Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. November 2019 wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. November 2019 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 07.02.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_104/2020) Abteilung III C-2104/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Schweden), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 18. März 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. März 2019 das Leistungsbegehren von A._______ mangels rentenbegründender Invalidität abwies, dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act.14), dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 22. Oktober 2019 erhalten hat (act. 15), Ad Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist dass der Beschwerdeführer mit E-Mail Eingabe vom 15. November 2019 (act. 16) um Wiederherstellung der gemäss Verfügung vom 12. September 2019 (act. 12) gewährten Frist bis zum 4. Oktober 2019 für die Ergänzung und Vervollständigung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ersucht, welche er versäumte und auch die verlangten Unterlagen und Beweismittel nicht einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung sinngemäss geltend macht, er sei vom Postboten, welcher die Sendungen regelmässig an eine Sammelstelle abgebe, über die Abholung der Sendung, welche die Verfügung vom 12. September 2019 enthielt, nicht informiert worden, weshalb diese am 1. Oktober 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1), dass vorliegend in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019, welche der Beschwerdeführer wie erwähnt erhalten hat, die gemäss Verfügung vom 12. September 2019 eingeforderten notwendigen ergänzenden Angaben und Beweismittel eingehend wiederholt wurden, sodass ihm diese bekannt waren, dass der Beschwerdeführer vorliegend die besagten ergänzenden Angaben und Beweismittel nicht nachgereicht hat, weshalb die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt wurde, dass bereits aus diesem Grund das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist abzuweisen ist, Ad Zahlung des Kostenvorschusses dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. November 2019 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: