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C-1906/2009

C-1906/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-02 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. November 2009 inkl. Stellungnahme RAD und Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. November 2009 inkl. Stellungnahme RAD und Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1906/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Gesuch vom 24. Dezember 2007 (act. 6) die Ausrichtung von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat; dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 2. März 2009 (act. 26) entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid vom 22. Januar 2009 (act. 22) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf den von Dr. B._______ ausgefüllten Fragebogen (act. 15) sowie die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 31. Dezember 2008 (act. 21) abgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 10. November 2009 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des RAD Rhone vom 27. Oktober 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zum Einholen einer psychiatrischen Expertise in der Schweiz an die IV-Stelle zurückzuweisen sei; dass die IV-Stelle ihren Antrag damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen unter schweren psychischen Problemen sowie Epilepsie leide und geistig zurückgeblieben sei und es daher möglich sei, dass er aus diesen Gründen auch keine einfachen Tätigkeiten mehr ausüben könne; dass die IV-Stelle ferner ausführt, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden könne, ob sich sein Gesundheitszustand seit seinem Aufenthalt in der Schweiz ungünstig entwickelt habe und wie gross die Einschränkungen seien respektive welche Tätigkeiten noch zumutbar seien; dass diese Einschätzung von der Beurteilung des Dr. med. C._______ abweiche und daher zur Klärung dieser Fragen zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz erstellt werden müsse; dass der Sachverhalt vorliegend in der Tat nur ungenügend abgeklärt worden ist und insbesondere die Angaben über die Arbeitsfähigkeit widersprüchlich sind und somit das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid zu fällen; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit einem psychiatrischen Gutachten in der Schweiz zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nichtanwaltlich, aber berufsmässig vertreten war, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. November 2009 inkl. Stellungnahme RAD und Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: