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C-1807/2013

C-1807/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-21 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1986, schweizerischer Staatsangehöriger, studierte vom Herbst 2007 bis zum Abschluss im Herbst 2011 (...) an der Universität Bern (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13, S. 7 - 16). Ab dem 20. September 2012 begann er ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Universität B._______, Grossbritannien (GB), dessen Abschluss am 30. September 2013 geplant war (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1, Beilagen; act. 13, S. 19). B. Mit Beitrittserklärung vom 12. November 2012 (Posteingang: 20. Dezember 2012) beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung). Die im Gesuchsformular vermerkte Frage nach den Arbeitgebern in den letzten fünf Jahren beantwortete er dahingehend, dass er von Oktober 2006 bis Mai 2007 und von November 2011 bis Juni 2012 je einen Zivildiensteinsatz absolviert habe (act. 1, S. 2). Der Anmeldung beigelegt war unter anderem ein Schreiben der Universität B._______ vom 4. Oktober 2012, in welchem diese den Studienbeginn am 20. September 2012 und den geplanten Abschluss am 30. September 2013 bestätigte (act. 1, S. 4). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wies die SAK das Beitrittsgesuch ab mit der Begründung, der Versicherte habe die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nicht eingehalten, weil er sich per 18. September 2010 nach (...) abgemeldet und danach keine Beiträge mehr an die obligatorische AHV/IV entrichtet habe (act. 3). D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Annahme des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, laut Auskunft der Ausgleichskasse der Stadt (...) habe er die Beiträge seit 2006 ununterbrochen geleistet, weshalb er entgegen der Auffassung der SAK keine Lücke bei den Beitragszeiten habe (act. 6, S. 1). E. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 wies die SAK die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte weise in der massgebenden Zeit von Juni 2007 bis Juni 2012 Versicherungslücken auf, so dass die Voraussetzung des fünf Jahre vorbestandenen Versicherungsverhältnisses nicht gegeben sei (act. 9). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2013; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1) und erneuerte darin sinngemäss die im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er geltend, die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach er in der Zeit von Juni bis Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 Beitragslücken aufweise, sei unzutreffend. Im Jahr 2007 habe er bis im Mai Zivildienst geleistet; von Juni bis September 2007 sei er in der Schweiz gewesen und habe sein Studium in (...) vorbereitet, welches er im September 2007 begonnen und im August 2011, mit einem dazwischen liegenden Studienpraktikum in (...), von Januar bis Mai 2011, abgeschlossen habe. Von September bis Oktober 2011 habe er in der Schweiz gewohnt, um seinen Zivildiensteinsatz in Tansania vorzubereiten, welchen er im November 2011 in Angriff genommen habe. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (BVGer act. 3) stellte die SAK den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren zahlreiche Belege vorgelegt, welche im Einspracheverfahren noch gefehlt hätten. Er erfülle nunmehr die Beitrittsvoraussetzungen, und seine Aufnahme in die freiwillige AHV/IV erfolge per 1. Juli 2012, da er bis Juni 2012 AHV-versichert gewesen sei. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens würden dem Beschwerdeführer die Taxationsunterlagen zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensangaben für 2012 mit den entsprechenden Belegen innert Frist einzureichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass sich das Gericht vorbehalte, die Beschwerde unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes in England mit substituierter Begründung zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Bemerkungen bis zum 13. Juni 2013 einzureichen (BVGer act. 4). I. Der Beschwerdeführer verzichtete innert der eingeräumten Frist auf eine Stellungnahme (BVGer act. 5). J. Mit Schreiben vom 17. August 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine bisherige Adresse in Brighton ungültig werde und seine Korrespondenz deshalb neu an die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten in Bern zu senden sei (BVGer act. 6). K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesgesetz VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend 12. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 2.4 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (20. Dezember 2012) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

E. 2.5 Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegen­stand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht gehalten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b, 122 V 34 E. 2c; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1).

E. 2.6 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b, 110 V 48 E. 4a mit Hinweisen; ARV 2005 S. 223 E. 2.1; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, mittels derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be­stätigt (BGE 122 V 34 E. 2b, 105 V 198 E. 1a mit Hinweisen). Von einer unzulässigen Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Gerichts kann nicht gesprochen werden, weil das Gericht keine Verfügung in Wiedererwägung zieht (BGE 125 V 368 E. 3b).

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Daher richtet sich die Beurteilung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich dabei aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Massgebend ist also der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung (ZAK 1990 247). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die erkennbare Absicht, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen zu machen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; vgl. hierzu auch Rz. 1020 und 1023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1. Januar 2014). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt begründet nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz (vgl. hierzu auch BGE 133 V 309 E. 3.1).

E. 3.3 Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Aufenthalts kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbegründung am Studienort nicht ausschliesst (ZAK 1984 540 E. 2 mit Hinweisen). Wer zu Ausbildungszwecken den Wohnsitz ins Ausland verlegt, ohne die Absicht zu haben, sich im Ausland niederzulassen, bleibt obligatorisch versichert (ZAK 1984 540 E. 2; vgl. hierzu auch Rz. 4033 WVP). Demgegenüber befindet sich der Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, wenn eine Person ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert (SVR 1997 KZ Nr. 20; vgl. zur ab 1. Januar 2012 in Bezug auf die Familienzulagen geltenden Rechtslage: Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV, SR 836.21; AS 2011 4951], welche Bestimmung von der fünfjährigen Vermutung des Fortbestandes des schweizerischen Wohnsitzes ausgeht).

E. 3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.5 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71; vgl. hierzu auch Rz. 2009 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2013, [WFV]). Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen ergeben (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008 WFV).

E. 3.6 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht sodann vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. dazu Art. 11 VFV) abgesehen - nicht mehr möglich. Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).

E. 3.7 Personen, welche der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben demnach zusammenfassend die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen (1); sie dürfen nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen (2); sie dürfen nicht gemäss Art. 1a AHVG versichert sein (3); sie müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sein (4), und sie müssen die Beitrittsfrist von (grundsätzlich) einem Jahr einhalten (5).

E. 4 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung abgelehnt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.

E. 4.1 Die SAK lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung ursprünglich ab mit der Begründung, er habe sich per 18. September 2010 nach (...) abgemeldet und laut Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons (...) danach keine Beiträge mehr an die obligatorische AHV/IV geleistet. Nachdem die Beitrittserklärung erst am 12. November 2012 erfolgt sei, habe er die einjährige Beitrittsfrist verpasst (act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 anerkannte sie in der Folge zwar die Wahrung der einjährigen Beitrittsfrist; allerdings wies sie das Beitrittsbegehren erneut ab, und zwar mit der (neuen) Begründung, gemäss IK-Auszug bestünden Versicherungslücken in der Zeit von Juni bis Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 (fehlender Wohnsitz beziehungsweise fehlende versicherte Erwerbstätigkeit in der Schweiz; act. 9).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er - entgegen der von der SAK im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung - in der massgeblichen Zeit keine Versicherungslücken aufweise, da er bis zum Mai 2007 Zivildienst geleistet und von Juni bis September 2007 in der Schweiz gewohnt und sein Studium vorbereitet habe; im September 2007 habe er alsdann das Studium an der Universität Bern begonnen. Von Januar bis Mai 2011 habe er als Teil seines Studiums ein Praktikum in (...) absolviert. Daraufhin sei er im Juni 2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe sein Studium im August 2011 abgeschlossen. Von September bis Oktober 2011 habe er in der Schweiz gewohnt und seinen Zivildiensteinsatz in (...) vorbereitet (BVGer act. 1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkennt die SAK nunmehr erstmals den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (per 1. Juli 2012) mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle nunmehr - mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen (im Einspracheverfahren noch fehlenden) Belege - die Beitrittsvoraussetzungen und werde per 1. Juli 2012 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen, da er bis zum Juni 2012 AHV-versichert gewesen sei (BVGer act. 3).

E. 4.3.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.6 hiervor) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen des Beitritts in die freiwillige Versicherung eigenständig zu prüfen. Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen der (mindestens) fünfjährigen obligatorischen Versicherung und der Einhaltung der Frist für die Beitrittserklärung erfüllt (vgl. hierzu auch IK-Auszug, act. 8, S. 1; Beitrittsgesuch, act. 1, S. 1). Unbestritten ist ferner die schweizerische Staatsbürgerschaft. Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA hat und ob er nicht - trotz seines Auslandaufenthaltes - noch in der obligatorischen AHV versichert ist.

E. 4.3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 20. Dezember 2012 dabei war, ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Universität B._______ zu absolvieren; dessen Dauer war für die Zeit vom 20. September 2012 bis 30. September 2013 vorgesehen (act. 1, S. 4). Wie vorstehend (E. 3.3 hiervor) dargelegt, besteht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt zu Studienzwecken die widerlegbare Vermutung, dass dieser Aufenthalt keinen Wohnsitz im Ausland begründet. Hinweise, welche für die Begründung eines neuen Wohnsitzes in Grossbritannien sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat er dieses Nachdiplomstudium inzwischen offenbar abgeschlossen (vgl. BVGer act. 6). Dementsprechend wurde der bisherige Wohnsitz in Bern durch das Nachdiplomstudium an der Universität B._______ nicht aufgegeben (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 1 ZGB). Somit fehlt es vorliegend am Erfordernis der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat und damit gleichzeitig auch (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) weiterhin in der Schweiz obligatorisch versichert beziehungsweise der AHV unterstellt geblieben ist.

E. 4.4 Hinzu kommt, dass dem Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn der Beschwerdeführer - entgegen dem Gesagten - aufgrund seines Studienaufenthaltes seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt hätte. Nachdem es sich bei Grossbritannien um einen Mitgliedstaat der EU handelt, wäre auch die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes ausserhalb der EU und der EFTA (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Rz. 2003 und 2005 WFV) nicht gegeben.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verlegung des Aufenthaltes zur Absolvierung eines rund einjährigen Studiums nach Brighton keinen neuen (ausländischen) Wohnsitz begründet hat. Vielmehr ist der bisherige Wohnsitz in der Schweiz und damit auch die obligatorische Unterstellung Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG bestehen geblieben. Dementsprechend war der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 20. September 2012 obligatorisch bei der AHV versichert.

E. 4.6 Die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz daher im Ergebnis (wenn auch mit unzutreffender Begründung) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 12. März 2013 zu bestätigen ist.

E. 4.7 Mit Blick auf diese Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer Beitragslücken (auch) durch Leistung entsprechender Nichterwerbstätigenbeiträge (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV) vermeiden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beitritt zur freiwilligen Versicherung zur Vermeidung einer "Versicherungslosigkeit" ist nicht notwendig, da er auch nach dem 20. September 2012 bei der AHV versichert ist. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit der Leistung entsprechender Beiträge (innert der massgeblichen Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind [vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG]) kann der Beschwerdeführer Beitragslücken vermeiden (vgl. hierzu auch Rz. 2067 und Rz. 2069 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Stand: 1. Januar 2014; Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1274 Rz. 201).

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1807/2013 Urteil vom 21. Juli 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber,Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Freiwillige Versicherung; (Einspracheentscheid vom 12. März 2013) Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1986, schweizerischer Staatsangehöriger, studierte vom Herbst 2007 bis zum Abschluss im Herbst 2011 (...) an der Universität Bern (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13, S. 7 - 16). Ab dem 20. September 2012 begann er ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Universität B._______, Grossbritannien (GB), dessen Abschluss am 30. September 2013 geplant war (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1, Beilagen; act. 13, S. 19). B. Mit Beitrittserklärung vom 12. November 2012 (Posteingang: 20. Dezember 2012) beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung). Die im Gesuchsformular vermerkte Frage nach den Arbeitgebern in den letzten fünf Jahren beantwortete er dahingehend, dass er von Oktober 2006 bis Mai 2007 und von November 2011 bis Juni 2012 je einen Zivildiensteinsatz absolviert habe (act. 1, S. 2). Der Anmeldung beigelegt war unter anderem ein Schreiben der Universität B._______ vom 4. Oktober 2012, in welchem diese den Studienbeginn am 20. September 2012 und den geplanten Abschluss am 30. September 2013 bestätigte (act. 1, S. 4). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wies die SAK das Beitrittsgesuch ab mit der Begründung, der Versicherte habe die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nicht eingehalten, weil er sich per 18. September 2010 nach (...) abgemeldet und danach keine Beiträge mehr an die obligatorische AHV/IV entrichtet habe (act. 3). D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Annahme des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, laut Auskunft der Ausgleichskasse der Stadt (...) habe er die Beiträge seit 2006 ununterbrochen geleistet, weshalb er entgegen der Auffassung der SAK keine Lücke bei den Beitragszeiten habe (act. 6, S. 1). E. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 wies die SAK die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte weise in der massgebenden Zeit von Juni 2007 bis Juni 2012 Versicherungslücken auf, so dass die Voraussetzung des fünf Jahre vorbestandenen Versicherungsverhältnisses nicht gegeben sei (act. 9). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2013; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1) und erneuerte darin sinngemäss die im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er geltend, die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach er in der Zeit von Juni bis Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 Beitragslücken aufweise, sei unzutreffend. Im Jahr 2007 habe er bis im Mai Zivildienst geleistet; von Juni bis September 2007 sei er in der Schweiz gewesen und habe sein Studium in (...) vorbereitet, welches er im September 2007 begonnen und im August 2011, mit einem dazwischen liegenden Studienpraktikum in (...), von Januar bis Mai 2011, abgeschlossen habe. Von September bis Oktober 2011 habe er in der Schweiz gewohnt, um seinen Zivildiensteinsatz in Tansania vorzubereiten, welchen er im November 2011 in Angriff genommen habe. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (BVGer act. 3) stellte die SAK den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren zahlreiche Belege vorgelegt, welche im Einspracheverfahren noch gefehlt hätten. Er erfülle nunmehr die Beitrittsvoraussetzungen, und seine Aufnahme in die freiwillige AHV/IV erfolge per 1. Juli 2012, da er bis Juni 2012 AHV-versichert gewesen sei. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens würden dem Beschwerdeführer die Taxationsunterlagen zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensangaben für 2012 mit den entsprechenden Belegen innert Frist einzureichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass sich das Gericht vorbehalte, die Beschwerde unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes in England mit substituierter Begründung zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Bemerkungen bis zum 13. Juni 2013 einzureichen (BVGer act. 4). I. Der Beschwerdeführer verzichtete innert der eingeräumten Frist auf eine Stellungnahme (BVGer act. 5). J. Mit Schreiben vom 17. August 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine bisherige Adresse in Brighton ungültig werde und seine Korrespondenz deshalb neu an die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten in Bern zu senden sei (BVGer act. 6). K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesgesetz VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend 12. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 2.4 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (20. Dezember 2012) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.5 Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegen­stand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht gehalten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b, 122 V 34 E. 2c; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). 2.6 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b, 110 V 48 E. 4a mit Hinweisen; ARV 2005 S. 223 E. 2.1; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, mittels derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be­stätigt (BGE 122 V 34 E. 2b, 105 V 198 E. 1a mit Hinweisen). Von einer unzulässigen Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Gerichts kann nicht gesprochen werden, weil das Gericht keine Verfügung in Wiedererwägung zieht (BGE 125 V 368 E. 3b).

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Daher richtet sich die Beurteilung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht. 3.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich dabei aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Massgebend ist also der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung (ZAK 1990 247). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die erkennbare Absicht, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen zu machen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; vgl. hierzu auch Rz. 1020 und 1023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1. Januar 2014). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt begründet nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz (vgl. hierzu auch BGE 133 V 309 E. 3.1). 3.3 Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Aufenthalts kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbegründung am Studienort nicht ausschliesst (ZAK 1984 540 E. 2 mit Hinweisen). Wer zu Ausbildungszwecken den Wohnsitz ins Ausland verlegt, ohne die Absicht zu haben, sich im Ausland niederzulassen, bleibt obligatorisch versichert (ZAK 1984 540 E. 2; vgl. hierzu auch Rz. 4033 WVP). Demgegenüber befindet sich der Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, wenn eine Person ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert (SVR 1997 KZ Nr. 20; vgl. zur ab 1. Januar 2012 in Bezug auf die Familienzulagen geltenden Rechtslage: Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV, SR 836.21; AS 2011 4951], welche Bestimmung von der fünfjährigen Vermutung des Fortbestandes des schweizerischen Wohnsitzes ausgeht). 3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.5 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71; vgl. hierzu auch Rz. 2009 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2013, [WFV]). Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen ergeben (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008 WFV). 3.6 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht sodann vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. dazu Art. 11 VFV) abgesehen - nicht mehr möglich. Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 3.7 Personen, welche der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben demnach zusammenfassend die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen (1); sie dürfen nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen (2); sie dürfen nicht gemäss Art. 1a AHVG versichert sein (3); sie müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sein (4), und sie müssen die Beitrittsfrist von (grundsätzlich) einem Jahr einhalten (5).

4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung abgelehnt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. 4.1 Die SAK lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung ursprünglich ab mit der Begründung, er habe sich per 18. September 2010 nach (...) abgemeldet und laut Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons (...) danach keine Beiträge mehr an die obligatorische AHV/IV geleistet. Nachdem die Beitrittserklärung erst am 12. November 2012 erfolgt sei, habe er die einjährige Beitrittsfrist verpasst (act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 anerkannte sie in der Folge zwar die Wahrung der einjährigen Beitrittsfrist; allerdings wies sie das Beitrittsbegehren erneut ab, und zwar mit der (neuen) Begründung, gemäss IK-Auszug bestünden Versicherungslücken in der Zeit von Juni bis Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 (fehlender Wohnsitz beziehungsweise fehlende versicherte Erwerbstätigkeit in der Schweiz; act. 9). 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er - entgegen der von der SAK im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung - in der massgeblichen Zeit keine Versicherungslücken aufweise, da er bis zum Mai 2007 Zivildienst geleistet und von Juni bis September 2007 in der Schweiz gewohnt und sein Studium vorbereitet habe; im September 2007 habe er alsdann das Studium an der Universität Bern begonnen. Von Januar bis Mai 2011 habe er als Teil seines Studiums ein Praktikum in (...) absolviert. Daraufhin sei er im Juni 2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe sein Studium im August 2011 abgeschlossen. Von September bis Oktober 2011 habe er in der Schweiz gewohnt und seinen Zivildiensteinsatz in (...) vorbereitet (BVGer act. 1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkennt die SAK nunmehr erstmals den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (per 1. Juli 2012) mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle nunmehr - mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen (im Einspracheverfahren noch fehlenden) Belege - die Beitrittsvoraussetzungen und werde per 1. Juli 2012 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen, da er bis zum Juni 2012 AHV-versichert gewesen sei (BVGer act. 3). 4.3 4.3.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.6 hiervor) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen des Beitritts in die freiwillige Versicherung eigenständig zu prüfen. Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen der (mindestens) fünfjährigen obligatorischen Versicherung und der Einhaltung der Frist für die Beitrittserklärung erfüllt (vgl. hierzu auch IK-Auszug, act. 8, S. 1; Beitrittsgesuch, act. 1, S. 1). Unbestritten ist ferner die schweizerische Staatsbürgerschaft. Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA hat und ob er nicht - trotz seines Auslandaufenthaltes - noch in der obligatorischen AHV versichert ist. 4.3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 20. Dezember 2012 dabei war, ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Universität B._______ zu absolvieren; dessen Dauer war für die Zeit vom 20. September 2012 bis 30. September 2013 vorgesehen (act. 1, S. 4). Wie vorstehend (E. 3.3 hiervor) dargelegt, besteht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt zu Studienzwecken die widerlegbare Vermutung, dass dieser Aufenthalt keinen Wohnsitz im Ausland begründet. Hinweise, welche für die Begründung eines neuen Wohnsitzes in Grossbritannien sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat er dieses Nachdiplomstudium inzwischen offenbar abgeschlossen (vgl. BVGer act. 6). Dementsprechend wurde der bisherige Wohnsitz in Bern durch das Nachdiplomstudium an der Universität B._______ nicht aufgegeben (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 1 ZGB). Somit fehlt es vorliegend am Erfordernis der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat und damit gleichzeitig auch (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) weiterhin in der Schweiz obligatorisch versichert beziehungsweise der AHV unterstellt geblieben ist. 4.4 Hinzu kommt, dass dem Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn der Beschwerdeführer - entgegen dem Gesagten - aufgrund seines Studienaufenthaltes seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt hätte. Nachdem es sich bei Grossbritannien um einen Mitgliedstaat der EU handelt, wäre auch die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes ausserhalb der EU und der EFTA (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Rz. 2003 und 2005 WFV) nicht gegeben. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verlegung des Aufenthaltes zur Absolvierung eines rund einjährigen Studiums nach Brighton keinen neuen (ausländischen) Wohnsitz begründet hat. Vielmehr ist der bisherige Wohnsitz in der Schweiz und damit auch die obligatorische Unterstellung Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG bestehen geblieben. Dementsprechend war der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 20. September 2012 obligatorisch bei der AHV versichert. 4.6 Die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz daher im Ergebnis (wenn auch mit unzutreffender Begründung) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 12. März 2013 zu bestätigen ist. 4.7 Mit Blick auf diese Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer Beitragslücken (auch) durch Leistung entsprechender Nichterwerbstätigenbeiträge (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV) vermeiden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beitritt zur freiwilligen Versicherung zur Vermeidung einer "Versicherungslosigkeit" ist nicht notwendig, da er auch nach dem 20. September 2012 bei der AHV versichert ist. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit der Leistung entsprechender Beiträge (innert der massgeblichen Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind [vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG]) kann der Beschwerdeführer Beitragslücken vermeiden (vgl. hierzu auch Rz. 2067 und Rz. 2069 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Stand: 1. Januar 2014; Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1274 Rz. 201).

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: