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C-2116/2013

C-2116/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit 1994 in der Schweiz, zuletzt mit dem Status eines Grenzgängers als Chef de Service in einem im Kanton Basel-Stadt gelegenen Gastronomiebetrieb, und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (vgl. Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [nachfolgend: IV-act.] 9 S. 2 f.). Über seinen Arbeitgeber war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Unfallversicherer) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. B. Am 7. Juli 2006 erlitt der Beschwerdeführer einen Nichtbetriebsunfall. Er stürzte vom Vordach seines Hauses und zog sich eine LWK1-Fraktur mit initialkompletter sensomotorischer Paraplegie sub L1, inkompletter Paraplegie L5/S1 mit Blasen-, Mastdarm- und Sexualfunktionsstörung zu. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Tätigkeit (vgl. dazu IV-act. 40 S. 1 f.). C. Nach dem Unfall erbrachte die Zürich als Unfallversicherer Taggeldleistungen und Leistungen für die Heilbehandlung des Beschwerdeführers. Zur Klärung seiner medizinischen und erwerblichen Situation gab die Zürich bei der MEDAS Oberaargau (nachfolgend: MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 22. Juli 2010 erstattet wurde (IV-act. 3 S. 2 ff.). Am 1. Januar 2011 schliesslich erliess die Zürich eine Verfügung, mit der sie die Taggeldleistungen und Leistungen für Heilbehandlung per 31. Juli 2010 einstellte und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad (nachfolgend: IV-Grad) von 25 % eine monatliche Rente von Fr. 1'149.00 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.00 bei einer Integritätseinbusse von 35 % zusprach (IV-act. 40 S. 3 ff.). Die Verfügung der Zürich ist in Rechtskraft erwachsen. D. Bereits am 18. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle BS holte Akten ein und begrüsste die REHAB Basel, bei der der Beschwerdeführer in Behandlung stand und die sich mit Arztbericht vom 15. Juli 2010 ein erstes Mal zur Sache äusserte (IV-act. 35 S. 2 ff.). Die IV-Stelle BS liess anschliessend die ihr vorliegenden medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel prüfen, der nach Einholung einer zweiten Stellungnahme der REHAB Basel vom 30. April 2012 (IV-act. 48 S. 3 f.) am 22. Mai 2012 eine erste und - auf Nachfrage der IV-Stelle BS - am 20. Juni 2012 eine zweite Beurteilung abgab (IV-act. 49 und 50). E. Am 4. Juli 2012 liess die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf der vorgesehenen Verfügung (Vorbescheid) zukommen (IV-act. 52). Darin stellte sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 bei einen IV-Grad von 50 % eine halbe und ab 1. Februar 2008 bei einem IV-Grad von 80 % eine ganze Rente in Aussicht. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bestehe bei einem IV-Grad von 25 % kein Rentenanspruch mehr. Gemäss Verfügung der Zürich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mitte Juli 2010 soweit gebessert, dass ihm ein Arbeitspensum von 100 % in einer angepassten Verweisungstätigkeit zumutbar gewesen sei. Daraus ergebe sich für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'273.00 bzw. Fr. 55'116.00 (Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Arbeitsstunden abzüglich leidensbedingter Beeinträchtigung von 10 %). Diesem stehe ein Valideneinkommen für denselben Zeitraum von Fr. 73'549.00 gegenüber (versicherter Lohn im Zeitraum von 07.07.2005 bis 06.07.2006 von Fr. 68'931.00 gemäss Verfügung der Zürich zuzüglich Nominallohnentwicklung 2005 bis 2010 von 6.7 %), woraus sich der nicht rentenbegründende IV-Grad von 25 % ergebe. F. Nach Einsichtnahme in die Akten nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. August 2012 Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer halben ordentlichen IV-Rente über den Oktober 2010 hinaus (IV-act. 56). Zur Begründung bestritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Verfügung der Zürich eine Bindungswirkung zukomme, wie die IV-Stelle ihren Akten zufolge annehme. Doch selbst dann, wenn eine Bindungswirkung bestehen sollte, müsse vom Entscheid der Zürich abgewichen werden. Zum einen bestünden relevante, nicht unfallkausale gesundheitliche Einschränkungen, die im Entscheid der Zürich nicht berücksichtigt worden seien, und zum anderen sei die Beurteilung der Zürich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offensichtlich fehlerhaft. Die von der Zürich angenommenen 100 % würden sowohl von der REHAB Basel als auch vom RAD Arzt beanstandet. Der letztere bezeichne sie gar als schlicht "nicht nachvollziehbar". Stattdessen sei mit der REHAB Basel von 70 bis 80 % und damit von 75 % auszugehen. Sodann kritisierte der Beschwerdeführer, dass der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % zu tief angesetzt sei. Es seien ihm mindestens 15 % zu gewähren. Der Invalidenlohn betrage auf dieser Grundlage Fr. 38'992.35 (Tabellenlohn LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsprofil 4, von monatlich Fr. 4'901.00, umgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, hochgerechnet auf ein Jahr, ausmachend Fr. 61'164.50, abzüglich 25 % für reduziertes Arbeitspensum von 75 % und 15 % als leidensbedingter Abzug). Und schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle BS bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den versicherten UVG-Verdienst von Fr. 73'549.00 abstelle und nicht auf den mit Fr. 80'600.00 höheren Lohn, den er gemäss Angaben seines Arbeitgebers im Jahr 2010 ohne gesundheitliche Einschränkung erwirtschaftet hätte und den die Zürich ihrer Berechnung des IV-Grades zugrunde gelegt habe. Auf der vorerwähnten Grundlage ergebe der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 51.6 %. Die Ausrichtung einer halben Rente sei auch dann gerechtfertigt, wenn auf die bisherige Tätigkeit als Chef de Service abgestellt werde. Hier bestehe eine Einschränkung von 50 %, was allseits anerkannt werde. G. Am 25. Februar 2013 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) zwei Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Juli 2007 bis zum Januar 2008 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe ordentliche Rente und für die Zeit vom Februar 2008 bis September 2010 bei einem IV-Grad von 80 % eine ganze ordentliche Rente zugesprochen wurde. Ein Rentenanspruch ab Oktober 2010 wurde infolge eines seit Juli 2010 nicht rentenrelevanten IV-Grades von 25 % verneint (IV act. 68). Zur Begründung der Verfügung wiederholte die Vorinstanz die Erwägungen im Vorbescheid der IV-Stelle BS und ging alsdann auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. In Bezug auf die Bindungswirkungen hielt sie fest, der Rechtsdienst habe sich in einer Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 mit den Einwänden auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die Invaliditätseinschätzung der Zürich übernommen werden könne. Die Einsetzung eines Valideneinkommens von Fr. 68'931.00 entspreche "der in der Verfügung von der Zürich (...) verwendetem Valideneinkommen (...) für die Berechnung des Invalideneinkommens, das in Rechtskraft erwachsen" sei. Weiter entspreche diese Höhe des Valideneinkommens dem versicherten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK). Dem Versicherten werde gemäss medizinischer Aussage in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % noch zugemutet, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertige. Der RAD habe sich schliesslich in seinem Bericht vom 11. September 2009 mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und halte an seiner früheren Einschätzung fest. H. Gegen die vorgenannten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeakten [B-act.] 1): "1. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung von Juli 2007 bis Januar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für die genannte Zeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

2. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung ab Februar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar 2008 bis September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

3. Unter o/e-Kostenfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich mit der Vorinstanz darin einig, dass für die Zeit ab Juli 2007 bis und mit Januar 2008 Anspruch auf eine halbe und ab Februar 2008 bis und mit September 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Es seien ihm jedoch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG Vergütungszinsen auszurichten. Diesbezüglich seien die Verfügungen zu korrigieren. Ansonsten hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bereits im Vorbescheidsverfahren erhobenen Rügen fest (fehlende formelle Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers, Existenz von relevanten, nicht-unfallkausalen Problemen, offensichtlich unrichtige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Arbeit, fehlerhafte Ermittlung des Valideneinkommens, zu niedriger leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens). Entsprechend ergebe sich ein IV-Grad von 51.6 %, und es sei auch für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG korrekt zu verzinsen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 11. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3, 3.1). Die IV-Stelle BS informierte in ihrer Stellungnahme, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Verzinsung der unbestrittenen halben bzw. ganzen IV-Rente mit Verfügung vom 15. April 2013 erfolgt sei. In der Sache hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Daraus folge, dass man von der Invaliditätseinschätzung des Unfallversicherers abweichen könne jedoch nicht müsse. Hinsichtlich der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten schloss sich daher die IV-Stelle BS neu dem RAD an, der in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (IV-act. 49) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 75 % wies die IV-Stelle BS aber zurück und einen leidensbedingten Abzug von 10 % betrachtete sie weiterhin als angemessen. Ausgehend von einem Tabellenlohn von Fr. 61'164.00 gelangte sie so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Hinsichtlich des Valideneinkommens lehnte die IV-Stelle BS die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 80'600.00 als überhöht ab. Abzustellen sei, so die IV-Stelle BS, auf das vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto von Fr. 67'600.00. Zuzüglich Nominallohnentwicklung von 6.7 % bis 2010 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'129.00. Daraus resultiere der nicht rentenbegründende IV-Grad von 39 %. Man halte daher an der Befristung der Rente bis 30. September 2010 fest. J. In seiner Replik vom 13. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest, soweit diese nicht durch die verspätete Abrechnung über die geschuldeten Verzugszinsen gegenstandslos geworden sind (B-act. 9). Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein letztes Monatseinkommen vor dem Unfall Fr. 5'400.00 betragen habe, wobei dieser Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag 13 Mal im Jahr ausgerichtet worden sei. Es sei somit von einem relevanten Jahreslohn von Fr. 70'200.00 auszugehen (Basis 2006). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2010 (zuzüglich 6.7 % gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung bzw. Aufrechnung von 101.3 auf 108.1 Punkte gemäss Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006 - 2010) führe zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'912.35. Selbst wenn das Invalideneinkommen mit der Vorinstanz auf Fr. 44'038.00 festgesetzt werde, resultiere daraus ein IV-Grad von 41.2 %. Gehe man richtigerweise von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.35 aus, resultiere gar ein IV-Grad von 47.9 %. Beides begründe einen Anspruch auf eine IV-Viertelrente. K. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 14. Oktober 2013 ein weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11, 11.1). Die IV-Stelle BS verteidigte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Verweisungstätigkeiten (80 %) und der Höhe des leidensbedingten Abzugs (10 %). In Bezug auf das Valideneinkommen wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine wesentlichen unfallfremden Beeinträchtigungen vorlägen, weshalb man ohne weiteres auf den vom Unfallversicherer in seiner rechtkräftigen Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittelten versicherten Verdienst abstellen und diesen auf das massgebliche Jahr des jeweiligen Einkommensvergleichs hochrechnen könne. Zum praktisch gleichen Ergebnis gelange man, wenn der im Jahr 2005 erzielte Lohn gemäss IK-Auszug (Fr. 67'600.00) berücksichtigt werde. Dieses Vorgehen entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien vorliegend nicht nachgewiesen. Insbesondere seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder konkret in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert. Zu den Äusserungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass vorliegend nicht der erzielte Lohn des Jahres 2006, sondern derjenige des Jahres gemäss den "o.e. Ausführungen" zu berücksichtigen sei. L. Mit Triplik vom 14. Januar 2014 ging der Beschwerdeführer nur noch auf die Bemessung des Valideneinkommens ein und verwies im Übrigen auf seine früheren Eingaben (B-act. 16). Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er im Jahr 2006 mit zweifellos überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Jahreslohn von Fr. 70'200.00 erwirtschaftet hätte. Werde dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung 2006 bis 2010 angepasst und in Beziehung gesetzt mit dem - seiner Auffassung nach - zu hohen Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00, das die Vor­instanz in der Vernehmlassung berechnet habe, resultiere ein IV-Grad von über 40 %. Es sei in diesem Fall eine IV-Viertelrente auszurichten. Werde dagegen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan habe, der vom Unfallversicherer für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli 2006 ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 68'931.30 übernommen und an die Nominalentwicklung 2006 bis 2010 angepasst (100.7 Punkte im Jahr 2005 und 107.1 Punkte im Jahr 2010 gemäss Tabelle T1.1.05 [Nominallohnindex, Männer, 2006-2010], Abschnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 73'312.25 (Fr. 68'931.30 ÷ 100.7 x 107.1). Ein Vergleich mit dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannten Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 führe zu einen IV-Grad von genau 40 %, sodass ebenfalls eine IV-Viertelrente geschuldet werde. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 2 ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).

E. 2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

E. 3 Die Verfügungen vom 25. Februar 2013, mit denen dem Beschwerdeführer rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen wurde, sind Teil ein und derselben Rentenverfügung, die ein einziges Anfechtungsobjekt bilden (im Folgenden: Verfügung vom 25. Februar 2013 oder angefochtene Verfügung). Es ist grundsätzlich nicht zwischen einem nicht angefochtenen und formell rechtskräftigen Teil (Rentenansprüche bis 30. September 2010) und einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010) zu unterscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-1828/2011 vom 26. August 2013 E. 4.2 m.H.). Allerdings prüft das Gericht primär die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen, die sich einzig auf den Rentenanspruch ab Oktober 2010 beziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht nicht, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen. Nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder aufgrund der Akten hinreichender Anlass besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind.

E. 4.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war sowohl bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als auch zum Anmeldezeitpunkt als Grenzgänger im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig und lebte in der benachbarten Grenzzone. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle BS zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 25. Februar 2013 zuständig.

E. 6.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

E. 6.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]).

E. 6.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).

E. 7 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1 IVG - während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt.

E. 8.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 8.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 8.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Vorbehalten sind abweichende völkerrechtliche Vereinbarungen. Eine solche gilt mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Bei diesen findet die Beschränkung des Rentenexports keine Anwendung (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 9.1 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person, wie es vorliegend der Fall ist, bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden. Der IV-Grad entspricht dem prozentualen Anteil der Erwerbseinbusse am Valideneinkommen (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs bzw. der Rentenreduktion, vorliegend im Oktober 2010, massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

E. 9.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Da die Invaliditätsbemessung bezweckt, voraussichtlich bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erfassen, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch eine berufliche Weiterentwicklung und ein damit einhergehendes höheres Einkommen zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass ein derartiger beruflicher Anstieg tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss bereits durch konkrete Schritte, wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und ähnlichem kundgetan worden sein (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 64).

E. 9.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherte einer Tätigkeit nachgeht, von der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c/cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb).

E. 9.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, so ist der entsprechende Anfangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2).

E. 10 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab Oktober 2010 ein Rentenanspruch zusteht.

E. 10.1 Die Vorinstanz verneint einen solchen Rentenanspruch, weil ihr Einkommensvergleich für das Jahr 2010 einen IV-Grad von weniger als 40 % ergibt. Dabei ist von Interesse, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch von einem IV-Grad von 25 % ausging und in Rahmen der Vernehmlassung als Folge einer gegenüber der angefochtenen Verfügung erheblichen Herabsetzung des Invalideneinkommens von Fr. 55'273.00 auf Fr. 44'038.00 bei gleichzeitiger leichter, aber relevanter Verminderung des Valideneinkommens von Fr. 73'549.00 auf Fr. 72'129.00 einen IV-Grad von 39 % errechnete. Der Beschwerdeführer andererseits gelangt ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.35 zu einem IV-Grad von 51.6 % (aufgerundet 52 %, vgl. dazu BGE 130 V 121) und ist daher der Auffassung, dass ihm eine halbe IV-Rente zusteht. Beide Rechtsstandpunkte hängen von der Höhe der anerkannten bzw. beanspruchten Valideneinkommen ab. Es rechtfertigt sich daher, vorab auf den Einkommensvergleich einzugehen.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2006 in den Monaten vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einen AHV-relevanten Bruttomonatslohn von Fr. 5'400.00 (Lohnrückblick 2006 des Arbeitgebers, B-act. 9.3). Dieser Lohn war entsprechend den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (nachfolgend: GAV) 13 Mal im Jahr geschuldet. Im Kalenderjahr zuvor realisierte der Beschwerdeführer 13 Monatslöhne zu Fr. 5'200.00, was einen Jahresverdienst von Fr. 67'600.00 ergibt. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von einem Jahresverdienst von Fr. 69'931.00 aus, erhöhte diesen um die Nominallohnentwicklung bis 2010 von 6.7 % und gelange so für das Jahr 2010 zu einem Valideneinkommen von Fr. 73'549.00. Den Betrag von Fr. 69'931.00 übernahm die Vorinstanz aus der Verfügung des Unfallversicherers von 6. Januar 2011, wo er als versicherter Verdienst für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli 2006, d.h. für das unmittelbar dem Unfalldatum vorangehende Jahr figuriert. Der Unfallversicherer legte dieser Berechnung ein Einkommen von Fr. 67'600.00 für das Jahr 2005 (13 x Fr. 5'200.00) und Fr. 70'200.00 für das Jahr 2006 (13 x Fr. 5'400.00) zugrunde, rechnete es auf einen Tag um (Jahr 2005: Fr. 67'600.00 x 1/365 = Fr. 185:20; Jahr 2006: Fr. 70'200.00 x 1/365 = Fr. 192.33) und gelangte so für die Zeit vom 7. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einem Betrag von Fr. 32'965.60 (178 Tage zu Fr. 185.20) und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 6. Juli 2006 zu einem Betrag von Fr. 35'965.70 (187 Tage zu Fr. 192.33), die zusammen die eingangs erwähnten Fr. 68'931.30 ergeben.

E. 10.3 In ihrer Vernehmlassung wählte die Vorinstanz eine andere Berechnungsweise. Neu wollte sie als Ausgangspunkt ihrer Berechnung nur das Einkommen des Jahres 2005 in der Höhne von Fr. 67'600.00 (13 x Fr. 5'200.00) anerkennen. Zuzüglich einer Nominallohnentwicklung von 6.7 % für das Jahr 2010 gelangte sie so zu einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 72'129.00. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung nicht die Gründe, die sie zu diesem Vorgehen veranlassten. In ihrer Duplik wies sie auf das Fehlen unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen hin, was ihr im Rahmen der angefochtenen Verfügung gestattet habe, das vom Unfallversicherer ermittelte versicherte Einkommen im dem Unfall unmittelbar vorangehenden Jahr zu übernehmen. Das Abstellen auf den Verdienst des Jahres 2005 führt ihrer Auffassung nach zum "praktisch gleichen Ergebnis". Die Vorinstanz stellte sich im Übrigen auf den Standpunkt, dass ihr Vorgehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst sei. Das sei in casu das Jahr 2005 mit einem gemäss IK-Auszug erzielten Jahreseinkommen von Fr. 67'600.00 und nicht der auf das Jahr 2006 hochgerechnete Lohn, wie der Beschwerdeführer annehme. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien vorliegend keine nachgewiesen. Insbesondere seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder konkrete in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert.

E. 10.4 Der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass der Unfallversicherer das versicherte Einkommen des unmittelbar dem Unfall vorangehenden Jahres nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens und damit des IV-Grades heranzog, wie es die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung tat, sondern zur Berechnung der Höhe der Rente bei gegebenem IV-Grad. Die Frage einer Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers stellt sich bei dieser Rechtslage zum vornherein nicht (zur fehlender Bindungswirkung vgl. BGE 133 V 549 E. 6 m.H.). Sodann trifft es nicht zu, dass der von der Vorinstanz vollzogene Wechsel der Berechnungsgrundlage für das Valideneinkommen zu einem praktisch gleichen Ergebnis führt, wie die Vorinstanz behauptet. Die mit dem Wechsel einhergehende leichte Senkung des Valideneinkommens des Jahres 2010 von Fr. 73'549.00 auf Fr. 72'129.00 ist im Gegenteil von entscheidender Bedeutung, weil sie in Verbindung mit der gleichzeitig vollzogenen Reduktion des Invalideneinkommens des Jahres 2010 von Fr. 55'273.00 (recte: Fr. 55'047.00 = Fr. 61'164.00 x 90 %) auf Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %) wegen neu anerkannter medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 80 % den IV Grad unter die rentenrelevante Schwelle von 40 % drückte. Ohne diese betrüge er genau 40 % (100 x [Fr. 73'549.00 - Fr. 44'038.00] ÷ Fr. 73'549.00). In der Hauptsache aber steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'400.00 erzielt hatte, bevor er im Juli verunfallte. Da Monatslöhne gemäss dem GAV 13 Mal im Jahr ausgerichtet werden, kann mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'200.00 erzielt hätte, wäre er Mitte Jahr nicht verunfallt (13 x Fr. 5'400.00). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2006 (100.7 Punkte gemäss der Tabelle T1.1.05 [Nominallohnindex, Männer, 2006-2010], Abschnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) bis 2010, dem Jahr des Einkommensvergleichs (107.1 Punkte gemäss der vorzitierten Tabelle) führt für das Jahr 2010 zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'662.00 (Fr. 70'200.00 x 107.1 ÷ 100.7).

E. 10.5 Die Annahme eines höheren Valideneinkommens als des weiter oben ermittelten Betrages von Fr. 74'662.00 rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Zwar ging der Unfallversicherer in seiner Verfügung für das Jahr 2010 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 80'600.00 aus (13 x Fr. 6'200). Dabei stützte er sich vollumfänglich auf eine Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10. November 2010, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall und bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2010 ein Einkommen in der genannten Höhe erzielt hätte. Die entsprechende Auskunft ist indessen nicht aktenkundig. Aktenkundig ist hingegen ein vom 24. November 2010 datierter Eintrag im Protokoll der IV-Stelle BS zu einem Telefongespräch mit einer Vertreterin des Arbeitgebers, in dem es offenkundig um den Verdienst ging, den der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt hätte (nicht paginiert im Dossier der IV-Stelle BS abgelegt, B-act. 9.1). Diese nannte ohne Zugriff auf ihre Daten einen Monatslohn von Fr. 6'300.00 bis Fr. 6'400.00. Angesprochen auf den Umstand, dass ein Lohn in diesem Betrag vom Unfallversicherer als sehr hoch bezeichnet wurde, erwiderte sie, dieser sei mit dem neuen GAV und den Weiterbildungen, die der Beschwerdeführer ohne den Unfall "sicher" absolviert hätte, gut zu begründen. Allerdings lassen die Mindestlohnansätze des GAV für die relevante Zeitspanne 2006 bis 2010 keine besonderen Lohnsteigerungen erkennen und die blosse Annahme, der Beschwerdeführer hätte mit Sicherheit Weiterbildungen besucht, genügt nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die geltend gemachte, gemessen an der Nominallohnentwicklung weit überdurchschnittliche Lohnsteigerung von 15 % wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisiert worden.

E. 10.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berechnung des IV-Grades ein Valideneinkommen von Fr. 74'662.00 zugrunde zu legen ist. Was das Invalideneinkommen anbetrifft, so übernahm die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 80 % die Einschätzung des RAD-Arztes, nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen war. Ferner hielt sie an einem leidensbedingten Abzug von 10 % fest. Ausgehend von einem Jahrestabellenlohn von Fr. 61'164.00 (Tabellenlohn LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsprofil 4, im Betrag von monatlich Fr. 4'901.00, hochgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, ausmachend Fr. 5'097.00, hochgerechnet auf ein Jahr) ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Der IV-Grad beträgt alsdann 41 % (100 x [Fr. 74'662.00 - Fr. 44'038.00] ÷ Fr. 74'662.00). Der Beschwerdeführer geht von demselben Jahrestabellenlohn aus, macht aber eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 75 % und einen leidensbedingten Abzug von 15 % geltend. Er gelangt so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.00 (Fr. 61'164.00 x 75 % x 85 %), was einen IV-Grad von 48 % ergibt. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine IV-Viertelrente. Da für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, den von den Parteien gezogenen Rahmen bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten (80 % gemäss Vorinstanz gegenüber 75 % gemäss Beschwerdeführer) und der Höhe des leidensbedingten Abzugs (10 % gemäss Vorinstanz gegenüber 15 % gemäss Beschwerdeführer) zu verlassen, kann auf eine nähere Bestimmung dieser Elemente, weil nicht entscheidsrelevant, verzichtet werden.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine IV-Viertelrente zusteht. Soweit die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eine solche ganz verweigert, erweist sie sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Die entsprechenden Rentenbetreffnisse sind von der Vorinstanz zu ermitteln und gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

E. 12 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.00 festzusetzen und im Umfang von Fr. 200.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die ebenfalls teilweise unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 12.2 Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist als Folge des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz dagegen hat in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst in casu die Kosten der Rechtsvertretung, die gemäss Kostennote vom 14. Januar 2014 und Ergänzung vom 8. Januar 2016 Fr. 3'781.25 betragen. Davon entfallen Fr. 3'637.50 auf das Anwaltshonorar (14.55 Stunden zu Fr. 250.00) und Fr. 143.75 auf die Auslagen. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass auf sie abgestellt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da der Beschwerdeführer bloss teilweise mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dispositiv S. 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenbetreffnisse sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.00 in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz zum Vollzug (...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2116/2013 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, vertreten durch André M. Brunner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom 25. Februar 2013. Sachverhalt: A. Der 1972 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit 1994 in der Schweiz, zuletzt mit dem Status eines Grenzgängers als Chef de Service in einem im Kanton Basel-Stadt gelegenen Gastronomiebetrieb, und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (vgl. Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [nachfolgend: IV-act.] 9 S. 2 f.). Über seinen Arbeitgeber war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Unfallversicherer) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. B. Am 7. Juli 2006 erlitt der Beschwerdeführer einen Nichtbetriebsunfall. Er stürzte vom Vordach seines Hauses und zog sich eine LWK1-Fraktur mit initialkompletter sensomotorischer Paraplegie sub L1, inkompletter Paraplegie L5/S1 mit Blasen-, Mastdarm- und Sexualfunktionsstörung zu. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Tätigkeit (vgl. dazu IV-act. 40 S. 1 f.). C. Nach dem Unfall erbrachte die Zürich als Unfallversicherer Taggeldleistungen und Leistungen für die Heilbehandlung des Beschwerdeführers. Zur Klärung seiner medizinischen und erwerblichen Situation gab die Zürich bei der MEDAS Oberaargau (nachfolgend: MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 22. Juli 2010 erstattet wurde (IV-act. 3 S. 2 ff.). Am 1. Januar 2011 schliesslich erliess die Zürich eine Verfügung, mit der sie die Taggeldleistungen und Leistungen für Heilbehandlung per 31. Juli 2010 einstellte und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad (nachfolgend: IV-Grad) von 25 % eine monatliche Rente von Fr. 1'149.00 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.00 bei einer Integritätseinbusse von 35 % zusprach (IV-act. 40 S. 3 ff.). Die Verfügung der Zürich ist in Rechtskraft erwachsen. D. Bereits am 18. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle BS holte Akten ein und begrüsste die REHAB Basel, bei der der Beschwerdeführer in Behandlung stand und die sich mit Arztbericht vom 15. Juli 2010 ein erstes Mal zur Sache äusserte (IV-act. 35 S. 2 ff.). Die IV-Stelle BS liess anschliessend die ihr vorliegenden medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel prüfen, der nach Einholung einer zweiten Stellungnahme der REHAB Basel vom 30. April 2012 (IV-act. 48 S. 3 f.) am 22. Mai 2012 eine erste und - auf Nachfrage der IV-Stelle BS - am 20. Juni 2012 eine zweite Beurteilung abgab (IV-act. 49 und 50). E. Am 4. Juli 2012 liess die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf der vorgesehenen Verfügung (Vorbescheid) zukommen (IV-act. 52). Darin stellte sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 bei einen IV-Grad von 50 % eine halbe und ab 1. Februar 2008 bei einem IV-Grad von 80 % eine ganze Rente in Aussicht. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bestehe bei einem IV-Grad von 25 % kein Rentenanspruch mehr. Gemäss Verfügung der Zürich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mitte Juli 2010 soweit gebessert, dass ihm ein Arbeitspensum von 100 % in einer angepassten Verweisungstätigkeit zumutbar gewesen sei. Daraus ergebe sich für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'273.00 bzw. Fr. 55'116.00 (Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Arbeitsstunden abzüglich leidensbedingter Beeinträchtigung von 10 %). Diesem stehe ein Valideneinkommen für denselben Zeitraum von Fr. 73'549.00 gegenüber (versicherter Lohn im Zeitraum von 07.07.2005 bis 06.07.2006 von Fr. 68'931.00 gemäss Verfügung der Zürich zuzüglich Nominallohnentwicklung 2005 bis 2010 von 6.7 %), woraus sich der nicht rentenbegründende IV-Grad von 25 % ergebe. F. Nach Einsichtnahme in die Akten nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. August 2012 Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer halben ordentlichen IV-Rente über den Oktober 2010 hinaus (IV-act. 56). Zur Begründung bestritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Verfügung der Zürich eine Bindungswirkung zukomme, wie die IV-Stelle ihren Akten zufolge annehme. Doch selbst dann, wenn eine Bindungswirkung bestehen sollte, müsse vom Entscheid der Zürich abgewichen werden. Zum einen bestünden relevante, nicht unfallkausale gesundheitliche Einschränkungen, die im Entscheid der Zürich nicht berücksichtigt worden seien, und zum anderen sei die Beurteilung der Zürich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offensichtlich fehlerhaft. Die von der Zürich angenommenen 100 % würden sowohl von der REHAB Basel als auch vom RAD Arzt beanstandet. Der letztere bezeichne sie gar als schlicht "nicht nachvollziehbar". Stattdessen sei mit der REHAB Basel von 70 bis 80 % und damit von 75 % auszugehen. Sodann kritisierte der Beschwerdeführer, dass der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % zu tief angesetzt sei. Es seien ihm mindestens 15 % zu gewähren. Der Invalidenlohn betrage auf dieser Grundlage Fr. 38'992.35 (Tabellenlohn LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsprofil 4, von monatlich Fr. 4'901.00, umgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, hochgerechnet auf ein Jahr, ausmachend Fr. 61'164.50, abzüglich 25 % für reduziertes Arbeitspensum von 75 % und 15 % als leidensbedingter Abzug). Und schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle BS bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den versicherten UVG-Verdienst von Fr. 73'549.00 abstelle und nicht auf den mit Fr. 80'600.00 höheren Lohn, den er gemäss Angaben seines Arbeitgebers im Jahr 2010 ohne gesundheitliche Einschränkung erwirtschaftet hätte und den die Zürich ihrer Berechnung des IV-Grades zugrunde gelegt habe. Auf der vorerwähnten Grundlage ergebe der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 51.6 %. Die Ausrichtung einer halben Rente sei auch dann gerechtfertigt, wenn auf die bisherige Tätigkeit als Chef de Service abgestellt werde. Hier bestehe eine Einschränkung von 50 %, was allseits anerkannt werde. G. Am 25. Februar 2013 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) zwei Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Juli 2007 bis zum Januar 2008 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe ordentliche Rente und für die Zeit vom Februar 2008 bis September 2010 bei einem IV-Grad von 80 % eine ganze ordentliche Rente zugesprochen wurde. Ein Rentenanspruch ab Oktober 2010 wurde infolge eines seit Juli 2010 nicht rentenrelevanten IV-Grades von 25 % verneint (IV act. 68). Zur Begründung der Verfügung wiederholte die Vorinstanz die Erwägungen im Vorbescheid der IV-Stelle BS und ging alsdann auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. In Bezug auf die Bindungswirkungen hielt sie fest, der Rechtsdienst habe sich in einer Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 mit den Einwänden auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die Invaliditätseinschätzung der Zürich übernommen werden könne. Die Einsetzung eines Valideneinkommens von Fr. 68'931.00 entspreche "der in der Verfügung von der Zürich (...) verwendetem Valideneinkommen (...) für die Berechnung des Invalideneinkommens, das in Rechtskraft erwachsen" sei. Weiter entspreche diese Höhe des Valideneinkommens dem versicherten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK). Dem Versicherten werde gemäss medizinischer Aussage in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % noch zugemutet, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertige. Der RAD habe sich schliesslich in seinem Bericht vom 11. September 2009 mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und halte an seiner früheren Einschätzung fest. H. Gegen die vorgenannten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Beschwerdeakten [B-act.] 1): "1. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung von Juli 2007 bis Januar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für die genannte Zeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

2. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung ab Februar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar 2008 bis September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

3. Unter o/e-Kostenfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich mit der Vorinstanz darin einig, dass für die Zeit ab Juli 2007 bis und mit Januar 2008 Anspruch auf eine halbe und ab Februar 2008 bis und mit September 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Es seien ihm jedoch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG Vergütungszinsen auszurichten. Diesbezüglich seien die Verfügungen zu korrigieren. Ansonsten hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bereits im Vorbescheidsverfahren erhobenen Rügen fest (fehlende formelle Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers, Existenz von relevanten, nicht-unfallkausalen Problemen, offensichtlich unrichtige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Arbeit, fehlerhafte Ermittlung des Valideneinkommens, zu niedriger leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens). Entsprechend ergebe sich ein IV-Grad von 51.6 %, und es sei auch für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG korrekt zu verzinsen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 11. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3, 3.1). Die IV-Stelle BS informierte in ihrer Stellungnahme, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Verzinsung der unbestrittenen halben bzw. ganzen IV-Rente mit Verfügung vom 15. April 2013 erfolgt sei. In der Sache hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Daraus folge, dass man von der Invaliditätseinschätzung des Unfallversicherers abweichen könne jedoch nicht müsse. Hinsichtlich der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten schloss sich daher die IV-Stelle BS neu dem RAD an, der in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (IV-act. 49) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 75 % wies die IV-Stelle BS aber zurück und einen leidensbedingten Abzug von 10 % betrachtete sie weiterhin als angemessen. Ausgehend von einem Tabellenlohn von Fr. 61'164.00 gelangte sie so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Hinsichtlich des Valideneinkommens lehnte die IV-Stelle BS die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 80'600.00 als überhöht ab. Abzustellen sei, so die IV-Stelle BS, auf das vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto von Fr. 67'600.00. Zuzüglich Nominallohnentwicklung von 6.7 % bis 2010 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'129.00. Daraus resultiere der nicht rentenbegründende IV-Grad von 39 %. Man halte daher an der Befristung der Rente bis 30. September 2010 fest. J. In seiner Replik vom 13. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest, soweit diese nicht durch die verspätete Abrechnung über die geschuldeten Verzugszinsen gegenstandslos geworden sind (B-act. 9). Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein letztes Monatseinkommen vor dem Unfall Fr. 5'400.00 betragen habe, wobei dieser Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag 13 Mal im Jahr ausgerichtet worden sei. Es sei somit von einem relevanten Jahreslohn von Fr. 70'200.00 auszugehen (Basis 2006). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2010 (zuzüglich 6.7 % gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung bzw. Aufrechnung von 101.3 auf 108.1 Punkte gemäss Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006 - 2010) führe zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'912.35. Selbst wenn das Invalideneinkommen mit der Vorinstanz auf Fr. 44'038.00 festgesetzt werde, resultiere daraus ein IV-Grad von 41.2 %. Gehe man richtigerweise von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.35 aus, resultiere gar ein IV-Grad von 47.9 %. Beides begründe einen Anspruch auf eine IV-Viertelrente. K. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 14. Oktober 2013 ein weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11, 11.1). Die IV-Stelle BS verteidigte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Verweisungstätigkeiten (80 %) und der Höhe des leidensbedingten Abzugs (10 %). In Bezug auf das Valideneinkommen wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine wesentlichen unfallfremden Beeinträchtigungen vorlägen, weshalb man ohne weiteres auf den vom Unfallversicherer in seiner rechtkräftigen Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittelten versicherten Verdienst abstellen und diesen auf das massgebliche Jahr des jeweiligen Einkommensvergleichs hochrechnen könne. Zum praktisch gleichen Ergebnis gelange man, wenn der im Jahr 2005 erzielte Lohn gemäss IK-Auszug (Fr. 67'600.00) berücksichtigt werde. Dieses Vorgehen entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien vorliegend nicht nachgewiesen. Insbesondere seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder konkret in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert. Zu den Äusserungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass vorliegend nicht der erzielte Lohn des Jahres 2006, sondern derjenige des Jahres gemäss den "o.e. Ausführungen" zu berücksichtigen sei. L. Mit Triplik vom 14. Januar 2014 ging der Beschwerdeführer nur noch auf die Bemessung des Valideneinkommens ein und verwies im Übrigen auf seine früheren Eingaben (B-act. 16). Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er im Jahr 2006 mit zweifellos überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Jahreslohn von Fr. 70'200.00 erwirtschaftet hätte. Werde dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung 2006 bis 2010 angepasst und in Beziehung gesetzt mit dem - seiner Auffassung nach - zu hohen Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00, das die Vor­instanz in der Vernehmlassung berechnet habe, resultiere ein IV-Grad von über 40 %. Es sei in diesem Fall eine IV-Viertelrente auszurichten. Werde dagegen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan habe, der vom Unfallversicherer für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli 2006 ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 68'931.30 übernommen und an die Nominalentwicklung 2006 bis 2010 angepasst (100.7 Punkte im Jahr 2005 und 107.1 Punkte im Jahr 2010 gemäss Tabelle T1.1.05 [Nominallohnindex, Männer, 2006-2010], Abschnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 73'312.25 (Fr. 68'931.30 ÷ 100.7 x 107.1). Ein Vergleich mit dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannten Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 führe zu einen IV-Grad von genau 40 %, sodass ebenfalls eine IV-Viertelrente geschuldet werde. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 2 ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). 2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

3. Die Verfügungen vom 25. Februar 2013, mit denen dem Beschwerdeführer rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen wurde, sind Teil ein und derselben Rentenverfügung, die ein einziges Anfechtungsobjekt bilden (im Folgenden: Verfügung vom 25. Februar 2013 oder angefochtene Verfügung). Es ist grundsätzlich nicht zwischen einem nicht angefochtenen und formell rechtskräftigen Teil (Rentenansprüche bis 30. September 2010) und einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010) zu unterscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-1828/2011 vom 26. August 2013 E. 4.2 m.H.). Allerdings prüft das Gericht primär die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen, die sich einzig auf den Rentenanspruch ab Oktober 2010 beziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht nicht, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen. Nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder aufgrund der Akten hinreichender Anlass besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. 4.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 5.2 Der Beschwerdeführer war sowohl bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als auch zum Anmeldezeitpunkt als Grenzgänger im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig und lebte in der benachbarten Grenzzone. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle BS zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 25. Februar 2013 zuständig. 6. 6.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 6.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]). 6.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).

7. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1 IVG - während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt. 8. 8.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 8.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 8.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Vorbehalten sind abweichende völkerrechtliche Vereinbarungen. Eine solche gilt mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Bei diesen findet die Beschränkung des Rentenexports keine Anwendung (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 9. 9.1 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person, wie es vorliegend der Fall ist, bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden. Der IV-Grad entspricht dem prozentualen Anteil der Erwerbseinbusse am Valideneinkommen (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs bzw. der Rentenreduktion, vorliegend im Oktober 2010, massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 9.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Da die Invaliditätsbemessung bezweckt, voraussichtlich bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erfassen, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch eine berufliche Weiterentwicklung und ein damit einhergehendes höheres Einkommen zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass ein derartiger beruflicher Anstieg tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss bereits durch konkrete Schritte, wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und ähnlichem kundgetan worden sein (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 64). 9.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherte einer Tätigkeit nachgeht, von der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c/cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). 9.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, so ist der entsprechende Anfangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2).

10. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab Oktober 2010 ein Rentenanspruch zusteht. 10.1 Die Vorinstanz verneint einen solchen Rentenanspruch, weil ihr Einkommensvergleich für das Jahr 2010 einen IV-Grad von weniger als 40 % ergibt. Dabei ist von Interesse, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch von einem IV-Grad von 25 % ausging und in Rahmen der Vernehmlassung als Folge einer gegenüber der angefochtenen Verfügung erheblichen Herabsetzung des Invalideneinkommens von Fr. 55'273.00 auf Fr. 44'038.00 bei gleichzeitiger leichter, aber relevanter Verminderung des Valideneinkommens von Fr. 73'549.00 auf Fr. 72'129.00 einen IV-Grad von 39 % errechnete. Der Beschwerdeführer andererseits gelangt ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.35 zu einem IV-Grad von 51.6 % (aufgerundet 52 %, vgl. dazu BGE 130 V 121) und ist daher der Auffassung, dass ihm eine halbe IV-Rente zusteht. Beide Rechtsstandpunkte hängen von der Höhe der anerkannten bzw. beanspruchten Valideneinkommen ab. Es rechtfertigt sich daher, vorab auf den Einkommensvergleich einzugehen. 10.2 Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2006 in den Monaten vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens einen AHV-relevanten Bruttomonatslohn von Fr. 5'400.00 (Lohnrückblick 2006 des Arbeitgebers, B-act. 9.3). Dieser Lohn war entsprechend den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (nachfolgend: GAV) 13 Mal im Jahr geschuldet. Im Kalenderjahr zuvor realisierte der Beschwerdeführer 13 Monatslöhne zu Fr. 5'200.00, was einen Jahresverdienst von Fr. 67'600.00 ergibt. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von einem Jahresverdienst von Fr. 69'931.00 aus, erhöhte diesen um die Nominallohnentwicklung bis 2010 von 6.7 % und gelange so für das Jahr 2010 zu einem Valideneinkommen von Fr. 73'549.00. Den Betrag von Fr. 69'931.00 übernahm die Vorinstanz aus der Verfügung des Unfallversicherers von 6. Januar 2011, wo er als versicherter Verdienst für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli 2006, d.h. für das unmittelbar dem Unfalldatum vorangehende Jahr figuriert. Der Unfallversicherer legte dieser Berechnung ein Einkommen von Fr. 67'600.00 für das Jahr 2005 (13 x Fr. 5'200.00) und Fr. 70'200.00 für das Jahr 2006 (13 x Fr. 5'400.00) zugrunde, rechnete es auf einen Tag um (Jahr 2005: Fr. 67'600.00 x 1/365 = Fr. 185:20; Jahr 2006: Fr. 70'200.00 x 1/365 = Fr. 192.33) und gelangte so für die Zeit vom 7. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einem Betrag von Fr. 32'965.60 (178 Tage zu Fr. 185.20) und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 6. Juli 2006 zu einem Betrag von Fr. 35'965.70 (187 Tage zu Fr. 192.33), die zusammen die eingangs erwähnten Fr. 68'931.30 ergeben. 10.3 In ihrer Vernehmlassung wählte die Vorinstanz eine andere Berechnungsweise. Neu wollte sie als Ausgangspunkt ihrer Berechnung nur das Einkommen des Jahres 2005 in der Höhne von Fr. 67'600.00 (13 x Fr. 5'200.00) anerkennen. Zuzüglich einer Nominallohnentwicklung von 6.7 % für das Jahr 2010 gelangte sie so zu einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 72'129.00. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung nicht die Gründe, die sie zu diesem Vorgehen veranlassten. In ihrer Duplik wies sie auf das Fehlen unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen hin, was ihr im Rahmen der angefochtenen Verfügung gestattet habe, das vom Unfallversicherer ermittelte versicherte Einkommen im dem Unfall unmittelbar vorangehenden Jahr zu übernehmen. Das Abstellen auf den Verdienst des Jahres 2005 führt ihrer Auffassung nach zum "praktisch gleichen Ergebnis". Die Vorinstanz stellte sich im Übrigen auf den Standpunkt, dass ihr Vorgehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst sei. Das sei in casu das Jahr 2005 mit einem gemäss IK-Auszug erzielten Jahreseinkommen von Fr. 67'600.00 und nicht der auf das Jahr 2006 hochgerechnete Lohn, wie der Beschwerdeführer annehme. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien vorliegend keine nachgewiesen. Insbesondere seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder konkrete in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert. 10.4 Der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass der Unfallversicherer das versicherte Einkommen des unmittelbar dem Unfall vorangehenden Jahres nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens und damit des IV-Grades heranzog, wie es die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung tat, sondern zur Berechnung der Höhe der Rente bei gegebenem IV-Grad. Die Frage einer Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers stellt sich bei dieser Rechtslage zum vornherein nicht (zur fehlender Bindungswirkung vgl. BGE 133 V 549 E. 6 m.H.). Sodann trifft es nicht zu, dass der von der Vorinstanz vollzogene Wechsel der Berechnungsgrundlage für das Valideneinkommen zu einem praktisch gleichen Ergebnis führt, wie die Vorinstanz behauptet. Die mit dem Wechsel einhergehende leichte Senkung des Valideneinkommens des Jahres 2010 von Fr. 73'549.00 auf Fr. 72'129.00 ist im Gegenteil von entscheidender Bedeutung, weil sie in Verbindung mit der gleichzeitig vollzogenen Reduktion des Invalideneinkommens des Jahres 2010 von Fr. 55'273.00 (recte: Fr. 55'047.00 = Fr. 61'164.00 x 90 %) auf Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %) wegen neu anerkannter medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 80 % den IV Grad unter die rentenrelevante Schwelle von 40 % drückte. Ohne diese betrüge er genau 40 % (100 x [Fr. 73'549.00 - Fr. 44'038.00] ÷ Fr. 73'549.00). In der Hauptsache aber steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'400.00 erzielt hatte, bevor er im Juli verunfallte. Da Monatslöhne gemäss dem GAV 13 Mal im Jahr ausgerichtet werden, kann mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'200.00 erzielt hätte, wäre er Mitte Jahr nicht verunfallt (13 x Fr. 5'400.00). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2006 (100.7 Punkte gemäss der Tabelle T1.1.05 [Nominallohnindex, Männer, 2006-2010], Abschnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) bis 2010, dem Jahr des Einkommensvergleichs (107.1 Punkte gemäss der vorzitierten Tabelle) führt für das Jahr 2010 zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'662.00 (Fr. 70'200.00 x 107.1 ÷ 100.7). 10.5 Die Annahme eines höheren Valideneinkommens als des weiter oben ermittelten Betrages von Fr. 74'662.00 rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Zwar ging der Unfallversicherer in seiner Verfügung für das Jahr 2010 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 80'600.00 aus (13 x Fr. 6'200). Dabei stützte er sich vollumfänglich auf eine Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10. November 2010, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall und bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2010 ein Einkommen in der genannten Höhe erzielt hätte. Die entsprechende Auskunft ist indessen nicht aktenkundig. Aktenkundig ist hingegen ein vom 24. November 2010 datierter Eintrag im Protokoll der IV-Stelle BS zu einem Telefongespräch mit einer Vertreterin des Arbeitgebers, in dem es offenkundig um den Verdienst ging, den der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt hätte (nicht paginiert im Dossier der IV-Stelle BS abgelegt, B-act. 9.1). Diese nannte ohne Zugriff auf ihre Daten einen Monatslohn von Fr. 6'300.00 bis Fr. 6'400.00. Angesprochen auf den Umstand, dass ein Lohn in diesem Betrag vom Unfallversicherer als sehr hoch bezeichnet wurde, erwiderte sie, dieser sei mit dem neuen GAV und den Weiterbildungen, die der Beschwerdeführer ohne den Unfall "sicher" absolviert hätte, gut zu begründen. Allerdings lassen die Mindestlohnansätze des GAV für die relevante Zeitspanne 2006 bis 2010 keine besonderen Lohnsteigerungen erkennen und die blosse Annahme, der Beschwerdeführer hätte mit Sicherheit Weiterbildungen besucht, genügt nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die geltend gemachte, gemessen an der Nominallohnentwicklung weit überdurchschnittliche Lohnsteigerung von 15 % wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisiert worden. 10.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berechnung des IV-Grades ein Valideneinkommen von Fr. 74'662.00 zugrunde zu legen ist. Was das Invalideneinkommen anbetrifft, so übernahm die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 80 % die Einschätzung des RAD-Arztes, nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen war. Ferner hielt sie an einem leidensbedingten Abzug von 10 % fest. Ausgehend von einem Jahrestabellenlohn von Fr. 61'164.00 (Tabellenlohn LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsprofil 4, im Betrag von monatlich Fr. 4'901.00, hochgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, ausmachend Fr. 5'097.00, hochgerechnet auf ein Jahr) ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Der IV-Grad beträgt alsdann 41 % (100 x [Fr. 74'662.00 - Fr. 44'038.00] ÷ Fr. 74'662.00). Der Beschwerdeführer geht von demselben Jahrestabellenlohn aus, macht aber eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von 75 % und einen leidensbedingten Abzug von 15 % geltend. Er gelangt so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'992.00 (Fr. 61'164.00 x 75 % x 85 %), was einen IV-Grad von 48 % ergibt. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine IV-Viertelrente. Da für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, den von den Parteien gezogenen Rahmen bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten (80 % gemäss Vorinstanz gegenüber 75 % gemäss Beschwerdeführer) und der Höhe des leidensbedingten Abzugs (10 % gemäss Vorinstanz gegenüber 15 % gemäss Beschwerdeführer) zu verlassen, kann auf eine nähere Bestimmung dieser Elemente, weil nicht entscheidsrelevant, verzichtet werden.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine IV-Viertelrente zusteht. Soweit die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eine solche ganz verweigert, erweist sie sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Die entsprechenden Rentenbetreffnisse sind von der Vorinstanz zu ermitteln und gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

12. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.00 festzusetzen und im Umfang von Fr. 200.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die ebenfalls teilweise unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist als Folge des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz dagegen hat in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst in casu die Kosten der Rechtsvertretung, die gemäss Kostennote vom 14. Januar 2014 und Ergänzung vom 8. Januar 2016 Fr. 3'781.25 betragen. Davon entfallen Fr. 3'637.50 auf das Anwaltshonorar (14.55 Stunden zu Fr. 250.00) und Fr. 143.75 auf die Auslagen. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass auf sie abgestellt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da der Beschwerdeführer bloss teilweise mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dispositiv S. 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenbetreffnisse sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.00 in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz zum Vollzug (...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: