Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und seit August 2022 wieder in seinem Heimatland wohnhaft (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 4). Im Zeitraum von (...) 1987 bis (...) 2022 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 30, 43). Er war vom (...) 1989 bis (...) 2010 mit C._______, geboren am (...) 1966, verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (B._______, geboren am [...] 1994 und D._______ geboren am [...] 1997; vgl. SAK-act. 23). B. B.a Am 22. Februar 2023 meldete sich der Versicherte, vertreten von seinem Sohn B._______, zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. SAK-act. 12) und gab dabei insbesondere an, die Rente um zwei Jahre vorbeziehen zu wollen (vgl. SAK-act. 12, S. 2 Ziff. 5.2). B.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten gestützt auf eine Beitragszeit von 28 vollen Versicherungsjahren, Erziehungsgutschriften von 7.5 Jahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'920.- sowie nach Berücksichtigung einer Kürzung infolge Rentenvorbezugs von 13,6 % eine monatliche Altersrente von Fr. 1'089.- ab 1. Februar 2024 zu (vgl. SAK-act. 34). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Januar 2024 Einsprache und machte mit Verweis auf die beigelegten Kumulativjournale seines damaligen Arbeitgebers E._______ geltend, dass die Einkommen in den Jahren 2006 bis 2008 im Vergleich zur Verfügung höher gewesen seien (vgl. SAK-act. 37). B.d Auf entsprechende Nachfrage der SAK vom 5. Februar 2024 (vgl. SAK-act. 38) gab die zuständige Ausgleichskasse F._______ am 19. Februar 2024 zur Auskunft, sie hätten die Einkommen anhand der beigelegten Lohnjournale überprüft. Von den Gesamtbruttolöhnen seien jeweils die nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder abzuziehen. Nach diesen Abzügen entsprächen die AHV-pflichtigen Löhne für die Jahre 2006 und 2008 exakt den im individuellen Konto (nachfolgend: IK) verbuchten Löhnen. Für die Jahre 2005 und 2007 überstiegen die Löhne im IK die Löhne gemäss Lohnjournal sogar geringfügig. Da der Versicherte mit den im IK verbuchten Löhne bessergestellt sei, sei noch keine Korrektur vorgenommen worden (vgl. SAK-act. 39). B.e Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 wurde die Einsprache des Versicherten gutgeheissen. Zur Begründung hielt die SAK fest, sie habe eine Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten auf Fr. 54'390.- vorgenommen, allerdings aus anderen als den vom Versicherten benannten Gründen. Der Versicherte habe von März bis November 2013 eine IV-Rente bezogen. Das Gesetz sehe in diesem Fall eine Vergünstigung vor. Ziehe man beim Versicherten im Sinne der Vergleichsrechnung gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVV das Jahreseinkommen von 2013 und die Beitragszeit von 12 Monaten für das Jahr 2013 ab, ergebe sich ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'541.- (Fr. 1'145'849.- geteilt durch Beitragszeit von 27 Jahren und 7 Monaten bzw. 331 Monaten, multipliziert mit 12) im Vergleich zu jenem ohne diesen Abzug (Fr. 40'318.- [Fr. 1'152'411.- geteilt durch Beitragszeit von 28 Jahre und sieben Monate bzw. 343 Monate, multipliziert mit 12). Nach Anrechnung der Erziehungsgutschriften erreiche der Versicherte Fr. 53'532.-. Von diesem Betrag ausgehend sei der nächsthöhere Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens Fr. 54'390.-. Bei einer Rentenskala 28 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'390.- sei im Jahr 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.- vorgesehen. Die Rente sei infolge Vorbezugs um zwei Jahre um 13,6 % zu kürzen. Damit ergebe sich eine monatliche Altersente von Fr. 1'099.- und nicht wie verfügt Fr. 1'089.- (vgl. SAK-act. 44). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte, nach wie vor vertreten von seinem Sohn B._______, am 2. April 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, seine Einsprache sei nur teilweise richtig berücksichtigt worden. Anhand der nachträglich aufgefundenen Lohnjournale seines Arbeitgebers E._______ AG für die Jahre 1998 bis 2012 könne festgestellt werden, dass die Einkommen exkl. Kinderzulagen und sonstige Zulagen keineswegs mit den Auswertungen der Ausgleichskasse übereinstimmten. Die Bruttolöhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012 zwischen Fr. 60'710.- und Fr. 67'600.- (exkl. Zulagen, Erfolgsbeteiligungen und Gratifikationen) betragen. Auf Wunsch könne er für die Jahre von 1995 bis 1998 noch den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbruttolohn nachsenden. Im Weiteren sei der Lohnrückgang im Jahr 1990 von Fr. 29'772.- auf Fr. 18'179.- unrealistisch, da er von 1987 bis 1993 beim gleichen Arbeitgeber über die gleiche Anzahl Beitragsmonate angestellt gewesen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2024. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde - nachdem im Einspracheverfahren bereits die Jahreseinkommen der Jahre 2005 bis 2008 überprüft worden seien - zusätzlich eine Überprüfung der Jahreseinkommen der Jahre von 1998 bis 2004 sowie von 2009 bis 2012 beantrage, wobei er die entsprechenden Auszüge aus den Lohnjournalen bereits im Einspracheverfahren hätte vorlegen können. Sie habe erneut die Ausgleichskasse F._______ angeschrieben und um Überprüfung sowie gegebenenfalls Anpassung der Jahreseinkommen gebeten. Die Ausgleichskasse habe für die Jahre 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 6'059.85 festgestellt und korrigiert. Würden der Rentenberechnung die korrigierten Jahreserwerbseinkommen zugrunde gelegt, so führe das jedoch nicht zu einer Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens gemäss Rententabelle. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch übersehen, dass in seinem Fall infolge Scheidung von Gesetzes wegen eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei. Er sei von 1989 bis 2010 mit C._______ verheiratet gewesen. Die gesetzlichen Bedingungen für eine Einkommensteilung seien für die Jahre von 1990 bis 2009 erfüllt. In der Tabelle mit den Beitragszeiten seien die Einkommen nach der Einkommensteilung angegeben. Sowohl in der initialen Verfügung als auch im angefochtenen Einspracheentscheid sei auf diese Einkommensteilung hingewiesen worden (vgl. BVGer-act. 4). C.c Der Beschwerdeführer liess sich innert der für eine Replik angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 5-7). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2024 (SAK-act. 44). Das ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnete Schreiben vom 13. März 2024 (SAK-act. 40), welches dem Beschwerdeführer als Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2024 übermittelt worden ist und aus welchem die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind, ist als integrierender Bestandteil des vorliegenden Anfechtungsobjekts zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-5039/2019 vom 19. April 2021 E. 1.6.3). Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2).
E. 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch Jenni/Schiavi, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz, und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.1 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische AHV-Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2024 das für einen zweijährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht, womit sein Rentenanspruch - nachdem er sich bereits am 22. Februar 2023 für einen Rentenvorbezug angemeldet hatte (vgl. SAK-act. 12, S. 4) - am 1. Februar 2024 entstanden ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).
E. 5.1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Der Vorbezug der Rente kann jederzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Der Rentenanspruch entsteht entsprechend frühestens am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres.
E. 5.2 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente (Art. 40 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 AHVV). Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29bis Abs. 1 und 2 AHVG neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Abweichung von Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (vgl. Art. 40 Abs. 4 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG). Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters, also 44 Jahre (Art. 52 Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]).
E. 5.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
E. 5.3.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 MVG; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV) sowie Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV).
E. 5.3.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG; zur Bestimmung der zu teilenden und gegenseitig anzurechnenden Einkommen Abs. 4 Bst. a und b). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
E. 5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde, wird die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, dem das Kind zugesprochen wurde (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV).
E. 5.4 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5143 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5166 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5079 RWL). Bei Personen, die früher eine Invalidenrente bezogen haben, sieht Art. 51 Abs. 3 AHVV eine Vergleichsrechnung vor: Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVV; Rz. 5166 RWL). Bei einem Vorbezug wird schliesslich die Altersrente um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt (vgl. Art. 40a Abs. 1 AHVG). Pro Vorbezugsjahr entspricht der Kürzungssatz 6,8 Prozent der Altersrente, was bei zweijährigem Vorbezug eine Kürzung von 13,6 % zur Folge hat (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV). Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 3 AHVG).
E. 5.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat der Rentenberechnung eine Beitragszeit von 28 Jahren und 7 Monaten zugrunde gelegt (vgl. SAK-act. 41, S. 9), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Insbesondere macht er keine weiteren, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten geltend und es sind in den Akten auch keine Hinweise auf solche ersichtlich. Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, dass sie gegenüber der Verfügung eine leichte Korrektur der Wohnsitzzeiten vorgenommen habe (vgl. SAK-act. 4, S. 2). Gemäss einer internen Notiz der SAK vom 13. März 2024 waren die Wohnsitzzeiten des Jahres 2020 dahingehend zu korrigieren, dass Einträge im Januar/Februar 2020 zu streichen und ein Beitragsmonat für Juli 2020 anzurechnen waren. Es wurde festgehalten, dass sich dadurch nichts am massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ändere (vgl. SAK-act. 41). Ausgehend von 28 vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 28 angewendet (vgl. Art. 52 Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 RWL).
E. 6.2 Ebenfalls nicht bestritten hat der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur des im Rahmen der Verfügung berücksichtigten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Vorinstanz hat dazu im Einspracheentscheid festgehalten, es sei übersehen worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine IV-Rente bezogen habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 2). Tatsächlich bezog der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons G._______ vom 6. Januar 2015 eine befristete IV-Rente vom 1. März bis 30. November 2013 (vgl. SAK-act. 26). Für die Vergleichsrechnung gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVV war bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens somit das ganze Beitragsjahr 2013 sowie die in diesem Jahr erzielten Einkommen abzuziehen. Die Vergleichsberechnung findet sich auf Seite 8 des internen Berechnungsblatts der Vorinstanz vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 8) und ergab, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzüglich des Kalenderjahres, in dem die IV-Rente bezogen wurde, für den Beschwerdeführer vorteilhafter (Fr. 54'390.- vs. Fr. 52'920.-) und dieses somit der weiteren Rentenberechnung zugrunde zu legen war (vgl. auch oben Sachverhalt B.e.), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
E. 6.3 Streitig und zu prüfen ist weiterhin die Höhe des der Rentenberechnung gemäss Einspracheentscheid zugrunde gelegten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter Verweis auf die eingereichten Kumulativjournale seines damaligen Arbeitgebers geltend, in den Jahren 1995 bis 2012 habe er ein höheres tatsächliches Einkommen erzielt, als die Vorinstanz berücksichtigt habe.
E. 6.3.1 Den gleichen Einwand brachte der Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 bereits in seiner Einsprache vom 15. Januar 2024 unter Einreichung von Kumulativjournalen für diese Jahre vor. Nach der von der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse F._______ diesbezüglich durchgeführten Abklärung (vgl. oben Sachverhalt B.d) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid mitgeteilt, dass die Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den im IK verbuchten Jahreseinkommen auf nicht beitragspflichte Einkommensbestandteile in Form von Kinderzulagen und Suva-Taggelder zurückzuführen seien. Die Jahreserwerbseinkommen seien daher nicht zu korrigieren gewesen. Das Schreiben der Ausgleichskasse F._______ legte sie dem Einspracheentscheid bei (vgl. SAK-act. 44, S. 2). Dessen ungeachtet hielt der Beschwerdeführer an seiner Beanstandung fest und weitete diese beschwerdeweise auf die Jahre 1995 bis 2012 aus. Die Vorinstanz ersuchte die Ausgleichskasse F._______ daraufhin erneut um Auskunft und bat darum, die IK-Einkommen den Einkommen gemäss Kumulativjournalen anzupassen, selbst wenn dies zuungunsten des Beschwerdeführers erfolge (vgl. SAK-act. 45). Es ergab sich, dass in keinem der noch nicht überprüften Jahre das im IK verbuchte Einkommen tiefer ist als der gemäss Kumulativjournal ausgewiesene tatsächliche beitragspflichtige Lohn. Die Ausgleichskasse F._______ hielt in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 30. April 2024 fest, dass in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers gefunden worden seien, d.h. die im IK verbuchten Löhne seien höher gewesen als der AHV-pflichtige Lohn gemäss Lohnjournal. Sie habe den IK entsprechend korrigiert (vgl. SAK-act. 47). In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Differenzbetrag nicht zu einer Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommen gemäss Rententabelle führe (vgl. BVGer-act. 4 S. 2 f.; vgl. auch unten E. 6.3.8).
E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat als Grundlage für die Rentenberechnung zu Recht auf die im IK verbuchten Einkommen, welche - ausgenommen die erwähnten Jahre mit geringfügigen Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers, welche sich nicht auf die Rentenhöhe auswirken - den Bruttoeinkommen gemäss Kumulativjournalen des Beschwerdeführers abzüglich der nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder (vgl. oben E. 5.3.1) entsprechen, abgestellt. Es ist folglich von einer Einkommenssumme vor der Einkommensteilung in Höhe von Fr. 1'404'228.- auszugehen (vgl. SAK-act. 42, S. 3).
E. 6.3.3 In der Folge nahm die Vorinstanz eine Einkommensteilung (sog. Splitting) für die Einkommen während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe vor (vgl. Art 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Beschwerdeführer war vom (...) 1989 bis (...) 2010 mit C._______ verheiratet (vgl. SAK-act. 23). Unter Berücksichtigung, dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung nicht geteilt werden (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV), war die Einkommensteilung für die Jahre 1990 bis 2009 vorzunehmen. Gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers im internen Berechnungsblatt vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 2 bis 5) wurde das Erwerbseinkommen der beiden Eheleute wie folgt geteilt: Einkommen des Beschwerdeführers (vor der Einkommensteilung) hälftiger Einkommensteil des Beschwerdeführers an frühere Ehegattin hälftiger Einkommensteil von früherer Ehegattin Einkommen des Beschwerdeführers (nach der Einkommensteilung) 1990: Fr. 29'958.-
- Fr. 14'979.- + Fr. 3'200.- Fr. 18'179.- 1991: Fr. 33'008.-
- Fr. 16'504.- + Fr. 15'915.- Fr. 32'419.- 1992: Fr. 38'115.-
- Fr. 19'057.- + Fr. 22'978.- Fr. 42'036.- 1993: Fr. 40'224.-
- Fr. 20'112.- + Fr. 26'603.- Fr. 46'715.- 1994: Fr. 58'909.-
- Fr. 29'454.- + Fr. 12'537.- Fr. 41'992.- 1995: Fr. 56'585.-
- Fr. 28'292.- + Fr. 18'845.- Fr. 47'138.- 1996: Fr. 64'906.-
- Fr. 32'453.- + Fr. 12'568.- Fr. 45'021.- 1997: Fr. 65'553.-
- Fr. 32'776.- + Fr. 8'507.- Fr. 41'284.- 1998: Fr. 63'345.-
- Fr. 31'672.- + Fr. 9'207.- Fr. 40'880.- 1999: Fr. 64'852.-
- Fr. 32'426.- + Fr. 12'004.- Fr. 44'430.- 2000: Fr. 67'081.-
- Fr. 33'540.- + Fr. 13'565.- Fr. 47'106.- 2001: Fr. 67'469.-
- Fr. 33'734.- + Fr. 16'298.- Fr. 50'033.- 2002: Fr. 69'746.-
- Fr. 34'873.- + Fr. 13'275.- Fr. 48'148.- 2003: Fr. 66'085.-
- Fr. 33'042.- + Fr. 12'712.- Fr. 45'755.- 2004: Fr. 65'288.-
- Fr. 32'644.- + Fr. 9'494.- Fr. 42'138.- 2005: Fr. 68'048.-
- Fr. 34'024.- + Fr. 31'139.- Fr. 65'163.- 2006: Fr. 71'422.-
- Fr. 35'711.- + Fr. 31'489.- Fr. 67'200.- 2007: Fr. 77'120.-
- Fr. 38'560.- + Fr. 29'955.- Fr. 68'515.- 2008: Fr. 77'109.-
- Fr. 38'554.- + Fr. 28'175.- Fr. 66'730.- 2009: Fr. 70'408.-
- Fr. 35204.- + Fr. 28'502.- Fr. 63'706.- Summe
- Fr. 607'811.- + Fr. 356'968.- Fr. 964'588.- Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "unrealistisch" beanstandete Rückgang seines Bruttoeinkommens vom Jahr 1989 zum Jahr 1990 erklärt sich damit, dass im Jahr 1990 erstmals die Einkommensteilung vorgenommen wurde. Es erscheint wahrscheinlich und wurde vernehmlassungsweise auch von der Vorinstanz als Vermutung angeführt (vgl. BVGer-act. 4, S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den von ihm geltend gemachten Einkommensdifferenzen für die Jahre 1990 bis 2009 den Schritt der Einkommensteilung gänzlich übersehen hat und wohl fälschlicherweise seine tatsächlichen erzielten Einkommen gemäss Kumulativjournal mit den in der Verfügung und im Einspracheentscheid aufgeführten Einkommen nach der Einkommensteilung verglichen hat. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz sowohl in der initialen Verfügung als auch im zum angefochtenen Einspracheentscheid gehörenden Schreiben vom 13. März 2024 mit den Berechnungsgrundlagen explizit darauf hingewiesen hat, dass die während der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet wurden (vgl. SAK-act. 40, S. 3).
E. 6.3.4 Nach der Einkommensteilung resultiert eine dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommenssumme von Fr. 1'145'849.- (Fr. 964'588.- [Einkommenssumme der Jahre 1990 bis 2009] + Fr. 10'007.- [1987], + Fr. 28'682.- [1988] + Fr. 29'772.- [1989] + Fr. 51'379.- [2010] + Fr. 23'472.- [2011] + Fr. 17'769 [2012] + Fr. 5'800.- [2015] + Fr. 1'959.- [2020] + Fr. 10'415.- [2021] + Fr. 2'006.- [2022]). Der erste Eintrag im IK des Beschwerdeführers war im Jahr 1987. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der massgebende Aufwertungsfaktor 1.000 (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6058/download?version=18, zuletzt besucht am 28.9.2026), weshalb sich die Einkommenssumme nicht verändert, wie auch die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Geteilt durch die anrechenbare Beitragsdauer von 331 Monaten (27 Jahre und 7 Monate [nach Abzug des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezog]) und multipliziert mit 12 ergibt sich ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 41'541.-.
E. 6.3.5 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angeboten, für die Jahre 1995 bis 1998, für die er keine Lohnjournale gefunden habe, noch den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbruttolohn nachzureichen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Differenzen zwischen seinen in diesen Jahren tatsächlich erzielten und den im IK verbuchten Einkommen durch die Einkommensteilung während der Ehejahre (Art. 29quinques Abs. 3 AHVG) hinreichend erklären lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erfolgte Einkommensteilung - wie für die Jahre 1999 bis 2009 - auch für die Jahre 1995 bis 1998 übersehen hat, zumal er in der Beschwerde angegeben hat, die Löhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012, d.h. während der ganzen Zeit, zwischen Fr. 60'710.- und Fr. 67'600.- (exkl. Zulagen, Erfolgsbeteiligungen und Gratifikationen) betragen. Darüber hinaus vermag ein Arbeitsvertrag auch nicht den vollen Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV zu erbringen, da er lediglich den anfänglich vereinbarten und nicht den tatsächlich ausgerichteten Lohn ausweist. Vom angebotenen Arbeitsvertrag sind daher keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch oben E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.3.6 Im Weiteren rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 15 halbe Erziehungsgutschriften an. Ab dem der Geburt des ersten Kindes (1994) folgenden Kalenderjahr 1995 stand die elterliche Sorge dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau gemeinsam zu. Die Erziehungsgutschriften werden während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Die Scheidung erfolgte im Jahr 2010. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts H._______ vom 14. Juni 2010, rechtskräftig seit 24. August 2010, wurden die Kinder unter die elterliche Sorge von C._______ gestellt (vgl. SAK-act. 23, S. 2 Ziff. 2). Somit waren dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre keine Erziehungsgutschriften mehr anzurechnen (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV). Die Vorinstanz ist zu Recht von 15 halben Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 2009 ausgegangen. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG betrug im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs im Jahr 2024 Fr. 44'100.- (Fr. 1'225 [monatliche Rente, vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6462/download?version=12, zuletzt besucht am 28.9.2026)] x 12 x 3). Die dem Beschwerdeführer anrechenbaren 15 halben Erziehungsgutschriften entsprechen einen Gesamtbetrag von Fr. 330'750.- (15 x Fr. 44'100.- / 2). Geteilt durch die Beitragsdauer von 331 Monate und multipliziert mit 12 resultiert daraus ein durchschnittlicher Betrag für die Erziehungsgutschriften von rund Fr. 11'991.-.
E. 6.3.7 Zusammen mit dem aufgewerteten durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 41'541.- resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53'532.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Wert der Rententabellen 2023 (gültig ab 1. Januar 2023), Skala 28 (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=16, zuletzt besucht am 28.9.2026) ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'390.-.
E. 6.3.8 Wie bereits erwähnt ergab die Abklärung der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse F._______, dass die im IK des Beschwerdeführers verbuchten Einkommen in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 die tatsächlichen Einkommen um insgesamt Fr. 6'059.85 (Fr. 91.- [2000] + Fr. 133.- [2002] + Fr. 161.- [2005] + Fr. 83.70 [2007] + Fr. 4'151.15 [2010] + Fr. 1'440.- [2012]) überstiegen (vgl. SAK-act. 47). Der Vergleich der für diese Jahre im IK verbuchten mit den in den Kumulativjournalen ausgewiesenen Einkommen zeigt, dass die Differenzen darauf zurückzuführen sind, dass die in den Kumulativjournalen ausgewiesenen nicht AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile nicht vollumfänglich vom Bruttoeinkommen abgezogen wurden. Dabei handelt es sich um Kinderzulagen, Suva-Taggelder sowie für die Jahre 2010 und 2012 zusätzlich um Jubiläumsgratifikationen (gemäss Kumulativjournalen nicht AHV-pflichtig; vgl. dazu Rz. 2134 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Version 5, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2010 und Version 7, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012; vgl. unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944#versions=22|7|6|5|4, zuletzt besucht am 28.9.26). Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, dass selbst die Berücksichtigung der korrigierten Jahreserwerbseinkommen keine Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens gemäss Rententabellen bewirke (Fr. 1'145'849.- abzüglich Fr. 6'059.85 ergebe Fr. 1'139'789.30, geteilt durch 331 Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'322.- [anstelle von vormals Fr. 41'541.-], zuzüglich Erziehungsgutschriften resultierten Fr. 53'313.-). Der nächsthöhere Tabellenwert sei Fr. 54'390.-, womit das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gleich bleibe (vgl. SAK-act. 4, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat, dass vier der sechs betroffenen Jahre in die Zeit der Einkommensteilung fallen, so dass der Differenzbetrag noch geringer ausfällt und sich umso weniger auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auswirkt. Dieses bleibt in jedem Fall unverändert, weshalb sich weitere Ausführungen zur Berichtigung erübrigen.
E. 6.3.9 Gestützt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 54'390.- ergibt sich gemäss Rententabellen 2023, Skala 28, eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.-. Da der Beschwerdeführer die Altersrente um zwei Jahre vorbezogen hat, ist diese um 13,6 % (2 x 6,8 %) zu kürzen (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV). Damit resultiert eine monatliche Altersrente von Fr. 1'099.-.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers als korrekt.
E. 7 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1972/2024 Urteil vom 29. September 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch/Berechnung Altersrente(Einspracheentscheid vom 14. März 2024). Sachverhalt: A. Der am (...) 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und seit August 2022 wieder in seinem Heimatland wohnhaft (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 4). Im Zeitraum von (...) 1987 bis (...) 2022 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 30, 43). Er war vom (...) 1989 bis (...) 2010 mit C._______, geboren am (...) 1966, verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (B._______, geboren am [...] 1994 und D._______ geboren am [...] 1997; vgl. SAK-act. 23). B. B.a Am 22. Februar 2023 meldete sich der Versicherte, vertreten von seinem Sohn B._______, zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. SAK-act. 12) und gab dabei insbesondere an, die Rente um zwei Jahre vorbeziehen zu wollen (vgl. SAK-act. 12, S. 2 Ziff. 5.2). B.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten gestützt auf eine Beitragszeit von 28 vollen Versicherungsjahren, Erziehungsgutschriften von 7.5 Jahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'920.- sowie nach Berücksichtigung einer Kürzung infolge Rentenvorbezugs von 13,6 % eine monatliche Altersrente von Fr. 1'089.- ab 1. Februar 2024 zu (vgl. SAK-act. 34). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Januar 2024 Einsprache und machte mit Verweis auf die beigelegten Kumulativjournale seines damaligen Arbeitgebers E._______ geltend, dass die Einkommen in den Jahren 2006 bis 2008 im Vergleich zur Verfügung höher gewesen seien (vgl. SAK-act. 37). B.d Auf entsprechende Nachfrage der SAK vom 5. Februar 2024 (vgl. SAK-act. 38) gab die zuständige Ausgleichskasse F._______ am 19. Februar 2024 zur Auskunft, sie hätten die Einkommen anhand der beigelegten Lohnjournale überprüft. Von den Gesamtbruttolöhnen seien jeweils die nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder abzuziehen. Nach diesen Abzügen entsprächen die AHV-pflichtigen Löhne für die Jahre 2006 und 2008 exakt den im individuellen Konto (nachfolgend: IK) verbuchten Löhnen. Für die Jahre 2005 und 2007 überstiegen die Löhne im IK die Löhne gemäss Lohnjournal sogar geringfügig. Da der Versicherte mit den im IK verbuchten Löhne bessergestellt sei, sei noch keine Korrektur vorgenommen worden (vgl. SAK-act. 39). B.e Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 wurde die Einsprache des Versicherten gutgeheissen. Zur Begründung hielt die SAK fest, sie habe eine Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten auf Fr. 54'390.- vorgenommen, allerdings aus anderen als den vom Versicherten benannten Gründen. Der Versicherte habe von März bis November 2013 eine IV-Rente bezogen. Das Gesetz sehe in diesem Fall eine Vergünstigung vor. Ziehe man beim Versicherten im Sinne der Vergleichsrechnung gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVV das Jahreseinkommen von 2013 und die Beitragszeit von 12 Monaten für das Jahr 2013 ab, ergebe sich ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'541.- (Fr. 1'145'849.- geteilt durch Beitragszeit von 27 Jahren und 7 Monaten bzw. 331 Monaten, multipliziert mit 12) im Vergleich zu jenem ohne diesen Abzug (Fr. 40'318.- [Fr. 1'152'411.- geteilt durch Beitragszeit von 28 Jahre und sieben Monate bzw. 343 Monate, multipliziert mit 12). Nach Anrechnung der Erziehungsgutschriften erreiche der Versicherte Fr. 53'532.-. Von diesem Betrag ausgehend sei der nächsthöhere Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens Fr. 54'390.-. Bei einer Rentenskala 28 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'390.- sei im Jahr 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.- vorgesehen. Die Rente sei infolge Vorbezugs um zwei Jahre um 13,6 % zu kürzen. Damit ergebe sich eine monatliche Altersente von Fr. 1'099.- und nicht wie verfügt Fr. 1'089.- (vgl. SAK-act. 44). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte, nach wie vor vertreten von seinem Sohn B._______, am 2. April 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, seine Einsprache sei nur teilweise richtig berücksichtigt worden. Anhand der nachträglich aufgefundenen Lohnjournale seines Arbeitgebers E._______ AG für die Jahre 1998 bis 2012 könne festgestellt werden, dass die Einkommen exkl. Kinderzulagen und sonstige Zulagen keineswegs mit den Auswertungen der Ausgleichskasse übereinstimmten. Die Bruttolöhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012 zwischen Fr. 60'710.- und Fr. 67'600.- (exkl. Zulagen, Erfolgsbeteiligungen und Gratifikationen) betragen. Auf Wunsch könne er für die Jahre von 1995 bis 1998 noch den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbruttolohn nachsenden. Im Weiteren sei der Lohnrückgang im Jahr 1990 von Fr. 29'772.- auf Fr. 18'179.- unrealistisch, da er von 1987 bis 1993 beim gleichen Arbeitgeber über die gleiche Anzahl Beitragsmonate angestellt gewesen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2024. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde - nachdem im Einspracheverfahren bereits die Jahreseinkommen der Jahre 2005 bis 2008 überprüft worden seien - zusätzlich eine Überprüfung der Jahreseinkommen der Jahre von 1998 bis 2004 sowie von 2009 bis 2012 beantrage, wobei er die entsprechenden Auszüge aus den Lohnjournalen bereits im Einspracheverfahren hätte vorlegen können. Sie habe erneut die Ausgleichskasse F._______ angeschrieben und um Überprüfung sowie gegebenenfalls Anpassung der Jahreseinkommen gebeten. Die Ausgleichskasse habe für die Jahre 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 6'059.85 festgestellt und korrigiert. Würden der Rentenberechnung die korrigierten Jahreserwerbseinkommen zugrunde gelegt, so führe das jedoch nicht zu einer Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens gemäss Rententabelle. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch übersehen, dass in seinem Fall infolge Scheidung von Gesetzes wegen eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei. Er sei von 1989 bis 2010 mit C._______ verheiratet gewesen. Die gesetzlichen Bedingungen für eine Einkommensteilung seien für die Jahre von 1990 bis 2009 erfüllt. In der Tabelle mit den Beitragszeiten seien die Einkommen nach der Einkommensteilung angegeben. Sowohl in der initialen Verfügung als auch im angefochtenen Einspracheentscheid sei auf diese Einkommensteilung hingewiesen worden (vgl. BVGer-act. 4). C.c Der Beschwerdeführer liess sich innert der für eine Replik angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 5-7). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2024 (SAK-act. 44). Das ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnete Schreiben vom 13. März 2024 (SAK-act. 40), welches dem Beschwerdeführer als Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2024 übermittelt worden ist und aus welchem die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind, ist als integrierender Bestandteil des vorliegenden Anfechtungsobjekts zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-5039/2019 vom 19. April 2021 E. 1.6.3). Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch Jenni/Schiavi, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz, und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.1 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische AHV-Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2024 das für einen zweijährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht, womit sein Rentenanspruch - nachdem er sich bereits am 22. Februar 2023 für einen Rentenvorbezug angemeldet hatte (vgl. SAK-act. 12, S. 4) - am 1. Februar 2024 entstanden ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121). 5. 5.1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Der Vorbezug der Rente kann jederzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Der Rentenanspruch entsteht entsprechend frühestens am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres. 5.2 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente (Art. 40 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 AHVV). Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29bis Abs. 1 und 2 AHVG neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Abweichung von Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (vgl. Art. 40 Abs. 4 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG). Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters, also 44 Jahre (Art. 52 Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]). 5.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 5.3.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 MVG; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV) sowie Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV). 5.3.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG; zur Bestimmung der zu teilenden und gegenseitig anzurechnenden Einkommen Abs. 4 Bst. a und b). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde, wird die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, dem das Kind zugesprochen wurde (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV). 5.4 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5143 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5166 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5079 RWL). Bei Personen, die früher eine Invalidenrente bezogen haben, sieht Art. 51 Abs. 3 AHVV eine Vergleichsrechnung vor: Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVV; Rz. 5166 RWL). Bei einem Vorbezug wird schliesslich die Altersrente um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt (vgl. Art. 40a Abs. 1 AHVG). Pro Vorbezugsjahr entspricht der Kürzungssatz 6,8 Prozent der Altersrente, was bei zweijährigem Vorbezug eine Kürzung von 13,6 % zur Folge hat (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV). Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 3 AHVG). 5.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat der Rentenberechnung eine Beitragszeit von 28 Jahren und 7 Monaten zugrunde gelegt (vgl. SAK-act. 41, S. 9), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Insbesondere macht er keine weiteren, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten geltend und es sind in den Akten auch keine Hinweise auf solche ersichtlich. Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, dass sie gegenüber der Verfügung eine leichte Korrektur der Wohnsitzzeiten vorgenommen habe (vgl. SAK-act. 4, S. 2). Gemäss einer internen Notiz der SAK vom 13. März 2024 waren die Wohnsitzzeiten des Jahres 2020 dahingehend zu korrigieren, dass Einträge im Januar/Februar 2020 zu streichen und ein Beitragsmonat für Juli 2020 anzurechnen waren. Es wurde festgehalten, dass sich dadurch nichts am massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ändere (vgl. SAK-act. 41). Ausgehend von 28 vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 28 angewendet (vgl. Art. 52 Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 RWL). 6.2 Ebenfalls nicht bestritten hat der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur des im Rahmen der Verfügung berücksichtigten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Vorinstanz hat dazu im Einspracheentscheid festgehalten, es sei übersehen worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine IV-Rente bezogen habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 2). Tatsächlich bezog der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons G._______ vom 6. Januar 2015 eine befristete IV-Rente vom 1. März bis 30. November 2013 (vgl. SAK-act. 26). Für die Vergleichsrechnung gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVV war bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens somit das ganze Beitragsjahr 2013 sowie die in diesem Jahr erzielten Einkommen abzuziehen. Die Vergleichsberechnung findet sich auf Seite 8 des internen Berechnungsblatts der Vorinstanz vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 8) und ergab, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzüglich des Kalenderjahres, in dem die IV-Rente bezogen wurde, für den Beschwerdeführer vorteilhafter (Fr. 54'390.- vs. Fr. 52'920.-) und dieses somit der weiteren Rentenberechnung zugrunde zu legen war (vgl. auch oben Sachverhalt B.e.), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. 6.3 Streitig und zu prüfen ist weiterhin die Höhe des der Rentenberechnung gemäss Einspracheentscheid zugrunde gelegten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter Verweis auf die eingereichten Kumulativjournale seines damaligen Arbeitgebers geltend, in den Jahren 1995 bis 2012 habe er ein höheres tatsächliches Einkommen erzielt, als die Vorinstanz berücksichtigt habe. 6.3.1 Den gleichen Einwand brachte der Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 bereits in seiner Einsprache vom 15. Januar 2024 unter Einreichung von Kumulativjournalen für diese Jahre vor. Nach der von der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse F._______ diesbezüglich durchgeführten Abklärung (vgl. oben Sachverhalt B.d) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid mitgeteilt, dass die Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den im IK verbuchten Jahreseinkommen auf nicht beitragspflichte Einkommensbestandteile in Form von Kinderzulagen und Suva-Taggelder zurückzuführen seien. Die Jahreserwerbseinkommen seien daher nicht zu korrigieren gewesen. Das Schreiben der Ausgleichskasse F._______ legte sie dem Einspracheentscheid bei (vgl. SAK-act. 44, S. 2). Dessen ungeachtet hielt der Beschwerdeführer an seiner Beanstandung fest und weitete diese beschwerdeweise auf die Jahre 1995 bis 2012 aus. Die Vorinstanz ersuchte die Ausgleichskasse F._______ daraufhin erneut um Auskunft und bat darum, die IK-Einkommen den Einkommen gemäss Kumulativjournalen anzupassen, selbst wenn dies zuungunsten des Beschwerdeführers erfolge (vgl. SAK-act. 45). Es ergab sich, dass in keinem der noch nicht überprüften Jahre das im IK verbuchte Einkommen tiefer ist als der gemäss Kumulativjournal ausgewiesene tatsächliche beitragspflichtige Lohn. Die Ausgleichskasse F._______ hielt in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 30. April 2024 fest, dass in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers gefunden worden seien, d.h. die im IK verbuchten Löhne seien höher gewesen als der AHV-pflichtige Lohn gemäss Lohnjournal. Sie habe den IK entsprechend korrigiert (vgl. SAK-act. 47). In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Differenzbetrag nicht zu einer Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommen gemäss Rententabelle führe (vgl. BVGer-act. 4 S. 2 f.; vgl. auch unten E. 6.3.8). 6.3.2 Die Vorinstanz hat als Grundlage für die Rentenberechnung zu Recht auf die im IK verbuchten Einkommen, welche - ausgenommen die erwähnten Jahre mit geringfügigen Differenzen zuungunsten des Beschwerdeführers, welche sich nicht auf die Rentenhöhe auswirken - den Bruttoeinkommen gemäss Kumulativjournalen des Beschwerdeführers abzüglich der nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder (vgl. oben E. 5.3.1) entsprechen, abgestellt. Es ist folglich von einer Einkommenssumme vor der Einkommensteilung in Höhe von Fr. 1'404'228.- auszugehen (vgl. SAK-act. 42, S. 3). 6.3.3 In der Folge nahm die Vorinstanz eine Einkommensteilung (sog. Splitting) für die Einkommen während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe vor (vgl. Art 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Beschwerdeführer war vom (...) 1989 bis (...) 2010 mit C._______ verheiratet (vgl. SAK-act. 23). Unter Berücksichtigung, dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung nicht geteilt werden (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV), war die Einkommensteilung für die Jahre 1990 bis 2009 vorzunehmen. Gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers im internen Berechnungsblatt vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 2 bis 5) wurde das Erwerbseinkommen der beiden Eheleute wie folgt geteilt: Einkommen des Beschwerdeführers (vor der Einkommensteilung) hälftiger Einkommensteil des Beschwerdeführers an frühere Ehegattin hälftiger Einkommensteil von früherer Ehegattin Einkommen des Beschwerdeführers (nach der Einkommensteilung) 1990: Fr. 29'958.-
- Fr. 14'979.- + Fr. 3'200.- Fr. 18'179.- 1991: Fr. 33'008.-
- Fr. 16'504.- + Fr. 15'915.- Fr. 32'419.- 1992: Fr. 38'115.-
- Fr. 19'057.- + Fr. 22'978.- Fr. 42'036.- 1993: Fr. 40'224.-
- Fr. 20'112.- + Fr. 26'603.- Fr. 46'715.- 1994: Fr. 58'909.-
- Fr. 29'454.- + Fr. 12'537.- Fr. 41'992.- 1995: Fr. 56'585.-
- Fr. 28'292.- + Fr. 18'845.- Fr. 47'138.- 1996: Fr. 64'906.-
- Fr. 32'453.- + Fr. 12'568.- Fr. 45'021.- 1997: Fr. 65'553.-
- Fr. 32'776.- + Fr. 8'507.- Fr. 41'284.- 1998: Fr. 63'345.-
- Fr. 31'672.- + Fr. 9'207.- Fr. 40'880.- 1999: Fr. 64'852.-
- Fr. 32'426.- + Fr. 12'004.- Fr. 44'430.- 2000: Fr. 67'081.-
- Fr. 33'540.- + Fr. 13'565.- Fr. 47'106.- 2001: Fr. 67'469.-
- Fr. 33'734.- + Fr. 16'298.- Fr. 50'033.- 2002: Fr. 69'746.-
- Fr. 34'873.- + Fr. 13'275.- Fr. 48'148.- 2003: Fr. 66'085.-
- Fr. 33'042.- + Fr. 12'712.- Fr. 45'755.- 2004: Fr. 65'288.-
- Fr. 32'644.- + Fr. 9'494.- Fr. 42'138.- 2005: Fr. 68'048.-
- Fr. 34'024.- + Fr. 31'139.- Fr. 65'163.- 2006: Fr. 71'422.-
- Fr. 35'711.- + Fr. 31'489.- Fr. 67'200.- 2007: Fr. 77'120.-
- Fr. 38'560.- + Fr. 29'955.- Fr. 68'515.- 2008: Fr. 77'109.-
- Fr. 38'554.- + Fr. 28'175.- Fr. 66'730.- 2009: Fr. 70'408.-
- Fr. 35204.- + Fr. 28'502.- Fr. 63'706.- Summe
- Fr. 607'811.- + Fr. 356'968.- Fr. 964'588.- Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "unrealistisch" beanstandete Rückgang seines Bruttoeinkommens vom Jahr 1989 zum Jahr 1990 erklärt sich damit, dass im Jahr 1990 erstmals die Einkommensteilung vorgenommen wurde. Es erscheint wahrscheinlich und wurde vernehmlassungsweise auch von der Vorinstanz als Vermutung angeführt (vgl. BVGer-act. 4, S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den von ihm geltend gemachten Einkommensdifferenzen für die Jahre 1990 bis 2009 den Schritt der Einkommensteilung gänzlich übersehen hat und wohl fälschlicherweise seine tatsächlichen erzielten Einkommen gemäss Kumulativjournal mit den in der Verfügung und im Einspracheentscheid aufgeführten Einkommen nach der Einkommensteilung verglichen hat. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz sowohl in der initialen Verfügung als auch im zum angefochtenen Einspracheentscheid gehörenden Schreiben vom 13. März 2024 mit den Berechnungsgrundlagen explizit darauf hingewiesen hat, dass die während der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet wurden (vgl. SAK-act. 40, S. 3). 6.3.4 Nach der Einkommensteilung resultiert eine dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommenssumme von Fr. 1'145'849.- (Fr. 964'588.- [Einkommenssumme der Jahre 1990 bis 2009] + Fr. 10'007.- [1987], + Fr. 28'682.- [1988] + Fr. 29'772.- [1989] + Fr. 51'379.- [2010] + Fr. 23'472.- [2011] + Fr. 17'769 [2012] + Fr. 5'800.- [2015] + Fr. 1'959.- [2020] + Fr. 10'415.- [2021] + Fr. 2'006.- [2022]). Der erste Eintrag im IK des Beschwerdeführers war im Jahr 1987. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der massgebende Aufwertungsfaktor 1.000 (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6058/download?version=18, zuletzt besucht am 28.9.2026), weshalb sich die Einkommenssumme nicht verändert, wie auch die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Geteilt durch die anrechenbare Beitragsdauer von 331 Monaten (27 Jahre und 7 Monate [nach Abzug des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezog]) und multipliziert mit 12 ergibt sich ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 41'541.-. 6.3.5 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angeboten, für die Jahre 1995 bis 1998, für die er keine Lohnjournale gefunden habe, noch den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbruttolohn nachzureichen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Differenzen zwischen seinen in diesen Jahren tatsächlich erzielten und den im IK verbuchten Einkommen durch die Einkommensteilung während der Ehejahre (Art. 29quinques Abs. 3 AHVG) hinreichend erklären lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erfolgte Einkommensteilung - wie für die Jahre 1999 bis 2009 - auch für die Jahre 1995 bis 1998 übersehen hat, zumal er in der Beschwerde angegeben hat, die Löhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012, d.h. während der ganzen Zeit, zwischen Fr. 60'710.- und Fr. 67'600.- (exkl. Zulagen, Erfolgsbeteiligungen und Gratifikationen) betragen. Darüber hinaus vermag ein Arbeitsvertrag auch nicht den vollen Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV zu erbringen, da er lediglich den anfänglich vereinbarten und nicht den tatsächlich ausgerichteten Lohn ausweist. Vom angebotenen Arbeitsvertrag sind daher keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch oben E. 3.3 m.w.H.). 6.3.6 Im Weiteren rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 15 halbe Erziehungsgutschriften an. Ab dem der Geburt des ersten Kindes (1994) folgenden Kalenderjahr 1995 stand die elterliche Sorge dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau gemeinsam zu. Die Erziehungsgutschriften werden während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Die Scheidung erfolgte im Jahr 2010. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts H._______ vom 14. Juni 2010, rechtskräftig seit 24. August 2010, wurden die Kinder unter die elterliche Sorge von C._______ gestellt (vgl. SAK-act. 23, S. 2 Ziff. 2). Somit waren dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre keine Erziehungsgutschriften mehr anzurechnen (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV). Die Vorinstanz ist zu Recht von 15 halben Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 2009 ausgegangen. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG betrug im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs im Jahr 2024 Fr. 44'100.- (Fr. 1'225 [monatliche Rente, vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6462/download?version=12, zuletzt besucht am 28.9.2026)] x 12 x 3). Die dem Beschwerdeführer anrechenbaren 15 halben Erziehungsgutschriften entsprechen einen Gesamtbetrag von Fr. 330'750.- (15 x Fr. 44'100.- / 2). Geteilt durch die Beitragsdauer von 331 Monate und multipliziert mit 12 resultiert daraus ein durchschnittlicher Betrag für die Erziehungsgutschriften von rund Fr. 11'991.-. 6.3.7 Zusammen mit dem aufgewerteten durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 41'541.- resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53'532.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Wert der Rententabellen 2023 (gültig ab 1. Januar 2023), Skala 28 (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=16, zuletzt besucht am 28.9.2026) ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'390.-. 6.3.8 Wie bereits erwähnt ergab die Abklärung der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse F._______, dass die im IK des Beschwerdeführers verbuchten Einkommen in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 die tatsächlichen Einkommen um insgesamt Fr. 6'059.85 (Fr. 91.- [2000] + Fr. 133.- [2002] + Fr. 161.- [2005] + Fr. 83.70 [2007] + Fr. 4'151.15 [2010] + Fr. 1'440.- [2012]) überstiegen (vgl. SAK-act. 47). Der Vergleich der für diese Jahre im IK verbuchten mit den in den Kumulativjournalen ausgewiesenen Einkommen zeigt, dass die Differenzen darauf zurückzuführen sind, dass die in den Kumulativjournalen ausgewiesenen nicht AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile nicht vollumfänglich vom Bruttoeinkommen abgezogen wurden. Dabei handelt es sich um Kinderzulagen, Suva-Taggelder sowie für die Jahre 2010 und 2012 zusätzlich um Jubiläumsgratifikationen (gemäss Kumulativjournalen nicht AHV-pflichtig; vgl. dazu Rz. 2134 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Version 5, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2010 und Version 7, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012; vgl. unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944#versions=22|7|6|5|4, zuletzt besucht am 28.9.26). Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, dass selbst die Berücksichtigung der korrigierten Jahreserwerbseinkommen keine Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens gemäss Rententabellen bewirke (Fr. 1'145'849.- abzüglich Fr. 6'059.85 ergebe Fr. 1'139'789.30, geteilt durch 331 Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'322.- [anstelle von vormals Fr. 41'541.-], zuzüglich Erziehungsgutschriften resultierten Fr. 53'313.-). Der nächsthöhere Tabellenwert sei Fr. 54'390.-, womit das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gleich bleibe (vgl. SAK-act. 4, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat, dass vier der sechs betroffenen Jahre in die Zeit der Einkommensteilung fallen, so dass der Differenzbetrag noch geringer ausfällt und sich umso weniger auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auswirkt. Dieses bleibt in jedem Fall unverändert, weshalb sich weitere Ausführungen zur Berichtigung erübrigen. 6.3.9 Gestützt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 54'390.- ergibt sich gemäss Rententabellen 2023, Skala 28, eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.-. Da der Beschwerdeführer die Altersrente um zwei Jahre vorbezogen hat, ist diese um 13,6 % (2 x 6,8 %) zu kürzen (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV). Damit resultiert eine monatliche Altersrente von Fr. 1'099.-. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers als korrekt.
7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: