Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Yvette Märki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Yvette Märki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1870/2021 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IVG, vorläufige Sistierung der Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. März 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. März 2021 die Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) samt akzessorischen Kinderrenten per 1. März 2021 gestützt auf Art. 52a ATSG (SR 830.1) eingestellt und einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 21. April 2021 (Empfangsdatum: 23.04.2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht hat, wobei sie formell beantragte, die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (B-act. 1), dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat (B-act. 6), dass mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde (B-act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. September 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 15), dass die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 gemäss Rückschein der Beschwerdeführerin am 3. August 2021 nicht zugestellt werden konnte, weshalb die Beschwerdeführerin am 4. August 2021 eine Abholungseinladung erhalten und zudem die Annahme am 24. August 2021 verweigert hat (B-act. 16), dass die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist und daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet (Urteil des BGer 8C_804/2013 vom 19. September 2014 E. 2.3 m.w.H.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verweigerung der Entgegennahme einer Verfügung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben als erfolgte Zustellung zu gelten hat (Urteil des BGer 8C_804/2013 E. 5.3 m.w.H.), dass die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 zum Zeitpunkt der Annahmeverweigerung, am 24. August 2021, als zugestellt gilt und der Beschwerdeführerin damit eröffnet worden ist, dass innert angesetzter Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Yvette Märki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: