opencaselaw.ch

C-2104/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-03 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 3. März 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2104/2021

U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler. Parteien A._______, (Kanada), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 3. März 2021.

C-2104/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vo- rinstanz) mit Einspracheentscheid vom 3. März 2021 die am 15. Januar 2021 erfolgte Beitragsveranlagung für das Jahr 2019 bestätigt und die da- gegen gerichtete Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 21. Januar 2021 abgewiesen hat (Akten [nachfolgend: act.] des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 1, Beilage), dass der Versicherte diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom

6. April 2021 (eingereicht beim Schweizerischen Generalkonsulat in […]; act. BVGer 1, 2) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nicht- eintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 (act. BVGer 3) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang die- ser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 von der kanadischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bun- desverwaltungsgericht retourniert wurde (act. BVGer 5; Eingang: 30. Juni 2021), weshalb diese Zwischenverfügung am 9. Juli 2021 nochmals per A- Post an den Beschwerdeführer versandt wurde, verbunden mit dem Hin- weis, dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder anderen Person ausgehändigt wird, am

C-2104/2021 Seite 3 siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt er- achtet wird und damit die in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 an- gesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (unter Berücksichti- gung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2021) weiterhin gilt (act. BVGer 6), dass gemäss den Angaben der kanadischen Post der erste Zustellversuch am 16. Juni 2021 erfolgt ist (act. BVGer 5), womit die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 am 23. Juni 2021 als zugestellt (Zustellungsfiktion) gilt und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, unter Berücksichti- gung der verlängerten Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2021 (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG), am 24. August 2021 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetz- ten Frist noch bis heute geleistet hat (act. BVGer 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2104/2021 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Schuler

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die

C-2104/2021 Seite 5 Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: