Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1974) ist serbische Staatsangehörige. Am 23. August 2001 gelangte sie in die Schweiz und heiratete am 7. September 2001 einen im Kanton X._______ wohnhaften Schweizer Bürger. Gestützt darauf erhielt sie im Kanton X._______ zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 6. April 2007 verlängert wurde. B. Bereits im Sommer 2002 leitete der Ehemann in Serbien (wo sich die Beschwerdeführerin nach dem Eheschluss offenbar schwergewichtig aufhielt) ein Scheidungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits rief am 24. November 2002 den schweizerischen Eheschutzrichter an. Das Scheidungsurteil des Belgrader Gerichts erging am 27. Februar 2003 und erwuchs nach Massgabe der lex fori am gleichen Tag in Rechtskraft. Nach anfänglichem Widerstand der Beschwerdeführerin, den sie mit Erklärung vom 1. September 2006 aufgab, erfolgte am 20. Oktober 2006 die Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Schweiz zwecks Beurkundung im Zivilstandsregister. C. Nach der Rückkehr aus Serbien zog die Beschwerdeführerin bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester ein und stellte dort am 5. Dezember 2002 ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Gesuch wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 10. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen, und der Beschwerdeführerin wurde Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets gesetzt. Wie zuvor die kantonale Migrationsbehörde (Verfügung vom 19. Dezember 2002) und der Regierungsrat (Beschluss vom 24. Juni 2003) ging auch das Kantonsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf eine nur der Form nach bestehende Ehe berufe. D. Bereits am 1. Juni 2003 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle im Kanton Z._______ an und lebte dort in den folgenden Jahren mit Einverständnis der kantonalen Migrationsbehörde als Wochenaufenthalterin. Am 17. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels. Diese wurde ihr am 13. November 2006 provisorisch erteilt. Am 1. Dezember 2006 leitete die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ die Bewilligungssache an die Vorinstanz zwecks Zustimmung weiter. E. Am 27. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. Februar 2007 Gebrauch. Unter anderem zeigte sie der Vorinstanz an, dass sie am 15. Januar 2007 in Z._______ ein Kind zur Welt gebracht habe. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Ehewille sei weggefallen, bevor der Beschwerdeführerin ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. Hinreichender Anlass dafür, die Aufenthaltsbewilligung dennoch zu verlängern, sei nicht gegeben. G. Die Beschwerdeführerin gelangte am 16. März 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 orientierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Entwicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen. Unter anderem gab sie bekannt, dass sie am 12. Juni 2009 ein zweites Kind zur Welt gebracht habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die die Beschwerdeführerin betreffenden ausländerrechtlichen Dossiers der Migrationsbehörden der Kantone Z._______ und X._______ bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
E. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Ist dies der Fall, darf eine kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt. Ansonsten ist sie ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c).
E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer serbischen Staatsangehörigen nach ihrer Scheidung von einem Schweizer Bürger. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides ergibt sich daher aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
E. 4.1 Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken, namentlich was die Dauer der Bewilligung und den Zweck des Aufenthaltes betrifft (Art. 1 Abs. 2 Zustimmungsverordnung, vgl. auch Art. 19 Abs. 2 ANAV). Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Zustimmungsverordnung verweigert das BFM die Zustimmung, wenn dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt (Bst. a ). Geht es um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die zum Zwecke der Übersiedlung in die Schweiz ausgestellt wurde, so hat das Bundesamt die Zustimmung ausserdem zu verweigern, wenn die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in die Schweiz verlegt hat oder wenn sie sich nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde (Bst. b). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Verweigerung der Zustimmung könne nur aus einem der Gründe erfolgen, die in Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung aufgeführt seien. Insofern stehe der Vorinstanz kein Ermessen zu. Da sich bei ihr keiner der Verweigerungsgründe der Zustimmungsverordnung verwirklicht habe, verfüge sie über einen Anspruch auf die ihr von der kantonalen Behörde zugesagte Aufenthaltsbewilligung.
E. 4.3 Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist vorweg entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltbewilligung und damit zugleich ein Anspruch auf Zustimmung nicht durch Verordnung begründet werden kann. Er muss sich aus Völkerrecht, Verfassung oder Gesetz im formellen Sinn ergeben (BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96). Ob die Beschwerdeführerin einen derartigen Anspruch hat, wird nachfolgend zu prüfen sein. Im Übrigen irrt die Beschwerdeführerin in ihrer Annahme, die Zustimmung dürfe nur verweigert werden, wenn einer der Gründe von Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung vorliege. Aus Art. 1 Abs. 2 der Zustimmungsverordnung und Art. 4 ANAG ergibt sich vielmehr, dass das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässen Ermessen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet. Mit Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung strukturiert der Verordnungsgeber die Ermessensausübung insofern vor, als er die Behörde anweist, die Zustimmung zu verweigern, wenn einer der genannten Gründe vorliegt und sich diese Massnahme im Rahmen der auch hier durchzuführenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Mehr kann Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung nicht entnommen werden.
E. 5 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit auf Zustimmung zu dieser Verlängerung zusteht. Als anspruchsbegründende Normen fallen Art. 7 Abs. 1 ANAG in Betracht sowie der von der Beschwerdeführerin angerufene und in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Vertrauensgrundsatz.
E. 5.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe zum Schein eingegangen wurde, um die Bestimmungen des Ausländerrechts zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), oder wenn sich die Berufung auf die Ehe aus einem anderen Grund als rechtsmissbräuchlich erweist. Darunter fällt namentlich das Verhalten einer ausländischen Person, die sich aus ausländerrechtlichen Gründen auf eine bei objektiver Betrachtungsweise endgültig gescheiterte, nur noch der Form nach bestehende Ehe beruft. Darauf ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267, 130 II 113 E. 4.2 S. 117, 128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 3 ff., dort S. 11 f. und 14 ff.).
E. 5.1.1 Mit der Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Absatz 1 erster Satz ANAG dahingefallen. Falls sie jedoch vor der Scheidung den vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erwoben haben sollte, könnte ihr die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 1.1.4 S. 149). Es handelt sich hierbei um Rechtsfragen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Der zivilstandsunabhängige Anspruch auf eine ausländerrechtliche Regelung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich die ausländische Person während mindestens fünf Jahren als Ehegatte eines Schweizer Bürgers ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Diese Voraussetzung muss spätestens zum Zeitpunkt gegeben sein, in dem die inländische Scheidung rechtskräftig wird. Bei ausländischen Scheidungen, deren (rückbezügliche) Wirkungsübernahme in den schweizerischen Rechtsraum eines Anerkennungsaktes bedarf, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die Anerkennung in Rechtskraft erwächst. Falls aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass die eheliche Beziehung zu einem früheren Zeitpunkt ein Stadium erreichte, welches die Berufung auf die Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschliesst, so müssen die zeitlichen Voraussetzungen zu diesem früheren Zeitpunkt erfüllt sein. Ob sich der ausländische Ehegatte tatsächlich auf die Ehe beruft, ist dabei ohne Relevanz. Ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf eine weitere ausländerrechtliche Regelung kann mit anderen Worten nur entstehen, wenn zuvor während mindestens fünf Jahren eine zivilstandsabhängige Anspruchslage bestand.
E. 5.1.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger wurde am 7. September 2001 geschlossen. Bereits am 27. Februar 2003 sprach ein vom Ehemann angerufenes serbisches Gericht die Scheidung aus. Das Urteil erwuchs nach serbischem Recht am gleichen Tag in Rechtskraft. Wegen behaupteter Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public widersetzte sich die Beschwerdeführerin der Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Schweiz. Ihre Haltung gab sie erst mit Erklärung vom 1. September 2006 auf, worauf das Zivilstandsinspektorat des Kantons X._______ mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 die Beurkundung des Scheidungsurteils im schweizerischen Zivilstandsregister anordnete. Die Ehe der Beschwerdeführerin gilt somit auch für den schweizerischen Rechtsraum als per 27. Februar 2003 geschieden. Da die Anerkennung der serbischen Ehescheidung aber erst am 20. Oktober 2006 und damit mehr als fünf Jahre nach der Eheschliessung erfolgte, schliesst die Ehedauer von nur knapp anderthalb Jahren einen zivilstandsunabhängigen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG nicht aus.
E. 5.1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Ehegatten, wenn überhaupt, nur sehr kurze Zeit in gemeinsamem Haushalt lebten. Kurz nach der Heirat reiste die Beschwerdeführerin nach Serbien und hielt sich dort in den folgenden Monaten schwergewichtig auf. Als sie Mitte November 2002 in die Schweiz zurückkehrte, begab sie sich nicht etwa zu ihrem Ehemann, sondern zog bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester ein und ersuchte um Kantonswechsel zwecks Wohnsitznahme. Als letzte kantonale Instanz lehnte das Kantonsgericht Y._______ den Kantonswechsel am 10. Dezember 2003 ab und schützte damit die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 19. Dezember 2002 und den Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 2003. Das Gericht schloss sich der Beurteilung seiner Erst- und Vorinstanz an, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin als reine Formalbeziehung ohne Aussicht auf Besserung zu betrachten sei, mithin eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe vorliege. Die Einschätzung des Kantonsgerichts Y._______ wird durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt. Die Ehegatten blieben während der Phase der "hinkenden Ehe" getrennt und von irgendwelchen Bemühungen, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, ist abgesehen von unsubstantiierten Andeutungen der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Der gegenseitige Kontakt beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der in Serbien angestrengten Ehescheidung und dem in der Schweiz eingeleiteten Eheschutzverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin endgültig gescheitert war, als sie sich um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Y._______ bemühte. Zwar trifft es zu, dass sie in keinem der später verfassten Verlängerungsgesuche den Verbleib beim Ehegatten als Aufenthaltszweck aufführte und die kantonalen Bewilligungsbehörden zumindest über den äusseren Rahmen ihrer Lebensverhältnisse nicht im Unklaren liess. Das ist indessen nicht massgebend. Entscheidend ist, dass der Zustand der Beziehung einer Berufung auf die Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenstand, die Ehe mithin als Grundlage für einen zivilstandsabhängigen Verlängerungsanspruch dahinfiel. Da diese Situation bereits im zweiten Ehejahr und somit lange vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG eintrat, erwarb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung. Die Tatsache, dass die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dennoch verlängerte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass eine Bindung an die kantonale Beurteilung nicht besteht, wurde bereits erwähnt, und der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zielt schon deswegen ins Leere, weil die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Verlängerungen in eigener Zuständigkeit gewährte, ohne dass die Bundesbehörden daran mitgewirkt oder auch nur Kenntnis davon gehabt hätten.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensgrundsatz ab. Sie macht geltend, die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ habe ihr mit Verfügung vom 13. November 2006 auf konkretes Gesuch hin provisorisch den Kantonswechsel bewilligt, ohne dass sie auf die Notwendigkeit einer Zustimmung seitens des BFM aufmerksam gemacht worden wäre. Für sie habe nicht der geringste Anlass bestanden, an der Richtigkeit der Verfügung zu zweifeln. Nachdem sie die in der Verfügung genannten Bedingungen erfüllt, und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu erteilt habe, habe sie in guten Treuen davon ausgehen können, dass ihr bei gleichbleibenden Verhältnissen die in Aussicht gestellte Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werde. Gestützt darauf habe sie sich an der bisherigen Wohnadresse im Kanton X._______ abgemeldet und erhebliche finanzielle Auslagen getätigt. Diese wären verloren, würde ihr jetzt die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.
E. 5.2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (Urteil des Bundesgerichts 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 5.2.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung der ausländischen Person von einem Schweizer Bürger bedarf der Zustimmung durch das BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Auf diese Rechtslage wurde bereits weiter oben hingewiesen. Damit steht fest, dass der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ die Zuständigkeit fehlte, irgendwelche Zusicherung über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzugeben. Sie war jedoch befugt, der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu gestatten, den Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung auf dem Kantonsgebiet abzuwarten.
E. 5.2.4 Dass die vorsorgliche Regelung des Aufenthalts Ziel und Zweck der Verfügung vom 13. November 2006 war, ergibt sich aus ihrer Formulierung. Sie wird ausdrücklich als provisorische Anordnung bezeichnet, die nur bis zum Erhalt der neuen Anwesenheitsbewilligung gilt und die erlischt, wenn diese Anwesenheitsbewilligung nicht erteilt wird. Dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung zugesichert würde, ist weder explizit noch implizit der Anordnung zu entnehmen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die in der Anordnung aufgeführten Bedingungen auf die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung beziehen würden. Sie betreffen ohne weiteres erkennbar die Anordnung selbst, sei es dass sie sich auf deren tatsächliche Inanspruchnahme beziehen, sei es dass sie auf die Beibringung von Grundlagen für den späteren Bewilligungsentscheid abzielen.
E. 5.2.5 Die während praktisch ihrer gesamten Aufenthaltsdauer von ihrer heutigen Rechtsvertreterin betreute Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom Bestand der Ehe mit ihrem schweizerischen Ehemann abhing. Diese Feststellung gilt namentlich auch für die Zeit nach dem Scheitern ihres Versuchs, vom Kanton Y._______ eine Einwilligung zum Kantonswechsel erhältlich zu machen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in keinem der später verfassten Verlängerungsgesuche den Verbleib beim Ehegatten als Aufenthaltszweck aufführte und die kantonalen Bewilligungsbehörden zumindest über den äusseren Rahmen ihrer Lebensverhältnisse nicht im Unklaren liess, so war in jeder der ihr ausgestellten Bewilligungen die Ehe mit einem Schweizer Bürger als Aufenthaltszweck aufgeführt. Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Zäsur bewusst war, welche ihre ausländerrechtliche Rechtsstellung durch die Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils erfuhr.
E. 5.2.6 Es liegt in der Natur der Aufenthaltsbewilligung als zeitlich befristeter Verwaltungsakt, dass ihre Erteilung für sich allein nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung derselben zu vermitteln. Den Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes als allgemeines Verfassungsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) genügt es, wenn die Migrationsbehörde den Umstand, dass eine ausländische Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, in ihren Ermessensentscheid mit einfliessen lässt und im Falle der Nichtverlängerung eine angemessene Ausreisefrist gewährt (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 ANAV). Die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung kann im Lichte des Vertrauensschutzes keine weitergehenden Wirkungen haben, als die zugesicherte Aufenthaltsbewilligung selbst.
E. 5.2.7 Zwar kann die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, der ausländischen Person einen Anspruch auf eine im Widerspruch zum objektiven Recht stehende Aufenthaltsbewilligung zu verleihen. Diese Bindungswirkung der Zusicherung endet jedoch mit dem Ablauf der Geltungsdauer der zugesicherten Aufenthaltsbewilligung. Spätestens im Rahmen des Verlängerungsentscheides ist dem Legalitätsgrundsatz zum Durchbruch zu verhelfen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das Gesagte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der zugesicherten Aufenthaltsbewilligung aus den gestützt auf die Zusicherung getätigten Dispositionen keine besondere Ansprüche hätte geltend machen können. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides sind daher mögliche Vertrauensschutzwirkungen einer allfälligen Zusicherung längstens durch Zeitablauf konsumiert.
E. 5.2.8 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, bei gleichbleibenden Verhältnissen werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Sicherheit erteilt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ vom 13. November 2006 bedauerlicherweise keinen Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung enthält. Hinzu tritt, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Dispositionen nicht geeignet sind, zum heutigen Zeitpunkt irgendwelche Ansprüche hinsichtlich der ausländerrechtlichen Regelung zu begründen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertauensgrundsatz erweist sich daher als unbegründet.
E. 6 Ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht als rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
E. 6.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 6.1.2 Neben dieses allemeine, migrationspolitisch motivierte Interesse können im Einzelfall besondere, in der Person des Ausländers liegende Interfessen an der Verweigerung einer weiteren Aufenthaltsregelung treten, die alsdann die Anforderungen an entgegenstehende private Interessen erhöhen. Sie müssen es jedoch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus den ANAG-Weisungen, auf die sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des in Art. 8 BV verankerten Gleichheitssatzes beruft. Die in Ziff. 654 ANAG-Weisungen getroffene und von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage, wonach im Falle der Auflösung der Ehe nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nur in Erwägung zu ziehen seien, wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen worden sei oder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliege, bezieht sich auf die Beschränkung eines zivilstandsunabhängigen Anspruchs auf weitere Aufenthaltsregelung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG bzw. Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG. Über einen solchen Anspruch verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde.
E. 6.1.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 6.1.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG).
E. 6.2.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestand, wenn überhaupt, nur einige wenige Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Weitere ehespezifische Elemente, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht erkennbar. Solche sind insbesondere nicht den unsubstantiierten Andeutungen zu entnehmen, wonach sie aus Gründen, die "vorwiegend" bei ihrem Ehemann gelegen hätten und die "im Bedarfsfall" erläutert und belegt werden könnten, nach drei Monaten Eheleben psychologische und psychiatrische Betreuung habe in Anspruch nehmen müssen, wozu sie sich vorübergehend nach Belgrad begeben habe (vgl. zum Umfang der Mitwirkungspflicht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2). Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. August 2002 von Belgrad aus an die Migrationsbehörde des Kantons X._______ zwecks Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wandte und zu jenem Zeitpunkt ihre Landesabwesenheit mit einem schweren Krankheitsfall in ihrer Familie erklärte. Dieselbe Erklärung für den Aufenthalt in Belgrad ergibt sich auch aus dem Schreiben der damaligen und heutigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde des Kantons X._______ vom 10. Oktober 2002. Zwar thematisiert dieses Schreiben auch das Verhalten des Ehemannes, dies jedoch nur insoweit, als ihm vorgeworfen wird, er habe die Beschwerdeführerin an einem Kantonswechsel gehindert und versucht, ihre Krankenkasse aufzukündigen. Unter all diesen Umständen rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1365/2007 vom 4. Mai 2009 E. 8.1).
E. 6.2.2 Die 35-jährige Beschwerdeführerin lebt seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz und ist Mutter zweier hier geborener Kleinkinder. Sie ist unbescholten, beherrscht die hiesige Sprache und ist persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert, was durch entsprechende Nachweise belegt wird. Besonders enge Beziehungen pflegt sie nach eigener Darstellung mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Schwester. Nach ihrer Auffassung würde sie eine erzwungene Rückkehr nach Serbien schwer treffen. Sie müsste ihre Stelle und ihre Wohnung kündigen. Ihr berufliches Fortkommen, das sie mit viel Einsatz vorangetrieben habe, würde einen unnötigen "Knick" erfahren. Auch in sozialer Hinsicht würde sie die Rückkehr unverhältnismässig hart treffen. Sie würde ihren hiesigen Freundeskreis und den engen Kontakt zu ihrer hier aufenthaltsberechtigten Schwester verlieren. Dieser Verlust würde beide Schwestern, die sich gegenseitig eine grosse Stütze seien, sehr schmerzen. Dass sie, die Beschwerdeführerin, auch eine gute Beziehung zu den in Serbien lebenden Eltern und der Familie ihres Bruders unterhalte, ändere daran nichts. Diese Beziehung sei bei weitem nicht so eng, wie diejenige zur Schwester. Komme hinzu, dass sie, die Beschwerdeführerin, eine erwachsene Person sei, die Anspruch auf ein eigenständiges Leben mit ihren Kindern habe.
E. 6.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin gut integriert ist und namentlich alle Kriterien erfüllt, die Art. 3a Abs. 1 der alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (aVIntA, AS 2000 2281) bzw. Art. 4 der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten, gleichnamigen Verordnung vom 24. Oktober 2007 [VintA, SR 142.205]) unter dem Titel "Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispielhaft aufführen. Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwendenden strengen Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffenheit in den privaten Interessen zu begründen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten festzustellen sind, die zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen könnten (vgl. oben Ziff. 6.2.1), müssten die Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt).
E. 6.2.4 Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist mit etwas mehr als acht Jahren nicht derart lange, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände eine hinreichend schwere Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen angenommen werden könnte. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Zwar sind die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen zur Schweiz, welche die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren aufbauen konnte, bemerkenswert. Als so ausserordentlich eng, dass der Beschwerdeführerin das Leben in einem anderen Land schlicht nicht zumutbar wäre, kann die Verankerung in der Schweiz gleichwohl nicht betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, freundschaftliche und verwandtschaftliche Bande zu Personen in der Schweiz auch von ihrem Heimatland aus zu pflegen. Auf der anderen Seite sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiedereingliederung in Serbien ernsthaft gefährden könnten. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gelangt und hat somit den weitaus grössten Teil ihres bisheringen Lebens in ihrer Heimat verbracht. Nicht nur wird sie daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer noch auf vielfache Weise vernetzt ist. Heute ist sie mit 35 Jahren noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und kann in ihrer Heimat, zu der sie nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz enge Beziehungen unterhält und wohin sie öfters zurückkehrt, auf familiären Rückhalt zählen. Zwar ist die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt ledige Mutter zweier Kleinkinder, über deren Vater bzw. Väter nichts bekannt ist. Für sich allein kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu. Massgebend ist stets der persönliche, familiäre, gesellschaftliche und kulturelle Kontext, der die ledige Mutter bei ihrer Rückkehr erwarten würde. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwelchen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre, müsste sie nach Serbien zurückkehren, macht sie nicht geltend. Als erwähnenswert erachtet sie in ihrer Rechtsmittelschrift nur den Verlust eines reservierten Krippenplatzes, müsste sie die Schweiz verlassen.
E. 6.2.5 Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass der Kanton X._______ ihre Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der äusseren Lebensumstände ohne nähere Sachverhaltsabklärung drei Mal verlängerte und gar akzeptierte, dass sie auf die Aufforderung, einen Wohnsitz im Kanton zu begründen, eine c/o-Adresse wählte, die allem Anschein nach ihrer Rechtsvertreterin gehört, muss unter den gegebenen Umständen das private Interesse an der weiteren Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Zustimmung ist daher zu Recht verweigert worden.
E. 7 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (...) die Vorinstanz (...) das Migrationsamt des Kantons Z._______ (...) das Amt für Migration des Kantons X._______ (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2018/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Helen Schmid, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1974) ist serbische Staatsangehörige. Am 23. August 2001 gelangte sie in die Schweiz und heiratete am 7. September 2001 einen im Kanton X._______ wohnhaften Schweizer Bürger. Gestützt darauf erhielt sie im Kanton X._______ zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 6. April 2007 verlängert wurde. B. Bereits im Sommer 2002 leitete der Ehemann in Serbien (wo sich die Beschwerdeführerin nach dem Eheschluss offenbar schwergewichtig aufhielt) ein Scheidungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits rief am 24. November 2002 den schweizerischen Eheschutzrichter an. Das Scheidungsurteil des Belgrader Gerichts erging am 27. Februar 2003 und erwuchs nach Massgabe der lex fori am gleichen Tag in Rechtskraft. Nach anfänglichem Widerstand der Beschwerdeführerin, den sie mit Erklärung vom 1. September 2006 aufgab, erfolgte am 20. Oktober 2006 die Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Schweiz zwecks Beurkundung im Zivilstandsregister. C. Nach der Rückkehr aus Serbien zog die Beschwerdeführerin bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester ein und stellte dort am 5. Dezember 2002 ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Gesuch wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 10. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen, und der Beschwerdeführerin wurde Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets gesetzt. Wie zuvor die kantonale Migrationsbehörde (Verfügung vom 19. Dezember 2002) und der Regierungsrat (Beschluss vom 24. Juni 2003) ging auch das Kantonsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf eine nur der Form nach bestehende Ehe berufe. D. Bereits am 1. Juni 2003 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle im Kanton Z._______ an und lebte dort in den folgenden Jahren mit Einverständnis der kantonalen Migrationsbehörde als Wochenaufenthalterin. Am 17. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels. Diese wurde ihr am 13. November 2006 provisorisch erteilt. Am 1. Dezember 2006 leitete die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ die Bewilligungssache an die Vorinstanz zwecks Zustimmung weiter. E. Am 27. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. Februar 2007 Gebrauch. Unter anderem zeigte sie der Vorinstanz an, dass sie am 15. Januar 2007 in Z._______ ein Kind zur Welt gebracht habe. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Ehewille sei weggefallen, bevor der Beschwerdeführerin ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. Hinreichender Anlass dafür, die Aufenthaltsbewilligung dennoch zu verlängern, sei nicht gegeben. G. Die Beschwerdeführerin gelangte am 16. März 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 orientierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Entwicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen. Unter anderem gab sie bekannt, dass sie am 12. Juni 2009 ein zweites Kind zur Welt gebracht habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die die Beschwerdeführerin betreffenden ausländerrechtlichen Dossiers der Migrationsbehörden der Kantone Z._______ und X._______ bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Ist dies der Fall, darf eine kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt. Ansonsten ist sie ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). 3.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer serbischen Staatsangehörigen nach ihrer Scheidung von einem Schweizer Bürger. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides ergibt sich daher aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 4. 4.1 Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken, namentlich was die Dauer der Bewilligung und den Zweck des Aufenthaltes betrifft (Art. 1 Abs. 2 Zustimmungsverordnung, vgl. auch Art. 19 Abs. 2 ANAV). Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Zustimmungsverordnung verweigert das BFM die Zustimmung, wenn dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt (Bst. a ). Geht es um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die zum Zwecke der Übersiedlung in die Schweiz ausgestellt wurde, so hat das Bundesamt die Zustimmung ausserdem zu verweigern, wenn die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in die Schweiz verlegt hat oder wenn sie sich nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde (Bst. b). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Verweigerung der Zustimmung könne nur aus einem der Gründe erfolgen, die in Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung aufgeführt seien. Insofern stehe der Vorinstanz kein Ermessen zu. Da sich bei ihr keiner der Verweigerungsgründe der Zustimmungsverordnung verwirklicht habe, verfüge sie über einen Anspruch auf die ihr von der kantonalen Behörde zugesagte Aufenthaltsbewilligung. 4.3 Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist vorweg entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltbewilligung und damit zugleich ein Anspruch auf Zustimmung nicht durch Verordnung begründet werden kann. Er muss sich aus Völkerrecht, Verfassung oder Gesetz im formellen Sinn ergeben (BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96). Ob die Beschwerdeführerin einen derartigen Anspruch hat, wird nachfolgend zu prüfen sein. Im Übrigen irrt die Beschwerdeführerin in ihrer Annahme, die Zustimmung dürfe nur verweigert werden, wenn einer der Gründe von Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung vorliege. Aus Art. 1 Abs. 2 der Zustimmungsverordnung und Art. 4 ANAG ergibt sich vielmehr, dass das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässen Ermessen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet. Mit Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung strukturiert der Verordnungsgeber die Ermessensausübung insofern vor, als er die Behörde anweist, die Zustimmung zu verweigern, wenn einer der genannten Gründe vorliegt und sich diese Massnahme im Rahmen der auch hier durchzuführenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Mehr kann Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung nicht entnommen werden. 5. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit auf Zustimmung zu dieser Verlängerung zusteht. Als anspruchsbegründende Normen fallen Art. 7 Abs. 1 ANAG in Betracht sowie der von der Beschwerdeführerin angerufene und in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Vertrauensgrundsatz. 5.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe zum Schein eingegangen wurde, um die Bestimmungen des Ausländerrechts zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), oder wenn sich die Berufung auf die Ehe aus einem anderen Grund als rechtsmissbräuchlich erweist. Darunter fällt namentlich das Verhalten einer ausländischen Person, die sich aus ausländerrechtlichen Gründen auf eine bei objektiver Betrachtungsweise endgültig gescheiterte, nur noch der Form nach bestehende Ehe beruft. Darauf ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267, 130 II 113 E. 4.2 S. 117, 128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 3 ff., dort S. 11 f. und 14 ff.). 5.1.1 Mit der Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Absatz 1 erster Satz ANAG dahingefallen. Falls sie jedoch vor der Scheidung den vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erwoben haben sollte, könnte ihr die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 1.1.4 S. 149). Es handelt sich hierbei um Rechtsfragen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Der zivilstandsunabhängige Anspruch auf eine ausländerrechtliche Regelung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich die ausländische Person während mindestens fünf Jahren als Ehegatte eines Schweizer Bürgers ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Diese Voraussetzung muss spätestens zum Zeitpunkt gegeben sein, in dem die inländische Scheidung rechtskräftig wird. Bei ausländischen Scheidungen, deren (rückbezügliche) Wirkungsübernahme in den schweizerischen Rechtsraum eines Anerkennungsaktes bedarf, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die Anerkennung in Rechtskraft erwächst. Falls aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass die eheliche Beziehung zu einem früheren Zeitpunkt ein Stadium erreichte, welches die Berufung auf die Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschliesst, so müssen die zeitlichen Voraussetzungen zu diesem früheren Zeitpunkt erfüllt sein. Ob sich der ausländische Ehegatte tatsächlich auf die Ehe beruft, ist dabei ohne Relevanz. Ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf eine weitere ausländerrechtliche Regelung kann mit anderen Worten nur entstehen, wenn zuvor während mindestens fünf Jahren eine zivilstandsabhängige Anspruchslage bestand. 5.1.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger wurde am 7. September 2001 geschlossen. Bereits am 27. Februar 2003 sprach ein vom Ehemann angerufenes serbisches Gericht die Scheidung aus. Das Urteil erwuchs nach serbischem Recht am gleichen Tag in Rechtskraft. Wegen behaupteter Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public widersetzte sich die Beschwerdeführerin der Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Schweiz. Ihre Haltung gab sie erst mit Erklärung vom 1. September 2006 auf, worauf das Zivilstandsinspektorat des Kantons X._______ mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 die Beurkundung des Scheidungsurteils im schweizerischen Zivilstandsregister anordnete. Die Ehe der Beschwerdeführerin gilt somit auch für den schweizerischen Rechtsraum als per 27. Februar 2003 geschieden. Da die Anerkennung der serbischen Ehescheidung aber erst am 20. Oktober 2006 und damit mehr als fünf Jahre nach der Eheschliessung erfolgte, schliesst die Ehedauer von nur knapp anderthalb Jahren einen zivilstandsunabhängigen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG nicht aus. 5.1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Ehegatten, wenn überhaupt, nur sehr kurze Zeit in gemeinsamem Haushalt lebten. Kurz nach der Heirat reiste die Beschwerdeführerin nach Serbien und hielt sich dort in den folgenden Monaten schwergewichtig auf. Als sie Mitte November 2002 in die Schweiz zurückkehrte, begab sie sich nicht etwa zu ihrem Ehemann, sondern zog bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester ein und ersuchte um Kantonswechsel zwecks Wohnsitznahme. Als letzte kantonale Instanz lehnte das Kantonsgericht Y._______ den Kantonswechsel am 10. Dezember 2003 ab und schützte damit die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 19. Dezember 2002 und den Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 2003. Das Gericht schloss sich der Beurteilung seiner Erst- und Vorinstanz an, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin als reine Formalbeziehung ohne Aussicht auf Besserung zu betrachten sei, mithin eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe vorliege. Die Einschätzung des Kantonsgerichts Y._______ wird durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt. Die Ehegatten blieben während der Phase der "hinkenden Ehe" getrennt und von irgendwelchen Bemühungen, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, ist abgesehen von unsubstantiierten Andeutungen der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Der gegenseitige Kontakt beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der in Serbien angestrengten Ehescheidung und dem in der Schweiz eingeleiteten Eheschutzverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin endgültig gescheitert war, als sie sich um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Y._______ bemühte. Zwar trifft es zu, dass sie in keinem der später verfassten Verlängerungsgesuche den Verbleib beim Ehegatten als Aufenthaltszweck aufführte und die kantonalen Bewilligungsbehörden zumindest über den äusseren Rahmen ihrer Lebensverhältnisse nicht im Unklaren liess. Das ist indessen nicht massgebend. Entscheidend ist, dass der Zustand der Beziehung einer Berufung auf die Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenstand, die Ehe mithin als Grundlage für einen zivilstandsabhängigen Verlängerungsanspruch dahinfiel. Da diese Situation bereits im zweiten Ehejahr und somit lange vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG eintrat, erwarb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung. Die Tatsache, dass die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dennoch verlängerte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass eine Bindung an die kantonale Beurteilung nicht besteht, wurde bereits erwähnt, und der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zielt schon deswegen ins Leere, weil die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Verlängerungen in eigener Zuständigkeit gewährte, ohne dass die Bundesbehörden daran mitgewirkt oder auch nur Kenntnis davon gehabt hätten. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensgrundsatz ab. Sie macht geltend, die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ habe ihr mit Verfügung vom 13. November 2006 auf konkretes Gesuch hin provisorisch den Kantonswechsel bewilligt, ohne dass sie auf die Notwendigkeit einer Zustimmung seitens des BFM aufmerksam gemacht worden wäre. Für sie habe nicht der geringste Anlass bestanden, an der Richtigkeit der Verfügung zu zweifeln. Nachdem sie die in der Verfügung genannten Bedingungen erfüllt, und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu erteilt habe, habe sie in guten Treuen davon ausgehen können, dass ihr bei gleichbleibenden Verhältnissen die in Aussicht gestellte Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werde. Gestützt darauf habe sie sich an der bisherigen Wohnadresse im Kanton X._______ abgemeldet und erhebliche finanzielle Auslagen getätigt. Diese wären verloren, würde ihr jetzt die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. 5.2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (Urteil des Bundesgerichts 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung der ausländischen Person von einem Schweizer Bürger bedarf der Zustimmung durch das BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Auf diese Rechtslage wurde bereits weiter oben hingewiesen. Damit steht fest, dass der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ die Zuständigkeit fehlte, irgendwelche Zusicherung über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzugeben. Sie war jedoch befugt, der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu gestatten, den Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung auf dem Kantonsgebiet abzuwarten. 5.2.4 Dass die vorsorgliche Regelung des Aufenthalts Ziel und Zweck der Verfügung vom 13. November 2006 war, ergibt sich aus ihrer Formulierung. Sie wird ausdrücklich als provisorische Anordnung bezeichnet, die nur bis zum Erhalt der neuen Anwesenheitsbewilligung gilt und die erlischt, wenn diese Anwesenheitsbewilligung nicht erteilt wird. Dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung zugesichert würde, ist weder explizit noch implizit der Anordnung zu entnehmen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die in der Anordnung aufgeführten Bedingungen auf die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung beziehen würden. Sie betreffen ohne weiteres erkennbar die Anordnung selbst, sei es dass sie sich auf deren tatsächliche Inanspruchnahme beziehen, sei es dass sie auf die Beibringung von Grundlagen für den späteren Bewilligungsentscheid abzielen. 5.2.5 Die während praktisch ihrer gesamten Aufenthaltsdauer von ihrer heutigen Rechtsvertreterin betreute Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom Bestand der Ehe mit ihrem schweizerischen Ehemann abhing. Diese Feststellung gilt namentlich auch für die Zeit nach dem Scheitern ihres Versuchs, vom Kanton Y._______ eine Einwilligung zum Kantonswechsel erhältlich zu machen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in keinem der später verfassten Verlängerungsgesuche den Verbleib beim Ehegatten als Aufenthaltszweck aufführte und die kantonalen Bewilligungsbehörden zumindest über den äusseren Rahmen ihrer Lebensverhältnisse nicht im Unklaren liess, so war in jeder der ihr ausgestellten Bewilligungen die Ehe mit einem Schweizer Bürger als Aufenthaltszweck aufgeführt. Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Zäsur bewusst war, welche ihre ausländerrechtliche Rechtsstellung durch die Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils erfuhr. 5.2.6 Es liegt in der Natur der Aufenthaltsbewilligung als zeitlich befristeter Verwaltungsakt, dass ihre Erteilung für sich allein nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung derselben zu vermitteln. Den Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes als allgemeines Verfassungsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) genügt es, wenn die Migrationsbehörde den Umstand, dass eine ausländische Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, in ihren Ermessensentscheid mit einfliessen lässt und im Falle der Nichtverlängerung eine angemessene Ausreisefrist gewährt (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 ANAV). Die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung kann im Lichte des Vertrauensschutzes keine weitergehenden Wirkungen haben, als die zugesicherte Aufenthaltsbewilligung selbst. 5.2.7 Zwar kann die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, der ausländischen Person einen Anspruch auf eine im Widerspruch zum objektiven Recht stehende Aufenthaltsbewilligung zu verleihen. Diese Bindungswirkung der Zusicherung endet jedoch mit dem Ablauf der Geltungsdauer der zugesicherten Aufenthaltsbewilligung. Spätestens im Rahmen des Verlängerungsentscheides ist dem Legalitätsgrundsatz zum Durchbruch zu verhelfen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das Gesagte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der zugesicherten Aufenthaltsbewilligung aus den gestützt auf die Zusicherung getätigten Dispositionen keine besondere Ansprüche hätte geltend machen können. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides sind daher mögliche Vertrauensschutzwirkungen einer allfälligen Zusicherung längstens durch Zeitablauf konsumiert. 5.2.8 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, bei gleichbleibenden Verhältnissen werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Sicherheit erteilt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ vom 13. November 2006 bedauerlicherweise keinen Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung enthält. Hinzu tritt, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Dispositionen nicht geeignet sind, zum heutigen Zeitpunkt irgendwelche Ansprüche hinsichtlich der ausländerrechtlichen Regelung zu begründen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertauensgrundsatz erweist sich daher als unbegründet. 6. Ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht als rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 6.1 6.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.1.2 Neben dieses allemeine, migrationspolitisch motivierte Interesse können im Einzelfall besondere, in der Person des Ausländers liegende Interfessen an der Verweigerung einer weiteren Aufenthaltsregelung treten, die alsdann die Anforderungen an entgegenstehende private Interessen erhöhen. Sie müssen es jedoch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus den ANAG-Weisungen, auf die sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des in Art. 8 BV verankerten Gleichheitssatzes beruft. Die in Ziff. 654 ANAG-Weisungen getroffene und von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage, wonach im Falle der Auflösung der Ehe nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nur in Erwägung zu ziehen seien, wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen worden sei oder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliege, bezieht sich auf die Beschränkung eines zivilstandsunabhängigen Anspruchs auf weitere Aufenthaltsregelung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG bzw. Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG. Über einen solchen Anspruch verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde. 6.1.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.1.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). 6.2 6.2.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestand, wenn überhaupt, nur einige wenige Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Weitere ehespezifische Elemente, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht erkennbar. Solche sind insbesondere nicht den unsubstantiierten Andeutungen zu entnehmen, wonach sie aus Gründen, die "vorwiegend" bei ihrem Ehemann gelegen hätten und die "im Bedarfsfall" erläutert und belegt werden könnten, nach drei Monaten Eheleben psychologische und psychiatrische Betreuung habe in Anspruch nehmen müssen, wozu sie sich vorübergehend nach Belgrad begeben habe (vgl. zum Umfang der Mitwirkungspflicht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2). Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. August 2002 von Belgrad aus an die Migrationsbehörde des Kantons X._______ zwecks Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wandte und zu jenem Zeitpunkt ihre Landesabwesenheit mit einem schweren Krankheitsfall in ihrer Familie erklärte. Dieselbe Erklärung für den Aufenthalt in Belgrad ergibt sich auch aus dem Schreiben der damaligen und heutigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde des Kantons X._______ vom 10. Oktober 2002. Zwar thematisiert dieses Schreiben auch das Verhalten des Ehemannes, dies jedoch nur insoweit, als ihm vorgeworfen wird, er habe die Beschwerdeführerin an einem Kantonswechsel gehindert und versucht, ihre Krankenkasse aufzukündigen. Unter all diesen Umständen rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1365/2007 vom 4. Mai 2009 E. 8.1). 6.2.2 Die 35-jährige Beschwerdeführerin lebt seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz und ist Mutter zweier hier geborener Kleinkinder. Sie ist unbescholten, beherrscht die hiesige Sprache und ist persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert, was durch entsprechende Nachweise belegt wird. Besonders enge Beziehungen pflegt sie nach eigener Darstellung mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Schwester. Nach ihrer Auffassung würde sie eine erzwungene Rückkehr nach Serbien schwer treffen. Sie müsste ihre Stelle und ihre Wohnung kündigen. Ihr berufliches Fortkommen, das sie mit viel Einsatz vorangetrieben habe, würde einen unnötigen "Knick" erfahren. Auch in sozialer Hinsicht würde sie die Rückkehr unverhältnismässig hart treffen. Sie würde ihren hiesigen Freundeskreis und den engen Kontakt zu ihrer hier aufenthaltsberechtigten Schwester verlieren. Dieser Verlust würde beide Schwestern, die sich gegenseitig eine grosse Stütze seien, sehr schmerzen. Dass sie, die Beschwerdeführerin, auch eine gute Beziehung zu den in Serbien lebenden Eltern und der Familie ihres Bruders unterhalte, ändere daran nichts. Diese Beziehung sei bei weitem nicht so eng, wie diejenige zur Schwester. Komme hinzu, dass sie, die Beschwerdeführerin, eine erwachsene Person sei, die Anspruch auf ein eigenständiges Leben mit ihren Kindern habe. 6.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin gut integriert ist und namentlich alle Kriterien erfüllt, die Art. 3a Abs. 1 der alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (aVIntA, AS 2000 2281) bzw. Art. 4 der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten, gleichnamigen Verordnung vom 24. Oktober 2007 [VintA, SR 142.205]) unter dem Titel "Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispielhaft aufführen. Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwendenden strengen Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffenheit in den privaten Interessen zu begründen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten festzustellen sind, die zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen könnten (vgl. oben Ziff. 6.2.1), müssten die Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt). 6.2.4 Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist mit etwas mehr als acht Jahren nicht derart lange, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände eine hinreichend schwere Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen angenommen werden könnte. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Zwar sind die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen zur Schweiz, welche die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren aufbauen konnte, bemerkenswert. Als so ausserordentlich eng, dass der Beschwerdeführerin das Leben in einem anderen Land schlicht nicht zumutbar wäre, kann die Verankerung in der Schweiz gleichwohl nicht betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, freundschaftliche und verwandtschaftliche Bande zu Personen in der Schweiz auch von ihrem Heimatland aus zu pflegen. Auf der anderen Seite sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiedereingliederung in Serbien ernsthaft gefährden könnten. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gelangt und hat somit den weitaus grössten Teil ihres bisheringen Lebens in ihrer Heimat verbracht. Nicht nur wird sie daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer noch auf vielfache Weise vernetzt ist. Heute ist sie mit 35 Jahren noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und kann in ihrer Heimat, zu der sie nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz enge Beziehungen unterhält und wohin sie öfters zurückkehrt, auf familiären Rückhalt zählen. Zwar ist die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt ledige Mutter zweier Kleinkinder, über deren Vater bzw. Väter nichts bekannt ist. Für sich allein kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu. Massgebend ist stets der persönliche, familiäre, gesellschaftliche und kulturelle Kontext, der die ledige Mutter bei ihrer Rückkehr erwarten würde. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwelchen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre, müsste sie nach Serbien zurückkehren, macht sie nicht geltend. Als erwähnenswert erachtet sie in ihrer Rechtsmittelschrift nur den Verlust eines reservierten Krippenplatzes, müsste sie die Schweiz verlassen. 6.2.5 Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass der Kanton X._______ ihre Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der äusseren Lebensumstände ohne nähere Sachverhaltsabklärung drei Mal verlängerte und gar akzeptierte, dass sie auf die Aufforderung, einen Wohnsitz im Kanton zu begründen, eine c/o-Adresse wählte, die allem Anschein nach ihrer Rechtsvertreterin gehört, muss unter den gegebenen Umständen das private Interesse an der weiteren Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Zustimmung ist daher zu Recht verweigert worden. 7. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (...) die Vorinstanz (...) das Migrationsamt des Kantons Z._______ (...) das Amt für Migration des Kantons X._______ (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: