Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die am (...) 1955 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität, wohnhaft als Grenzgängerin in W._______ DE, beantragte mit Gesuch vom 11. April 2005 (Dokument 2.1), eingegangen bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) am 18. April 2005, berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. B. Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Dokument 16 S. 3-4) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachstehend: Vorinstanz) den Antrag auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für Grenzgänger bestehe nur, solange diese keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnähmen, wobei der Bezug von Arbeitslosengeldern einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werde. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2005 Arbeitslosenentschädigung in Deutschland beziehe, habe sie keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. C. Die Verfügung vom 20. März 2006 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Domenico Giglio (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2006, Dokument 18 S. 2), mit Einsprache vom 1. Mai 2006 (Dokument 16) anfechten. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren betreffend die Frage, ob die Frist zur Nachreichung einer Einsprachebegründung zu Recht nicht erstreckt worden war bzw. ob die Vorinstanz zu Recht ohne Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 29. Mai 2006 (Dokument 19) auf die Einsprache nicht eingetreten war, liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Philippe Häner, mit Einsprachebegründung vom 28. September 2007 (Dokument 34) beantragen, die Verfügung vom 20. März 2006 sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem sei ihr die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Dokument 46 S. 3-5) wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. E. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 (Dokument 47) wies die Vorinstanz die Einsprache auch betreffend Hauptbegehren (Übernahme der Kosten für eine Umschulung) ab und bestätigte die Verfügung vom 20. März 2006. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Philippe Häner, am 28. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Februar 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt nochmals zu prüfen. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin ebenfalls den Antrag auf Gewährung der ungeteilten, unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter stellen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2008 geschlossen. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 1. September 2008 einzureichen. I. Mit Eingabe vom 29. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuchsformular ein. Als Belege für ihre Einkünfte legte sie einen Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2008 und eine Lohnbescheinigung für den Monat August 2008, als Belege für ihre Ausgaben einen Mietvertrag vom 9. Februar 2000, zwei Versicherungspolicen und einen Vertrag vom 17. Februar 2004 mit einem Fitnessstudio bei. Zudem reichte sie ihre Bankkontoauszüge zwischen dem 14. Juni 2008 und dem 25. August 2008 sowie den negativen Bescheid vom 28. April 2006 der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG betreffend Kostengutsprachen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten. J. Gegen die mit Verfügungen vom 7. Mai 2008 bzw. vom 8. Februar 2010 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 18. Februar 2008 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass nach der Lehre bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Vertretung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 18. Februar 2008 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 27. Februar 2008 zugestellt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung ohne Empfangsbestätigung versandt, so dass der Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr eruierbar ist. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt, ist hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts von den Angaben der beschwerdeführenden Partei auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGer] I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen). Die am 28. März 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gilt somit als fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.
E. 4 Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Februar 2008. Somit kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129) zur Anwendung. In Bezug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG).
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit zu Unrecht verneint. Sie habe im Rahmen des Einspracheverfahrens fristgemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. In der Folge habe sie von der Vorinstanz einen Fragebogen erhalten, den sie vollständig ausgefüllt und inklusive Beilagenverzeichnis fristgemäss an die Vorinstanz retourniert habe. Eine Kopie davon habe sie dem Rechtsvertreter zukommen lassen. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen ebenfalls direkt der Vorinstanz zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vergessen, die Unterlagen mitzuschicken. Ohne darauf hinzuweisen und ohne Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung abgewiesen, die materielle Bedürftigkeit liege nicht vor. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus dar. Dies sei umso stossender, als die Bedürftigkeit offensichtlich gegeben sei. Durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen hätte die Prozessarmut ohne Weiteres belegt werden können.
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2006 von der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS vertreten liess (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2006, Dokument 18 S. 2). Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung der Partei, solange diese die Vollmacht nicht widerruft. Im Zuge der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung vom 28. September 2007 sandte die IV-Stelle Aargau als instruierende Behörde ein am 14. Januar 2008 datiertes Schreiben (Dokument 37 S. 1) an Rechtsanwalt Domenico Giglio mit folgendem Inhalt: "Guten Tag Herr Giglio (...) Zur Beurteilung Ihres Gesuchs benötigen wir noch Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, mit denen die Mittellosigkeit Ihres Klienten/Ihrer Klientin belegt werden kann. Wir bitten Sie, uns den beiliegenden Fragebogen innert grundsätzlich nicht erstreckbarer Frist von 30 Tagen zuzustellen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden wird." Somit steht fest, dass das Schreiben der IV-Stelle Aargau vom 14. Januar 2008 nicht der Beschwerdeführerin direkt, sondern ihrem Rechtsvertreter zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin füllte den Fragebogen am 8. Februar 2008 aus (vgl. Dokument 38 S. 1-7), ergänzte ihn mit einer Zusammenstellung der geltend gemachten Ausgabeposten (Dokument 38 S. 8) und sandte ihn ohne Belege an die IV-Stelle Aargau, wo er am 11. Februar 2008 einging. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter über dieses Vorgehen nicht informiert war, betrifft das Innenverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin und ist der Vorinstanz nicht zuzurechnen. Das Versäumnis kann daher keinen Anspruch auf eine von Amtes wegen anzusetzende Nachfrist begründen. Der Hinweis, dass die gemachten Angaben zu belegen sind, ist auf Seite 2 des Gesuchsformulars gut sichtbar angebracht. Die IV-Stelle Aargau hatte im Schreiben vom 14. Januar 2008 zudem darauf hingewiesen, bei Nichteinreichen des Fragebogens werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Der Rechtsvertreter verfügte somit in diesem Verfahren über alle notwendigen Informationen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die IV-Stelle Aargau in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2008 erwähnte, die Frist zur Einreichung des Fragebogens sei "grundsätzlich nicht erstreckbar". Der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erkennen können, dass eine behördliche Frist gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Nach Ablauf der gesetzten Frist durfte die Vorinstanz jedoch aufgrund der ihr vorliegenden Akten über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befinden. Die Beschwerdeführerin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Nachfristansetzung entschieden hat, eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen). Als überspitzter Formalismus gilt jedoch nicht jede prozessuale Formstrenge, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall kann von einer übertriebenen Formstrenge nicht gesprochen werden. Insbesondere liegt keine unzulässige Versperrung des Rechtswegs vor, denn die Beschwerdeführerin hatte wie dargelegt die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Darin, dass die IV-Stelle Aargau als instruierende Behörde nicht von sich aus eine Nachfrist angesetzt hat, kann nach der zitierten Rechtsprechung kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Akten die Prozessarmut der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2008 (Dokument 46 S. 3-5) Folgendes: Gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 3. Januar 2001 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchkG [Fassung vom 3. Januar 2001], nachfolgend: Kreisschreiben) betrage der monatliche Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner kaufkraftbereinigt für Deutschland CHF 1'100.00. Darin seien die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten. Der Grundbetrag werde praxisgemäss um 25% erweitert und betrage demnach CHF 1'131.65. Den geltend gemachten Mietzins von monatlich EUR 394.30 berücksichtigte die Vorinstanz zum Kurs von 1.6375 mit CHF 645.65, obwohl der entsprechende Beleg fehlte. Dem so ermittelten erweiterten Existenzbedarf von CHF 1'777.30 stellte sie das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin gegenüber, welches CHF 2'059.80 betrug (monatliches Arbeitslosengeld von EUR 1'257.90 [vgl. Dokument 45 S. 7]). Die übrigen geltend gemachten Auslagen berücksichtigte die Vorinstanz nicht mit der Begründung, sie seien nicht belegt. Insbesondere werde nicht dargetan, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzgut handle, weshalb die dafür anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend ergebe sich somit ein monatlicher Überschuss von CHF 282.50. Dieser erlaube der Beschwerdeführerin, die in diesem Verfahren anfallenden Anwaltskosten jedenfalls binnen Jahresfrist zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei daher zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen müssten nicht geprüft werden.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten für das Auto hätten auch bei Verneinung der Kompetenzqualität gemäss Ziff. 3. Bst. d (recte: Ziff. II. 3. Bst. d) Kreisschreiben als Auslagen entsprechend den Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs angerechnet werden müssen. Diese beliefen sich für den Nahverkehr auf mindestens EUR 43.00 monatlich. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Ziff. II. 4. Kreisschreiben trägt die Überschrift "Unumgängliche Berufsauslagen"; Ziff. II. 4. Bst. d Kreisschreiben regelt die "Fahrten zum Arbeitsplatz". Die Berücksichtigung von Auslagen für den Verkehr im Rahmen von Ziff. II. 4. Bst. d Kreisschreiben setzt somit voraus, dass die betreffende Person arbeitstätig ist. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung arbeitslos, wie sie im Fragebogen selbst angibt (vgl. Dokument 38 S. 1). Allfällige Auslagen für die Benützung eines Verkehrsmittels sind daher bereits im Grundbetrag berücksichtigt.
E. 5.2.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die monatlich aufgewendeten EUR 66.55 für die freiwillige Rentenfondsversicherung "Deutscher Herold" seien zu Unrecht nicht angerechnet worden. Da auch dieser Betrag nicht belegt wurde, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob diese Aufwendung unter die begründeten Fälle gemäss Ziff. II. 3. Kreisschreiben zu subsumieren gewesen wäre (vgl. aber E. 6.2). Da die Vorinstanz wie in E. 5.1 dargelegt nicht verpflichtet war, eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen, durfte sie den behaupteten Betrag für die private Altersvorsorge der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen.
E. 5.2.4 Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Überschuss von monatlich CHF 282.50 ausreichend ist, um die Anwaltskosten in einem Einspracheverfahren binnen Jahresfrist zu begleichen, ist nicht zu beanstanden. Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht verneint.
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz korrekt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
E. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall ist das (nunmehr abgewiesene) Begehren der Beschwerdeführerin von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, da der rechtzeitige Nachweis der Bedürftigkeit offensichtlich nicht erbracht war. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar für einen eher unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Einspracheverfahren betrifft. Das Honorar ist pauschal mit CHF 1500.00 zu veranschlagen. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, innert Jahresfrist CHF 1500.00 zu bezahlen.
E. 6.2 Gemäss Eingabe vom 29. August 2008 ist die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder erwerbstätig. Sie verdient pro Monat EUR 1'447.73 netto, wobei Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Lohn abgezogen sind. Dieser Betrag entspricht CHF 2'171.595 (Wechselkurs am 18. Februar 2010: 1.50). Auf der Ausgabenseite werden monatlich EUR 394.30 für die Wohnungsmiete, EUR 66.55 für die private Altersvorsorge, CHF 499.20 für den Arbeitsweg und EUR 67.00 für die Autoversicherung geltend gemacht. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass die Benutzung eines Personenwagens für den Arbeitsweg unabdingbar ist, muss die Kompetenzqualität des Privatfahrzeugs verneint werden. Anzurechnen sind daher gemäss der Eventualbegründung der Beschwerdeführerin die entsprechenden Ausgaben für den öffentlichen Verkehr im Betrag von EUR 43.00 monatlich. Ebenfalls nicht anrechenbar sind die geltend gemachten EUR 66.55 für die private Altersvorsorge, da es sich hierbei um freiwilliges Sparen handelt. Somit sind CHF 655.95 (CHF 591.45 [Wohnungsmiete] + CHF 64.50 [Arbeitsweg]) anrechenbar (Kurs am 18. Februar 2010: 1.50). Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz beträgt gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) herausgegebenen "Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe", Ausgabe 2004, Stand 2008 (einsehbar unter http://www.skos.ch/de/?page=richtlinien/konsultieren/) CHF 960.00 pro Monat (vgl. S. B.2-4 Richtlinien). Dieser Wert ist im Rahmen der Beurteilung der Prozessarmut praxisgemäss um 20% zu erhöhen, woraus der Grundbetrag von CHF 1152.00 resultiert. Gemäss dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angegebenen Preisindex (Basis: Schweiz = 100) kann der Existenzbedarf in Deutschland mit 76% der für die Schweiz zu veranschlagenden Summe gedeckt werden (vgl. http://www.swissemigration.ch/laender/lebenskosten/preisindices/index.html?lang=de). Demnach entsprechen 76% von CHF 1152.00 der Kaufkraft dieser Summe in Deutschland (zur kaufkraftbereinigten Berechnung des Grundbetrags bei Wohnsitz der gesuchstellenden Partei im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007). Somit ergibt sich im vorliegenden Fall der Grundbetrag von CHF 875.52, welcher zu den anrechenbaren Ausgaben von CHF 655.95 zu addieren ist. Die Gesamtausgaben betragen somit CHF 1'531.47. Aus der Gegenüberstellung zum Einkommen von CHF 2'171.595 ergibt sich ein monatlicher Überschuss von CHF 640.125, gerundet CHF 640.10. Dieser Betrag reicht aus, um die Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens innert Jahresfrist zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2058/2008 {T 0/2} Urteil vom 3. März 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien S._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Philippe Häner, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Prozessführung, Verfügung vom 18. Februar 2008. Sachverhalt: A. Die am (...) 1955 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität, wohnhaft als Grenzgängerin in W._______ DE, beantragte mit Gesuch vom 11. April 2005 (Dokument 2.1), eingegangen bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) am 18. April 2005, berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. B. Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Dokument 16 S. 3-4) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachstehend: Vorinstanz) den Antrag auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für Grenzgänger bestehe nur, solange diese keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnähmen, wobei der Bezug von Arbeitslosengeldern einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werde. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2005 Arbeitslosenentschädigung in Deutschland beziehe, habe sie keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. C. Die Verfügung vom 20. März 2006 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Domenico Giglio (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2006, Dokument 18 S. 2), mit Einsprache vom 1. Mai 2006 (Dokument 16) anfechten. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren betreffend die Frage, ob die Frist zur Nachreichung einer Einsprachebegründung zu Recht nicht erstreckt worden war bzw. ob die Vorinstanz zu Recht ohne Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 29. Mai 2006 (Dokument 19) auf die Einsprache nicht eingetreten war, liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Philippe Häner, mit Einsprachebegründung vom 28. September 2007 (Dokument 34) beantragen, die Verfügung vom 20. März 2006 sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem sei ihr die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Dokument 46 S. 3-5) wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. E. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 (Dokument 47) wies die Vorinstanz die Einsprache auch betreffend Hauptbegehren (Übernahme der Kosten für eine Umschulung) ab und bestätigte die Verfügung vom 20. März 2006. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Philippe Häner, am 28. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Februar 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt nochmals zu prüfen. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin ebenfalls den Antrag auf Gewährung der ungeteilten, unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter stellen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2008 geschlossen. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 1. September 2008 einzureichen. I. Mit Eingabe vom 29. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuchsformular ein. Als Belege für ihre Einkünfte legte sie einen Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2008 und eine Lohnbescheinigung für den Monat August 2008, als Belege für ihre Ausgaben einen Mietvertrag vom 9. Februar 2000, zwei Versicherungspolicen und einen Vertrag vom 17. Februar 2004 mit einem Fitnessstudio bei. Zudem reichte sie ihre Bankkontoauszüge zwischen dem 14. Juni 2008 und dem 25. August 2008 sowie den negativen Bescheid vom 28. April 2006 der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG betreffend Kostengutsprachen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten. J. Gegen die mit Verfügungen vom 7. Mai 2008 bzw. vom 8. Februar 2010 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 18. Februar 2008 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass nach der Lehre bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Vertretung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 18. Februar 2008 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 27. Februar 2008 zugestellt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung ohne Empfangsbestätigung versandt, so dass der Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr eruierbar ist. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt, ist hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts von den Angaben der beschwerdeführenden Partei auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGer] I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen). Die am 28. März 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gilt somit als fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4. Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Februar 2008. Somit kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129) zur Anwendung. In Bezug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG). 5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit zu Unrecht verneint. Sie habe im Rahmen des Einspracheverfahrens fristgemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. In der Folge habe sie von der Vorinstanz einen Fragebogen erhalten, den sie vollständig ausgefüllt und inklusive Beilagenverzeichnis fristgemäss an die Vorinstanz retourniert habe. Eine Kopie davon habe sie dem Rechtsvertreter zukommen lassen. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen ebenfalls direkt der Vorinstanz zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vergessen, die Unterlagen mitzuschicken. Ohne darauf hinzuweisen und ohne Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung abgewiesen, die materielle Bedürftigkeit liege nicht vor. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus dar. Dies sei umso stossender, als die Bedürftigkeit offensichtlich gegeben sei. Durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen hätte die Prozessarmut ohne Weiteres belegt werden können. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2006 von der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS vertreten liess (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2006, Dokument 18 S. 2). Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung der Partei, solange diese die Vollmacht nicht widerruft. Im Zuge der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung vom 28. September 2007 sandte die IV-Stelle Aargau als instruierende Behörde ein am 14. Januar 2008 datiertes Schreiben (Dokument 37 S. 1) an Rechtsanwalt Domenico Giglio mit folgendem Inhalt: "Guten Tag Herr Giglio (...) Zur Beurteilung Ihres Gesuchs benötigen wir noch Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, mit denen die Mittellosigkeit Ihres Klienten/Ihrer Klientin belegt werden kann. Wir bitten Sie, uns den beiliegenden Fragebogen innert grundsätzlich nicht erstreckbarer Frist von 30 Tagen zuzustellen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden wird." Somit steht fest, dass das Schreiben der IV-Stelle Aargau vom 14. Januar 2008 nicht der Beschwerdeführerin direkt, sondern ihrem Rechtsvertreter zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin füllte den Fragebogen am 8. Februar 2008 aus (vgl. Dokument 38 S. 1-7), ergänzte ihn mit einer Zusammenstellung der geltend gemachten Ausgabeposten (Dokument 38 S. 8) und sandte ihn ohne Belege an die IV-Stelle Aargau, wo er am 11. Februar 2008 einging. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter über dieses Vorgehen nicht informiert war, betrifft das Innenverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin und ist der Vorinstanz nicht zuzurechnen. Das Versäumnis kann daher keinen Anspruch auf eine von Amtes wegen anzusetzende Nachfrist begründen. Der Hinweis, dass die gemachten Angaben zu belegen sind, ist auf Seite 2 des Gesuchsformulars gut sichtbar angebracht. Die IV-Stelle Aargau hatte im Schreiben vom 14. Januar 2008 zudem darauf hingewiesen, bei Nichteinreichen des Fragebogens werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Der Rechtsvertreter verfügte somit in diesem Verfahren über alle notwendigen Informationen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die IV-Stelle Aargau in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2008 erwähnte, die Frist zur Einreichung des Fragebogens sei "grundsätzlich nicht erstreckbar". Der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erkennen können, dass eine behördliche Frist gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Nach Ablauf der gesetzten Frist durfte die Vorinstanz jedoch aufgrund der ihr vorliegenden Akten über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befinden. Die Beschwerdeführerin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Nachfristansetzung entschieden hat, eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen). Als überspitzter Formalismus gilt jedoch nicht jede prozessuale Formstrenge, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall kann von einer übertriebenen Formstrenge nicht gesprochen werden. Insbesondere liegt keine unzulässige Versperrung des Rechtswegs vor, denn die Beschwerdeführerin hatte wie dargelegt die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Darin, dass die IV-Stelle Aargau als instruierende Behörde nicht von sich aus eine Nachfrist angesetzt hat, kann nach der zitierten Rechtsprechung kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Akten die Prozessarmut der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2008 (Dokument 46 S. 3-5) Folgendes: Gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 3. Januar 2001 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchkG [Fassung vom 3. Januar 2001], nachfolgend: Kreisschreiben) betrage der monatliche Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner kaufkraftbereinigt für Deutschland CHF 1'100.00. Darin seien die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten. Der Grundbetrag werde praxisgemäss um 25% erweitert und betrage demnach CHF 1'131.65. Den geltend gemachten Mietzins von monatlich EUR 394.30 berücksichtigte die Vorinstanz zum Kurs von 1.6375 mit CHF 645.65, obwohl der entsprechende Beleg fehlte. Dem so ermittelten erweiterten Existenzbedarf von CHF 1'777.30 stellte sie das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin gegenüber, welches CHF 2'059.80 betrug (monatliches Arbeitslosengeld von EUR 1'257.90 [vgl. Dokument 45 S. 7]). Die übrigen geltend gemachten Auslagen berücksichtigte die Vorinstanz nicht mit der Begründung, sie seien nicht belegt. Insbesondere werde nicht dargetan, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzgut handle, weshalb die dafür anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend ergebe sich somit ein monatlicher Überschuss von CHF 282.50. Dieser erlaube der Beschwerdeführerin, die in diesem Verfahren anfallenden Anwaltskosten jedenfalls binnen Jahresfrist zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei daher zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen müssten nicht geprüft werden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten für das Auto hätten auch bei Verneinung der Kompetenzqualität gemäss Ziff. 3. Bst. d (recte: Ziff. II. 3. Bst. d) Kreisschreiben als Auslagen entsprechend den Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs angerechnet werden müssen. Diese beliefen sich für den Nahverkehr auf mindestens EUR 43.00 monatlich. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Ziff. II. 4. Kreisschreiben trägt die Überschrift "Unumgängliche Berufsauslagen"; Ziff. II. 4. Bst. d Kreisschreiben regelt die "Fahrten zum Arbeitsplatz". Die Berücksichtigung von Auslagen für den Verkehr im Rahmen von Ziff. II. 4. Bst. d Kreisschreiben setzt somit voraus, dass die betreffende Person arbeitstätig ist. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung arbeitslos, wie sie im Fragebogen selbst angibt (vgl. Dokument 38 S. 1). Allfällige Auslagen für die Benützung eines Verkehrsmittels sind daher bereits im Grundbetrag berücksichtigt. 5.2.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die monatlich aufgewendeten EUR 66.55 für die freiwillige Rentenfondsversicherung "Deutscher Herold" seien zu Unrecht nicht angerechnet worden. Da auch dieser Betrag nicht belegt wurde, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob diese Aufwendung unter die begründeten Fälle gemäss Ziff. II. 3. Kreisschreiben zu subsumieren gewesen wäre (vgl. aber E. 6.2). Da die Vorinstanz wie in E. 5.1 dargelegt nicht verpflichtet war, eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen, durfte sie den behaupteten Betrag für die private Altersvorsorge der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen. 5.2.4 Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Überschuss von monatlich CHF 282.50 ausreichend ist, um die Anwaltskosten in einem Einspracheverfahren binnen Jahresfrist zu begleichen, ist nicht zu beanstanden. Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht verneint. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz korrekt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall ist das (nunmehr abgewiesene) Begehren der Beschwerdeführerin von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, da der rechtzeitige Nachweis der Bedürftigkeit offensichtlich nicht erbracht war. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar für einen eher unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Einspracheverfahren betrifft. Das Honorar ist pauschal mit CHF 1500.00 zu veranschlagen. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, innert Jahresfrist CHF 1500.00 zu bezahlen. 6.2 Gemäss Eingabe vom 29. August 2008 ist die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder erwerbstätig. Sie verdient pro Monat EUR 1'447.73 netto, wobei Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Lohn abgezogen sind. Dieser Betrag entspricht CHF 2'171.595 (Wechselkurs am 18. Februar 2010: 1.50). Auf der Ausgabenseite werden monatlich EUR 394.30 für die Wohnungsmiete, EUR 66.55 für die private Altersvorsorge, CHF 499.20 für den Arbeitsweg und EUR 67.00 für die Autoversicherung geltend gemacht. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass die Benutzung eines Personenwagens für den Arbeitsweg unabdingbar ist, muss die Kompetenzqualität des Privatfahrzeugs verneint werden. Anzurechnen sind daher gemäss der Eventualbegründung der Beschwerdeführerin die entsprechenden Ausgaben für den öffentlichen Verkehr im Betrag von EUR 43.00 monatlich. Ebenfalls nicht anrechenbar sind die geltend gemachten EUR 66.55 für die private Altersvorsorge, da es sich hierbei um freiwilliges Sparen handelt. Somit sind CHF 655.95 (CHF 591.45 [Wohnungsmiete] + CHF 64.50 [Arbeitsweg]) anrechenbar (Kurs am 18. Februar 2010: 1.50). Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz beträgt gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) herausgegebenen "Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe", Ausgabe 2004, Stand 2008 (einsehbar unter http://www.skos.ch/de/?page=richtlinien/konsultieren/) CHF 960.00 pro Monat (vgl. S. B.2-4 Richtlinien). Dieser Wert ist im Rahmen der Beurteilung der Prozessarmut praxisgemäss um 20% zu erhöhen, woraus der Grundbetrag von CHF 1152.00 resultiert. Gemäss dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angegebenen Preisindex (Basis: Schweiz = 100) kann der Existenzbedarf in Deutschland mit 76% der für die Schweiz zu veranschlagenden Summe gedeckt werden (vgl. http://www.swissemigration.ch/laender/lebenskosten/preisindices/index.html?lang=de). Demnach entsprechen 76% von CHF 1152.00 der Kaufkraft dieser Summe in Deutschland (zur kaufkraftbereinigten Berechnung des Grundbetrags bei Wohnsitz der gesuchstellenden Partei im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007). Somit ergibt sich im vorliegenden Fall der Grundbetrag von CHF 875.52, welcher zu den anrechenbaren Ausgaben von CHF 655.95 zu addieren ist. Die Gesamtausgaben betragen somit CHF 1'531.47. Aus der Gegenüberstellung zum Einkommen von CHF 2'171.595 ergibt sich ein monatlicher Überschuss von CHF 640.125, gerundet CHF 640.10. Dieser Betrag reicht aus, um die Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens innert Jahresfrist zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: