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C-1812/2013

C-1812/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-25 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1812/2013 Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Deutschland Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV-Rente (Nichteintreten), Verfügung der IVSTA vom 4. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 2. April 2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 4. März 2013 betreffend Nichteintreten auf sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 42) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründete, dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht habe, weshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1) vorbringt, es sei ihm "völlig unbegreiflich", um welche Unterlagen es sich handle, da er weder am 17. Januar 2013 noch vorher oder nachher ein Schreiben der Ausgleichsstelle erhalten habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 10) ausführte, dass sie trotz des Schreibens vom 26. Oktober 2012 und der Mahnung vom 17. Januar 2013 (IVSTA-act. 41) die einverlangten wirtschaftlichen und im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen medizinischen Unterlagen nicht habe erhältlich machen können, wobei der Beschwerdeführer aber nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung verpflichtet sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. November 2013 (BVGer-act. 12) sodann ausführte, es sei aus den Kopien der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass er den Fragebogen (IVSTA-act. 43/7) jemals bekommen habe, weshalb er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe; zudem brachte er, unter Vorlage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Beilage zu BVGer-act. 12) vor, er leide unter grossen gesundheitlichen Einschränkungen und sei auf fremde Hilfe angewiesen, weshalb der Einschreibebrief vom 17. Januar 2013 nicht habe abgeholt werden können; es sei völlig unzumutbar, seit dem Leistungsbegehren vom Juni 2011 täglich auf eine Zustellung eines behördlichen Aktes zu warten bzw. eine Erreichbarkeit zu gewährleisten, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 13. Dezember 2013 (BVGer-act. 14) am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt, dass sie insbesondere darauf hinwies, dass trotz Zustellungsnachweis seitens der deutschen Post die eingeschriebene Mahnsendung vom 17. Januar 2013 (IVSTA-act. 43) innert Abholfrist nicht abgeholt wurde, wobei es dem Versicherten bei gesundheitlich begründeter Verhinderung obliegen hätte, eine Vertretung zur Abholung zu ernennen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge­mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus­zu­machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig ist, dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerde­führers mit Verfügung vom 4. März 2013 (IVSTA-act. 42) nicht eingetreten ist, weil dieser die einverlangten Unter­lagen nicht eingereicht hat, dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG jedermann, der Versicherungs-leistungen beansprucht, unent­gelt­lich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs-leistungen erforderlich sind, dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, dass der Versicherungsträger allerdings die auskunfts- oder mitwirkungspflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz ATSG), dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (IVSTA-act. 38) erfolglos ersuchte, verschiedene Unterlagen und Angaben (Fragebogen für den Versicherten, Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, weitere Unterlagen wie Arztberichte, Spitalberichte, etc.) vorzulegen, dass sie sodann mit eingeschriebener "Mahnung" vom 17. Januar 2013 (IVSTA-act. 41) erneut um Zustellung dieser Unterlagen innert 30 Tagen ersuchte, wobei sie diesem Schreiben eine Kopie des ersten Schreibens vom 26. Oktober 2012 sowie die auszufüllenden Fragebögen nochmals beilegte und darauf aufmerksam machte, dass der Gesuchsteller nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG verpflichtet sei, über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben, dass sie ihn dabei auch explizit darauf aufmerksam machte, dass bei Unterbleiben der Mitwirkung auf das Gesuch nicht eingetreten werden könnte, und bei Ausbleiben der Antwort innert 30 Tagen ab Erhalt des Mahnschreibens eine Verfügung im erwähnten Sinne erlassen werde, dass diese Mahnung der Vorinstanz vom 17. Januar 2013 mit Fristansetzung, gemäss Vermerk der deutschen Post (datiert vom 15. Februar 2013, vgl. IVSTA-act. 43, S. 1) vom Beschwerdeführer aktenkundig - und wie dieser selbst in seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 (BVGer-act. 12) einräumt - innert der Abholfrist nicht abgeholt wurde, dass eine Sendung grundsätzlich dann als zugestellt gilt, wenn die Abholfrist unbenutzt verstrichen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 38 Abs. 2bis ATSG, sogenannte "Zustellfiktion"), dass dies jedoch nur gilt, wenn die Sendung den Umständen entsprechend von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; BGE 127 I 31 E. 2a/aa; BGE 123 III 492 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5707/2011 vom 5.1.2011, E. 2.3), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei völlig unzumutbar, bei einem seit Juni 2011 hängigen Verfahren täglich auf die Zustellung eines behördlichen Aktes zu warten, übersieht, dass die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (IVSTA-act. 24, S. 1) und erneut mit Schreiben vom 14. August 2012 (IVSTA-act. 28) aufforderte, den "Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung" ausgefüllt einzureichen, was der Beschwerdeführer schliesslich am 24. September 2012 auch tat, wobei er den Fragebogen persönlich ausgefüllt und unterschrieben hat (vgl. IVSTA-act. 35), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen mithin den Umständen entsprechend jedenfalls damit rechnen musste, dass die Vorinstanz ihn erneut kontaktieren würde, waren die Abklärungen im Verfahren bezüglich der beantragten IV-Leistungen offensichtlich noch in vollem Gange (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 1; BGE 123 III 492 E. 1), dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er leide seit März 2011 unter grossen gesundheitlichen Einschränkungen und sei auf fremde Hilfe angewiesen, weshalb er die eingeschriebene Sendung vom 17. Januar 2013 nicht habe abholen können (BVGer-act. 12), dass der Beschwerdeführer zwar eine von Dr. B._______, ausgestellte "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" vom (...) 2013 vorlegt, bei der es sich um eine "Folgebescheinigung" handelt (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 1), dass diese Bescheinigung jedoch den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht angibt und offensichtlich auf der in der Bescheinigung einzig angeführten Diagnose "I73.9 G" und damit gemäss ICD-Klassifikation auf der Diagnose "Periphere Gefässkrankheit, nicht näher bezeichnet" (ICD-10 I73.9), beruht, was mithin insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines akuten Herzinfarkts (ICD-10 I21), einer anderen akuten wie auch chronischen Herzerkrankung (ICD-10 I20 bis I25, sowie I30 bis I52), einer zerebrovaskulären Erkrankung (ICD-10 I60 bis I69) wie auch einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer arteriellen Embolie oder Thrombose gerade der unteren Extremitäten (ICD-10 I74) offensichtlich ausschliesst, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug (Juni 2011) verschlechtert, weshalb gestützt auf die vorliegenden Akten offensichtlich auch kein Grund besteht, bei bekannter, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pVAK; fällt unter die Diagnose ICD-10 I73.9) die Arbeits- und Leistungsfähigkeitseinschätzung (leichte körperliche Tätigkeiten können täglich mindestens 6 Stunden verrichtet werden), wie sie im "ausführlichen ärztlichen Bericht" vom 24. Oktober 2011 vorgenommen wurde (vgl. IVSTA-act. 20), in Frage zu stellen, umso weniger, als der Beschwerdeführer medizinische (Verlaufs-)Akten für die Zeit ab Oktober 2011 trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz nicht eingereicht hat, dass aus diesen Gründen die Bescheinigung wie auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Zustellfiktion zu verhindern, liegt es doch, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, in der Verantwortung des Beschwerdeführers, für eine Abholvertretung besorgt zu sein, sollte er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein, seine Post selber abzuholen, dass es sich vorliegend mithin nicht um eine entschuldbare Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers handelt, welche die Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 3 ATSG in Frage stellen würde, dass zusammengefasst aufgrund des Dargestellten die Mahnung vom 17. Januar 2013 korrekt erfolgte, sich aufgrund der gesamten Umstände die Nichtmitwirkung des Versicherten als unentschuldbar erweist und im Übrigen das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG genügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten ersucht hat (vgl. BVGer-act. 4 und 8), dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerde als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 125 II 265 E. 4b), dass nach den vorherigen Ausführungen die vorliegende Beschwerde unbegründet und daher auch als aussichtslos im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten ist, weshalb es vorliegend bereits an der ersten der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, dass daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass die Verfahrenskosten aber ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen wird, dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), dass auch die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: