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C-2102/2012

C-2102/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-19 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 hiess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch um Invalidenrente der Beschwerdeführerin vom 15. September 1997 gut und sprach ihr eine halbe Rente zu mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 (IV-act. 33). Nach durchgeführter Rentenrevision stellte die IVSTA mit Verfügung vom 15. August 2001 fest, dass rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 ein Anspruch auf eine volle Rente bestehe (IV-act. 75). Die folgende Rentenrevision im Jahre 2006 ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (IV-act. 108). B. Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens liess die IVSTA die Beschwerdeführerin durch das medizinische Zentrum D._______ (MZR) im Mai 2011 interdisziplinär begutachten. Das interdisziplinäre Gutachten vom 16. Mai 2011 (IV-act. 233) liess die IVSTA dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zukommen, welcher am 16. August 2011 (IV-act. 238) dazu Stellung nahm. Gestützt darauf teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2011 mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem 1. Januar 2006 verbessert habe (IV-act. 239). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 formell Einwand (IV-act. 242) und reichte am 8. Februar 2012 eine Stellungnahme dazu ein. C. Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass ab dem 1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe, und sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 257). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine volle IV-Rente zuzusprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (recte: wiederherzustellen), der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügungen vom 30. April 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Das Formular ging am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Mai 2012 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel betreffend die geltend gemachten Auslagen und Schulden einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte die Beweismittel am 27. Juli 2012 ein. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 31. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Ratenzahlung für den Kostenvorschuss. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 4. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung gut und stellte die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Replik zu. Die Raten wurden fristgerecht bis am 31. Dezember 2012 bezahlt. F. Am 25. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Replik innert (zweimal erstreckter) Frist ein und stellte zusätzlich den Antrag, es sei eventualiter ein neutrales rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Replik wurde der Vorinstanz am 31. Januar 2013 zur Duplik zugestellt. Die Duplik ging am 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 1. März 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Ägypten. Da zwischen der Schweiz und Ägypten kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind vorliegend ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften anwendbar. In zeitlicher Hinsicht kommen grundsätzlich diejenigen Rechtsnormen zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.). Massgebend sind daher vorab die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129). Die Bestimmungen des ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a; in Kraft seit 1. Januar 2012) sind hier sachlich nicht einschlägig.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Sie gelange pauschal mit Verweis auf die im Sachverhalt zitierten Gutachten zum Schluss, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, ohne die genauen Stellen in den Gutachten zu bezeichnen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Damit korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt den Gehalt der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Stellen in den Gutachten anzugeben, auf welche sie sich stützt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass ab dem 1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 1. Januar 2006 verbessert. Es bestünden keine konstanten starken Schmerzen mehr und der Haushalt könne bei guter Einteilung selber erledigt werden. Das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei in Ägypten in der Wärme gut kontrolliert, und die histrionische Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Floristin oder Antiquitätenhändlerin sowie eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit in sitzender oder wechselnder Position sei zu 100% ganztags zumutbar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Beweiswürdigung und die anschliessende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie bestreitet eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes; aufgrund ihrer zahlreichen Beschwerden müsse von einer massiven Verschlechterung ausgegangen werden. Das Gutachten des MZR sei veraltet. Die Vorinstanz stütze sich nicht auf einen neuen Sachverhalt, sondern würdige diesen lediglich anders, weshalb die neuere Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht zur Anwendung komme (Beschwerdeakten, act. 1, insbes. S. 7 ff., 11 und 12). Replicando bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schmerzstörungen in Ägypten gut kontrolliert seien, sie aber dort keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Selbst wenn eine Möglichkeit bestünde, müsste von einem praktisch vernachlässigbaren Einkommen ausgegangen werden. Sie beantragt eine neutrale Begutachtung im Sinne eines "Obergutachtens", reicht verschiedene Unterlagen zu den Akten und offeriert eine Parteiaussage als Beweis (Beschwerdeakten, act. 26).

E. 6 Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Revisionsverfügung vom 15. März 2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik E._______ vom 21. April 2008 (psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F._______; internistisch und rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. G._______), das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2009, das Gutachten von Dr. med. I._______ vom 5. März 2009 und das interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 16. Mai 2011.

E. 7.2 Dem bidisziplinären Gutachten der Klinik E._______ (IV-act. 111 f.) ist aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen, dass die früher gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung korrigiert werden müsse (IV-act. 111 S. 12). Die Beschwerdeführerin leide nicht permanent an schweren Schmerzen, diese würden nur schubweise kommen und dann zum Teil zu Blockaden führen. Das Kriterium "andauernd" gemäss ICD-Kriterien sei nicht oder nicht mehr erfüllt. Auch vermittle sie nicht den Eindruck einer von schwersten Schmerzen gequälten Frau, sodass auch hier gegenüber früher eine gewisse Richtigstellung gemacht werden müsse. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe seit 1995 ein unspezifisches weichteilrheumatisches Beschwerdebild (zervikobrachiales und thorakospondylogenes Syndrom, ausgeprägte muskuläre Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule, diskrete degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule, Protrusionen C3/4 und C4/5 ohne neurologische Affektionen), welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-act. 112 S. 18). Es bestehe kein Fibromyalgiesyndrom, sondern ein generalisiertes Schmerzsyndrom, da in der Untersuchung die Anzahl der Fibromyalgie-typischen Tenderpoints gemäss den Diagnosekriterien der ACR von 1990 deutlich übertroffen wurden. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Floristin und Antiquitätenhändlerin eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Verweistätigkeit in leichter, wechselbelastender Funktion mit maximal zu hantierenden Lasten bis 10kg Gewicht könne eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (IV-act. 112 S. 17 und S. 20 f.).

E. 7.3 Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, kommt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 (IV-act. 113) zum Schluss, dass seit Ende 2005/Anfang 2006 eine leichte wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei. Es müsse sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne Heben von Lasten über 10kg bzw. Tragen von Lasten über 5kg. Er halte im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik E._______ die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms für zulässig. Ob es sich nunmehr um ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom oder ein Fibromyalgiesyndrom handle, sei mehr eine "philosophische", denn eine streng medizinisch zu klärende Frage. Entscheidend sei, dass sich in der Einschätzung des Leistungskalküls keine wesentlichen Unterschiede ergäben (IV-act. 113 S. 19).

E. 7.4 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, kommt in seinem Gutachten vom 5. März 2009 (IV-act. 114) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einer Fibromyalgie leide. Die Fibromyalgie sei ein Krankheitskonzept, das auch Überschneidungen mit den somatoformen Störungen zeige. Die histrionische Persönlichkeitsstörung habe die Entwicklung der Fibromyalgie wesentlich beeinflusst. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit orientierten sich aber ganz entschieden an den körperlichen Beschwerden, sodass bezüglich des Leistungskalküls auf die Ausführungen von Dr. med. H._______ verwiesen werde (IV-act. 114 S. 12/13).

E. 7.5 Dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutachtens des MZR ist zu entnehmen, dass ein nicht näher spezifizierbares, inkonstant ausgeprägtes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit pan-paravertebraler Ausdehnung bestehe, wobei die Situation gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in Ägypten gut kontrolliert sei. Aufgrund der diskreten strukturellen Veränderungen, axial und inkonstant reproduzierbaren Weichteilbefunden sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Antiquitätenhändlerin und in jeder anderen leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100% ausgewiesen und als zumutbar zu beurteilen (IV-act. 233 S. 82). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vorliege. Es liege zwar eine histrionische Persönlichkeitsstörung vor, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin bis 1995 (Unfalldatum) trotz der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung arbeitsfähig gewesen sei. Die noch 2009 relevante Schmerzsymptomatik scheine heute keine Rolle mehr zu spielen. Rückwirkend könne von einer Arbeitsfähigkeit ab Ende 2005/Anfang 2006 ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei im zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin und Antiquitätenhändlerin voll arbeitsfähig (IV-act. 233 S. 97).

E. 8.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde trifft nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich einen unveränderten Sachverhalt anders würdigt. Sie stützt sich auf zahlreiche Gutachten, die unter anderem klar ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit 2006 verbessert hat und ihr nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist (zuletzt IV-act. 233 S. 97).

E. 8.2 Ebenso trifft nicht zu, dass die Begutachtungen unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen erfolgt sind. Vielmehr wird teils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der neuen Rechtsprechung notwendig ist, bei jeder Verlaufsprognose die Diagnosekriterien erneut zu überprüfen (z.B. IV-act. 111 S. 14). Die Gutachten sind alle in den medizinischen Zusammenhängen einleuchtend und kommen zu schlüssigen, übereinstimmenden Ergebnissen. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese) erstellt worden. Den Gutachten kommt grundsätzlich voller Beweiswert zu; sie entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.).

E. 8.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Gutachtern in fachlicher oder persönlicher Hinsicht geht fehl. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen würden, dass es den Gutachtern an fachlicher Kompetenz mangeln könnte oder sie aus sachfremden, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven gehandelt hätten. Der Antrag, ein neutrales "Obergutachten" einzuholen, ist abzuweisen. Die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten, anerbotenen oder eingereichten Beweismittel (Bericht von Dr. med. J._______, Parteiaussage, Merkblätter, Literatur, usw.) vermöchten an der Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz gestützt auf eine umfangreiche Begutachtung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 8.4 Sodann geht das Beschwerdevorbringen, das Gutachten des MZR vom 10. März 2011 sei veraltet und deshalb als "unbeachtliche Parteibehauptung" zu qualifizieren, fehl. Die Vorinstanz hat das Verfügungsverfahren bereits im November 2011 eingeleitet. Abgesehen davon geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand zwischen März 2011 und März 2012 wesentlich verändert hätte. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2012) eintreten, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).

E. 8.5 Schliesslich ist das Vorbringen, das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei in Ägypten in der Wärme gut kontrolliert, im Heimatland sei aber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, unbehelflich. Die Gutachten machen die 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen zumutbaren Tätigkeit nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen durch Wärme kontrolliert werden können. Im Übrigen kommt es für den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 7 ATSG) wie auch den Einkommensvergleich für die Invaliditätsbemessung nicht darauf an, ob der Versicherte im Inland oder Ausland wohnhaft ist (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b).

E. 9 Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die medizinischen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen hat sie zutreffend gewürdigt. Gestützt darauf steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich, in einem rentenausschliessenden Mass verbessert hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, einen Vergleich mit der letzten rechtskräftigen Verfügung zum Rentenanspruch anzustellen (dazu BGE 133 V 108 E. 5.4), auf die Invaliditätsbemessung einzugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) oder die (vollständige) Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) zu erörtern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 abgewiesen werden musste. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2102/2012 Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision (Verfügung vom 15. März 2012). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 hiess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch um Invalidenrente der Beschwerdeführerin vom 15. September 1997 gut und sprach ihr eine halbe Rente zu mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 (IV-act. 33). Nach durchgeführter Rentenrevision stellte die IVSTA mit Verfügung vom 15. August 2001 fest, dass rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 ein Anspruch auf eine volle Rente bestehe (IV-act. 75). Die folgende Rentenrevision im Jahre 2006 ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (IV-act. 108). B. Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens liess die IVSTA die Beschwerdeführerin durch das medizinische Zentrum D._______ (MZR) im Mai 2011 interdisziplinär begutachten. Das interdisziplinäre Gutachten vom 16. Mai 2011 (IV-act. 233) liess die IVSTA dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zukommen, welcher am 16. August 2011 (IV-act. 238) dazu Stellung nahm. Gestützt darauf teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2011 mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem 1. Januar 2006 verbessert habe (IV-act. 239). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 formell Einwand (IV-act. 242) und reichte am 8. Februar 2012 eine Stellungnahme dazu ein. C. Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass ab dem 1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe, und sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 257). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine volle IV-Rente zuzusprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (recte: wiederherzustellen), der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügungen vom 30. April 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Das Formular ging am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Mai 2012 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel betreffend die geltend gemachten Auslagen und Schulden einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte die Beweismittel am 27. Juli 2012 ein. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 31. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Ratenzahlung für den Kostenvorschuss. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 4. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung gut und stellte die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Replik zu. Die Raten wurden fristgerecht bis am 31. Dezember 2012 bezahlt. F. Am 25. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Replik innert (zweimal erstreckter) Frist ein und stellte zusätzlich den Antrag, es sei eventualiter ein neutrales rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Replik wurde der Vorinstanz am 31. Januar 2013 zur Duplik zugestellt. Die Duplik ging am 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 1. März 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Ägypten. Da zwischen der Schweiz und Ägypten kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind vorliegend ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften anwendbar. In zeitlicher Hinsicht kommen grundsätzlich diejenigen Rechtsnormen zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.). Massgebend sind daher vorab die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129). Die Bestimmungen des ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a; in Kraft seit 1. Januar 2012) sind hier sachlich nicht einschlägig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Sie gelange pauschal mit Verweis auf die im Sachverhalt zitierten Gutachten zum Schluss, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, ohne die genauen Stellen in den Gutachten zu bezeichnen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Damit korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt den Gehalt der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Stellen in den Gutachten anzugeben, auf welche sie sich stützt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass ab dem 1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 1. Januar 2006 verbessert. Es bestünden keine konstanten starken Schmerzen mehr und der Haushalt könne bei guter Einteilung selber erledigt werden. Das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei in Ägypten in der Wärme gut kontrolliert, und die histrionische Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Floristin oder Antiquitätenhändlerin sowie eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit in sitzender oder wechselnder Position sei zu 100% ganztags zumutbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Beweiswürdigung und die anschliessende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie bestreitet eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes; aufgrund ihrer zahlreichen Beschwerden müsse von einer massiven Verschlechterung ausgegangen werden. Das Gutachten des MZR sei veraltet. Die Vorinstanz stütze sich nicht auf einen neuen Sachverhalt, sondern würdige diesen lediglich anders, weshalb die neuere Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht zur Anwendung komme (Beschwerdeakten, act. 1, insbes. S. 7 ff., 11 und 12). Replicando bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schmerzstörungen in Ägypten gut kontrolliert seien, sie aber dort keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Selbst wenn eine Möglichkeit bestünde, müsste von einem praktisch vernachlässigbaren Einkommen ausgegangen werden. Sie beantragt eine neutrale Begutachtung im Sinne eines "Obergutachtens", reicht verschiedene Unterlagen zu den Akten und offeriert eine Parteiaussage als Beweis (Beschwerdeakten, act. 26).

6. Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Revisionsverfügung vom 15. März 2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik E._______ vom 21. April 2008 (psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F._______; internistisch und rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. G._______), das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2009, das Gutachten von Dr. med. I._______ vom 5. März 2009 und das interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 16. Mai 2011. 7.2 Dem bidisziplinären Gutachten der Klinik E._______ (IV-act. 111 f.) ist aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen, dass die früher gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung korrigiert werden müsse (IV-act. 111 S. 12). Die Beschwerdeführerin leide nicht permanent an schweren Schmerzen, diese würden nur schubweise kommen und dann zum Teil zu Blockaden führen. Das Kriterium "andauernd" gemäss ICD-Kriterien sei nicht oder nicht mehr erfüllt. Auch vermittle sie nicht den Eindruck einer von schwersten Schmerzen gequälten Frau, sodass auch hier gegenüber früher eine gewisse Richtigstellung gemacht werden müsse. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe seit 1995 ein unspezifisches weichteilrheumatisches Beschwerdebild (zervikobrachiales und thorakospondylogenes Syndrom, ausgeprägte muskuläre Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule, diskrete degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule, Protrusionen C3/4 und C4/5 ohne neurologische Affektionen), welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-act. 112 S. 18). Es bestehe kein Fibromyalgiesyndrom, sondern ein generalisiertes Schmerzsyndrom, da in der Untersuchung die Anzahl der Fibromyalgie-typischen Tenderpoints gemäss den Diagnosekriterien der ACR von 1990 deutlich übertroffen wurden. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Floristin und Antiquitätenhändlerin eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Verweistätigkeit in leichter, wechselbelastender Funktion mit maximal zu hantierenden Lasten bis 10kg Gewicht könne eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (IV-act. 112 S. 17 und S. 20 f.). 7.3 Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, kommt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 (IV-act. 113) zum Schluss, dass seit Ende 2005/Anfang 2006 eine leichte wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei. Es müsse sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne Heben von Lasten über 10kg bzw. Tragen von Lasten über 5kg. Er halte im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik E._______ die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms für zulässig. Ob es sich nunmehr um ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom oder ein Fibromyalgiesyndrom handle, sei mehr eine "philosophische", denn eine streng medizinisch zu klärende Frage. Entscheidend sei, dass sich in der Einschätzung des Leistungskalküls keine wesentlichen Unterschiede ergäben (IV-act. 113 S. 19). 7.4 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, kommt in seinem Gutachten vom 5. März 2009 (IV-act. 114) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einer Fibromyalgie leide. Die Fibromyalgie sei ein Krankheitskonzept, das auch Überschneidungen mit den somatoformen Störungen zeige. Die histrionische Persönlichkeitsstörung habe die Entwicklung der Fibromyalgie wesentlich beeinflusst. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit orientierten sich aber ganz entschieden an den körperlichen Beschwerden, sodass bezüglich des Leistungskalküls auf die Ausführungen von Dr. med. H._______ verwiesen werde (IV-act. 114 S. 12/13). 7.5 Dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutachtens des MZR ist zu entnehmen, dass ein nicht näher spezifizierbares, inkonstant ausgeprägtes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit pan-paravertebraler Ausdehnung bestehe, wobei die Situation gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in Ägypten gut kontrolliert sei. Aufgrund der diskreten strukturellen Veränderungen, axial und inkonstant reproduzierbaren Weichteilbefunden sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Antiquitätenhändlerin und in jeder anderen leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100% ausgewiesen und als zumutbar zu beurteilen (IV-act. 233 S. 82). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vorliege. Es liege zwar eine histrionische Persönlichkeitsstörung vor, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin bis 1995 (Unfalldatum) trotz der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung arbeitsfähig gewesen sei. Die noch 2009 relevante Schmerzsymptomatik scheine heute keine Rolle mehr zu spielen. Rückwirkend könne von einer Arbeitsfähigkeit ab Ende 2005/Anfang 2006 ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei im zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin und Antiquitätenhändlerin voll arbeitsfähig (IV-act. 233 S. 97). 8. 8.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde trifft nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich einen unveränderten Sachverhalt anders würdigt. Sie stützt sich auf zahlreiche Gutachten, die unter anderem klar ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit 2006 verbessert hat und ihr nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist (zuletzt IV-act. 233 S. 97). 8.2 Ebenso trifft nicht zu, dass die Begutachtungen unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen erfolgt sind. Vielmehr wird teils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der neuen Rechtsprechung notwendig ist, bei jeder Verlaufsprognose die Diagnosekriterien erneut zu überprüfen (z.B. IV-act. 111 S. 14). Die Gutachten sind alle in den medizinischen Zusammenhängen einleuchtend und kommen zu schlüssigen, übereinstimmenden Ergebnissen. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese) erstellt worden. Den Gutachten kommt grundsätzlich voller Beweiswert zu; sie entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.). 8.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Gutachtern in fachlicher oder persönlicher Hinsicht geht fehl. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen würden, dass es den Gutachtern an fachlicher Kompetenz mangeln könnte oder sie aus sachfremden, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven gehandelt hätten. Der Antrag, ein neutrales "Obergutachten" einzuholen, ist abzuweisen. Die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten, anerbotenen oder eingereichten Beweismittel (Bericht von Dr. med. J._______, Parteiaussage, Merkblätter, Literatur, usw.) vermöchten an der Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz gestützt auf eine umfangreiche Begutachtung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8.4 Sodann geht das Beschwerdevorbringen, das Gutachten des MZR vom 10. März 2011 sei veraltet und deshalb als "unbeachtliche Parteibehauptung" zu qualifizieren, fehl. Die Vorinstanz hat das Verfügungsverfahren bereits im November 2011 eingeleitet. Abgesehen davon geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand zwischen März 2011 und März 2012 wesentlich verändert hätte. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2012) eintreten, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 8.5 Schliesslich ist das Vorbringen, das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei in Ägypten in der Wärme gut kontrolliert, im Heimatland sei aber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, unbehelflich. Die Gutachten machen die 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen zumutbaren Tätigkeit nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen durch Wärme kontrolliert werden können. Im Übrigen kommt es für den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 7 ATSG) wie auch den Einkommensvergleich für die Invaliditätsbemessung nicht darauf an, ob der Versicherte im Inland oder Ausland wohnhaft ist (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b).

9. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die medizinischen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen hat sie zutreffend gewürdigt. Gestützt darauf steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich, in einem rentenausschliessenden Mass verbessert hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, einen Vergleich mit der letzten rechtskräftigen Verfügung zum Rentenanspruch anzustellen (dazu BGE 133 V 108 E. 5.4), auf die Invaliditätsbemessung einzugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) oder die (vollständige) Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) zu erörtern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 abgewiesen werden musste. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: