Rente
Sachverhalt
A. B._______ (Ehemann von A._______; nachfolgend: der verstorbene Ehemann), geboren _______ 1954, arbeitete 1978 bis 1980 und 1991 bis 1996 als Saisonier in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Er verstarb am _______ 2006 und hinterliess seine Ehefrau (A._______, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und vier Kinder (vgl. SAK/6, SAK/8, SAK/10, SAK/21-22 und SAK/25-26 sowie SAK-Ergänzungsdossier/1-7). B. B.a Am 30. August 2007 stellte die im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, welcher am 4. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) eintraf (vgl. SAK/1-5). B.b Die SAK holte weitere Unterlagen ein und verfügte am 13. Dezember 2007 die Ausrichtung einer Witwenrente von Fr. 276.- vom 1. November bis 31. Dezember 2006 sowie von Fr. 283.- ab 1. Januar 2007 (vgl. SAK/31-34). B.c Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Auszahlung monatlicher Renten (SAK/35-36). B.d Mit Entscheid vom 14. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab (SAK/37-39). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der früheren Föderativen Republik Jugoslawien die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer AHV-Teilrente unter anderem nur dann möglich sei, wenn die Teilrente nicht mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Vorliegend sei die ordentliche Teilrente aber höher als dieser Fünftel, weshalb die Ausrichtung einer Abfindung ausgeschlossen sei und stattdessen die Rente ausgerichtet werde. C. C.a Mit Schreiben vom 8. März 2008 (Poststempel: 12. März 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. März 2008) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Auszahlung monatlicher Renten. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass sie im Kosovo wohne, nicht vor habe, in die Schweiz zurück zu kommen und im Gegenzug zur Abfindung auf Rentenansprüche verzichte. C.b Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, bezeichnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2008 eine Schweizer Zustellungsadresse (act. 4). C.c Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 nahm die SAK Stellung zur Beschwerde. Wie schon in ihrem Einspracheentscheid führte sie aus, dass die ordentliche Teilrente im vorliegenden Fall höher als ein Fünftel der ordentlichen Vollrente sei, weshalb gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen keine Abfindung, sondern nur eine Witwenrente ausgerichtet werden könne. Ohne dies ausdrücklich zu formulieren, beantragte die SAK somit die Abweisung der Beschwerde betreffend die Ausrichtung einer Abfindung. Die SAK führte weiter aus, dass sie bei der Rentenberechnung die Kinder des Ehepaares (Familienname der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) nicht berücksichtigt habe. Sie bat daher um Zustellung des Dossiers, um dieses zu ergänzen und eine Neuberechnung der Witwenrente vorzunehmen. C.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu ein, bis am 20. August 2008 eine Replik einzureichen, was die Beschwerdeführerin nicht tat. C.e Am 22. August 2008 erliess die SAK eine neue Einspracheverfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften - eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 352.- (vom 1. November bis 31. Dezember 2006) bzw. von Fr. 362.- (ab 1. Januar 2007) zusprach. Diese Verfügung liess sie mit Schreiben vom 27. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen, wobei sie ausführte, dass diese Verfügung im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergangen sei. C.f Am 3. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, sich zur Eingabe der SAK vom 27. August 2008 und zur Verfügung vom 22. August 2008 zu äussern, insbesondere dazu, ob sie die Beschwerde vom 12. März 2008 aufrecht erhalte oder mit Blick auf die neue Verfügung zurück ziehe. C.g Mit Schreiben vom 23. September 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an ihrem Begehren um Ausrichtung einer Abfindung festhalte.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
E. 1.6 Fraglich ist indes, ob die am 12. März 2008 im Kosovo postalisch aufgegebene und am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde fristgerecht innert 30 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids vom 14. Februar 2008 eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG). Die Parteien haben sich zur Frage der Rechtzeitigkeit nicht geäussert und aus den Akten ist kein Beleg bezüglich des Zustellungszeitpunkts des Einspracheentscheids ersichtlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom Donnerstag, 14. Februar 2008, nicht vor Montag, 18. Februar 2008, im Kosovo zugestellt wurde. Damit begann die Beschwerdefrist frühestens am 19. Februar 2008 zu laufen und endete frühestens am 19. März 2008. Da die Beschwerde am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, erachtet dieses die Beschwerde als fristgerecht eingereicht.
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
E. 2 Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung der Verfügung der SAK vom 22. August 2008 zukommt, insbesondere, ob sie das Beschwerdeverfahren gegenstandslos macht.
E. 2.1.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. eine Einspracheverfügung) Beschwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art. 53 Abs. 3 ATSG). Eine nach der Vernehmlassung zur Beschwerde erlassene "Wiedererwägungsverfügung" wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig erachtet, da die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium auf Grund der absoluten Geltung des Devolutiveffekts der Beschwerde funktionell nicht mehr zuständig ist und daher keine Verfügungsgewalt mehr hat (vgl. Art. 54 VwVG). Art. 58 VwVG bewirkt (nur), dass die Wirkung des Devolutiveffekts bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben wird. Eine danach ergangene "Wiedererwägungsverfügung" hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein den Charakter eines Antrags an das Gericht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 109 V 236 E.2 und RKUV 1989 Nr. U. 80 S. 379, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.2 Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG hingegen eine Wiedererwägung vor, bevor sie zur Beschwerde Stellung nimmt, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz hängigen Streit (nur) insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 113 V 237 und 107 V 250 und ZAK 1992 S. 118, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Die Frage der Ausrichtung einer Abfindung an die Witwe kann nicht unabhängig von der Frage der Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente beurteilt werden. Denn die rechtskräftig beschlossene Ausrichtung einer Rente schliesst die Ausrichtung einer Abfindung aus und umgekehrt. Ausserdem hängt die Frage, ob eine Abfindung an Stelle der Rente ausgefällt werden darf oder muss von der Höhe des entsprechendes Rentenanspruchs ab (vgl. unten E. 6.1). Wird die Beschwerdeinstanz in Bezug auf die Ausrichtung einer Rente und/oder einer Abfindung angerufen, ist sie zur Beurteilung beider, zusammenhängender Punkte zuständig. Die SAK nahm am 30. Juni 2008 Stellung zur vorliegenden Beschwerde. Ihre Einspracheverfügung (nachfolgend: die "Wiedererwägungsverfügung") datiert vom 22. August 2008. Sie erging somit erst, nachdem die SAK zur Beschwerde Stellung genommen hatte und nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt hatte und nachdem diese Frist abgelaufen war. Die zweite Verfügung erging somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die gesamte Verfügungsmacht betreffend Witwenrente bzw. entsprechender Abfindung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. Die "Wiedererwägungsverfügung" ist daher als nichtig und nur als Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zu betrachten und bewirkt keine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1.1).
E. 3 Als Nächstes ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache - die Beschwerdeführerin war serbische Staatsangehörige und lebt im Gebiet des heutigen Kosovo - wesentliche Recht zu erörtern. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen AHV-Rente oder einer entsprechenden Abfindung nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen und weitere zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.
E. 4 Vorliegend ist in der Hauptsache strittig und zu prüfen, ob die SAK es zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin an Stelle der zugesprochenen Witwenrente eine Abfindung auszurichten. Angesichts des sinngemässen Antrags der SAK auf Festlegung einer höheren Witwenrente im Sinne der "Wiedererwägungsverfügung" vom 22. August 2008 ist ausserdem die Höhe der Witwenrente zu bestimmen, sofern eine solche auszurichten ist.
E. 5 Die Frage, ob eine Abfindung auszurichten ist, ist von der Höhe der Witwenrente abhängig, auf welche die Bescherdeführerin - unter Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung - Anspruch hat (vgl. unten E. 6.1). Daher prüft das Bundesverwaltungsgericht zuerst den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 E.2 mit weiteren Hinweisen), kann nicht von einer solchen Prüfung abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin die von der SAK vorgenommenen Rentenberechnungen inhaltlich nicht angefochten hat.
E. 5.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Alterjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
E. 5.2 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt. Insbesondere war sie im Zeitpunkt der Verwitwung 51 Jahre alt und seit 32 Jahren mit ihrem verstorbenen Ehemann verheiratet (vgl. SAK/9-10). Sie hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine schweizerische Witwenrente ab dem 1. November 2006.
E. 5.3.1 Für die Berechnung der ordentlichen Witwenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Erwerbseinkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresgesamteinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG ). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 5.3.2 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Erwerbseinkommen berücksichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVG aufgewertet.
E. 5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
E. 5.3.4 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
E. 5.4 Zur Berechnung des konkret massgebenden Durchschnittserwerbseinkommens: Das im individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes registrierte Gesamterwerbseinkommen von Fr. 237'678.- (vgl. SAK/21-22) ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,095 zu multiplizieren (vgl. "Aufwertungsfaktoren 2006": erster Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1978; Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 durch den Tod des Ehemannes verursacht). Das resultierende Einkommen von Fr. 260'258.- ist durch die Beitragszeit von 6 Jahren und 2 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 42'204.-.
E. 5.5 Zur Berechnung der konkret massgebenden Erziehungsgutschriften: Der verstorbene Ehemann hatte während seiner gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 2 Monaten die elterliche Gewalt über mindestens ein Kind inne (vgl. SAK/10, SAK/20-21 und SAK-Ergänzungsdossier/1-4). Die Multiplikation von 6 massgebenden Jahren mit der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche 2006 monatlich Fr. 1'075.- betrug (vgl. Art. 3 der Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 22. September 2006; SR 831.108; nachfolgend: Anpassungsverordnung) ergibt eine Erziehungsgutschrift von Fr. 38'700.- pro ganzes Beitragsjahr bzw. - umgerechnet auf die gesamte Versicherungszeit - eine durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 37'654.-.
E. 5.6 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens und den massgebenden Erziehungsgutschriften ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 79'858.-. Da der verstorbene Ehemann 1954 geboren wurde, der Versicherungsfall 2006 eintrat und der verstorbene Ehemann 6 ganze Beitragsjahre vorweist, resultiert ab dem 1. November 2006 gestützt auf die Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2005 (S. 7, 10 und 88; auch gültig für 2006) eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.-. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ist eine Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens um 2,8% vorzunehmen und die Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2007 anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Anpassungsverordnung). Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.-.
E. 5.7 Die in der "Wiedererwägungsverfügung" der SAK vorgenommene Berechnung erweist sich somit als korrekt und die Beschwerdeführerin hat - unter Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung (vgl. unten E. 6.) - Anspruch auf eine Witwenrente von Fr. 352.- (ab 1. November 2006) bzw. von Fr. 362.-. (ab 1. Januar 2007). Insoweit sinngemäss die Höhe der Rente umstritten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin statt der ihr grundsätzlich zustehenden Witwenrente eine Abfindung verlangen kann.
E. 6.1 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Witwenrente. Gemäss dem Abkommen hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (bzw. Serbiens oder des Kosovo), der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, keinen Anspruch auf eine Abfindung an Stelle einer Rente, wenn die ihm zustehende ordentliche Teilrente mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (Art. 7 lit. a des Abkommens e contrario).
E. 6.2 Die monatliche Teilrente der Beschwerdeführerin beträgt gemäss Rentenskala 9 ab dem 1. November 2006 Fr. 352.-, ab dem 1. Januar 2007 Fr. 362.-. Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 belaufen sich auf Fr.1'720.- (im Jahr 2006, vgl. Rententabelle 2005 [auch anwendbar auf 2006] S. 18) bzw. Fr. 1'768.- (im Jahr 2007, vgl. Rententabelle 2007 S. 18). Die monatliche Teilrente der Beschwerdeführerin beträgt also 20,47% bzw. 20,48% der entsprechenden ordentlichen Vollrente und somit mehr als einen Fünftel (20%) der entsprechenden ordentlichen Vollrente. Damit ist die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Witwenrente ausgeschlossen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
E. 7 Das Begehren der nicht vertretenen Beschwerdeführerin könnte sinngemäss subsidiär dahingehend verstanden werden, dass sie an Stelle der Ausrichtung einer Witwenrente eine Rückervergütung der bezahlten AHV-Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassenen in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge. Das Abkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor. Somit wäre auch ein Begehren der Beschwerdeführerin um Rückvergütung der AHV-Beiträge abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Beschwerdeführerin die einmalige Abfindung ihrer Witwenrente und sinngemäss eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt, jedoch gutzuheissen ist, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die Höhe der Rente anficht und gemäss dem Antrag der SAK ab dem 1. November 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.- und ab dem 1. Januar 2007 eine solche von Fr. 362.- auszurichten ist.
E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 10 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Höhe der Witwenrente umstritten ist, jedoch abgewiesen, soweit die einmalige Abfindung der Witwenrente beziehungsweise Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt wird.
- Die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2008 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. November bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.- und ab dem 1. Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.- auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1860/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Witwenrente (einmalige Abfindung); Verfügung der SAK vom 14. Februar 2008. Sachverhalt: A. B._______ (Ehemann von A._______; nachfolgend: der verstorbene Ehemann), geboren _______ 1954, arbeitete 1978 bis 1980 und 1991 bis 1996 als Saisonier in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Er verstarb am _______ 2006 und hinterliess seine Ehefrau (A._______, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und vier Kinder (vgl. SAK/6, SAK/8, SAK/10, SAK/21-22 und SAK/25-26 sowie SAK-Ergänzungsdossier/1-7). B. B.a Am 30. August 2007 stellte die im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, welcher am 4. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) eintraf (vgl. SAK/1-5). B.b Die SAK holte weitere Unterlagen ein und verfügte am 13. Dezember 2007 die Ausrichtung einer Witwenrente von Fr. 276.- vom 1. November bis 31. Dezember 2006 sowie von Fr. 283.- ab 1. Januar 2007 (vgl. SAK/31-34). B.c Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Auszahlung monatlicher Renten (SAK/35-36). B.d Mit Entscheid vom 14. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab (SAK/37-39). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der früheren Föderativen Republik Jugoslawien die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer AHV-Teilrente unter anderem nur dann möglich sei, wenn die Teilrente nicht mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Vorliegend sei die ordentliche Teilrente aber höher als dieser Fünftel, weshalb die Ausrichtung einer Abfindung ausgeschlossen sei und stattdessen die Rente ausgerichtet werde. C. C.a Mit Schreiben vom 8. März 2008 (Poststempel: 12. März 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. März 2008) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Auszahlung monatlicher Renten. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass sie im Kosovo wohne, nicht vor habe, in die Schweiz zurück zu kommen und im Gegenzug zur Abfindung auf Rentenansprüche verzichte. C.b Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, bezeichnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2008 eine Schweizer Zustellungsadresse (act. 4). C.c Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 nahm die SAK Stellung zur Beschwerde. Wie schon in ihrem Einspracheentscheid führte sie aus, dass die ordentliche Teilrente im vorliegenden Fall höher als ein Fünftel der ordentlichen Vollrente sei, weshalb gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen keine Abfindung, sondern nur eine Witwenrente ausgerichtet werden könne. Ohne dies ausdrücklich zu formulieren, beantragte die SAK somit die Abweisung der Beschwerde betreffend die Ausrichtung einer Abfindung. Die SAK führte weiter aus, dass sie bei der Rentenberechnung die Kinder des Ehepaares (Familienname der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) nicht berücksichtigt habe. Sie bat daher um Zustellung des Dossiers, um dieses zu ergänzen und eine Neuberechnung der Witwenrente vorzunehmen. C.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu ein, bis am 20. August 2008 eine Replik einzureichen, was die Beschwerdeführerin nicht tat. C.e Am 22. August 2008 erliess die SAK eine neue Einspracheverfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften - eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 352.- (vom 1. November bis 31. Dezember 2006) bzw. von Fr. 362.- (ab 1. Januar 2007) zusprach. Diese Verfügung liess sie mit Schreiben vom 27. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen, wobei sie ausführte, dass diese Verfügung im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergangen sei. C.f Am 3. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, sich zur Eingabe der SAK vom 27. August 2008 und zur Verfügung vom 22. August 2008 zu äussern, insbesondere dazu, ob sie die Beschwerde vom 12. März 2008 aufrecht erhalte oder mit Blick auf die neue Verfügung zurück ziehe. C.g Mit Schreiben vom 23. September 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an ihrem Begehren um Ausrichtung einer Abfindung festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.6 Fraglich ist indes, ob die am 12. März 2008 im Kosovo postalisch aufgegebene und am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde fristgerecht innert 30 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids vom 14. Februar 2008 eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG). Die Parteien haben sich zur Frage der Rechtzeitigkeit nicht geäussert und aus den Akten ist kein Beleg bezüglich des Zustellungszeitpunkts des Einspracheentscheids ersichtlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom Donnerstag, 14. Februar 2008, nicht vor Montag, 18. Februar 2008, im Kosovo zugestellt wurde. Damit begann die Beschwerdefrist frühestens am 19. Februar 2008 zu laufen und endete frühestens am 19. März 2008. Da die Beschwerde am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, erachtet dieses die Beschwerde als fristgerecht eingereicht. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und tritt darauf ein. 2. Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung der Verfügung der SAK vom 22. August 2008 zukommt, insbesondere, ob sie das Beschwerdeverfahren gegenstandslos macht. 2.1 2.1.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. eine Einspracheverfügung) Beschwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art. 53 Abs. 3 ATSG). Eine nach der Vernehmlassung zur Beschwerde erlassene "Wiedererwägungsverfügung" wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig erachtet, da die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium auf Grund der absoluten Geltung des Devolutiveffekts der Beschwerde funktionell nicht mehr zuständig ist und daher keine Verfügungsgewalt mehr hat (vgl. Art. 54 VwVG). Art. 58 VwVG bewirkt (nur), dass die Wirkung des Devolutiveffekts bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben wird. Eine danach ergangene "Wiedererwägungsverfügung" hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein den Charakter eines Antrags an das Gericht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 109 V 236 E.2 und RKUV 1989 Nr. U. 80 S. 379, je mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG hingegen eine Wiedererwägung vor, bevor sie zur Beschwerde Stellung nimmt, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz hängigen Streit (nur) insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 113 V 237 und 107 V 250 und ZAK 1992 S. 118, je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Frage der Ausrichtung einer Abfindung an die Witwe kann nicht unabhängig von der Frage der Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente beurteilt werden. Denn die rechtskräftig beschlossene Ausrichtung einer Rente schliesst die Ausrichtung einer Abfindung aus und umgekehrt. Ausserdem hängt die Frage, ob eine Abfindung an Stelle der Rente ausgefällt werden darf oder muss von der Höhe des entsprechendes Rentenanspruchs ab (vgl. unten E. 6.1). Wird die Beschwerdeinstanz in Bezug auf die Ausrichtung einer Rente und/oder einer Abfindung angerufen, ist sie zur Beurteilung beider, zusammenhängender Punkte zuständig. Die SAK nahm am 30. Juni 2008 Stellung zur vorliegenden Beschwerde. Ihre Einspracheverfügung (nachfolgend: die "Wiedererwägungsverfügung") datiert vom 22. August 2008. Sie erging somit erst, nachdem die SAK zur Beschwerde Stellung genommen hatte und nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt hatte und nachdem diese Frist abgelaufen war. Die zweite Verfügung erging somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die gesamte Verfügungsmacht betreffend Witwenrente bzw. entsprechender Abfindung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. Die "Wiedererwägungsverfügung" ist daher als nichtig und nur als Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zu betrachten und bewirkt keine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1.1). 3. Als Nächstes ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache - die Beschwerdeführerin war serbische Staatsangehörige und lebt im Gebiet des heutigen Kosovo - wesentliche Recht zu erörtern. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen AHV-Rente oder einer entsprechenden Abfindung nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen und weitere zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen. 4. Vorliegend ist in der Hauptsache strittig und zu prüfen, ob die SAK es zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin an Stelle der zugesprochenen Witwenrente eine Abfindung auszurichten. Angesichts des sinngemässen Antrags der SAK auf Festlegung einer höheren Witwenrente im Sinne der "Wiedererwägungsverfügung" vom 22. August 2008 ist ausserdem die Höhe der Witwenrente zu bestimmen, sofern eine solche auszurichten ist. 5. Die Frage, ob eine Abfindung auszurichten ist, ist von der Höhe der Witwenrente abhängig, auf welche die Bescherdeführerin - unter Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung - Anspruch hat (vgl. unten E. 6.1). Daher prüft das Bundesverwaltungsgericht zuerst den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 E.2 mit weiteren Hinweisen), kann nicht von einer solchen Prüfung abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin die von der SAK vorgenommenen Rentenberechnungen inhaltlich nicht angefochten hat. 5.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Alterjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). 5.2 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt. Insbesondere war sie im Zeitpunkt der Verwitwung 51 Jahre alt und seit 32 Jahren mit ihrem verstorbenen Ehemann verheiratet (vgl. SAK/9-10). Sie hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine schweizerische Witwenrente ab dem 1. November 2006. 5.3 5.3.1 Für die Berechnung der ordentlichen Witwenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Erwerbseinkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresgesamteinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG ). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 5.3.2 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Erwerbseinkommen berücksichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVG aufgewertet. 5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 5.3.4 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 5.4 Zur Berechnung des konkret massgebenden Durchschnittserwerbseinkommens: Das im individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes registrierte Gesamterwerbseinkommen von Fr. 237'678.- (vgl. SAK/21-22) ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,095 zu multiplizieren (vgl. "Aufwertungsfaktoren 2006": erster Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1978; Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 durch den Tod des Ehemannes verursacht). Das resultierende Einkommen von Fr. 260'258.- ist durch die Beitragszeit von 6 Jahren und 2 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 42'204.-. 5.5 Zur Berechnung der konkret massgebenden Erziehungsgutschriften: Der verstorbene Ehemann hatte während seiner gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 2 Monaten die elterliche Gewalt über mindestens ein Kind inne (vgl. SAK/10, SAK/20-21 und SAK-Ergänzungsdossier/1-4). Die Multiplikation von 6 massgebenden Jahren mit der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche 2006 monatlich Fr. 1'075.- betrug (vgl. Art. 3 der Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 22. September 2006; SR 831.108; nachfolgend: Anpassungsverordnung) ergibt eine Erziehungsgutschrift von Fr. 38'700.- pro ganzes Beitragsjahr bzw. - umgerechnet auf die gesamte Versicherungszeit - eine durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 37'654.-. 5.6 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens und den massgebenden Erziehungsgutschriften ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 79'858.-. Da der verstorbene Ehemann 1954 geboren wurde, der Versicherungsfall 2006 eintrat und der verstorbene Ehemann 6 ganze Beitragsjahre vorweist, resultiert ab dem 1. November 2006 gestützt auf die Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2005 (S. 7, 10 und 88; auch gültig für 2006) eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.-. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ist eine Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens um 2,8% vorzunehmen und die Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2007 anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Anpassungsverordnung). Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.-. 5.7 Die in der "Wiedererwägungsverfügung" der SAK vorgenommene Berechnung erweist sich somit als korrekt und die Beschwerdeführerin hat - unter Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung (vgl. unten E. 6.) - Anspruch auf eine Witwenrente von Fr. 352.- (ab 1. November 2006) bzw. von Fr. 362.-. (ab 1. Januar 2007). Insoweit sinngemäss die Höhe der Rente umstritten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin statt der ihr grundsätzlich zustehenden Witwenrente eine Abfindung verlangen kann. 6.1 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Witwenrente. Gemäss dem Abkommen hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (bzw. Serbiens oder des Kosovo), der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, keinen Anspruch auf eine Abfindung an Stelle einer Rente, wenn die ihm zustehende ordentliche Teilrente mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (Art. 7 lit. a des Abkommens e contrario). 6.2 Die monatliche Teilrente der Beschwerdeführerin beträgt gemäss Rentenskala 9 ab dem 1. November 2006 Fr. 352.-, ab dem 1. Januar 2007 Fr. 362.-. Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 belaufen sich auf Fr.1'720.- (im Jahr 2006, vgl. Rententabelle 2005 [auch anwendbar auf 2006] S. 18) bzw. Fr. 1'768.- (im Jahr 2007, vgl. Rententabelle 2007 S. 18). Die monatliche Teilrente der Beschwerdeführerin beträgt also 20,47% bzw. 20,48% der entsprechenden ordentlichen Vollrente und somit mehr als einen Fünftel (20%) der entsprechenden ordentlichen Vollrente. Damit ist die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Witwenrente ausgeschlossen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 7. Das Begehren der nicht vertretenen Beschwerdeführerin könnte sinngemäss subsidiär dahingehend verstanden werden, dass sie an Stelle der Ausrichtung einer Witwenrente eine Rückervergütung der bezahlten AHV-Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassenen in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge. Das Abkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor. Somit wäre auch ein Begehren der Beschwerdeführerin um Rückvergütung der AHV-Beiträge abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Beschwerdeführerin die einmalige Abfindung ihrer Witwenrente und sinngemäss eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt, jedoch gutzuheissen ist, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die Höhe der Rente anficht und gemäss dem Antrag der SAK ab dem 1. November 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.- und ab dem 1. Januar 2007 eine solche von Fr. 362.- auszurichten ist. 9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Höhe der Witwenrente umstritten ist, jedoch abgewiesen, soweit die einmalige Abfindung der Witwenrente beziehungsweise Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt wird. 2. Die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2008 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. November bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.- und ab dem 1. Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.- auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: