Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), ist deutscher Staatsangehöriger, seit dem 8. Dezember 1994 verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1995 und 1999. Er war zuletzt vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. August 2021 als Bus-Chauffeur bei den B._______ in einem Pensum von 100% tätig. Dabei entrichtete er während insgesamt 45 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 152). B. B.a Am 14. September 2020 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle-C._______ (nachfolgend: C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 21 S. 8). Am 23. Februar 2021 teilte die C._______ dem Versicherten mit, dass die Frühintervention abgeschlossen worden sei und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IVSTA-act. 45). B.b Am 14. Oktober 2021 erteilte die C._______ den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Urologie (IVSTA-act. 46). Dem Auftrag lag die gleichentags ergangene Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) zugrunde, wonach eine unabhängige konsensuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei (IVSTA-act. 40). B.c Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 teilte der Versicherte mit, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sehe, für die gutachterliche Untersuchung nach Basel zu reisen (IVSTA-act. 42 S. 8). Zu diesem Zeitpunkt stand allerdings noch nicht fest, an welchem Ort in der Schweiz die Begutachtung durchgeführt werden sollte (IVSTA-act. 42 S. 5). In der Folge reichte der Versicherte ein ärztliches Attest von Dr. med. E._______ ein, in welchem ihm eine Reiseunfähigkeit nach Basel bescheinigt und festgehalten wurde, dass er sich lediglich in einem Umkreis von rund zwei Kilometern von seiner Wohnung bewegen könne (IVSTA-act. 57 und 126). Am 7. Dezember 2021 hielt der Rechtsdienst der C._______ unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2021 fest, dass von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei. Der Auftrag zur Erstellung des polydisziplinären Gutachtens sei daher zu stornieren und das Dossier aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zu überweisen (IVSTA-act. 57). B.d Am 9. Dezember 2021 wurden die Akten von der C._______ an die IVSTA übermittelt und die Zuständigkeit auf diese übertragen (IVSTA-act. 29). In der Folge ersuchte die IVSTA die Ärztin des eigenen medizinischen Dienstes, Dr. med. F._______, um Beurteilung, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen ausreichten, um das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, oder ob weiterhin an einer polydisziplinären Begutachtung festzuhalten sei. Zudem wurde sie um Einschätzung gebeten, ob nach wie vor von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei (IVSTA-act. 92). Dr. med. F._______ hielt daraufhin fest, dass aus psychiatrischer Sicht ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erforderlich sei (IVSTA-act. 99). B.e Am 21. Juli 2022 erteilte die IVSTA der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) den Auftrag, die Untersuchung des Versicherten in den Fachbereichen Kardiologie, Urologie und Psychiatrie zu veranlassen (IVSTA-act. 103). Am 14. Juni 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass Dr. med. G._______ in (entfernter gelegene Stadt) beauftragt worden sei, den Versicherten zu untersuchen (IVSTA-act. 131 S. 14). Mit diversen Schreiben seitens des Versicherten bat dieser die DRV, einen anderen Ort für die Untersuchung zu bestimmen. Er teilte mit, dass ein Termin in der Nähe von (Wohnort) oder in (Wohnort) selbst zu vergeben sei (IVSTA-act. 131 S. 3-13). Schliesslich teilte der Versicherte am 5. Juli 2023 auch der IVSTA mit, dass er den Untersuchungstermin wahrnehmen werde, sobald ihm ein Termin in seiner Nähe vergeben werde (IVSTA-act. 131 S. 2). B.f Am 28. Juli 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass dieser der Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten der Ärztliche Dienst der DRV eine Anfahrt von ca. 30 Minuten als durchaus zumutbar erachte (IVSTA-act. 144 S. 3). B.g Am 5. Oktober 2023 erteilte die IVSTA der Ärztin der IV-Stelle, Dr. F._______, erneut den Auftrag zur Beurteilung, ob der Versicherte als reisefähig zu erachten sei, oder nicht (IVSTA-act. 152). Dr. F._______ führte am 5. November 2023 in ihrer Stellungnahme aus, dass der Begutachtung der DRV gefolgt und an der vorgesehenen Begutachtung in Deutschland festgehalten werde (IVSTA-act. 153). B.h Am 22. November 2023 erliess die IVSTA die hier angefochtene Zwischenverfügung. Es wurde darin festgehalten, dass keine Umstände für eine völlige Reiseunfähigkeit bestünden und an der Begutachtung durch die von der DRV festgelegte Begutachtungsstelle festgehalten bzw. eine Anfahrt von ca. 30 Minuten zu geplanten Begutachtung durchaus als zumutbar erachtet werde (IVSTA-act. 155). C. C.a Der Beschwerdeführer, in diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Maude Laforge, Rechtsanwältin, erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023 und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, die Begutachtung des Beschwerdeführers wohnortnah, d.h. im Umkreis von maximal fünf bis zehn Kilometern durchzuführen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz solle einen alternativen Vorschlag für eine Begutachtung des Beschwerdeführers unterbreiten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. In der Beschwerde wurde insbesondere gerügt, dass durch die Vorinstanz zu Unrecht eine Reisefähigkeit des Beschwerdeführers angenommen worden sei und die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten worden seien (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weiter (BVGer-act. 3). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer, ab diesem Zeitpunkt vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7). C.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 21. März 2024 zur Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 9). C.e Am 8. April 2024 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- fristgerecht (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 16. April 2024 (BVGer-act. 12). C.f Am 28. April 2024 resp. am 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2024 gewährt (BVGer-act. 15, 20, 22 und 23). C.g Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein, wobei ausgeführt wurde, diese solle beim Entscheid berücksichtigt werden (BVGer-act. 24). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Wechsel der Zuständigkeit von der C._______ zur IVSTA (Bst. B.d.) ist nicht bestritten worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist; dies betrifft die Artikel 27-54 ATSG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
E. 2 Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 22. November 2023, mit welcher die Vorinstanz an der durch die DRV festgelegten Begutachtungsstelle festgehalten hat (IVSTA-act. 155). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaube, den anberaumten Termin in (entfernter gelegene Stadt) wahrzunehmen, da er nicht reisefähig sei. Er bestreitet konkret, dass eine Reise nach (entfernter gelegene Stadt) für ihn zumutbar ist, da seine psychische und physische Gesundheit derart desolat sei, dass selbst eine Anfahrt von rund 30 Minuten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act. 1).
E. 3 Die Zwischenverfügung vom 22. November 2023 ist als selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren (Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Verfügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45 und 46 VwVG), welche daher nachfolgend zu prüfen sind.
E. 3.1 Das Bundesgericht hat sich mangels Regelung im ATSG in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG jeweils auf Art. 46 Abs. 1 VwVG bezogen, wonach eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person umstritten, ist mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügung selbständig anfechten zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1).
E. 3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss sodann - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden könnte, beziehungsweise darin, dass der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er aber von einigem Gewicht sein müsse (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 m.H.).
E. 3.3 Die Verfahrenspartei trifft zudem eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Gericht, die mit der Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwägen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-4010/2022 E. 3.4.1).
E. 4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Untersuchung beziehungsweise die Begutachtung sei als solche nicht notwendig. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass er sich einer Begutachtung nicht grundsätzlich widersetze und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wolle. Er rügt jedoch die Zumutbarkeit der angeordneten Untersuchung in (entfernter gelegene Stadt). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ihm aus der vorinstanzlichen Anordnung bzw. dem vorinstanzlichen Festhalten an einer Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGer-act. 1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 8. Januar 2024 geltend, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei vorliegend darin zu sehen, dass er in unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde und die Vorinstanz in der Folge aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen würde. Auch bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Entscheid wäre der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer reiseunfähig gewesen und deshalb in entschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, werde lediglich in ein anderes Verfahren verlagert, wodurch sich das gesamte Verfahren verzögern würde. Dies würde sodann auch dazu führen, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im Rahmen einer Begutachtung berücksichtigt werden könnten, sondern nur noch aufgrund der Aktenlage beurteilt würde (BVGer-act. 1).
E. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Vorinstanz könnte bei einer unentschuldigten Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen, vermag er damit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG darzutun. Ein entsprechender Entscheid könnte mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten und dabei insbesondere überprüft werden, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt beziehungsweise die geltend gemachte Reiseunfähigkeit einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellt. Inwiefern ihm dennoch ein irreparabler Nachteil von einigem Gewicht drohen sollte, der durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar.
E. 4.1.2 Auch soweit der Beschwerdeführer die Ungewissheit über den Ausgang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens als nicht wiedergutzumachenden Nachteil anführt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Ungewissheit über den Verfahrensausgang ist jedem Rechtsmittelverfahren immanent und stellt als solche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm über diese allgemeine Verfahrensunsicherheit hinaus ein konkreter irreparabler Nachteil von einigem Gewicht drohen würde, der sich durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung.
E. 4.1.3 Mit der weiteren Rüge, die Frage seiner Reiseunfähigkeit und damit der Entschuldbarkeit einer allfälligen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht würde lediglich in ein späteres Verfahren verlagert, wodurch sich das gesamte Verfahren verzögern würde, ist ebenfalls kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan. Damit macht er im Ergebnis lediglich (und unsubstantiiert) eine Verlängerung des Verfahrens geltend. Eine solche vermag nach der dargelegten Rechtsprechung für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit könnten infolge der Verfahrensverzögerung zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im Rahmen einer Begutachtung berücksichtigt, sondern nur noch aufgrund der Aktenlage beurteilt werden, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun. Eine medizinische Begutachtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens, der nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt des Eintritts oder der Entwicklung der zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zusammenfällt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann auch der medizinisch dokumentierte Verlauf berücksichtigt werden. Allein aus dem Umstand, dass eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ergibt sich daher noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
E. 4.1.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensrechtlichen Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung, einschliesslich der damit verbundenen Verfahrensverzögerung und der behaupteten Erschwerung einer zeitnahen Beurteilung seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit, begründen folglich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG.
E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands durch die Anreise zur Begutachtung nach (entfernter gelegene Stadt) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine psychische und physische Gesundheit sei derart desolat, dass selbst eine Anfahrt von rund 30 Minuten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act. 1), eine Begutachtung sei auf einen Umkreis von maximal fünf bis zehn Kilometern zu beschränken (BVGer-act. 9).
E. 4.2.1 Die Reiseunfähigkeit wird einerseits vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht und andererseits von Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, insoweit als sie ausführt, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben erachtet werden könne (BVGer-act. 1; BVGer-act. 1 Beilagen 4, 6 und 7; BVGer-act. 15 Beilage 2; IVSTA-act. 26, 86, 126, 129, 142). Hinsichtlich der Beweiskraft der ärztlichen Berichte von Dr. med. E._______ ist einleitend zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt sowohl für hausärztliche als auch für spezialärztliche Berichte (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2020 bei Dr. med. E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie verfügt sie zwar über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands erforderliche fachärztliche Qualifikation. Zugleich aber war sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Januar 2024 bereits seit beinahe vier Jahren die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers. Ihre Einschätzungen sind vor diesem Hintergrund zwar zu berücksichtigen, aufgrund ihrer langjährigen Behandlungs- und Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Beweiskraft jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 4.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass Dr. med. E._______ bereits am 16. November 2021 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als gegeben erachtete. Sie führte aus, er könne sich lediglich etwa zwei Kilometern von seiner Wohnung entfernen und sei daher nicht in der Lage, den Begutachtungstermin in Basel wahrzunehmen (BVGer-act. 1 Beilage 4; IVSTA-act. 26, 126). Am 28. Februar 2022 bestätigte Dr. med. E._______ die weiterhin bestehende Reiseunfähigkeit (IVSTA-act. 86). Am 4. Juli 2023 hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne auch einen Begutachtungstermin in (entfernter gelegene Stadt) nicht wahrnehmen. Sein Aktionsradius sei massiv eingeschränkt; bereits Entfernungen in einem Umkreis von zehn Kilometern von seinem häuslichen Umfeld würden ihm erhebliche Probleme bereiten und seien nur unter Einnahme angstlösender Medikamente zu bewältigen. Die Begutachtung solle daher in (Wohnort) oder Umgebung stattfinden (BVGer-act. 1 Beilage 6; IVSTA-act. 129, 142). Schliesslich führte Dr. med. E._______ in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 5. Januar 2024 aus, die Begutachtung sollte in (Wohnort) oder (nächstgelegene Stadt) und damit im näheren Umkreis stattfinden. Eine über (nächstgelegene Stadt) hinausgehende Entfernung vom Wohnumfeld sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (BVGer-act. 1 Beilage 7). In seiner Replik führte der Beschwerdeführer dagegen aus, die Ärztin sei möglicherweise nicht im Bilde gewesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) dauere. Auch (nächstgelegene Stadt) liege zu weit entfernt, da nur eine Begutachtung im Umkreis von fünf bis zehn Kilometern möglich sei («(nächstgelegene Stadt) daher auch zu weit»; BVG-er-act. 9). Demgegenüber hielt Dr. F._______ vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2023 fest, die DRV erachte die Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) als zumutbar; dieser Einschätzung sei zu folgen (IVSTA-act. 153). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde Dr. F._______ erneut um eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Anreise zur Begutachtung nach (entfernter gelegene Stadt) ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2024 führte sie aus, anhand der Angaben der behandelnden Ärztin sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine geringfügig längere Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) nicht möglich sein sollte. An der vorgesehenen Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) sei daher festzuhalten (BVGer-act. 7).
E. 4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht wiedergutzumachenden Nachteil und folglich die geltend gemachte Reiseunfähigkeit hinreichend zu substantiieren (vgl. E. 3.3). Es ist mithin nicht Sache der Vorinstanz, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern Sache des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Reiseunfähigkeit substantiiert darzutun. Die ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. E._______ vermögen diesen Nachweis nicht hinreichend zu erbringen: Während sie zunächst ausführte, der Beschwerdeführer könne sich lediglich etwa zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernen, hielt sie später fest, bereits Entfernungen in einem Umkreis von zehn Kilometern würden erhebliche Probleme bereiten. In ihrer jüngsten Bescheinigung erachtete sie schliesslich eine Begutachtung in (Wohnort) oder (nächstgelegene Stadt) (Hervorhebung Gericht) als zumutbar (BVGer-act. 1 Beilage 7). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben zum möglichen Aktionsradius des Beschwerdeführers findet sich in ihren Berichten nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, woraus konkret auf den (unterschiedlich) geltend gemachten Aktionsradius geschlossen wird und weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt) möglich, die geringfügig längere Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) hingegen nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu ändern. Sein Vorbringen, die behandelnde Ärztin sei möglicherweise nicht darüber im Bilde gewesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) tatsächlich dauere (BVGer-act. 9), vermag die fehlende medizinische Begründung nicht zu ersetzen. Insbesondere bleibt unsubstantiiert, worin aus medizinischer Sicht die für die Reiseunfähigkeit massgebende Belastungsgrenze besteht. Auch die wiederholte Aussage, grössere Entfernungen würden dem Beschwerdeführer «erhebliche Probleme» bereiten, bleibt pauschal und wird weder durch konkrete medizinische Befunde noch durch nähere Ausführungen substantiiert. Es wird nicht dargelegt, worin die Probleme konkret bestehen, wie sie sich beim Beschwerdeführer äussern und weshalb sie einer Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) entgegenstehen sollen. Weiter wird weder dargelegt, ob die Dauer der Fahrt, die zurückzulegende Distanz, die Entfernung vom häuslichen Umfeld oder ein anderer Umstand für die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, noch wird nachvollziehbar begründet, weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt) zumutbar, eine solche nach (entfernter gelegene Stadt) hingegen ausgeschlossen sei.
E. 4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch mögliche Begleitmassnahmen wie persönliche Begleitung oder Transport in einer Ambulanz, welche dem Beschwerdeführer die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) erleichtern könnten, seitens der behandelnden Ärztin nicht thematisiert werden. Die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) wird vielmehr grundsätzlich als unzumutbar erachtet, ohne darzulegen, ob und weshalb den geltend gemachten Einschränkungen nicht durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine Reiseunfähigkeit für die konkret vorgesehene Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend substantiiert dargetan.
E. 4.2.5 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die fachlichen Qualifikationen von Dr. F._______ vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in Frage stellt, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Ärztin über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und damit aufgrund ihrer Ausbildung und Spezialisierung ohne Weiteres befähigt war, die vorliegend dokumentierten insb. psychischen Gesundheitsstörungen sowie deren Auswirkungen auf die Reisefähigkeit versicherungsmedizinisch zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 9C_581/2007 vom 14. Juli 2008 E. 3.2 in fine).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht. Zwar ist den Einschätzungen der behandelnden Ärztin Dr. med. E._______ grundsätzlich Rechnung zu tragen. Aufgrund ihrer Stellung als langjährig behandelnde Ärztin sind diese jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Hinzu kommt, dass ihre Einschätzungen die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten zum Aktionsradius des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermögen und insbesondere keine substantiierten medizinischen Erläuterungen dazu enthalten, worin die geltend gemachten erheblichen Probleme bei einer längeren Anreise konkret bestehen und weshalb dem Beschwerdeführer eine Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) aus medizinischer Sicht unzumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht substantiiert aufzuzeigen, dass ihm aus der Anreise zur vorgesehenen Begutachtung ein irreparabler Nachteil von einigem Gewicht erwachsen würde, der durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden könnte. Die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Pranvera Rasaj Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-205/2024
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin,
schadenanwaelte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Reisefähigkeit;
Zwischenverfügung der IVSTA vom 22. November 2023.
Sachverhalt:
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), ist deutscher Staatsangehöriger, seit dem 8. Dezember 1994 verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1995 und 1999. Er war zuletzt vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. August 2021 als Bus-Chauffeur bei den B._______ in einem Pensum von 100% tätig. Dabei entrichtete er während insgesamt 45 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 152).
B.
B.a Am 14. September 2020 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle-C._______ (nachfolgend: C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 21 S. 8). Am 23. Februar 2021 teilte die C._______ dem Versicherten mit, dass die Frühintervention abgeschlossen worden sei und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IVSTA-act. 45).
B.b Am 14. Oktober 2021 erteilte die C._______ den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Urologie (IVSTA-act. 46). Dem Auftrag lag die gleichentags ergangene Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) zugrunde, wonach eine unabhängige konsensuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei (IVSTA-act. 40).
B.c Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 teilte der Versicherte mit, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sehe, für die gutachterliche Untersuchung nach Basel zu reisen (IVSTA-act. 42 S. 8). Zu diesem Zeitpunkt stand allerdings noch nicht fest, an welchem Ort in der Schweiz die Begutachtung durchgeführt werden sollte (IVSTA-act. 42 S. 5). In der Folge reichte der Versicherte ein ärztliches Attest von Dr. med. E._______ ein, in welchem ihm eine Reiseunfähigkeit nach Basel bescheinigt und festgehalten wurde, dass er sich lediglich in einem Umkreis von rund zwei Kilometern von seiner Wohnung bewegen könne (IVSTA-act. 57 und 126). Am 7. Dezember 2021 hielt der Rechtsdienst der C._______ unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2021 fest, dass von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei. Der Auftrag zur Erstellung des polydisziplinären Gutachtens sei daher zu stornieren und das Dossier aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zu überweisen (IVSTA-act. 57).
B.d Am 9. Dezember 2021 wurden die Akten von der C._______ an die IVSTA übermittelt und die Zuständigkeit auf diese übertragen (IVSTA-act. 29). In der Folge ersuchte die IVSTA die Ärztin des eigenen medizinischen Dienstes, Dr. med. F._______, um Beurteilung, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen ausreichten, um das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, oder ob weiterhin an einer polydisziplinären Begutachtung festzuhalten sei. Zudem wurde sie um Einschätzung gebeten, ob nach wie vor von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei (IVSTA-act. 92). Dr. med. F._______ hielt daraufhin fest, dass aus psychiatrischer Sicht ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erforderlich sei (IVSTA-act. 99).
B.e Am 21. Juli 2022 erteilte die IVSTA der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) den Auftrag, die Untersuchung des Versicherten in den Fachbereichen Kardiologie, Urologie und Psychiatrie zu veranlassen (IVSTA-act. 103). Am 14. Juni 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass Dr. med. G._______ in (entfernter gelegene Stadt) beauftragt worden sei, den Versicherten zu untersuchen (IVSTA-act. 131 S. 14). Mit diversen Schreiben seitens des Versicherten bat dieser die DRV, einen anderen Ort für die Untersuchung zu bestimmen. Er teilte mit, dass ein Termin in der Nähe von (Wohnort) oder in (Wohnort) selbst zu vergeben sei (IVSTA-act. 131 S. 3-13). Schliesslich teilte der Versicherte am 5. Juli 2023 auch der IVSTA mit, dass er den Untersuchungstermin wahrnehmen werde, sobald ihm ein Termin in seiner Nähe vergeben werde (IVSTA-act. 131 S. 2).
B.f Am 28. Juli 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass dieser der Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten der Ärztliche Dienst der DRV eine Anfahrt von ca. 30 Minuten als durchaus zumutbar erachte (IVSTA-act. 144 S. 3).
B.g Am 5. Oktober 2023 erteilte die IVSTA der Ärztin der IV-Stelle, Dr. F._______, erneut den Auftrag zur Beurteilung, ob der Versicherte als reisefähig zu erachten sei, oder nicht (IVSTA-act. 152). Dr. F._______ führte am 5. November 2023 in ihrer Stellungnahme aus, dass der Begutachtung der DRV gefolgt und an der vorgesehenen Begutachtung in Deutschland festgehalten werde (IVSTA-act. 153).
B.h Am 22. November 2023 erliess die IVSTA die hier angefochtene Zwischenverfügung. Es wurde darin festgehalten, dass keine Umstände für eine völlige Reiseunfähigkeit bestünden und an der Begutachtung durch die von der DRV festgelegte Begutachtungsstelle festgehalten bzw. eine Anfahrt von ca. 30 Minuten zu geplanten Begutachtung durchaus als zumutbar erachtet werde (IVSTA-act. 155).
C.
C.a Der Beschwerdeführer, in diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Maude Laforge, Rechtsanwältin, erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023 und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, die Begutachtung des Beschwerdeführers wohnortnah, d.h. im Umkreis von maximal fünf bis zehn Kilometern durchzuführen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz solle einen alternativen Vorschlag für eine Begutachtung des Beschwerdeführers unterbreiten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. In der Beschwerde wurde insbesondere gerügt, dass durch die Vorinstanz zu Unrecht eine Reisefähigkeit des Beschwerdeführers angenommen worden sei und die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten worden seien (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weiter (BVGer-act. 3). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer, ab diesem Zeitpunkt vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 5).
C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7).
C.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 21. März 2024 zur Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 9).
C.e Am 8. April 2024 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- fristgerecht (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 16. April 2024 (BVGer-act. 12).
C.f Am 28. April 2024 resp. am 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2024 gewährt (BVGer-act. 15, 20, 22 und 23).
C.g Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein, wobei ausgeführt wurde, diese solle beim Entscheid berücksichtigt werden (BVGer-act. 24).
D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Wechsel der Zuständigkeit von der C._______ zur IVSTA (Bst. B.d.) ist nicht bestritten worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist; dies betrifft die Artikel 27-54 ATSG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
2. Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 22. November 2023, mit welcher die Vorinstanz an der durch die DRV festgelegten Begutachtungsstelle festgehalten hat (IVSTA-act. 155). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaube, den anberaumten Termin in (entfernter gelegene Stadt) wahrzunehmen, da er nicht reisefähig sei. Er bestreitet konkret, dass eine Reise nach (entfernter gelegene Stadt) für ihn zumutbar ist, da seine psychische und physische Gesundheit derart desolat sei, dass selbst eine Anfahrt von rund 30 Minuten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act. 1).
3. Die Zwischenverfügung vom 22. November 2023 ist als selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren (Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Verfügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45 und 46 VwVG), welche daher nachfolgend zu prüfen sind.
3.1 Das Bundesgericht hat sich mangels Regelung im ATSG in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG jeweils auf Art. 46 Abs. 1 VwVG bezogen, wonach eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person umstritten, ist mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügung selbständig anfechten zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1).
3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss sodann - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden könnte, beziehungsweise darin, dass der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er aber von einigem Gewicht sein müsse (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 m.H.).
3.3 Die Verfahrenspartei trifft zudem eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Gericht, die mit der Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwägen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-4010/2022 E. 3.4.1).
4. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Untersuchung beziehungsweise die Begutachtung sei als solche nicht notwendig. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass er sich einer Begutachtung nicht grundsätzlich widersetze und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wolle. Er rügt jedoch die Zumutbarkeit der angeordneten Untersuchung in (entfernter gelegene Stadt). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ihm aus der vorinstanzlichen Anordnung bzw. dem vorinstanzlichen Festhalten an einer Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGer-act. 1).
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 8. Januar 2024 geltend, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei vorliegend darin zu sehen, dass er in unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde und die Vorinstanz in der Folge aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen würde. Auch bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Entscheid wäre der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer reiseunfähig gewesen und deshalb in entschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, werde lediglich in ein anderes Verfahren verlagert, wodurch sich das gesamte Verfahren verzögern würde. Dies würde sodann auch dazu führen, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im Rahmen einer Begutachtung berücksichtigt werden könnten, sondern nur noch aufgrund der Aktenlage beurteilt würde (BVGer-act. 1).
4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Vorinstanz könnte bei einer unentschuldigten Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen, vermag er damit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG darzutun. Ein entsprechender Entscheid könnte mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten und dabei insbesondere überprüft werden, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt beziehungsweise die geltend gemachte Reiseunfähigkeit einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellt. Inwiefern ihm dennoch ein irreparabler Nachteil von einigem Gewicht drohen sollte, der durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar.
4.1.2 Auch soweit der Beschwerdeführer die Ungewissheit über den Ausgang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens als nicht wiedergutzumachenden Nachteil anführt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Ungewissheit über den Verfahrensausgang ist jedem Rechtsmittelverfahren immanent und stellt als solche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm über diese allgemeine Verfahrensunsicherheit hinaus ein konkreter irreparabler Nachteil von einigem Gewicht drohen würde, der sich durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung.
4.1.3 Mit der weiteren Rüge, die Frage seiner Reiseunfähigkeit und damit der Entschuldbarkeit einer allfälligen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht würde lediglich in ein späteres Verfahren verlagert, wodurch sich das gesamte Verfahren verzögern würde, ist ebenfalls kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan. Damit macht er im Ergebnis lediglich (und unsubstantiiert) eine Verlängerung des Verfahrens geltend. Eine solche vermag nach der dargelegten Rechtsprechung für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.).
4.1.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit könnten infolge der Verfahrensverzögerung zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im Rahmen einer Begutachtung berücksichtigt, sondern nur noch aufgrund der Aktenlage beurteilt werden, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun. Eine medizinische Begutachtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens, der nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt des Eintritts oder der Entwicklung der zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zusammenfällt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann auch der medizinisch dokumentierte Verlauf berücksichtigt werden. Allein aus dem Umstand, dass eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ergibt sich daher noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
4.1.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensrechtlichen Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung, einschliesslich der damit verbundenen Verfahrensverzögerung und der behaupteten Erschwerung einer zeitnahen Beurteilung seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit, begründen folglich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands durch die Anreise zur Begutachtung nach (entfernter gelegene Stadt) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine psychische und physische Gesundheit sei derart desolat, dass selbst eine Anfahrt von rund 30 Minuten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act. 1), eine Begutachtung sei auf einen Umkreis von maximal fünf bis zehn Kilometern zu beschränken (BVGer-act. 9).
4.2.1 Die Reiseunfähigkeit wird einerseits vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht und andererseits von Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, insoweit als sie ausführt, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben erachtet werden könne (BVGer-act. 1; BVGer-act. 1 Beilagen 4, 6 und 7; BVGer-act. 15 Beilage 2; IVSTA-act. 26, 86, 126, 129, 142). Hinsichtlich der Beweiskraft der ärztlichen Berichte von Dr. med. E._______ ist einleitend zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt sowohl für hausärztliche als auch für spezialärztliche Berichte (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2020 bei Dr. med. E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie verfügt sie zwar über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands erforderliche fachärztliche Qualifikation. Zugleich aber war sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Januar 2024 bereits seit beinahe vier Jahren die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers. Ihre Einschätzungen sind vor diesem Hintergrund zwar zu berücksichtigen, aufgrund ihrer langjährigen Behandlungs- und Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Beweiskraft jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
4.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass Dr. med. E._______ bereits am 16. November 2021 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als gegeben erachtete. Sie führte aus, er könne sich lediglich etwa zwei Kilometern von seiner Wohnung entfernen und sei daher nicht in der Lage, den Begutachtungstermin in Basel wahrzunehmen (BVGer-act. 1 Beilage 4; IVSTA-act. 26, 126). Am 28. Februar 2022 bestätigte Dr. med. E._______ die weiterhin bestehende Reiseunfähigkeit (IVSTA-act. 86). Am 4. Juli 2023 hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne auch einen Begutachtungstermin in (entfernter gelegene Stadt) nicht wahrnehmen. Sein Aktionsradius sei massiv eingeschränkt; bereits Entfernungen in einem Umkreis von zehn Kilometern von seinem häuslichen Umfeld würden ihm erhebliche Probleme bereiten und seien nur unter Einnahme angstlösender Medikamente zu bewältigen. Die Begutachtung solle daher in (Wohnort) oder Umgebung stattfinden (BVGer-act. 1 Beilage 6; IVSTA-act. 129, 142). Schliesslich führte Dr. med. E._______ in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 5. Januar 2024 aus, die Begutachtung sollte in (Wohnort) oder (nächstgelegene Stadt) und damit im näheren Umkreis stattfinden. Eine über (nächstgelegene Stadt) hinausgehende Entfernung vom Wohnumfeld sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (BVGer-act. 1 Beilage 7). In seiner Replik führte der Beschwerdeführer dagegen aus, die Ärztin sei möglicherweise nicht im Bilde gewesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) dauere. Auch (nächstgelegene Stadt) liege zu weit entfernt, da nur eine Begutachtung im Umkreis von fünf bis zehn Kilometern möglich sei («(nächstgelegene Stadt) daher auch zu weit»; BVG-er-act. 9). Demgegenüber hielt Dr. F._______ vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2023 fest, die DRV erachte die Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) als zumutbar; dieser Einschätzung sei zu folgen (IVSTA-act. 153). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde Dr. F._______ erneut um eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Anreise zur Begutachtung nach (entfernter gelegene Stadt) ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2024 führte sie aus, anhand der Angaben der behandelnden Ärztin sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine geringfügig längere Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) nicht möglich sein sollte. An der vorgesehenen Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) sei daher festzuhalten (BVGer-act. 7).
4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht wiedergutzumachenden Nachteil und folglich die geltend gemachte Reiseunfähigkeit hinreichend zu substantiieren (vgl. E. 3.3). Es ist mithin nicht Sache der Vorinstanz, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern Sache des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Reiseunfähigkeit substantiiert darzutun. Die ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. E._______ vermögen diesen Nachweis nicht hinreichend zu erbringen: Während sie zunächst ausführte, der Beschwerdeführer könne sich lediglich etwa zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernen, hielt sie später fest, bereits Entfernungen in einem Umkreis von zehn Kilometern würden erhebliche Probleme bereiten. In ihrer jüngsten Bescheinigung erachtete sie schliesslich eine Begutachtung in (Wohnort) oder (nächstgelegene Stadt) (Hervorhebung Gericht) als zumutbar (BVGer-act. 1 Beilage 7). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben zum möglichen Aktionsradius des Beschwerdeführers findet sich in ihren Berichten nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, woraus konkret auf den (unterschiedlich) geltend gemachten Aktionsradius geschlossen wird und weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt) möglich, die geringfügig längere Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) hingegen nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu ändern. Sein Vorbringen, die behandelnde Ärztin sei möglicherweise nicht darüber im Bilde gewesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) tatsächlich dauere (BVGer-act. 9), vermag die fehlende medizinische Begründung nicht zu ersetzen. Insbesondere bleibt unsubstantiiert, worin aus medizinischer Sicht die für die Reiseunfähigkeit massgebende Belastungsgrenze besteht. Auch die wiederholte Aussage, grössere Entfernungen würden dem Beschwerdeführer «erhebliche Probleme» bereiten, bleibt pauschal und wird weder durch konkrete medizinische Befunde noch durch nähere Ausführungen substantiiert. Es wird nicht dargelegt, worin die Probleme konkret bestehen, wie sie sich beim Beschwerdeführer äussern und weshalb sie einer Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) entgegenstehen sollen. Weiter wird weder dargelegt, ob die Dauer der Fahrt, die zurückzulegende Distanz, die Entfernung vom häuslichen Umfeld oder ein anderer Umstand für die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, noch wird nachvollziehbar begründet, weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt) zumutbar, eine solche nach (entfernter gelegene Stadt) hingegen ausgeschlossen sei.
4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch mögliche Begleitmassnahmen wie persönliche Begleitung oder Transport in einer Ambulanz, welche dem Beschwerdeführer die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) erleichtern könnten, seitens der behandelnden Ärztin nicht thematisiert werden. Die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) wird vielmehr grundsätzlich als unzumutbar erachtet, ohne darzulegen, ob und weshalb den geltend gemachten Einschränkungen nicht durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine Reiseunfähigkeit für die konkret vorgesehene Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend substantiiert dargetan.
4.2.5 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die fachlichen Qualifikationen von Dr. F._______ vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in Frage stellt, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Ärztin über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und damit aufgrund ihrer Ausbildung und Spezialisierung ohne Weiteres befähigt war, die vorliegend dokumentierten insb. psychischen Gesundheitsstörungen sowie deren Auswirkungen auf die Reisefähigkeit versicherungsmedizinisch zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 9C_581/2007 vom 14. Juli 2008 E. 3.2 in fine).
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht. Zwar ist den Einschätzungen der behandelnden Ärztin Dr. med. E._______ grundsätzlich Rechnung zu tragen. Aufgrund ihrer Stellung als langjährig behandelnde Ärztin sind diese jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Hinzu kommt, dass ihre Einschätzungen die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten zum Aktionsradius des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermögen und insbesondere keine substantiierten medizinischen Erläuterungen dazu enthalten, worin die geltend gemachten erheblichen Probleme bei einer längeren Anreise konkret bestehen und weshalb dem Beschwerdeführer eine Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) aus medizinischer Sicht unzumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht substantiiert aufzuzeigen, dass ihm aus der Anreise zur vorgesehenen Begutachtung ein irreparabler Nachteil von einigem Gewicht erwachsen würde, der durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden könnte. Die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Pranvera Rasaj
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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