Zwangsanschluss | Krankenversicherung, Zwangsversicherung, Einspracheentscheid vom 21. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-2003/2022
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Spanien, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Zwangsversicherung, Einspracheentscheid vom 21. März 2022.
C-2003/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ein- spracheentscheid vom 21. März 2022 die Einsprache von A._______ ge- gen die Verfügung vom 17. Januar 2022 betreffend Zwangsversicherung abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 24. April 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zwangsversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen seit Erhalt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die spanische Post am 14. Juni 2022 erfolglos versucht hat, dem Be- schwerdeführer die per Einschreiben versandte Verfügung vom 1. Juni 2022 zuzustellen, dass die Verfügung deshalb gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch, also am 21. Juni 2022, als zugestellt gilt, dass somit die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands ge- mäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG am 22. August 2022 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-2003/2022 Seite 3 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-2003/2022 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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