ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin vorliege. Die Arbeitgeberin könne auch säumig werden, ohne pflichtwidrig gehandelt zu haben. Massgebend sei einzig, ob die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer act. 17) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah­rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 1 Bst. d BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führen­den Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3 Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht mit Anschlussverfügung vom 11. März 2011 einen Schadenersatz von Fr. 3'349.60 sowie die Kosten von Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.- gestützt auf das Kostenreglement erhoben hat. Der zwangsweise Anschluss (Ziff. 1 des Dispositivs der Anschlussverfügung) wird nicht bestritten.

E. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver­bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005).

E. 4.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.

E. 4.3 Für Arbeitnehmer beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Damit ist sichergestellt, dass auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber nicht bei der Vorsorgeeinrichtung angemeldet wird, einen Versicherungsschutz geniesst. Bezweckt wird die lückenlose obligatorische Vorsorge zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, 2012, Rz. 635-637).

E. 4.4 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeein­richtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetz­lichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu ver­sichernde Arbeitnehmende beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Pflicht eines Arbeitgebers, sich einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, stellt einen Eckpfeiler des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge dar. Aus dieser "Grundpflicht des Arbeitgebers" (Botschaft BVG, BBl 1976 I 223) leiten sich alle anderen Pflichten ab. Aus der verspäteten Unterstellung eines Arbeitnehmers unter das Obligatorium dürfen dem säumigen Arbeitgeber keine finanziellen Vorteile erwachsen, umso mehr, als für die gesamte Periode ab unterlassener rechtzeitiger Unterstellung ein Risikoschutz besteht (Stauffer, a.a.O. Rz. 1453).

E. 4.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).

E. 5.1 Der Arbeitsvertrag wurde am 18. März 2009 unterzeichnet und der Arbeitsbeginn war am 25. Mai 2009. Gemäss Lohnabrechnungen (act. 3) zog die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bereits ab Juni 2009 einen monatlichen Pensionskassenbeitrag von Fr. 379.15 ab.

E. 5.2 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als kein Versicherungsfall eintritt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3). Vorliegend ist der Versicherungsfall mit dem Tod des Arbeitnehmers am 25. August 2009 eingetreten, bevor ein Anschluss erfolgte. Die Vertragsofferte der C._______ wurde nicht unterschrieben, und die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ging erst am 20. Januar 2010 ein.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die notwendigen Schritte zu einem BVG-Anschluss unternommen und es sei nicht ihr Verschulden, dass der Arbeitnehmer noch nicht vorsorgeversichert gewesen und der Leistungsfall vor Unterzeichnung der Verträge eingetreten sei. Massgebend ist einzig der tatsächlich erfolgte Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, sich per 25. Mai 2009 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Aus welchem Grund der Anschluss nicht erfolgte, spielt keine Rolle (vgl. Rémy Wyler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 12 BVG). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind demnach nicht zu hören. Muss die Auffangeinrichtung Leistungen erbringen, wobei es sich um Leistungen in den Fällen Tod und Invalidität handelt, schuldet der Arbeitgeber nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Wie dieser Schadenersatz zu berechnen ist, wird nicht weiter ausgeführt. Die Botschaft verweist auf Regelungen auf Verordnungs- oder Reglementsebene (Botschaft BVG, BBl 1976 I, 225). Die Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434) regelt in Art. 3 Abs. 3 diese Schadenersatzpflicht, wonach der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschlags in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität verpflichtet wird. Der Zuschlag wird für den Zeitraum berechnet, in dem der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Stauffer, a.a.O., Rz. 1464). Die Pflicht zur Zahlung zusätzlicher Beiträge als Schadenersatz setzt keine vorgängige Aufforderung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 BVG voraus (vgl. Rémy Wyler a.a.O., Rz. 13 zu Art. 12 BVG). Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen Zuschlag im Sinne eines Schadenersatzes von Fr. 3'349.60.- forderte, entspricht dies den Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 VOAE, wonach die vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität, hier Fr. 837.40 pro Arbeitnehmer (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), als Zuschlag gerechtfertigt sind (vgl. act. 31).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht die Auferlegung der Kosten der Verfügung von Fr. 450.-, der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, der Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) und für die Durchführung des Leistungsfalles bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG von Fr. 750.- (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die Grundlage für diese Kosten und Gebühren befindet sich in Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG e contrario, wonach die Kosten, welche der Auffangeinrichtung aufgrund ihrer Tätigkeit nach Art. 11 Abs. 7 und Art. 60 Abs. 2 BVG entstehen, vorab dem Verursacher zu überwälzen sind. Eine weitere Grundlage bildet das Kostenreglement der Stiftung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (act. 30), welches Bestandteil der Anschlussbedingungen und vorliegend anwendbar ist. Zusammenfassend steht fest, dass der verstorbene Arbeitnehmer ab dem 1. Juni 2009 obligatorisch zu versichern war und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt einer registrierten Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein sollen. Dieser Anschlusspflicht ist sie nicht nachgekommen. Im Weiteren ereignete sich vor dem Anschluss ein Leistungsfall. Aus diesen Gründen ist der zwangsweise Anschluss an die Vorinstanz, die daraus resultierende Kostenfolge und die Schadenersatzforderung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 6.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2142/2011 Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Anschlussverfügung vom 11. März 2011. Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) schloss mit B._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) am 18. März 2009 (act. 2) einen Handelsreisendenvertrag mit Arbeitsbeginn am 25. Mai 2009 ab. Die Arbeitgeberin nahm in der Folge die Vorbereitungen zum Abschluss einer beruflichen Vorsorgeversicherung vor (Beschwerdebeilagen 2-10). Bevor die Arbeitgeberin die Verträge mit einer Personalfürsorgestiftung unterschrieben hatte, erlitt der Arbeitnehmer am 26. Juli 2009 einen schweren Unfall und verstarb am 25. August 2009 (act. 4, 14). B. Mit Schreiben vom 11. November 2009 (act. 12) teilte die Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie einen vorsorgepflichtigen Arbeitnehmer rückwirkend für die Zeit vom 25. Mai 2009 bis 25. August 2009 versichern müsse. Am 19. Januar 2010 (act. 1) reichte die Arbeitgeberin die Anmeldunterlagen bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz schloss in der Folge mit Verfügung vom 11. März 2011 (act. 30) die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juni 2009 zwangsweise an. Der Arbeitgeberin wurden zudem die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) und Fr. 3'349.60 als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadendersatz und im Übrigen Fr. 750.- für die Durchführung des Leistungsfalles bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 des Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Rechnung gestellt. C. Gegen diese Verfügung liess die Arbeitgeberin am 11. April 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Beträge von Fr. 3'349.- als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken, Tod und Invalidität sowie Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.- nicht geschuldet seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die ihr obliegenden Vorsorgepflichten vollumfänglich erfüllt. Dass der Arbeitnehmer nicht bei der C._______ vorsorgeversichert worden sei, hänge mit den tragischen Umständen zusammen und sei nicht auf irgend ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Den Beilagen sei zu entnehmen, dass der Abschluss der Versicherung nur unterblieben sei, weil der Arbeitnehmer schwer verunfallt und später verstorben sei, bevor er den Gesundheitsfragebogen habe ausfüllen können. Aus Art. 12 und 11 BVG ergebe sich, dass die Arbeitgeberin nur einen Schadenersatz schulde, wenn sie ein Verschulden treffe bzw. sie eine Verantwortung für den Nichtanschluss treffe, was vorliegend nicht der Fall sei. Dasselbe gelte für die in Rechnung gestellten Kosten. Am 28. April 2011 (BVGer act. 5) ging der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ein. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 (BVGer act. 10) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Entscheidend seien nicht die Bemühungen der Arbeitgeberin, sich bei einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sondern dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin sicherzustellen habe, dass die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Arbeitsbeginn ausreiche, um eine geeignete Vorsorgeeinrichtung zu finden oder um eine solche selbst zu errichten. Sei die geplante Zeit nicht ausreichend oder sei sie zwar ausreichend, aber bemühe sich die Beschwerdeführerin zu wenig, verletze sie ihre Pflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BVG. Die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Arbeitsbeginn sei ausreichend gewesen, um eine Vorsorgeeinrichtung zu finden und einen Anschlussvertrag abzuschliessen. Überdies habe die Arbeitgeberin gemäss den Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2009 bereits Pensionskassenbeiträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie sich zu wenig oder zu spät um den Abschluss einer beruflichen Vorsorgeversicherung bemüht habe. Zumal auch keine Exkulpationsgründe ersichtlich seien, habe sie auch schuldhaft gehandelt. Der Schadenersatz sei daher geschuldet. Die in Rechnung gestellten Kosten seien gestützt auf das Kostenreglement ebenfalls zu Recht erhoben worden. E. Mit Replik vom 8. September 2011 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und ergänzte, dass in Art. 11 Abs. 7 BVG von säumigen Arbeitgebern die Rede sei und somit ein Verschulden vorliegen müsse. F. Mit Duplik vom 17. Oktober 2011 (BVGer act. 16) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und ergänzte, es spiele keine Rolle, ob ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin vorliege. Die Arbeitgeberin könne auch säumig werden, ohne pflichtwidrig gehandelt zu haben. Massgebend sei einzig, ob die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer act. 17) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah­rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 1 Bst. d BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führen­den Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3. Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht mit Anschlussverfügung vom 11. März 2011 einen Schadenersatz von Fr. 3'349.60 sowie die Kosten von Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.- gestützt auf das Kostenreglement erhoben hat. Der zwangsweise Anschluss (Ziff. 1 des Dispositivs der Anschlussverfügung) wird nicht bestritten. 4. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver­bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005). 4.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind. 4.3 Für Arbeitnehmer beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Damit ist sichergestellt, dass auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber nicht bei der Vorsorgeeinrichtung angemeldet wird, einen Versicherungsschutz geniesst. Bezweckt wird die lückenlose obligatorische Vorsorge zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, 2012, Rz. 635-637). 4.4 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeein­richtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetz­lichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu ver­sichernde Arbeitnehmende beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Pflicht eines Arbeitgebers, sich einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, stellt einen Eckpfeiler des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge dar. Aus dieser "Grundpflicht des Arbeitgebers" (Botschaft BVG, BBl 1976 I 223) leiten sich alle anderen Pflichten ab. Aus der verspäteten Unterstellung eines Arbeitnehmers unter das Obligatorium dürfen dem säumigen Arbeitgeber keine finanziellen Vorteile erwachsen, umso mehr, als für die gesamte Periode ab unterlassener rechtzeitiger Unterstellung ein Risikoschutz besteht (Stauffer, a.a.O. Rz. 1453). 4.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). 5. 5.1 Der Arbeitsvertrag wurde am 18. März 2009 unterzeichnet und der Arbeitsbeginn war am 25. Mai 2009. Gemäss Lohnabrechnungen (act. 3) zog die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bereits ab Juni 2009 einen monatlichen Pensionskassenbeitrag von Fr. 379.15 ab. 5.2 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als kein Versicherungsfall eintritt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3). Vorliegend ist der Versicherungsfall mit dem Tod des Arbeitnehmers am 25. August 2009 eingetreten, bevor ein Anschluss erfolgte. Die Vertragsofferte der C._______ wurde nicht unterschrieben, und die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ging erst am 20. Januar 2010 ein. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die notwendigen Schritte zu einem BVG-Anschluss unternommen und es sei nicht ihr Verschulden, dass der Arbeitnehmer noch nicht vorsorgeversichert gewesen und der Leistungsfall vor Unterzeichnung der Verträge eingetreten sei. Massgebend ist einzig der tatsächlich erfolgte Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, sich per 25. Mai 2009 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Aus welchem Grund der Anschluss nicht erfolgte, spielt keine Rolle (vgl. Rémy Wyler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 12 BVG). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind demnach nicht zu hören. Muss die Auffangeinrichtung Leistungen erbringen, wobei es sich um Leistungen in den Fällen Tod und Invalidität handelt, schuldet der Arbeitgeber nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Wie dieser Schadenersatz zu berechnen ist, wird nicht weiter ausgeführt. Die Botschaft verweist auf Regelungen auf Verordnungs- oder Reglementsebene (Botschaft BVG, BBl 1976 I, 225). Die Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434) regelt in Art. 3 Abs. 3 diese Schadenersatzpflicht, wonach der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschlags in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität verpflichtet wird. Der Zuschlag wird für den Zeitraum berechnet, in dem der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Stauffer, a.a.O., Rz. 1464). Die Pflicht zur Zahlung zusätzlicher Beiträge als Schadenersatz setzt keine vorgängige Aufforderung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 BVG voraus (vgl. Rémy Wyler a.a.O., Rz. 13 zu Art. 12 BVG). Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen Zuschlag im Sinne eines Schadenersatzes von Fr. 3'349.60.- forderte, entspricht dies den Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 VOAE, wonach die vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität, hier Fr. 837.40 pro Arbeitnehmer (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), als Zuschlag gerechtfertigt sind (vgl. act. 31). 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht die Auferlegung der Kosten der Verfügung von Fr. 450.-, der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, der Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) und für die Durchführung des Leistungsfalles bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG von Fr. 750.- (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die Grundlage für diese Kosten und Gebühren befindet sich in Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG e contrario, wonach die Kosten, welche der Auffangeinrichtung aufgrund ihrer Tätigkeit nach Art. 11 Abs. 7 und Art. 60 Abs. 2 BVG entstehen, vorab dem Verursacher zu überwälzen sind. Eine weitere Grundlage bildet das Kostenreglement der Stiftung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (act. 30), welches Bestandteil der Anschlussbedingungen und vorliegend anwendbar ist. Zusammenfassend steht fest, dass der verstorbene Arbeitnehmer ab dem 1. Juni 2009 obligatorisch zu versichern war und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt einer registrierten Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein sollen. Dieser Anschlusspflicht ist sie nicht nachgekommen. Im Weiteren ereignete sich vor dem Anschluss ein Leistungsfall. Aus diesen Gründen ist der zwangsweise Anschluss an die Vorinstanz, die daraus resultierende Kostenfolge und die Schadenersatzforderung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: