Einreise
Sachverhalt
A. Der aus Deutschland stammende K._______ (geboren 1934) wurde am 21. März 2003 im Fürstentum Liechtenstein verhaftet und mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober 2004 wegen schweren Betrugs und gewerbsmässigen schweren Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 5. Januar 2005 bestätigte das Fürstliche Obergericht diesen Schuldspruch, erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe jedoch auf fünf Jahre. Die weiteren, in dieser Sache angestrengten Rechtsmittel wurden mit Urteilen des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 und des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2006 abgewiesen. B. Nachdem K._______ am 19. Juli 2006 eine formlose Wegweisung des Ausländer- und Passamtes vom 13. Juli 2006 sowie eine vom Bundesamt für Migration (BFM) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügte fünfjährige Einreisesperre vom 17. Juli 2006 eröffnet worden waren, wurde er am 21. Juli 2006 aus dem Strafvollzug entlassen und nach Österreich geführt. C. Mit Beschwerde vom 11. bzw. 14. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter die Rückweisung der Sache an die zuständigen Behörden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, die der angeordneten Fernhaltemassnahme zu Grunde liegende gerichtliche Verurteilung werde vom Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten. Zudem sei zur Zeit noch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig, weshalb er zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zwingend auf die Möglichkeit der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein angewiesen sei. Schliesslich sei die Einreisesperre ohne vorgängige Anhörung verfügt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2006 gewährte das EJPD dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. E. Am 25. September 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem EJPD die Kopie einer an den EGMR gerichteten Individualbeschwerde. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 16. November 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren am 1. Januar 2007 vom EJPD übernommen hatte, gab dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitenden Anordnungen vom 24. August 2007 und vom 18. September 2007 Gelegenheit, neue Beweismittel bezüglich seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie betreffend sein Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug einzureichen. Von dieser Gelegenheit machte er mit Eingaben vom 10. September 2007 und vom 18. Oktober 2007 Gebrauch.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden: Vereinbarung mit Liechtenstein, SR 0.142.115.143) gelten für das ganze Gebiet der Schweiz ausgesprochene Einreisesperren auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. Für die Anfechtung der vom BFM verfügten Einreisesperren sind - auch soweit sie Liechtenstein betreffen - allein die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwendbar (vgl. die nicht in der SR publizierte Liste der anwendbaren bundesrechtlichen Erlasse in Anlage I der Vereinbarung mit Liechtenstein).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, es sei ihm das Recht vorenthalten worden, sich vor Erlass der Einreisesperre zu den Vorwürfen der Behörden zu äussern.
E. 3.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
E. 3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahme eingeräumt worden wäre. Er beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese Verfahrensverletzung ist indessen als nachträglich geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auf Rekursebene mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Anordnung der Einreisesperre zu äussern und sowohl das vormals zuständige EJPD als auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache über volle Kognition verfügt haben bzw. verfügen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, je mit Hinweisen).
E. 4 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher - soweit das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt - auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
E. 5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 aANAG).
E. 5.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger Praxis in der Regel Fremde, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt lediglich eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei leichten Verfehlungen (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358 mit Hinweis). Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen (vgl. etwa zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-146/2006 vom 4. Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 6.1 Wie aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober 2004 hervorgeht, bestand die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers während vieler Jahre darin, über verschiedene Gesellschaften, bei welchen er als Organ (Verwaltungsrat, Präsident) und wirtschaftlich Berechtigter eine hauptverantwortliche Stellung inne hatte, diverse "Anlageprodukte" zu vertreiben, wobei er sich hierzu auch einer Vielzahl von Vermittlern bediente, welche auf Provisionsbasis potentielle Anleger anwarben. Die von den Anlegern überwiesenen Gelder wurden vom Beschwerdeführer indessen nicht wie von ihm zugesagt investiert, sondern im Wesentlichen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Lebensgefährtin sowie zur Leistung von Provisionszahlungen an die Vermittler und von Rückzahlungen an andere Anleger nach dem Prinzip eines "Schneeballsystems" benutzt. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Fürstlichen Landgericht als gravierend erachtet. So habe er nicht nur über einen äusserst langen Zeitraum delinquiert, sondern auch eine Vielzahl von Anlegern mit einer Gesamtschadenssumme von mehreren Millionen Schweizer Franken betrogen. In äusserst ausgeklügelter und perfider Weise sei den Anlegern ein nicht existierendes Scheingebilde präsentiert und das blinde Vertrauen in die Person des Beschwerdeführers geschürt worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch seine Straftaten auch den liechtensteinischen Finanzdienstleistungsplatz in Verruf gebracht und damit vitalen Landesinteressen geschadet. Erschwerend seien im Weiteren das Zusammentreffen von zwei Betrugstatbeständen in Realkonkurrenz und die zweifache Qualifikation (Gewerbsmässigkeit, schwerer Fall) bei einem dieser Verbrechen. Mildernd sei hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass einer der Geschädigten letztlich das von ihm investierte Kapital wieder zurückerhalten habe, womit der entsprechende wirtschaftliche Schaden nachträglich weitestgehend beseitigt worden sei. Die an die übrigen Anleger in Form eines "Schneeballsystems" geflossenen Teilrückzahlungen könnten hingegen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da die entsprechenden Mittel durch strafbare Handlungen beschafft worden seien und somit der Schaden zu Lasten fremden Vermögens gutgemacht worden sei. Das Fürstliche Obergericht bestätigte diese Einschätzung mit Ausnahme der angeblichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hielt es in seinem Urteil vom 5. Januar 2005 fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2001 wegen eines ausländerrechtlichen Vergehens zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden sei.
E. 6.2 Bereits aufgrund der objektiven Schwere der fraglichen Delikte ist der Beschwerdeführer gemäss der ständigen Praxis als "unerwünschter Ausländer" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten. Die Anordnung einer Einreisesperre durch die Vorinstanz ist daher im Lichte des nationalen Rechts grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und somit Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist, ist die gegen ihn verfügte Fernhaltemassnahme auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) bzw. - soweit das Fürstentum Liechtenstein betreffend (vgl. Art. 2 Bst. e der Vereinbarung mit Liechtenstein) - mit dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen, s. BBl 1992 IV S. 668 ff.) zu prüfen. Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates verhält es sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem EWR-Recht im Fürstentum Liechtenstein im Wesentlichen nicht anders als nach dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 2.1).
E. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (im Folgenden: FZA-Anhang I) dürfen EU-Bürger ohne besondere Bewilligung in die Schweiz bzw. das Fürstentum Liechtenstein einreisen (vgl. Art. 3 FZA bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen). Das Recht auf Einreise darf nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen), wobei die entsprechenden Begriffe gemäss Art. 5 Abs. 2 FZA-Anhang I i.V.m. Art. 16 FZA bzw. Art. 6 EWR-Abkommen im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vor Unterzeichnung des FZA bzw. des EWR-Abkommens auszulegen sind.
E. 7.3 Einschränkungen der Personenfreizügigkeit sind eng auszulegen. Eine innerstaatliche Behörde kann diese Freiheit folglich nur dann unter Berufung auf die öffentliche Ordnung einschränken, wenn abgesehen von der Störung, die von jeder Gesetzesverletzung ausgeht, ein Grundinteresse der Gesellschaft tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet ist. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ferner nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich das persönliche Verhalten des fraglichen Individuums ausschlaggebend sein. Ausgeschlossen sind demnach Massnahmen aus generalpräventiven Gründen, d.h. zum Zwecke der Abschreckung anderer ausländischer Personen. Das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung rechtfertigt nicht zwangsläufig die Einschränkung der Freizügigkeit (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen können nur insofern berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das für die öffentliche Ordnung eine gegenwärtige Bedrohung darstellt; im Einzelfall ist allerdings nicht auszuschliessen, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Mit Blick auf die Bedeutung des Freizügigkeitsprinzips dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängt das Ermessen auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Wie bei jedem anderen ausländischen Staatsbürger auch sind bei der Prüfung darüber hinaus die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 II 352 E. 3.2 f. S. 357 f. mit Hinweisen auf die Praxis des EuGH).
E. 8.1 Bei den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers handelt es sich mit Ausnahme des ausländerrechtlichen Vergehens im Jahre 2001 ausschliesslich um Vermögensdelikte. Eine Gefährdung besonders schützenswerter Rechtsgüter wie Leib und Leben besteht somit offenbar nicht (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 mit Hinweisen). Dem fraglichen Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen, welcher sich im Strafverfahren als Vorstrafe nicht unwesentlich auf das ausgefällte Strafmass auswirkte, kann sodann betreffend die hier interessierende Frage, ob vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz ausgeht, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es an einem direkten Zusammenhang zwischen diesem relativ geringfügigen Ordnungsverstoss und den betrügerischen finanziellen Machenschaften des Beschwerdeführers fehlt. Im Weiteren erscheint es fraglich, inwiefern aus dem bei der Strafzumessung gegen den Beschwerdeführer verwendeten Argument, wonach er durch seine Handlungen den Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein in Verruf gebracht habe, auf eine in seinem persönlichen Verhalten begründete Gefährdung der öffentlichen Ordnung geschlossen werden kann (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359).
E. 8.2 Auf der anderen Seite gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein betrügerisches Verhalten eine Vielzahl von Anlegern in einem Gesamtbetrag von mehreren Millionen Schweizer Franken finanziell geschädigt hat und gegen ihn bezüglich verschiedener weiterer Anklagepunkte, welche zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen vom ursprünglichen Prozess abgetrennt wurden, noch immer ein Strafverfahren hängig ist. Im Urteil vom 1. Oktober 2004 bezeichnete das Fürstliche Landgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers als "äusserst ausgeklügelt und perfide" und stufte das Verschulden als gravierend ein. Besonders schwer fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass es sich beim abgeurteilten Verhalten nicht um eine isolierte Tat gehandelt hat, sondern um eine gewerbsmässige, sich über 15 Jahre hinziehende Delinquenz. Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns auch nach Verbüssung der Strafe noch immer nicht eingesehen hat. Davon zeugt namentlich seine an den EGMR gerichtete Individualbeschwerde vom 18. September 2006, in welcher er jegliche Schuld von sich weist. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit verfügte, bedingte Entlassung per 21. Juli 2006 wurde denn auch nicht mit einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers begründet, sondern im Wesentlichen mit einem korrekten Verhalten im Strafvollzug sowie dem gesicherten wirtschaftlichen Fortkommen in Freiheit (Rente, Möglichkeit der Wohnsitznahme bei der Lebenspartnerin). Im heutigen Zeitpunkt unterhält der Beschwerdeführer offenbar einen Wohnsitz in Teneriffa sowie einen Nebenwohnsitz in Österreich. Betreffend seinen Nebenwohnsitz reichte er auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie zu seinem Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug unter anderem eine Strafregisterbescheinigung vom 31. August 2007 zu den Akten, in welcher keine strafrechtliche Verurteilung verzeichnet ist. Bezüglich seines Hauptwohnsitzes beschränkte er sich indessen trotz entsprechender Nachfrage seitens des Gerichts auf die Einreichung einer Wohnsitzbestätigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 sowie der von ihm auf den Namen einer seiner früheren Gesellschaften betriebenen E-Mail-Adresse zu schliessen ist, scheint er sodann seine frühere Geschäftstätigkeit - wenn auch gemäss eigenen Angaben zur Zeit ohne geldwerte Vergütung - fortsetzen zu wollen.
E. 8.3 Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen somit "nur" um Vermögensdelikte handelte, ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere angesichts der langjährigen und gravierenden Delinquenz sowie einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr - anzunehmen, es gehe von ihm eine aktuelle und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-69/2006 vom 30. März 2007 E. 5). Die durch die Vorinstanz verfügte Einreisesperre hält daher von ihrem Grundsatz her vor Art. 5 Abs. 1 FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen stand.
E. 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verhängte Einreisesperre sei nicht mit den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK vereinbar, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen.
E. 9.1 Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich in dem noch vor den liechtensteinischen Behörden hängigen Strafverfahren verteidigen müsse und dass es zu diesem Zweck absolut notwendig sei, sich in der Kanzlei seines liechtensteinischen Rechtsvertreters zu treffen, die Sach- und Rechtslage mit ihm zu besprechen und beschlagnahmte Unterlagen bei den Behörden einzusehen. Die Einreisesperre verunmögliche es ihm, sich rechtswirksam und mit der erforderlichen Waffengleichheit zu verteidigen. Die Möglichkeit einer befristeten Suspension der Einreisesperre erachtet der Beschwerdeführer als ungenügend, da diese nicht gesetzlich vorgesehen sei und zudem eine willkürliche Einschränkung der Verteidigungsrechte bedeute, da stets begründete Anträge gestellt werden müssten, diese Anträge bewilligt werden müssten, die Zollbeamten verständigt werden müssten etc. Er habe jedoch ein Recht auf freien und unkontrollierten Zugang zu seinem Anwalt.
E. 9.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ergibt sich aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Grundsatz eines fairen Verfahrens unter anderem das Erfordernis der Chancen- und Waffengleichheit. Danach müssen alle Verfahrensbeteiligten gleich behandelt werden, wobei sie insbesondere Anspruch darauf haben, in gleichem Umfang unterrichtet zu werden und ihre Sache unter denselben Bedingungen vertreten zu können (vgl. EGMR, Bulut gegen Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Slg. 1996-II, S. 359 Ziff. 47). Nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. b EMRK müssen Angeklagte zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, ihre Verteidigung vorzubereiten und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK garantiert das Recht auf ungestörten und unüberwachten Verkehr mit dem Verteidiger (vgl. zu Letzterem EGMR, S. gegen die Schweiz, Urteil vom 28. November 1991, Serie A, Bd. 220, S. 16 Ziff. 58). Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass die erwähnten Verfahrensgarantien nicht absolut gelten, sondern - nur, aber immerhin - eine angemessene Mitwirkung im Einzelfall garantieren sollen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rz. 35). Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn verhängten Einreisesperre nicht jederzeit mit seinem Verteidiger in dessen Anwaltskanzlei treffen kann. Die Einreisesperre stellt indessen kein absolutes Einreiseverbot dar, sondern stellt die Einreise lediglich unter einen besonderen Bewilligungsvorbehalt. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 aANAG besteht nämlich die Möglichkeit, die Einreisesperre für eine befristete Zeit zu suspendieren. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Suspension der Einreisesperre zu stellen, wenn es für die Wahrnehmung seiner Verteidungsrechte notwendig ist, sei dies für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, die Konsultation beschlagnahmter Aktenstücke oder - soweit die Anwesenheit vor Ort erforderlich ist - auch für Besprechungen mit dem Rechtsvertreter. Der damit für den Beschwerdeführer verbundene Verwaltungsaufwand stellt für sich alleine keinen unzumutbaren Eingriff in seine Verteidigungsrechte dar, zumal der blosse Umstand, dass die Einreisesperre im Einzelfall durch die Vorinstanz suspendiert werden muss, nicht mit einer Überwachung des Verkehrs mit dem Rechtsvertreter gleichgesetzt werden kann.
E. 10 In einem nächsten Schritt ist die angeordnete Fernhaltemassnahme auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen.
E. 10.1 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen und sich zudem im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation als erforderlich und angemessen erweist (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99 f. mit Hinweisen).
E. 10.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Fernhaltemassnahme ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die Gefahr, welche vom Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, entscheidend zu verringern, auch wenn die Möglichkeit einer erneuten Entfaltung betrügerischer Finanzaktivitäten in der der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Wie weiter oben bereits gesehen, besteht zudem aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den weiteren Indizien, die auf das Bestehen einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lassen, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 10.3 Es erscheint indessen zweifelhaft, ob die für die Dauer von fünf Jahren verhängte Einreisesperre im vorliegenden Fall als angemessen betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis am 21. Juli 2006 eine erstmalige, langjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Er lebt anscheinend in einer stabilen Partnerschaft und ist im heutigen Zeitpunkt bereits 74 Jahre alt. Diese Umstände können als Indizien für eine erhöhte Strafempfindlichkeit gewertet werden. Trotz der weiter oben erwähnten Hinweise auf eine Fortsetzung der früheren Geschäftstätigkeit und trotz des offensichtlichen Fehlens eines Unrechtsbewusstseins bestehen somit auch konkrete Anhaltspunkte, dass der Strafvollzug und die noch laufende Probezeit doch die gewünschte abschreckende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt haben (vgl. zur Berücksichtigung einer strafrechtlichen Probezeit Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund dürfte es sich in relativ naher Zukunft weisen, ob der Beschwerdeführer - wie zur Zeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann - effektiv noch willens und in der Lage ist, erneute geschäftliche Aktivitäten zu entfalten, wie jene, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben oder ob er sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters definitiv aus dem Erwerbsleben zurückzieht bzw. zumindest nicht (mehr) ernsthaft versucht, an seine frühere (illegale) Geschäftstätigkeit anzuknüpfen.
E. 10.4 Bei dieser besonderen Sachlage ist die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre angemessen zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als angezeigt, das Ende der Fernhaltemassnahme auf den 20. Juli 2009, dem Ende der dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Strafvollzug angesetzten dreijährigen Probezeit, festzulegen. Eine Anlehnung an den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 rechtfertigt sich namentlich vor dem Hintergrund, dass dem entsprechenden Entscheid des Strafrichters ebenfalls eine Würdigung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers zu Grunde liegt.
E. 10.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass es der Vorinstanz frei steht, die Einreisesperre im Bedarfsfalle zu verlängern, ebenso wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, bei veränderter Sachlage beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, um die vorzeitige Aufhebung der Sperre zu beantragen.
E. 11 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einreisesperre von ihrem Grundsatz her als rechtmässig, hinsichtlich ihrer Dauer hingegen als unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre auf den 20. Juli 2009 zu befristen.
E. 12.1 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat und ihm mit Zwischenverfügung des EJPD vom 6. September 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen; im Umfang des Unterliegens ist seinem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten. Da sich die vom Rechtsbeistand vorgelegten Kostenverzeichnisse vom 14. August 2006, 16. November 2006 und 1. August 2007 als widersprüchlich (unterschiedliche Beträge für gleiche Eingaben, gleiche Beträge für unterschiedliche Eingaben) und überhöht erweisen, werden die Parteientschädigung und das amtliche Honorar von Amtes wegen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Betrag von je Fr. 1'000.- als angemessen (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG das amtliche Honorar des Rechtsvertreters zu vergüten hat, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt. (Dispositiv nächste Seite) -:-
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Einreisesperre wird auf die Dauer von drei Jahren bis zum 20. Juli 2009 begrenzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Anwalt von der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 239 926 retour) - das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (Akten ZAR 9773101 retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-179/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien K._______, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schächle, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der aus Deutschland stammende K._______ (geboren 1934) wurde am 21. März 2003 im Fürstentum Liechtenstein verhaftet und mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober 2004 wegen schweren Betrugs und gewerbsmässigen schweren Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 5. Januar 2005 bestätigte das Fürstliche Obergericht diesen Schuldspruch, erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe jedoch auf fünf Jahre. Die weiteren, in dieser Sache angestrengten Rechtsmittel wurden mit Urteilen des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 und des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2006 abgewiesen. B. Nachdem K._______ am 19. Juli 2006 eine formlose Wegweisung des Ausländer- und Passamtes vom 13. Juli 2006 sowie eine vom Bundesamt für Migration (BFM) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügte fünfjährige Einreisesperre vom 17. Juli 2006 eröffnet worden waren, wurde er am 21. Juli 2006 aus dem Strafvollzug entlassen und nach Österreich geführt. C. Mit Beschwerde vom 11. bzw. 14. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter die Rückweisung der Sache an die zuständigen Behörden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, die der angeordneten Fernhaltemassnahme zu Grunde liegende gerichtliche Verurteilung werde vom Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten. Zudem sei zur Zeit noch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig, weshalb er zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zwingend auf die Möglichkeit der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein angewiesen sei. Schliesslich sei die Einreisesperre ohne vorgängige Anhörung verfügt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2006 gewährte das EJPD dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. E. Am 25. September 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem EJPD die Kopie einer an den EGMR gerichteten Individualbeschwerde. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 16. November 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren am 1. Januar 2007 vom EJPD übernommen hatte, gab dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitenden Anordnungen vom 24. August 2007 und vom 18. September 2007 Gelegenheit, neue Beweismittel bezüglich seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie betreffend sein Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug einzureichen. Von dieser Gelegenheit machte er mit Eingaben vom 10. September 2007 und vom 18. Oktober 2007 Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden: Vereinbarung mit Liechtenstein, SR 0.142.115.143) gelten für das ganze Gebiet der Schweiz ausgesprochene Einreisesperren auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. Für die Anfechtung der vom BFM verfügten Einreisesperren sind - auch soweit sie Liechtenstein betreffen - allein die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwendbar (vgl. die nicht in der SR publizierte Liste der anwendbaren bundesrechtlichen Erlasse in Anlage I der Vereinbarung mit Liechtenstein). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, es sei ihm das Recht vorenthalten worden, sich vor Erlass der Einreisesperre zu den Vorwürfen der Behörden zu äussern. 3.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahme eingeräumt worden wäre. Er beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese Verfahrensverletzung ist indessen als nachträglich geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auf Rekursebene mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Anordnung der Einreisesperre zu äussern und sowohl das vormals zuständige EJPD als auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache über volle Kognition verfügt haben bzw. verfügen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, je mit Hinweisen). 4. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher - soweit das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt - auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen. 5. 5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 aANAG). 5.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger Praxis in der Regel Fremde, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt lediglich eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei leichten Verfehlungen (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358 mit Hinweis). Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen (vgl. etwa zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-146/2006 vom 4. Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweis). 6. 6.1 Wie aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober 2004 hervorgeht, bestand die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers während vieler Jahre darin, über verschiedene Gesellschaften, bei welchen er als Organ (Verwaltungsrat, Präsident) und wirtschaftlich Berechtigter eine hauptverantwortliche Stellung inne hatte, diverse "Anlageprodukte" zu vertreiben, wobei er sich hierzu auch einer Vielzahl von Vermittlern bediente, welche auf Provisionsbasis potentielle Anleger anwarben. Die von den Anlegern überwiesenen Gelder wurden vom Beschwerdeführer indessen nicht wie von ihm zugesagt investiert, sondern im Wesentlichen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Lebensgefährtin sowie zur Leistung von Provisionszahlungen an die Vermittler und von Rückzahlungen an andere Anleger nach dem Prinzip eines "Schneeballsystems" benutzt. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Fürstlichen Landgericht als gravierend erachtet. So habe er nicht nur über einen äusserst langen Zeitraum delinquiert, sondern auch eine Vielzahl von Anlegern mit einer Gesamtschadenssumme von mehreren Millionen Schweizer Franken betrogen. In äusserst ausgeklügelter und perfider Weise sei den Anlegern ein nicht existierendes Scheingebilde präsentiert und das blinde Vertrauen in die Person des Beschwerdeführers geschürt worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch seine Straftaten auch den liechtensteinischen Finanzdienstleistungsplatz in Verruf gebracht und damit vitalen Landesinteressen geschadet. Erschwerend seien im Weiteren das Zusammentreffen von zwei Betrugstatbeständen in Realkonkurrenz und die zweifache Qualifikation (Gewerbsmässigkeit, schwerer Fall) bei einem dieser Verbrechen. Mildernd sei hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass einer der Geschädigten letztlich das von ihm investierte Kapital wieder zurückerhalten habe, womit der entsprechende wirtschaftliche Schaden nachträglich weitestgehend beseitigt worden sei. Die an die übrigen Anleger in Form eines "Schneeballsystems" geflossenen Teilrückzahlungen könnten hingegen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da die entsprechenden Mittel durch strafbare Handlungen beschafft worden seien und somit der Schaden zu Lasten fremden Vermögens gutgemacht worden sei. Das Fürstliche Obergericht bestätigte diese Einschätzung mit Ausnahme der angeblichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hielt es in seinem Urteil vom 5. Januar 2005 fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2001 wegen eines ausländerrechtlichen Vergehens zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden sei. 6.2 Bereits aufgrund der objektiven Schwere der fraglichen Delikte ist der Beschwerdeführer gemäss der ständigen Praxis als "unerwünschter Ausländer" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten. Die Anordnung einer Einreisesperre durch die Vorinstanz ist daher im Lichte des nationalen Rechts grundsätzlich nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und somit Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist, ist die gegen ihn verfügte Fernhaltemassnahme auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) bzw. - soweit das Fürstentum Liechtenstein betreffend (vgl. Art. 2 Bst. e der Vereinbarung mit Liechtenstein) - mit dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen, s. BBl 1992 IV S. 668 ff.) zu prüfen. Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates verhält es sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem EWR-Recht im Fürstentum Liechtenstein im Wesentlichen nicht anders als nach dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 2.1). 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (im Folgenden: FZA-Anhang I) dürfen EU-Bürger ohne besondere Bewilligung in die Schweiz bzw. das Fürstentum Liechtenstein einreisen (vgl. Art. 3 FZA bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen). Das Recht auf Einreise darf nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen), wobei die entsprechenden Begriffe gemäss Art. 5 Abs. 2 FZA-Anhang I i.V.m. Art. 16 FZA bzw. Art. 6 EWR-Abkommen im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vor Unterzeichnung des FZA bzw. des EWR-Abkommens auszulegen sind. 7.3 Einschränkungen der Personenfreizügigkeit sind eng auszulegen. Eine innerstaatliche Behörde kann diese Freiheit folglich nur dann unter Berufung auf die öffentliche Ordnung einschränken, wenn abgesehen von der Störung, die von jeder Gesetzesverletzung ausgeht, ein Grundinteresse der Gesellschaft tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet ist. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ferner nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich das persönliche Verhalten des fraglichen Individuums ausschlaggebend sein. Ausgeschlossen sind demnach Massnahmen aus generalpräventiven Gründen, d.h. zum Zwecke der Abschreckung anderer ausländischer Personen. Das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung rechtfertigt nicht zwangsläufig die Einschränkung der Freizügigkeit (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen können nur insofern berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das für die öffentliche Ordnung eine gegenwärtige Bedrohung darstellt; im Einzelfall ist allerdings nicht auszuschliessen, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Mit Blick auf die Bedeutung des Freizügigkeitsprinzips dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängt das Ermessen auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Wie bei jedem anderen ausländischen Staatsbürger auch sind bei der Prüfung darüber hinaus die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 II 352 E. 3.2 f. S. 357 f. mit Hinweisen auf die Praxis des EuGH). 8. 8.1 Bei den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers handelt es sich mit Ausnahme des ausländerrechtlichen Vergehens im Jahre 2001 ausschliesslich um Vermögensdelikte. Eine Gefährdung besonders schützenswerter Rechtsgüter wie Leib und Leben besteht somit offenbar nicht (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 mit Hinweisen). Dem fraglichen Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen, welcher sich im Strafverfahren als Vorstrafe nicht unwesentlich auf das ausgefällte Strafmass auswirkte, kann sodann betreffend die hier interessierende Frage, ob vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz ausgeht, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es an einem direkten Zusammenhang zwischen diesem relativ geringfügigen Ordnungsverstoss und den betrügerischen finanziellen Machenschaften des Beschwerdeführers fehlt. Im Weiteren erscheint es fraglich, inwiefern aus dem bei der Strafzumessung gegen den Beschwerdeführer verwendeten Argument, wonach er durch seine Handlungen den Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein in Verruf gebracht habe, auf eine in seinem persönlichen Verhalten begründete Gefährdung der öffentlichen Ordnung geschlossen werden kann (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359). 8.2 Auf der anderen Seite gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein betrügerisches Verhalten eine Vielzahl von Anlegern in einem Gesamtbetrag von mehreren Millionen Schweizer Franken finanziell geschädigt hat und gegen ihn bezüglich verschiedener weiterer Anklagepunkte, welche zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen vom ursprünglichen Prozess abgetrennt wurden, noch immer ein Strafverfahren hängig ist. Im Urteil vom 1. Oktober 2004 bezeichnete das Fürstliche Landgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers als "äusserst ausgeklügelt und perfide" und stufte das Verschulden als gravierend ein. Besonders schwer fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass es sich beim abgeurteilten Verhalten nicht um eine isolierte Tat gehandelt hat, sondern um eine gewerbsmässige, sich über 15 Jahre hinziehende Delinquenz. Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns auch nach Verbüssung der Strafe noch immer nicht eingesehen hat. Davon zeugt namentlich seine an den EGMR gerichtete Individualbeschwerde vom 18. September 2006, in welcher er jegliche Schuld von sich weist. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit verfügte, bedingte Entlassung per 21. Juli 2006 wurde denn auch nicht mit einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers begründet, sondern im Wesentlichen mit einem korrekten Verhalten im Strafvollzug sowie dem gesicherten wirtschaftlichen Fortkommen in Freiheit (Rente, Möglichkeit der Wohnsitznahme bei der Lebenspartnerin). Im heutigen Zeitpunkt unterhält der Beschwerdeführer offenbar einen Wohnsitz in Teneriffa sowie einen Nebenwohnsitz in Österreich. Betreffend seinen Nebenwohnsitz reichte er auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie zu seinem Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug unter anderem eine Strafregisterbescheinigung vom 31. August 2007 zu den Akten, in welcher keine strafrechtliche Verurteilung verzeichnet ist. Bezüglich seines Hauptwohnsitzes beschränkte er sich indessen trotz entsprechender Nachfrage seitens des Gerichts auf die Einreichung einer Wohnsitzbestätigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 sowie der von ihm auf den Namen einer seiner früheren Gesellschaften betriebenen E-Mail-Adresse zu schliessen ist, scheint er sodann seine frühere Geschäftstätigkeit - wenn auch gemäss eigenen Angaben zur Zeit ohne geldwerte Vergütung - fortsetzen zu wollen. 8.3 Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen somit "nur" um Vermögensdelikte handelte, ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere angesichts der langjährigen und gravierenden Delinquenz sowie einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr - anzunehmen, es gehe von ihm eine aktuelle und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-69/2006 vom 30. März 2007 E. 5). Die durch die Vorinstanz verfügte Einreisesperre hält daher von ihrem Grundsatz her vor Art. 5 Abs. 1 FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen stand. 9. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verhängte Einreisesperre sei nicht mit den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK vereinbar, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. 9.1 Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich in dem noch vor den liechtensteinischen Behörden hängigen Strafverfahren verteidigen müsse und dass es zu diesem Zweck absolut notwendig sei, sich in der Kanzlei seines liechtensteinischen Rechtsvertreters zu treffen, die Sach- und Rechtslage mit ihm zu besprechen und beschlagnahmte Unterlagen bei den Behörden einzusehen. Die Einreisesperre verunmögliche es ihm, sich rechtswirksam und mit der erforderlichen Waffengleichheit zu verteidigen. Die Möglichkeit einer befristeten Suspension der Einreisesperre erachtet der Beschwerdeführer als ungenügend, da diese nicht gesetzlich vorgesehen sei und zudem eine willkürliche Einschränkung der Verteidigungsrechte bedeute, da stets begründete Anträge gestellt werden müssten, diese Anträge bewilligt werden müssten, die Zollbeamten verständigt werden müssten etc. Er habe jedoch ein Recht auf freien und unkontrollierten Zugang zu seinem Anwalt. 9.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ergibt sich aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Grundsatz eines fairen Verfahrens unter anderem das Erfordernis der Chancen- und Waffengleichheit. Danach müssen alle Verfahrensbeteiligten gleich behandelt werden, wobei sie insbesondere Anspruch darauf haben, in gleichem Umfang unterrichtet zu werden und ihre Sache unter denselben Bedingungen vertreten zu können (vgl. EGMR, Bulut gegen Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Slg. 1996-II, S. 359 Ziff. 47). Nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. b EMRK müssen Angeklagte zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, ihre Verteidigung vorzubereiten und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK garantiert das Recht auf ungestörten und unüberwachten Verkehr mit dem Verteidiger (vgl. zu Letzterem EGMR, S. gegen die Schweiz, Urteil vom 28. November 1991, Serie A, Bd. 220, S. 16 Ziff. 58). Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass die erwähnten Verfahrensgarantien nicht absolut gelten, sondern - nur, aber immerhin - eine angemessene Mitwirkung im Einzelfall garantieren sollen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rz. 35). Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn verhängten Einreisesperre nicht jederzeit mit seinem Verteidiger in dessen Anwaltskanzlei treffen kann. Die Einreisesperre stellt indessen kein absolutes Einreiseverbot dar, sondern stellt die Einreise lediglich unter einen besonderen Bewilligungsvorbehalt. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 aANAG besteht nämlich die Möglichkeit, die Einreisesperre für eine befristete Zeit zu suspendieren. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Suspension der Einreisesperre zu stellen, wenn es für die Wahrnehmung seiner Verteidungsrechte notwendig ist, sei dies für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, die Konsultation beschlagnahmter Aktenstücke oder - soweit die Anwesenheit vor Ort erforderlich ist - auch für Besprechungen mit dem Rechtsvertreter. Der damit für den Beschwerdeführer verbundene Verwaltungsaufwand stellt für sich alleine keinen unzumutbaren Eingriff in seine Verteidigungsrechte dar, zumal der blosse Umstand, dass die Einreisesperre im Einzelfall durch die Vorinstanz suspendiert werden muss, nicht mit einer Überwachung des Verkehrs mit dem Rechtsvertreter gleichgesetzt werden kann. 10. In einem nächsten Schritt ist die angeordnete Fernhaltemassnahme auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. 10.1 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen und sich zudem im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation als erforderlich und angemessen erweist (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99 f. mit Hinweisen). 10.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Fernhaltemassnahme ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die Gefahr, welche vom Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, entscheidend zu verringern, auch wenn die Möglichkeit einer erneuten Entfaltung betrügerischer Finanzaktivitäten in der der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Wie weiter oben bereits gesehen, besteht zudem aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den weiteren Indizien, die auf das Bestehen einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lassen, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 10.3 Es erscheint indessen zweifelhaft, ob die für die Dauer von fünf Jahren verhängte Einreisesperre im vorliegenden Fall als angemessen betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis am 21. Juli 2006 eine erstmalige, langjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Er lebt anscheinend in einer stabilen Partnerschaft und ist im heutigen Zeitpunkt bereits 74 Jahre alt. Diese Umstände können als Indizien für eine erhöhte Strafempfindlichkeit gewertet werden. Trotz der weiter oben erwähnten Hinweise auf eine Fortsetzung der früheren Geschäftstätigkeit und trotz des offensichtlichen Fehlens eines Unrechtsbewusstseins bestehen somit auch konkrete Anhaltspunkte, dass der Strafvollzug und die noch laufende Probezeit doch die gewünschte abschreckende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt haben (vgl. zur Berücksichtigung einer strafrechtlichen Probezeit Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2006 vom 31. Mai 2006 E. 2.3 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund dürfte es sich in relativ naher Zukunft weisen, ob der Beschwerdeführer - wie zur Zeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann - effektiv noch willens und in der Lage ist, erneute geschäftliche Aktivitäten zu entfalten, wie jene, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben oder ob er sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters definitiv aus dem Erwerbsleben zurückzieht bzw. zumindest nicht (mehr) ernsthaft versucht, an seine frühere (illegale) Geschäftstätigkeit anzuknüpfen. 10.4 Bei dieser besonderen Sachlage ist die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre angemessen zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als angezeigt, das Ende der Fernhaltemassnahme auf den 20. Juli 2009, dem Ende der dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Strafvollzug angesetzten dreijährigen Probezeit, festzulegen. Eine Anlehnung an den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 rechtfertigt sich namentlich vor dem Hintergrund, dass dem entsprechenden Entscheid des Strafrichters ebenfalls eine Würdigung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. 10.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass es der Vorinstanz frei steht, die Einreisesperre im Bedarfsfalle zu verlängern, ebenso wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, bei veränderter Sachlage beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, um die vorzeitige Aufhebung der Sperre zu beantragen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einreisesperre von ihrem Grundsatz her als rechtmässig, hinsichtlich ihrer Dauer hingegen als unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre auf den 20. Juli 2009 zu befristen. 12. 12.1 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat und ihm mit Zwischenverfügung des EJPD vom 6. September 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen; im Umfang des Unterliegens ist seinem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten. Da sich die vom Rechtsbeistand vorgelegten Kostenverzeichnisse vom 14. August 2006, 16. November 2006 und 1. August 2007 als widersprüchlich (unterschiedliche Beträge für gleiche Eingaben, gleiche Beträge für unterschiedliche Eingaben) und überhöht erweisen, werden die Parteientschädigung und das amtliche Honorar von Amtes wegen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Betrag von je Fr. 1'000.- als angemessen (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG das amtliche Honorar des Rechtsvertreters zu vergüten hat, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt. (Dispositiv nächste Seite) -:- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Einreisesperre wird auf die Dauer von drei Jahren bis zum 20. Juli 2009 begrenzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Anwalt von der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 239 926 retour)
- das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (Akten ZAR 9773101 retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: