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C-185/2015

C-185/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-03 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-erstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-erstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-185/2015 Urteil vom 3. Mai 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. Dezember 2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass (...) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (...) geboren wurde und im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft ist (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 22, Seite 1), dass er (...) als Arbeitnehmer während insgesamt 120 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 29, Seite 2), (...), dass er sich am 6. Januar 2010 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente anmeldete (act. 22, Seite 8), dass ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 eine befristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 zusprach (act. 113), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, dagegen am 12. Januar 2015 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass er eine unbefristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2012 oder alternativ die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung beantragte (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. September 2015 die vollständigen Akten der liechtensteinischen Invalidenversicherung einholte (BVGer act. 8), dass die liechtensteinische Invalidenversicherung gemäss telefonischer Besprechung vom 2. Juli 2014 die Vorinstanz über das Resultat ihrer Rentenrevision und die Weiterausrichtung der halben Rente orientierte (act. 83), dass die liechtensteinische Invalidenversicherung den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente nach einer Überprüfung mit Mitteilung vom 17. November 2014 bestätigte (vgl. nicht nummerierte Akten der liechtensteinischen Invalidenversicherung), dass Beschwerdeführer und Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 um eine Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht erheblichen Fundstellen ersucht wurden (BVGer act. 10), dass sich namentlich aus dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10. Juli 2013 diverse Fragen ergaben (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. November 2015 um eine Frist-erstreckung ersuchte, nachdem eine Anfrage an den medizinischen Dienst unbeantwortet geblieben war (BVGer act. 11), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anschliessend unter Hinweis auf Art. 53 ATSG in Wiedererwägung zog und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 2012 gewährte, was sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2016 zur Kenntnis brachte (BVGer act. 15), dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG), wobei die formgültige Beschwerdeerhebung (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des Gerichts begründet, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden (BGE 136 V 2 E. 2.5), dass der Vorinstanz mit Art. 53 Abs. 3 ATSG und Art. 58 VwVG - trotz des Devolutiveffekts - die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre angefochtene Verfügung zurückkommen zu können, dass die Vorinstanz nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 ATSG und Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass der Instruktionsrichter im vorliegenden Fall die nach der Vernehmlassung vom 11. März 2015 (BVGer act. 3) erlassene Verfügung vom 4. Januar 2016 mit Verfügung vom 20. Januar 2016, Ziffer 5 (BVGer act. 16), explizit als Antrag der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG und Art. 53 Abs. 3 ATSG zu den Akten genommen hat, was in der Folge von beiden Parteien unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 sinngemäss seine uneingeschränkte Zustimmung zur Verfügung vom 4. Januar 2016 kundtat (BVGer act. 18), dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass sich die übereinstimmenden Anträge mit dem bereits revisionsweise überprüften Invaliditätsgrad der liechtensteinischen Invalidenversicherung decken, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2012 eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten zuzusprechen sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist (BVGer act. 6), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-erstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: