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C-1875/2009

C-1875/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-05 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1943, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und arbeitete von April bis November 1980 (act. 10) in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung. Am 14. November 2008 (act. 1-4) ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung von A._______ zum Bezug eine Altersrente ein. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (act. 15-17) wies die SAK das Rentengesuch ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Weiter könnten die einbezahlten AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden. C. Mit Einsprache vom 19. Januar 2009 (act. 24-25) liess der Versicherte beantragen, es sei ihm die Altersrente auszurichten. Sei dies aufgrund des Gesetzes nicht möglich, seien ihm die einbezahlten AHV/IV-Beiträge zurückzuerstatten. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 (act. 31-33) unter Verweisung auf die gesetzlichen Grundlagen und das geltende Sozialversicherungsabkommen ab. Zudem wies sie den Versicherten darauf hin, sollte er noch ein Arbeitszeugnis oder einen Lohnausweis (mit den Angaben der Monate) oder andere Beweise finden, welche belegten, dass er ein Jahr in der Schweiz gearbeitet habe, solle er diese zusenden. D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Beschwerde vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ordentliche Altersrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen, soweit keine Rentenleistungen geschuldet seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass die "angebliche Verordnung über die Beibehaltung der AHV-Beiträge bei Verweigerung von Rentenzahlungen nicht Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-konform sei". Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und das Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Position der Vorinstanz sowie die Verordnung des Bundesrates gegen die elementaren EMRK-Garantien (Gleichheitsgebot, Willkürverbot, Fairnessgebot, Gleichbehandlungsgebot, etc.) verstosse, da dem Versicherten keine Rente entrichtet werde und seine Beiträge einbehalten würden. Es seien Zivilansprüche betroffen. Weiter seien die Ausgleichs- und Äquivalenzprinzipien, welche jeder Versicherung und jedem Vertrag zugrunde lägen, verletzt. Dies sei umso schwerwiegender, als der Versicherte zu geringe Einnahmen habe, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Jahren die Vorinstanz angefragt, ob sie die Beiträge zurückzahle. Die Vorinstanz habe damals ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des AHV-Alters die Rente bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden. Indem die Vorinstanz nun doch keine Rente ausbezahle und auch keine Beiträge zurückzahle, verstosse sie gegen den Gutglaubensschutz und die Vertrauensgarantie. Es seien alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die verbuchten Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers weder offenkundig falsch seien, noch habe der Beschwerdeführer Beweise über seine schweizerischen Arbeitszeiten erbracht. Sie präzisierte zudem, dass die in der Einspracheverfügung zur Erinnerung erwähnten Bedingungen für die Rückvergütung der AHV-Beiträge informativen Charakter gehabt hätten und nur der Vollständigkeit halber gemacht worden seien. F. Der Beschwerdeführer liess die erstreckte Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht wies deshalb mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers ab, soweit es nicht gegenstandslos war. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2009. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht dem Beschwerdeführer keine Altersrente ausgerichtet und die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen abgelehnt hat.

E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Februar 2009) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 19. Februar 2009 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).

E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 62 N 37-41).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Altersversicherung besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG sowie AHVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde primär die Ausrichtung einer Altersrente.

E. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1 und 2 versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. 10) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 über eine Beitragszeit von 8 Monaten (April-November) verfügt. Diese Beitragszeit hat der Beschwerdeführer bestätigt und keine zusätzlichen Beitragsmonate geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, weitere Beweismassnahmen zu treffen, um allfällige zusätzliche Beitragsmonate zu eruieren. Eine längere als die von der Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von acht Monaten ist damit nicht nachgewiesen.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat demnach das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels einjähriger Beitragszeit abgewiesen (vgl. BGE 117 V 261 mit Hinweisen, BGE 10 V 89 E. 4a).

E. 4 Der Beschwerdeführer fordert eventualiter eine Rückvergütung der AHV-Beiträge, welche er einbezahlt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.

E. 4.2 Die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) regelt den Anspruch, Umfang und Modalitäten der Rückvergütung von Beiträgen. Danach können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHVG).

E. 4.3 Der Rückerstattungsforderung des Beschwerdeführers steht die Tatsache entgegen, dass zwischen der Schweiz und der Republik Bosnien und Herzegowina ein zwischenstaatliches Abkommen besteht (siehe dazu E. 2.4). Ferner ist auch die Voraussetzung nicht erfüllt, wonach während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet sein müssen. Das Gesuch um Rückvergütung ist daher abzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, von der Vorinstanz eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz habe ihm damals mitgeteilt, dass er bei Eintritt des AHV-Alters eine Altersrente bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden. Es liege daher ein Verstoss gegen den Gutglaubensschutz und die Vertrauensgarantie vor.

E. 5.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Entscheid des Bundesgerichts H 157/04 E. 3.3.1 mit Hinweisen vom 14. Dezember 2004). Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1.) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; 2.) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; 3.) der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; 4.) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5.) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz angeblich erhaltene Information weder konkretisiert noch in irgendeiner Art bewiesen. Er hat damit nicht dargetan, dass die zuständige Behörde (Voraussetzung 2) ihm in seiner konkreten Situation (Voraussetzung 1) eine falsche Auskunft gegeben und er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (Voraussetzung 4). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, die Regelung, wonach eine Verweigerung der Altersrente bei gleichzeitiger Nichtrückvergütung der einbezahlten Beiträge möglich sei, verletze die Grundrechte bzw. ERMK-Garantien wie das Gleichheitsgebot, Willkürverbot, Fairnessgebot, etc.

E. 6.2 Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge richten sich vorliegend einerseits nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 und andererseits nach den Vorschriften des AHVG und seiner Ausführungsverordnungen. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern die angerufenen EMRK-Garantien im vorliegenden Fall verletzt sein sollten, weshalb auf deren generelle Anrufung nicht weiter einzugehen ist.

E. 7 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu gewähren.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 19. Januar 2009 (act. 24 und 25) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gestellt. Am 12. Februar 2009 (act. 29 und 30) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz geforderte Originalvollmacht nach. Gemäss den eingereichten Akten beurteilte die Vorinstanz in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers nicht. Die Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung implizit abgewiesen.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz hätte die Abweisung des Gesuchs jedoch explizit und mit einer Begründung verfügen müssen. Denn gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats­recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht vorliegend nicht nachgekommen und hat somit das rechtliche Gehör verletzt.

E. 7.1.2 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwer­wiegen­de Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b).

E. 7.1.3 Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht zu heilen.

E. 7.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Verwaltungsverfahren bietet weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ferner ist zu prüfen, ob die Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, BGE 125 II 265 E. 4b). Die Erfolgschancen der Begehren des Beschwerdeführers mussten im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens als minim eingeschätzt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren war daher auch wegen Aussichtslosigkeit der Rügen abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten- und die Parteientschädigung zu bestimmen.

E. 9.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2009 abgewiesen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1875/2009 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV-Rente / Rückzahlung der Beiträge; Verfügung vom 19. Februar 2009. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1943, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und arbeitete von April bis November 1980 (act. 10) in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung. Am 14. November 2008 (act. 1-4) ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung von A._______ zum Bezug eine Altersrente ein. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (act. 15-17) wies die SAK das Rentengesuch ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Weiter könnten die einbezahlten AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden. C. Mit Einsprache vom 19. Januar 2009 (act. 24-25) liess der Versicherte beantragen, es sei ihm die Altersrente auszurichten. Sei dies aufgrund des Gesetzes nicht möglich, seien ihm die einbezahlten AHV/IV-Beiträge zurückzuerstatten. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 (act. 31-33) unter Verweisung auf die gesetzlichen Grundlagen und das geltende Sozialversicherungsabkommen ab. Zudem wies sie den Versicherten darauf hin, sollte er noch ein Arbeitszeugnis oder einen Lohnausweis (mit den Angaben der Monate) oder andere Beweise finden, welche belegten, dass er ein Jahr in der Schweiz gearbeitet habe, solle er diese zusenden. D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Beschwerde vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ordentliche Altersrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen, soweit keine Rentenleistungen geschuldet seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass die "angebliche Verordnung über die Beibehaltung der AHV-Beiträge bei Verweigerung von Rentenzahlungen nicht Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-konform sei". Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und das Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Position der Vorinstanz sowie die Verordnung des Bundesrates gegen die elementaren EMRK-Garantien (Gleichheitsgebot, Willkürverbot, Fairnessgebot, Gleichbehandlungsgebot, etc.) verstosse, da dem Versicherten keine Rente entrichtet werde und seine Beiträge einbehalten würden. Es seien Zivilansprüche betroffen. Weiter seien die Ausgleichs- und Äquivalenzprinzipien, welche jeder Versicherung und jedem Vertrag zugrunde lägen, verletzt. Dies sei umso schwerwiegender, als der Versicherte zu geringe Einnahmen habe, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Jahren die Vorinstanz angefragt, ob sie die Beiträge zurückzahle. Die Vorinstanz habe damals ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des AHV-Alters die Rente bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden. Indem die Vorinstanz nun doch keine Rente ausbezahle und auch keine Beiträge zurückzahle, verstosse sie gegen den Gutglaubensschutz und die Vertrauensgarantie. Es seien alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die verbuchten Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers weder offenkundig falsch seien, noch habe der Beschwerdeführer Beweise über seine schweizerischen Arbeitszeiten erbracht. Sie präzisierte zudem, dass die in der Einspracheverfügung zur Erinnerung erwähnten Bedingungen für die Rückvergütung der AHV-Beiträge informativen Charakter gehabt hätten und nur der Vollständigkeit halber gemacht worden seien. F. Der Beschwerdeführer liess die erstreckte Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht wies deshalb mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers ab, soweit es nicht gegenstandslos war. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1. Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2009. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht dem Beschwerdeführer keine Altersrente ausgerichtet und die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen abgelehnt hat. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Februar 2009) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 19. Februar 2009 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 62 N 37-41). 2.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Altersversicherung besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG sowie AHVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).

3. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde primär die Ausrichtung einer Altersrente. 3.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1 und 2 versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.2. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. 10) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 über eine Beitragszeit von 8 Monaten (April-November) verfügt. Diese Beitragszeit hat der Beschwerdeführer bestätigt und keine zusätzlichen Beitragsmonate geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, weitere Beweismassnahmen zu treffen, um allfällige zusätzliche Beitragsmonate zu eruieren. Eine längere als die von der Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von acht Monaten ist damit nicht nachgewiesen. 3.3. Die Vorinstanz hat demnach das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels einjähriger Beitragszeit abgewiesen (vgl. BGE 117 V 261 mit Hinweisen, BGE 10 V 89 E. 4a).

4. Der Beschwerdeführer fordert eventualiter eine Rückvergütung der AHV-Beiträge, welche er einbezahlt hat. 4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 4.2. Die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) regelt den Anspruch, Umfang und Modalitäten der Rückvergütung von Beiträgen. Danach können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHVG). 4.3. Der Rückerstattungsforderung des Beschwerdeführers steht die Tatsache entgegen, dass zwischen der Schweiz und der Republik Bosnien und Herzegowina ein zwischenstaatliches Abkommen besteht (siehe dazu E. 2.4). Ferner ist auch die Voraussetzung nicht erfüllt, wonach während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet sein müssen. Das Gesuch um Rückvergütung ist daher abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, von der Vorinstanz eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz habe ihm damals mitgeteilt, dass er bei Eintritt des AHV-Alters eine Altersrente bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden. Es liege daher ein Verstoss gegen den Gutglaubensschutz und die Vertrauensgarantie vor. 5.1. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Entscheid des Bundesgerichts H 157/04 E. 3.3.1 mit Hinweisen vom 14. Dezember 2004). Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1.) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; 2.) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; 3.) der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; 4.) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5.) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen). 5.2. Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz angeblich erhaltene Information weder konkretisiert noch in irgendeiner Art bewiesen. Er hat damit nicht dargetan, dass die zuständige Behörde (Voraussetzung 2) ihm in seiner konkreten Situation (Voraussetzung 1) eine falsche Auskunft gegeben und er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (Voraussetzung 4). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, die Regelung, wonach eine Verweigerung der Altersrente bei gleichzeitiger Nichtrückvergütung der einbezahlten Beiträge möglich sei, verletze die Grundrechte bzw. ERMK-Garantien wie das Gleichheitsgebot, Willkürverbot, Fairnessgebot, etc. 6.2. Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge richten sich vorliegend einerseits nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 und andererseits nach den Vorschriften des AHVG und seiner Ausführungsverordnungen. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). 6.3. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern die angerufenen EMRK-Garantien im vorliegenden Fall verletzt sein sollten, weshalb auf deren generelle Anrufung nicht weiter einzugehen ist.

7. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu gewähren. 7.1. Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 19. Januar 2009 (act. 24 und 25) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gestellt. Am 12. Februar 2009 (act. 29 und 30) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz geforderte Originalvollmacht nach. Gemäss den eingereichten Akten beurteilte die Vorinstanz in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers nicht. Die Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung implizit abgewiesen. 7.1.1. Die Vorinstanz hätte die Abweisung des Gesuchs jedoch explizit und mit einer Begründung verfügen müssen. Denn gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats­recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht vorliegend nicht nachgekommen und hat somit das rechtliche Gehör verletzt. 7.1.2. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwer­wiegen­de Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). 7.1.3. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht zu heilen. 7.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Verwaltungsverfahren bietet weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ferner ist zu prüfen, ob die Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, BGE 125 II 265 E. 4b). Die Erfolgschancen der Begehren des Beschwerdeführers mussten im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens als minim eingeschätzt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren war daher auch wegen Aussichtslosigkeit der Rügen abzuweisen.

8. Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten- und die Parteientschädigung zu bestimmen. 9.1. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 9.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2009 abgewiesen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: