Aufsichtsmittel
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen; der Rest (Fr. 1'500.-) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe vom 19. November 2021 und Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen; der Rest (Fr. 1'500.-) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe vom 19. November 2021 und Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-198/2021 Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______ BVG Sammelstiftung, vertreten durch Marco Strahm, Rechtsanwalt, und lic. iur. Kathrin Häcki, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Durchführung von Stiftungsratswahlen, Verfügung vom 16./22. Dezember 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16./22. Dezember 2020 anordnete, dass die A._______, BVG-Sammelstiftung, die Übergangsbestimmung im Reglement, welche besage, dass der jetzige Stiftungsrat noch bis zum Ende der Amtsperiode (31. Dezember 2023) im Amt bleibe, aufzuheben und bis spätestens am 30. Juni 2021 Neuwahlen des Stiftungsrates durchzuführen habe, da die Aufrechterhaltung beziehungsweise Duldung eines als rechtswidrig qualifizierten Zustandes für weitere drei Jahre nicht (mehr) als vertretbar erachtet werden könne, dass die A._______, BVG-Sammelstiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Strahm und Rechtsanwältin Kathrin Häcki, die Verfügung vom 16./22. Dezember 2020 mit Beschwerde vom 15. Januar 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Aufhebung von Ziffer 5 des Wahlreglements unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung von Stiftungsratswahlen bis zum 30. Juni 2022, beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz habe das Reglement so genehmigt und der aktuelle Zustand sei nicht rechtswidrig; es bestehe also kein Grund für eine vorzeitige Neuwahl, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass am 28. Januar 2021 der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 (BVGer-act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (BVGer-act. 7) zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung nahm und die Abweisung des Antrags beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 (BVGer-act. 8) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung guthiess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 (BVGer-act. 11) in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, die gesetzlich vorgeschriebene Parität im Stiftungsrat sei aktuell nicht gegeben, da die Arbeitnehmervertreter aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter/Geschäftsführer respektive Stifter nicht als Arbeitnehmervertreter gelten könnten, sodass Neuwahlen notwendig seien; stichhaltige Gründe für eine Verzögerung der Neuwahlen lägen nicht vor, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. Mai 2021 (BVGer-act. 13) an ihrem beschwerdeweise gestellten Hauptantrag festhielt, jedoch das Eventualbegehren zurückzog, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 10. Juni 2021 (BVGer-act. 15) an ihrem Abweisungsantrag festhielt und zur Begründung auf ihre bisherigen Eingaben verwies, dass die Vorinstanz ferner darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Fusion sowie Neuwahlen des Stiftungsrates geplant habe, dass die Vorinstanz als Beleg ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2021 an ihre angeschlossenen Firmen, versicherten Personen sowie Rentnerinnen und Rentner einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (BVGer-act. 17) an den Rechtsbegehren gemäss Replik vom 3. Mai 2021 festhielt und zur Begründung ausführte, sie plane eine Absorptionsfusion und die Vorinstanz sei nicht bereit, das Fusionsgeschäft zu prüfen, bevor eine Neuwahl des Stiftungsrates durchgeführt worden sei, weshalb nun auch Vorbereitungen für die Neuwahl der beiden Arbeitnehmervertreter des Stiftungsrates an die Hand genommen worden seien, dass die Beschwerdeführerin ferner ausführte, die Durchführung der Neuwahlen stelle keineswegs eine Anerkennung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung dar, aber es sei aus praktischen Gründen die einzige Option, um die Fusion innert nützlicher Frist umsetzen zu können, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle an der Beschwerde festhalten und ziehe diese nicht zurück, aber das Verfahren könne ihrer Ansicht nach zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Abschreibung des Verfahrens die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragte, da sie die Neuwahlen nicht freiwillig durchgeführt habe, sondern durch das Verhalten der Vor-instanz dazu gezwungen worden sei, dass die Beschwerdeführerin den Instruktionsrichter mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (BVGer-act. 19) darüber informierte, dass B._______ und C._______ in stiller Wahl als neue Arbeitnehmervertreterinnen in den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gewählt und im Handelsregister eingetragen worden seien, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. November 2021 (BVGer-act. 21) in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin beantragte, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfügung durch die Anpassung des Wahlreglements und die Durchführung von Stiftungsratswahlen vollumfänglich nachgekommen sei, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer Parteientschädigung ausführte, die Beschwerdeführerin habe die angefochtene Verfügung wohl nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung aber aus freien Stücken umgesetzt, weshalb sie die Gegenstandslosigkeit zu vertreten habe und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Änderung des Wahlreglements und Durchführung von Neuwahlen gegenstandslos geworden und demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin die Anordnungen der angefochtenen Verfügung freiwillig umgesetzt hat, auch wenn sie sich dabei möglicherweise von Kosten-Nutzen-Überlegungen hat leiten lassen, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat und sie demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels und der erlassenen Zwischenverfügung betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass dieser Betrag dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zu entnehmen ist und ihr der Rest von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit auch der Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen; der Rest (Fr. 1'500.-) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe vom 19. November 2021 und Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: