Rentenrevision
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 31. März 2017 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1983/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Gesuchstellerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IVSTA die A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vormals ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Januar 2017 per 1. März 2017 aufhob, dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sie mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die dreissigtägige Frist am 22. März 2017 ablief, dass der Vorschuss am 24. März 2017 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-951/2017 vom 29. März 2017 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht eintrat und anordnete, der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss sei der Gesuchstellerin zurückzuerstatten, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. März 2017 um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Wiedererwägung des Urteils vom 29. März 2017 ersuchte, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (31 ff. VGG [SR 173.32], Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. etwa die Urteile C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4), dass nach Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellerin oder ihre Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass die Rechtsvertreterin geltend macht, sie habe die Zahlung rechtzeitig veranlasst, diese habe sich jedoch mit einem anderen Zahlungsauftrag gekreuzt, der dann aus ihr unbekannten Gründen zuerst ausgeführt worden sei, es danach tatsächlich so gewesen sei, dass man noch habe Zahlungen abwarten müssen, es aber nicht sein könne, dass die Gesuchstellerin wegen technischer Pannen ihres Anspruchs auf Überprüfung der Invalidenrente verlustig gehe, dass der Kostenvorschuss am 24. März 2017 geleistet und das Gesuch um Fristwiederherstellung unter Angabe des Grundes innert der Frist von Art. 24 VwVG gestellt wurde, weshalb auf das Gesuch um Fristwiederherstellung einzutreten ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne von Art. 24 VwVG gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. André Moser/ Michael Beusch /Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140 m.H.), dass sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.144), dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143), dass sich aus einem Schreiben der Raiffeisenbank B._______ vom 29. März 2017 ergibt, dass der Auftrag zur Überweisung des Kostenvorschusses am 20. März 2017 zur Ausführung erfasst wurde, dass den eingereichten Bankbelegen entnommen werden kann, dass nach Abbuchung eines Kontoübertrags (Überweisung von Fr. [...] auf ein anderes Konto der Rechtsvertreterin) am 20. März 2017 lediglich noch ein Guthaben von Fr. (...) bestand, dass die Überweisung des Kostenvorschusses nach Auskunft der Bank "aufgrund pendenter Zahlungseingänge" (wohl: Unterdeckung des Kontos) erst am 27. März 2017 ausgeführt werden konnte, dass von einer technischen Panne keine Rede sein kann, dass es vielmehr Sache der Rechtsvertreterin gewesen wäre, rechtzeitig zu prüfen, ob der Zahlungsauftrag ausgeführt wurde, zumal sie über kein E-Banking verfügt, dass die rechtzeitige Ausführung der Zahlung im Verantwortungsbereich der Partei respektive deren Vertreterin liegt und die Rechtsvertreterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die verspätete Ausführung der in Auftrag gegebenen Zahlung hätte verhindern können, dass selbst im Falle einer Fehlers seitens der Bank eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht käme, da sich die Partei und ihre Vertretung das Verhalten von Hilfspersonen anrechnen lassen müssen (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG m.H.), dass damit keine Gründe vorliegen, die der Gesuchstellerin die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses in unverschuldeter Weise verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, dass daher das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, womit eine Wiedererwägung des Urteils vom 29. März 2017 nicht in Betracht kommt, dass gestützt auf Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 31. März 2017 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).