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C-1926/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (bauliche Massnahmen und Hilfsmittel), Verfügung vom 8. März 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-1926/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (bauliche Massnahmen und Hilfsmittel), Verfügung vom 8. März 2021.

C-1926/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 8. März 2021 das Gesuch von A._______ be- treffend Kostengutsprache für bauliche Massnahmen und Hilfsmittel im Ausland abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advo- kat Nikolaus Tamm, die Verfügung vom 8. März 2021 mit Beschwerde vom

26. April 2021 (BVGer-act. 1) und Ergänzung vom 12. Mai 2021 (BVGer- act. 4) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Erteilung der Kostengutsprache für die bean- tragten baulichen Massnahmen und Hilfsmittel beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aus der gesetzlichen Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass eine Kos- tenübernahme für bauliche Massnahmen im Ausland ausgeschlossen sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 (BVGer-act. 5) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 7. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 (BVGer-act. 9) unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 25. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vorinstanz dem Instruktionsrichter mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 (BVGer-act. 11) unter Hinweis auf ein Schreiben der IV-Stelle B._______ vom 12. Oktober 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer im März 2022 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe und somit die Be- schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2022 (BVGer- act. 13) den von der Vorinstanz geschilderten Sachverhalt bestätigte und ausführte, das Beschwerdeverfahren sei somit gegenstandslos geworden, dass der Beschwerdeführer beantragte, die Gerichts- und Anwaltskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, da er die Beschwerde in guten Treuen erhoben habe und ihm ein weiterer Verbleib im Domizil in Deutschland

C-1926/2021 Seite 3 ohne die beantragten baulichen Massnahmen nicht mehr zumutbar gewe- sen sei, weshalb er habe umziehen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend bauliche Massnahmen und Hilfsmittel vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und demzufolge im einzel- richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für die Kostenauferlegung somit nicht massgebend ist, ob die Be- schwerde in guten Treuen erhoben wurde, dass vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort wegen Unzumutbarkeit und nicht vielmehr aus familiären Gründen in die Schweiz verlegte, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Beschwer- deführer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat und er demzufolge grund- sätzlich sämtliche Kosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE), dass unter Berücksichtigung der Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in

C-1926/2021 Seite 4 der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids dem Beschwerdeführer auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Par- teien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit auch der Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen ist.

C-1926/2021 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen .

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-1926/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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