Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-194/2018 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Dezember 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (Beilage zu BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Postaufgabe vom 8. Januar 2018) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- mit Teilzahlungen vom 17. Januar 2018 sowie vom 28. Februar 2018 beglichen hat (BVG-act. 4 und 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 - gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 20. März 2018 - beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. April 2018 der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vorinstanz inkl. Beilage zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich gemäss der Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes vom 20. März 2018 aufgrund des vorliegenden medizinischen Dossiers die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig bestimmen lassen (Beilage zu BVGer-act. 9), dass Dr. med. B._______ deshalb die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie sowie Rheumatologie empfohlen hat, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 dieser Beurteilung angeschlossen hat (BVGer-act. 9), dass sich gestützt auf die in den Medizinalakten dokumentierten verschieden gelagerten Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin die Einholung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt, dass es aufgrund der neu eingegangenen orthopädischen Berichte sinnvoll erscheint, die einzuholende polydisziplinäre Begutachtung zusätzlich zu den von Dr. med. B._______ erwähnten Fachbereichen auf den orthopädischen Fachbereich auszudehnen, dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechts-begehren der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz entgegenstünden, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie, sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen hat, wobei die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (siehe nur Urteil C-5399/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: