Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972), ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte am 22. Februar 1995 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Juli 1995 abgelehnt und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um die Schweiz bis zum 31. Januar 1996 zu verlassen. Diese Frist wurde mehrfach erstreckt, letztmals bis zum 31. Juli 1998. Am 3. März 1998 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1959). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 7. März 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 29. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 30. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Embrach. C. Am 17. September 2003 hat die schweizerische Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren gestellt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Nach Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2005 geschieden. Am 27. Februar 2006 verheiratete er sich im Kosovo mit B._______ (geb. 1982). D. Bereits mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG mit und gewährte im hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2005 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Stadtpolizei Zürich am 11. April 2006 zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Scheidung befragt. Am 13. Oktober 2006 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 nach und reichte eine persönliche Erklärung ihres Mandanten, datiert am 20. Oktober 2006, zu den Akten. E. Am 12. Februar 2007 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Gerügt wird dabei eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Ermessensmissbrauch. In prozessualer Hinsicht wird um Wiederholung der Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau ersucht. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2007 an seinem Rechtsmittel und seinen Anträgen fest. J. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin einen Katalog mit Ergänzungsfragen eingereicht hatte, wurden diese Fragen in zusammengefasster Form der Ex-Ehefrau zur Beantwortung unterbreitet. K. Mit Schreiben vom 14. November 2007 beantwortete die Ex-Ehefrau die ihr gestellten Fragen. L. Mit ergänzender Eingabe vom 10. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er beantragt nochmals - und zwar in Anwesenheit von ihm und seiner Rechtsvertreterin - eine mündliche Befragung. Beim Verzicht auf eine mündliche Befragung dürfe die Befragung vom 11. April 2006 keine Berücksichtigung finden. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S 166 mit Hinweisen).
E. 6 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und noch vor Ablauf der ihm nach Abschluss des Asylverfahrens mehrmals erstreckten Ausreisefrist am 3. März 1998 eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete, welche er im Mai 1997 kennen gelernt hatte. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Drei Jahre nach der Heirat stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem die Ehegatten am 29. Oktober 2002 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 30. Januar 2003 die erleichterte Einbürgerung. Siebeneinhalb Monate später, am 17. September 2003, stellte die schweizerische Ehefrau ein Eheschutzbegehren, das zur gerichtlichen Trennung der Ehe am 31. Oktober 2003 führte, nachdem die faktische Trennung (Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Beschwerdeführer) bereits am 18. Mai 2003 erfolgt war. Nach Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden. Nicht einmal drei Monate später heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine zehn Jahre jüngere Landsmännin, die dann zu ihm in die Schweiz zog.
E. 7.2 Die dargelegten Eckdaten (Entschluss zur Heirat vor dem Hintergrund der drohenden Wegweisung sieben Monate nach dem Kennenlernen, Zeitspanne von weniger als vier Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung, Wiederverheiratung weniger als drei Monate nach der Scheidung) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch eine ganze Anzahl von Indizien. Es sind dies namentlich die Ausführungen der Beteiligten selbst zu den aufgetretenen Schwierigkeiten während der Ehe, auf die im Folgenden noch einzugehen ist, und nicht zuletzt der Altersunterschied des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau sowie die Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau 23 Jahre jüngeren Landsmännin (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er - wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.3 vorstehend) - zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftmachung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Probleme der Eheleute hätten mit dem Streit vom 18. Mai 2003, bei dem die schweizerische Ehefrau ihm gegenüber gewalttätig geworden sei, und ihrer anschliessenden Hospitalisierung angefangen. Der Vorfall stehe offenbar im Zusammenhang mit einer psychischen Krise der Ex-Ehefrau. Solche massiven Krisen hätten sich vorher nicht ereignet, was wiederum für einen intakten Ehewillen beider Eheleute zu den fraglichen Zeitpunkten spreche. Jedoch handle es sich bei der stationären Behandlung der Ex-Ehefrau vom 25. Mai 2003 bis 9. Juli 2003 um eine sehr schwere psychische Krise ("Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Paarkonflikt"), welche nachvollziehbarerweise zu ernsthaften ehelichen Schwierigkeiten führen könne. Dass der Ehewille zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung vorhanden gewesen sei, gehe aus dem Entschuldigungsschreiben der Ex-Ehefrau (vom 22. oder 23. Mai 2003) und seiner Aussage im Eheschutzverfahren vom 31. Oktober 2003 hervor, wonach er wieder zu seiner Frau zurückkehren würde, wenn sie ihn wieder aufnehme. Auch habe er sie während ihrer Hospitalisierung zweimal besucht und ausserdem an einem Paargespräch teilgenommen. Im Übrigen sei das Eheschutzverfahren durch sie und nicht durch ihn eingeleitet worden. Auf die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 11. April 2006 dürfe nicht abgestellt werden, da sie ohne Beisein des Beschwerdeführers und dessen damaliger Rechtsvertreterin stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe die unsachlichen und teilweise widersprüchlichen Aussagen, mit denen die Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer aus Eifersucht haben schaden wollen (sie habe kurz vor der Befragung von dessen Verlobung erfahren), einfach für bare Münze genommen. Auch sei die Ex-Ehefrau in einem Fall durch den befragenden Beamten in unzulässiger Weise beeinflusst worden (Suggestivfrage). Ferner seien in Abweichung des von der Vorinstanz der befragenden Behörde zugestellten Fragenkatalogs zusätzliche Fragen gestellt oder abgeändert worden. Dadurch sei es dem bei der Befragung abwesenden Beschwerdeführer verwehrt gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen.
E. 8.3 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG - als solche wurde die geschiedene Ehefrau angehört - hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche formelle Rügen gelten jedoch als verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
E. 8.4 Die Ex-Ehefrau wurde am 11. April 2006 als Auskunftsperson einvernommen, ohne dass man dem Beschwerdeführer oder seiner damaligen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt hatte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vorgängig (Schreiben des BFM vom 2. Februar 2006) informiert, dass er wegen des "zerbrechlichen" Gesundheitszustandes der Ex-Ehefrau von der Teilnahme an der besagten Befragung ausgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde ihm der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er innert dazu angesetzter Frist aber keinen Gebrauch machte. Am 13. Oktober 2006 wurde ihm bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin das Protokoll der Einvernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme wahr und äusserte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 zur Sache, wobei er ausdrücklich Bezug auf die protokollierten Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau nahm. Eine Rüge, dass er bzw. seine Rechtsvertreterin an der Befragung nicht habe teilnehmen können, brachte er nicht vor. Auch stellte er weder den Antrag, die Einvernahme sei in seiner Gegenwart zu wiederholen, noch beanstandete er die Art und Weise der Befragung. Unabhängig davon, ob der Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers an dieser Befragung gerechtfertigt war, erweist sich die in diesem Zusammenhang erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit als verspätet, weshalb auch nichts dagegen spricht, dieses Protokoll für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Aussagen der Ex-Ehefrau in der Befragung vom 11. April 2006 unglaubhaft seien, und versucht dies mit Widersprüchen zu untermauern. Bei näherer Betrachtung handelt es dabei aber nur scheinbar um Widersprüche bzw. sind diese im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall entscheidenden Frage, ob im fraglichen Zeitpunkt noch eine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat, von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für ihre Angaben zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahre 1997, wonach er einmal bei seinem Bruder in Zürich und dann zum gleichen Zeitpunkt in Graubünden gewohnt haben soll. Er hat damals offenbar ohne Bewilligung in Ilanz (GR) gearbeitet und deswegen auch dort (bzw. in unmittelbarer Nähe) logiert. Da er dies den Behörden nicht mitteilen konnte und wollte, blieb sein offizieller Wohnsitz in Zürich, während er sich vorübergehend in Graubünden aufhielt, ohne sich dort angemeldet zu haben. Ferner lässt sich zwischen der Aussage, wonach im Zeitraum vom 18. Mai 2003 und 19. September 2003 weder sie (die Ex-Ehefrau) noch der Beschwerdeführer etwas in Bezug auf eine Wiederannäherung unternommen hätten, und ihrem Entschuldigungsschreiben bzw. Liebesbrief an den Beschwerdeführer kaum ein Widerspruch konstruieren, zumal der Zeitpunkt, als dieses undatierte Schreiben verfasst worden sein soll (22. oder 23. Mai 2003), nur wenige Tage nach dem Beginn des obgenannten Zeitraums liegt. Dasselbe gilt für die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Besuche des Beschwerdeführers während ihrer Hospitalisierung (ein oder zwei) Es handelt sich dabei um unbedeutende Ungereimtheiten, wie sie bei solchen Befragungen oft vorkommen. Nicht ungewöhnlich ist schliesslich auch, wenn sich eine Person bei einer Befragung nicht mehr genau an ein Ereignis erinnern kann, welches zeitlich weniger weit zurückliegt als ein Ereignis, dass früher stattgefunden hat. Einen Widerspruch bzw. eine Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
E. 8.6 Die Angaben der Ex-Ehefrau bei der Befragung vom 11. April 2006, welche sie im Übrigen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. November 2007 bestätigte, stimmen in Bezug auf den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt durchaus mit der Klagebegründung und ihren Aussagen im Eheschutzverfahren überein (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003). Danach habe es während der Ehe häufig Diskussionen und manchmal Streit gegeben. Die Ex-Ehefrau habe sich vernachlässigt gefühlt. Sie seien nie gemeinsam in den Ferien gewesen und hätten kaum etwas gemeinsam unternommen. Die Beziehung sei von Anfang an nicht gut gewesen. Ab September 2002 bezeichnete sie die Ehe als gescheitert. Die Bestätigung Ende Oktober 2002 betreffend die stabile eheliche Gemeinschaft habe sie noch in der Hoffnung unterzeichnet, dass sich die Beziehung wieder normalisieren werde, was aber nicht eingetreten sei, da der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde sich nicht ändern. Noch im Eheschutzverfahren hat der Beschwerdeführer die Klagebegründung und die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht in Frage gestellt. Erst nachdem er mit dem Befragungsprotokoll vom 11. April 2006 konfrontiert worden war, bestritt er - wohl im Bewusstsein der drohenden Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung - grösstenteils den von seiner Ehefrau geschilderten Sachverhalt. Dies und der oben erwähnte Geschehnisablauf (vgl. Ziff. 7.1 f. vorstehend) lässt darauf schliessen, dass die Version des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er mit der C-Bewilligung zufrieden gewesen sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 S. 4 unten), sonst hätte er die erleichterte Einbürgerung nicht beantragt.
E. 8.7 Somit ist erstellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau spätestens ab September 2002 - also noch vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung und vor der erleichterten Einbürgerung - und nicht erst mit der Trennung vom 18. Mai 2003 bzw. nach einem erfolglos durchgeführten Paargespräch gescheitert war und insbesondere nicht den Anforderungen an eine erleichterte Einbürgerung genügte. Daran vermag die vom Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren gemachte Aussage, wonach er wieder zur Ex-Ehefrau zurückkehren würde, wenn sie ihn wieder aufnehme, nichts zu ändern, zumal er diese Antwort auf die Frage nach der Zuteilung der ehelichen Wohnung und somit nicht in Bezug auf das eheliche Zusammenleben gegeben hat (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 11 unten). Auch aus dem nach der Trennung vom 18. Mai 2003 verfassten Entschuldigungsschreiben der Ex-Ehefrau und aus der Tatsache, dass es die Ex-Ehefrau war, die das Eheschutzverfahren einleitete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aufgrund des für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalts war es das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Scheitern der Ehe führte und die schweizerische Ehefrau zur Einleitung eines Eheschutzverfahrens bewog.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2086/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien M._______, vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972), ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte am 22. Februar 1995 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Juli 1995 abgelehnt und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um die Schweiz bis zum 31. Januar 1996 zu verlassen. Diese Frist wurde mehrfach erstreckt, letztmals bis zum 31. Juli 1998. Am 3. März 1998 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1959). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 7. März 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 29. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 30. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Embrach. C. Am 17. September 2003 hat die schweizerische Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren gestellt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Nach Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2005 geschieden. Am 27. Februar 2006 verheiratete er sich im Kosovo mit B._______ (geb. 1982). D. Bereits mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG mit und gewährte im hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2005 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Stadtpolizei Zürich am 11. April 2006 zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Scheidung befragt. Am 13. Oktober 2006 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 nach und reichte eine persönliche Erklärung ihres Mandanten, datiert am 20. Oktober 2006, zu den Akten. E. Am 12. Februar 2007 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Gerügt wird dabei eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Ermessensmissbrauch. In prozessualer Hinsicht wird um Wiederholung der Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau ersucht. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2007 an seinem Rechtsmittel und seinen Anträgen fest. J. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin einen Katalog mit Ergänzungsfragen eingereicht hatte, wurden diese Fragen in zusammengefasster Form der Ex-Ehefrau zur Beantwortung unterbreitet. K. Mit Schreiben vom 14. November 2007 beantwortete die Ex-Ehefrau die ihr gestellten Fragen. L. Mit ergänzender Eingabe vom 10. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er beantragt nochmals - und zwar in Anwesenheit von ihm und seiner Rechtsvertreterin - eine mündliche Befragung. Beim Verzicht auf eine mündliche Befragung dürfe die Befragung vom 11. April 2006 keine Berücksichtigung finden. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S 166 mit Hinweisen). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und noch vor Ablauf der ihm nach Abschluss des Asylverfahrens mehrmals erstreckten Ausreisefrist am 3. März 1998 eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete, welche er im Mai 1997 kennen gelernt hatte. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Drei Jahre nach der Heirat stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem die Ehegatten am 29. Oktober 2002 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 30. Januar 2003 die erleichterte Einbürgerung. Siebeneinhalb Monate später, am 17. September 2003, stellte die schweizerische Ehefrau ein Eheschutzbegehren, das zur gerichtlichen Trennung der Ehe am 31. Oktober 2003 führte, nachdem die faktische Trennung (Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Beschwerdeführer) bereits am 18. Mai 2003 erfolgt war. Nach Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden. Nicht einmal drei Monate später heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine zehn Jahre jüngere Landsmännin, die dann zu ihm in die Schweiz zog. 7.2 Die dargelegten Eckdaten (Entschluss zur Heirat vor dem Hintergrund der drohenden Wegweisung sieben Monate nach dem Kennenlernen, Zeitspanne von weniger als vier Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung, Wiederverheiratung weniger als drei Monate nach der Scheidung) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch eine ganze Anzahl von Indizien. Es sind dies namentlich die Ausführungen der Beteiligten selbst zu den aufgetretenen Schwierigkeiten während der Ehe, auf die im Folgenden noch einzugehen ist, und nicht zuletzt der Altersunterschied des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau sowie die Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau 23 Jahre jüngeren Landsmännin (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er - wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.3 vorstehend) - zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftmachung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Probleme der Eheleute hätten mit dem Streit vom 18. Mai 2003, bei dem die schweizerische Ehefrau ihm gegenüber gewalttätig geworden sei, und ihrer anschliessenden Hospitalisierung angefangen. Der Vorfall stehe offenbar im Zusammenhang mit einer psychischen Krise der Ex-Ehefrau. Solche massiven Krisen hätten sich vorher nicht ereignet, was wiederum für einen intakten Ehewillen beider Eheleute zu den fraglichen Zeitpunkten spreche. Jedoch handle es sich bei der stationären Behandlung der Ex-Ehefrau vom 25. Mai 2003 bis 9. Juli 2003 um eine sehr schwere psychische Krise ("Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Paarkonflikt"), welche nachvollziehbarerweise zu ernsthaften ehelichen Schwierigkeiten führen könne. Dass der Ehewille zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung vorhanden gewesen sei, gehe aus dem Entschuldigungsschreiben der Ex-Ehefrau (vom 22. oder 23. Mai 2003) und seiner Aussage im Eheschutzverfahren vom 31. Oktober 2003 hervor, wonach er wieder zu seiner Frau zurückkehren würde, wenn sie ihn wieder aufnehme. Auch habe er sie während ihrer Hospitalisierung zweimal besucht und ausserdem an einem Paargespräch teilgenommen. Im Übrigen sei das Eheschutzverfahren durch sie und nicht durch ihn eingeleitet worden. Auf die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 11. April 2006 dürfe nicht abgestellt werden, da sie ohne Beisein des Beschwerdeführers und dessen damaliger Rechtsvertreterin stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe die unsachlichen und teilweise widersprüchlichen Aussagen, mit denen die Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer aus Eifersucht haben schaden wollen (sie habe kurz vor der Befragung von dessen Verlobung erfahren), einfach für bare Münze genommen. Auch sei die Ex-Ehefrau in einem Fall durch den befragenden Beamten in unzulässiger Weise beeinflusst worden (Suggestivfrage). Ferner seien in Abweichung des von der Vorinstanz der befragenden Behörde zugestellten Fragenkatalogs zusätzliche Fragen gestellt oder abgeändert worden. Dadurch sei es dem bei der Befragung abwesenden Beschwerdeführer verwehrt gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. 8.3 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG - als solche wurde die geschiedene Ehefrau angehört - hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche formelle Rügen gelten jedoch als verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). 8.4 Die Ex-Ehefrau wurde am 11. April 2006 als Auskunftsperson einvernommen, ohne dass man dem Beschwerdeführer oder seiner damaligen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt hatte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vorgängig (Schreiben des BFM vom 2. Februar 2006) informiert, dass er wegen des "zerbrechlichen" Gesundheitszustandes der Ex-Ehefrau von der Teilnahme an der besagten Befragung ausgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde ihm der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er innert dazu angesetzter Frist aber keinen Gebrauch machte. Am 13. Oktober 2006 wurde ihm bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin das Protokoll der Einvernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme wahr und äusserte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 zur Sache, wobei er ausdrücklich Bezug auf die protokollierten Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau nahm. Eine Rüge, dass er bzw. seine Rechtsvertreterin an der Befragung nicht habe teilnehmen können, brachte er nicht vor. Auch stellte er weder den Antrag, die Einvernahme sei in seiner Gegenwart zu wiederholen, noch beanstandete er die Art und Weise der Befragung. Unabhängig davon, ob der Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers an dieser Befragung gerechtfertigt war, erweist sich die in diesem Zusammenhang erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit als verspätet, weshalb auch nichts dagegen spricht, dieses Protokoll für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Aussagen der Ex-Ehefrau in der Befragung vom 11. April 2006 unglaubhaft seien, und versucht dies mit Widersprüchen zu untermauern. Bei näherer Betrachtung handelt es dabei aber nur scheinbar um Widersprüche bzw. sind diese im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall entscheidenden Frage, ob im fraglichen Zeitpunkt noch eine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat, von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für ihre Angaben zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahre 1997, wonach er einmal bei seinem Bruder in Zürich und dann zum gleichen Zeitpunkt in Graubünden gewohnt haben soll. Er hat damals offenbar ohne Bewilligung in Ilanz (GR) gearbeitet und deswegen auch dort (bzw. in unmittelbarer Nähe) logiert. Da er dies den Behörden nicht mitteilen konnte und wollte, blieb sein offizieller Wohnsitz in Zürich, während er sich vorübergehend in Graubünden aufhielt, ohne sich dort angemeldet zu haben. Ferner lässt sich zwischen der Aussage, wonach im Zeitraum vom 18. Mai 2003 und 19. September 2003 weder sie (die Ex-Ehefrau) noch der Beschwerdeführer etwas in Bezug auf eine Wiederannäherung unternommen hätten, und ihrem Entschuldigungsschreiben bzw. Liebesbrief an den Beschwerdeführer kaum ein Widerspruch konstruieren, zumal der Zeitpunkt, als dieses undatierte Schreiben verfasst worden sein soll (22. oder 23. Mai 2003), nur wenige Tage nach dem Beginn des obgenannten Zeitraums liegt. Dasselbe gilt für die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Besuche des Beschwerdeführers während ihrer Hospitalisierung (ein oder zwei) Es handelt sich dabei um unbedeutende Ungereimtheiten, wie sie bei solchen Befragungen oft vorkommen. Nicht ungewöhnlich ist schliesslich auch, wenn sich eine Person bei einer Befragung nicht mehr genau an ein Ereignis erinnern kann, welches zeitlich weniger weit zurückliegt als ein Ereignis, dass früher stattgefunden hat. Einen Widerspruch bzw. eine Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 8.6 Die Angaben der Ex-Ehefrau bei der Befragung vom 11. April 2006, welche sie im Übrigen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. November 2007 bestätigte, stimmen in Bezug auf den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt durchaus mit der Klagebegründung und ihren Aussagen im Eheschutzverfahren überein (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003). Danach habe es während der Ehe häufig Diskussionen und manchmal Streit gegeben. Die Ex-Ehefrau habe sich vernachlässigt gefühlt. Sie seien nie gemeinsam in den Ferien gewesen und hätten kaum etwas gemeinsam unternommen. Die Beziehung sei von Anfang an nicht gut gewesen. Ab September 2002 bezeichnete sie die Ehe als gescheitert. Die Bestätigung Ende Oktober 2002 betreffend die stabile eheliche Gemeinschaft habe sie noch in der Hoffnung unterzeichnet, dass sich die Beziehung wieder normalisieren werde, was aber nicht eingetreten sei, da der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde sich nicht ändern. Noch im Eheschutzverfahren hat der Beschwerdeführer die Klagebegründung und die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht in Frage gestellt. Erst nachdem er mit dem Befragungsprotokoll vom 11. April 2006 konfrontiert worden war, bestritt er - wohl im Bewusstsein der drohenden Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung - grösstenteils den von seiner Ehefrau geschilderten Sachverhalt. Dies und der oben erwähnte Geschehnisablauf (vgl. Ziff. 7.1 f. vorstehend) lässt darauf schliessen, dass die Version des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er mit der C-Bewilligung zufrieden gewesen sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 S. 4 unten), sonst hätte er die erleichterte Einbürgerung nicht beantragt. 8.7 Somit ist erstellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau spätestens ab September 2002 - also noch vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung und vor der erleichterten Einbürgerung - und nicht erst mit der Trennung vom 18. Mai 2003 bzw. nach einem erfolglos durchgeführten Paargespräch gescheitert war und insbesondere nicht den Anforderungen an eine erleichterte Einbürgerung genügte. Daran vermag die vom Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren gemachte Aussage, wonach er wieder zur Ex-Ehefrau zurückkehren würde, wenn sie ihn wieder aufnehme, nichts zu ändern, zumal er diese Antwort auf die Frage nach der Zuteilung der ehelichen Wohnung und somit nicht in Bezug auf das eheliche Zusammenleben gegeben hat (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 11 unten). Auch aus dem nach der Trennung vom 18. Mai 2003 verfassten Entschuldigungsschreiben der Ex-Ehefrau und aus der Tatsache, dass es die Ex-Ehefrau war, die das Eheschutzverfahren einleitete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aufgrund des für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalts war es das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Scheitern der Ehe führte und die schweizerische Ehefrau zur Einleitung eines Eheschutzverfahrens bewog. 9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: