Invalidenversicherung (IV)
Dispositiv
- Die Kosten für das Verfahren C-2521/2006 werden wie folgt neu aufgeteilt: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1968/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. April 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien B._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerde von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 31. März 2005 (Verfahren C-2521/2006 betreffend Invalidenrente) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 abgewiesen worden ist; dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat, welche dahingehend gutgeheissen worden ist, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 aufgehoben worden sind und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente ab 1. September 2004 neu verfüge; dass gemäss Ziffer 4 des vorgenannten Bundesgerichtsentscheides die Sache zudem zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde; dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-2521/2006 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist; dass wie bereits im Verfahren C-2521/2006 keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass im Verfahren C-2521/2006 die Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung auf Fr. 2'000.-- festgelegt worden war, diese Entschädigung indes noch nicht ausbezahlt wurde; dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wiederum eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist, welche jedoch entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten für das Verfahren C-2521/2006 werden wie folgt neu aufgeteilt: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 2. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: