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C-1777/2024

C-1777/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-09-25 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der im März 1959 geborene, in Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger, zweifach geschieden und hat vier Kinder aus erster Ehe (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 7, 115, 140, 168, 198 und 245). Der Versicherte war - mit Unterbrüchen - von 1977 bis 2016 in der Schweiz obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert und leistete dabei die entsprechenden Beiträge (IV-act. 137 f., 168, 245 und 253 f.). Der gelernte Werkzeugmaschinist, Automechaniker sowie technische Kaufmann war zuletzt ab dem 30. März 2023 in Deutschland im Rahmen einer Teilzeit-Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche als Kleinbusfahrer beim B._______ erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. März 2023 [IV-act. 190 S. 5 ff.). Seit dem 1. April 2024 bezieht der Versicherte eine Schweizer Altersrente (IV-act. 252). A.b Am 8. Juli 2015 zog sich der Versicherte bei einem durch eine Drittperson verursachten Fahrradunfall mehrere Frakturen am linken Oberarm zu, welche im Kantonsspital C._______ am 10. Juli 2015 operativ versorgt wurden (vgl. OP-Bericht vom 13. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 152 f.] sowie den Austrittsbericht vom 12. Juli 2015 betreffend die Hospitalisation vom 8. bis 12. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 157-159]; vgl. auch diverse Dokumente der Kantonspolizei D._______ [IV-act. 91 S. 20-33]). Für die Unfallfolgen kam die Unfallversicherung seiner damaligen Arbeitgeberin auf (vgl. insb. die Schadenmeldung vom 16. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 34 f.]). Nachdem sich der Versicherte am 9. Oktober 2015 und am 2. Februar 2016 weiteren operativen Eingriffen hatte unterziehen müssen (betreffend die Indikation für die Operationen vgl. IV-act. 91 S. 144-151 [betreffend OP im Oktober 2015] und IV-act. 30 S. 21-26 sowie IV-act. 191 S. 133-141 [betreffend OP im Februar 2016]) und danach nur für kurze Zeit eine Besserung eingetreten war (vgl. dazu die medizinischen Akten betreffend die Nachkontrolle nach der im Februar 2016 erfolgten OP aus dem Zeitraum vom 18. März 2016 bis zum 29. Juli 2016 [IV-act. 30 S. 13-20 und IV-act. 92 S. 56]), meldete sich der Versicherte am 1. August 2016 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______ oder kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 7). Die kantonale IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht und zog hierzu insbesondere auch die Akten der Unfallversicherung bei. Da es beim Versicherten zu einem deutlich protrahierten Verlauf kam, zogen sich die Abklärungen der IV-Stelle E._______ hin (vgl. IV-act. 8-11, 30 f., 38, 40). Die entsprechenden Abklärungen führte diese auch fort, nachdem der Versicherte per 9. Oktober 2017 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte (vgl. IV-act. 133); sie ergänzte die Akten mit verschiedenen weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 45 S. 2, 49, 55, 62, und 71), insbesondere auch mit denjenigen der Unfallversicherung (IV-act. 84 und 91-100). Nachdem die kantonale IV-Stelle gestützt auf die Akten der Unfallversicherung am 28. Juli 2020 von einem medizinischen Endzustand ausgegangen war, holte sie zunächst bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-act. 80-82) und übermittelte anschliessend am 22. September 2020 das gesamte Dossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) zur weiteren Veranlassung (vgl. IV-act. 85-90, 113 S. 2). A.c Nachdem die IVSTA die Akten durch aktuelle Angaben des Versicherten (IV-act. 114 f.) und zwei weitere medizinische Berichte (IV-act 116 f.) ergänzt sowie eine Stellungnahme bei ihrem RAD eingeholt hatte (IV-act. 122), sprach sie dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-act. 123, 126 und 134) - mit Verfügung vom 9. August 2021 eine vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-act. 142 sowie die Begründung in IV-act. 136). Die am 1. September 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 dahingehend teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf die (medizinischen) Akten erachtete das Gericht eine aufgrund der Unfallfolgen resultierende durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juli 2015 bis mindestens Mai 2020 als ausgewiesen; entsprechend bestätigte es die angefochtene Verfügung, soweit damit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Hingegen erachtete es den medizinischen Sachverhalt bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da die Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren vom Versicherten ins Recht gelegte unfallversicherungsrechtliche polydisziplinäre Gutachten der asim vom 13. September 2022 keine umfassende, auch unfallfremde gesundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizinische Gesamtbeurteilung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Im Weiteren wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit mit der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 beantragt wurde. Im Rahmen der Rückweisung wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz insbesondere an, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie sowie Psychiatrie und gegebenenfalls auch im Fachbereich Ophthalmologie zu veranlassen. Dabei wies es auch mit Blick auf das sich in casu stellende Beweisthema explizit darauf hin, dass das Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen habe (vgl. IV-act. 188). B. B.a In der Folge aktualisierte die Vorinstanz das Dossier sowohl in medizinischer (IV-act. 194-196) als auch erwerblicher (IV-act. 198 und 208) Hinsicht und unterbreitete am 25. Juli 2023 das medizinische Dossier zwecks Festlegung der für die Begutachtung erforderlichen Fachdisziplinen dem RAD zur Stellungnahme (IV-act. 201); dieser erachtete die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Fachdisziplinen als ausreichend, wobei er auch die vom Gericht zur Diskussion gestellte ophthalmologische Untersuchung empfahl (IV-act. 202). Nachdem der Versicherte am 18., 28. und 31. Juli 2023 jeweils unter Verweis auf seine prekäre finanzielle Lage um einen raschen Entscheid ersucht hatte (vgl. IV-act. 193, 201 und 204), bat die Vorinstanz im Rahmen der vorzunehmenden medizinischen Abklärung am 2. August 2023 um eine Diskussion zur Frage, inwiefern von einer polydisziplinären Begutachtung Erkenntnisgewinne zu erwarten seien und wie die Prognose bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei (IV-act. 205). Daraufhin nahm am 28. September 2023 das juristisch-medizinische Expertengremium gestützt auf das im Beschwerdeverfahren C-3884/2021 vorgelegte Gutachten der asim vom 13. September 2022 eine Aktenbeurteilung vor (vgl. IV-act. 214). Gestützt darauf wurde am 25. Oktober 2023 ein Einkommensvergleich durchgeführt (IV-act. 221). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2020 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 gestützt auf einen IV-Grad von 51 % eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. April 2023 gestützt auf einen IV-Grad von 46 % eine Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV-act. 223). B.b Nachdem der Versicherte am 7. Dezember 2023 dagegen Einwand erhoben hatte, berichtigte die Vorinstanz zunächst ihren Vorbescheid dahingehend, als sie dem Versicherten am 26. Januar 2024 mitteilte, aufgrund eines Redaktionsfehlers sei für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 fälschlicherweise eine Dreiviertelsrente statt richtigerweise eine halbe Rente erwähnt worden (IV-act. 237). Anschliessend holte sie aufgrund der erhobenen Einwände am 26. Januar 2025 eine Stellungnahme beim Fachdienst Invaliditätsbemessung ein (IV-act. 239). Nach Vorliegen der entsprechenden Stellungnahme des wirtschaftlichen Dienstes vom 29. Januar 2024 erliess die Vorinstanz schliesslich am 28. Februar 2024 vier dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (vgl. IV-act. 248-251 sowie die Begründung in IV-act. 241). C. C.a Mit Eingabe vom 21. März 2024 liess der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und - unter Vorlage der die Zeitperiode ab 1. Oktober 2020 betreffenden Verfügungen - beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 28. Februar 2024 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 mindestens eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2023 mindestens eine halbe IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % seit Leistungszusprache auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt, weil sie den gesamten Beschwerdekomplex des Versicherten nicht umfassend berücksichtigt habe; insbesondere liege in orthopädischer, neurologischer, ophthalmologischer und kardiologischer Hinsicht keine abschliessende medizinische Beurteilung vor. Im Weiteren fehle es aufgrund seines fortgeschrittenen Alters an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Valideneinkommen in Bezug auf den zuletzt im Call Center erzielten Lohn nicht richtig festgestellt. Im Weiteren ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hatte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er am 8. Juli 2024 nach (vgl. BVGer-act. 8-11). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz machte implizit geltend, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe sich unter Beachtung der gerichtlichen Kritikpunkte an den IV-ärztlichen Dienst gewandt. Dabei sei die arbeitsmedizinische Erörterung und Beurteilung im Rahmen des juristisch-medizinischen Konsiliums erfolgt, wobei die dabei teilnehmenden Ärzte über die fachlichen Qualifikationen verfügt hätten und folglich ein fachlicher Gesamtüberblick vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Erörterung sei dem Gutachten der asim vom 13. September 2022 voller Beweiswert zuerkannt worden, weshalb die unfallbedingten, arbeitsmedizinischen Einschränkungen vorbehaltlos übernommen worden seien. Zusätzlich zu den unfallbedingten Einschränkungen von 100 % vom 8. Juli 2015 bis Mai 2020 und von 30 % ab Mai 2020 in Verweisungstätigkeiten sei betreffend adaptierte Tätigkeiten aufgrund von weiteren, unfallfremden Erkrankungen eine Erhöhung der Einschränkungen um 20 % auf 50 % als gerechtfertigt erachtet worden. Der Einsatz beidseitiger Knieprothesen habe demgegenüber ab dem 25. April 2022 lediglich zu einer vorübergehenden 6-monatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bemessung seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, wonach eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbsteingliederung anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer habe zuletzt eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Kurierdienstes respektive als Kurierfahrer/Taxifahrer während eines längeren Zeitraums ausgeübt; aktenkundig seien zuletzt Lohnabrechnungen bis März 2023. Schliesslich habe sie sich hinsichtlich der Bestimmung des Validenlohnes entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf den erzielten Lohn beim Callcenter gestützt, sondern aufgrund von länger andauernden Tätigkeiten im Bereich des Kurier- beziehungsweise Taxidienstes auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Bereich Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 2 (vgl. BVGer-act. 14). C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2024 gesetzten Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 15-17). C.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 11), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2024 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).

E. 2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3884/2021 vom 5. Juni 2023, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die mit angefochtener Verfügung vom 9. August 2021 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 bestätigt sowie im Weiteren die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit teilweise gutgeheissen hat, als es die angefochtene Verfügung, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 neu verfüge. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hatte, die ganze IV-Rente sei ihm bereits für die Zeit vor dem 1. Februar 2017 zuzusprechen, wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen (vgl. E. 6.5 des zitierten Urteils). Bezüglich der erforderlichen Abklärungen betreffend die Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in dem Sinne eingetreten sei, dass ab dem 1. September 2020 die Rente herabzusetzen oder aufzuheben sei, wurde im Urteil angeordnet, dass nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen sei, wobei mit Blick auf die bestehenden Befunde und Diagnosen Expertisen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (inklusive der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) sowie gegebenenfalls Ophthalmologie als geboten erschienen. Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 gebunden (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 sowie 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3).

E. 2.2 Nach Durchführung der ergänzenden Abklärung erliess die Vorinstanz am 28. Februar 2024 vier neue Verfügungen, mit welchen sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2020 eine befristete ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2023 eine befristete halbe Rente und ab dem 1. April 2023 eine Viertelsrente zusprach. Dabei ist zu beachten, dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in vier separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Die Zusprache und (rückwirkende) Revision der Rente sind somit Gegenstand ein und derselben Verfügung, welche integral der gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3-2.3.2 und 2.3.4; vgl. auch Urteil des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Soweit die Vorinstanz dabei jedoch über den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 erneut verfügt hat, hat sie übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 betreffend diesen Zeitraum bereits entschieden hat, da es die damals angefochtene Verfügung diesbezüglich bestätigt und diese nur insoweit aufgehoben hat, als darin ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Was den Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 betrifft, liegt mithin eine res judicata vor, denn das Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 ist diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwachsen. Entsprechend bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) einzig noch die Regelung des Rechtsverhältnisses ab dem 1. September 2020 und damit die verfügungsweise am 28. Februar 2024 erfolgte rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Rente für den Monat September 2020, einer befristeten halben Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2023 sowie einer Viertelsrente ab dem 1. April 2023. Mit Blick auf die gestellten Rechtsbegehren bildet vorliegend Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat - wobei unbestritten gebliebene Bezugszeiten (vorliegend vor Oktober 2020) der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d m.H. auf Art. 88bis IVV) - und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nunmehr rechtsgenüglich abgeklärt hat.

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Februar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3).

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft. Soweit aber Ansprüche zu prüfen sind, welche noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2021 galten (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar. Ebenfalls kann das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Anwendung gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3187/2019 vom 26. April 2021 E. 2.1). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (zum bereits zuvor geltenden Grundsatz «Eingliederung vor respektive statt Rente» vgl. etwa BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG und Urteile des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5 ff. m.w.H.). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend, wie bereits mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 festgestellt (vgl. E. 4.2 zweiter Absatz), der Fall ist (vgl. auch IV-act. 137 f. und 254).

E. 4.3.1 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 2 IVG (AS 2007 5129; BBl 2005 4459) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 4.3.2 Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b IVG sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4). Laufende Rentenleistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die - wie vorliegend der Beschwerdeführer, der 1959 geboren ist - bei Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht (Bst. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).

E. 4.3.3 Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG i. V. m. mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil des BGer 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2 m. H.).

E. 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

E. 4.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation hat zudem einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet zu sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter muss eine begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.6.2 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder Belastungsfaktoren einerseits und Ressourcen (Kompensationspotentialen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, fachgerecht gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).

E. 5.1 Mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die damals angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 insoweit, als es feststellte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aus den Unfallfolgen resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 8. Juli 2015 bis mindestens 10. Mai 2020 (betreffend den komplikationsbehafteten protrahierten Gesundheitsverlaufs nach dem Unfall vom 8. Juli 2015 vgl. die eingehende Darstellung des medizinischen Sachverhalts in den Erwägungen 5.1.1 bis 5.1.9 des Entscheids) zu Recht vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (E. 5.5 f. und 5.9.3). Hingegen erachtete es den medizinischen Sachverhalts bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da die Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren vom Versicherten ins Recht gelegte unfallsversicherungsrechtliche polydisziplinäre Gutachten der asim vom 13. September 2022 keine umfassende, auch unfallfremde gesundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizinische Gesamtbeurteilung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 beantragt worden war, weil der Rentenanspruch aufgrund der erst am 1. August 2016 erfolgten Anmeldung trotz bereits abgelaufenen Wartejahrs im Juli 2016 aufgrund von Art. 29 IVG von Gesetzes wegen frühestens am 1. Februar 2017 entstehen konnte.

E. 5.2 Zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts für die Zeit ab 1. September 2020 wurde die Vorinstanz mit Urteil C-3884/2021 angewiesen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten (insbesondere unter Beizug der Unfallakten) eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen, wobei dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) als geboten erschienen; gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf hin, es sei dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter überlassen, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten wie beispielsweise des vom Beschwerdeführer damals beantragten Fachbereichs Ophthalmologie beizuziehen sind. Im Weiteren hat es darauf hingewiesen, dass das einzuholende polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und sich im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung insbesondere auch darüber auszusprechen habe, ob, inwiefern sowie ab wann gegenüber dem vorliegenden Ausgangspunkt vom 1. Februar 2017 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) aus gesamtmedizinischer Sicht eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Dabei seien - soweit retrospektiv möglich - auch die im Ausgangspunkt bereits vorgelegenen unfallfremden Leiden (so insb. die im asim-Gutachten erwähnte bipolare affektive Störung II [Erstdiagnose am 8. Juni 2011] sowie die weiteren als unfallfremd erwähnten Diagnosen am Bewegungsapparat) in die invalidenversicherungsrechtliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen und zu berücksichtigen sowie begründete Angaben zum Verlauf sowohl des Gesundheitszustands seit dem 1. Februar 2017 wie auch zur mit dem jeweiligen Gesundheitszustand einhergehenden funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu machen (zum Ganzen vgl. E. 6.2-6.4 und E. 7 des Entscheids).

E. 6 Die Vorinstanz hat in der Folge davon abgesehen, eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Stattdessen hat sie im Rahmen eines am 21. September 2023 abgehaltenen juristisch-medizinischen Konsiliums eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, wobei sich diese im Wesentlichen auf das Gutachten der asim vom 13. September 2022 stützte (vgl. das Protokoll vom 28. September 2023 [IV-act. 214]). Aus dem medizinischen Fachbereich nahmen Dr. med. F._______, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierte SIM-Gutachterin und RAD-Ärztin, Dr. med. G._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. K._______, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie.

E. 6.1.1 Die Beteiligten hielten im Ergebnis fest, dass das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene und vom 16. bis 18. Februar 2022 von der asim durchgeführte Gutachten die durch den Unfall vom 8. Juli 2015 verursachten Beeinträchtigungen berücksichtige. Die Sachverständigen hätten ab dem Unfalldatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Versicherten festgestellt. Hinsichtlich der angepassten Tätigkeiten werde bis Mai 2020 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt; anschliessend werde aufgrund der Besserung der verschiedenen mit den Eingriffen verbundenen Beeinträchtigungen, insbesondere der neurophysiologischen Störungen, eine verbleibende Einschränkung von 30 % angenommen. Lediglich die Beeinträchtigung an der linken Schulter werde danach als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend angesehen. Da dieses Gutachten die übrigen Gesundheitsprobleme des Versicherten nicht berücksichtige, sei für Verweisungstätigkeiten eine zusätzliche Einschränkung von 20 % hinzuzurechnen, wodurch für diese Tätigkeiten eine Einschränkung im Umfang von insgesamt 50 % bestehe. Diese zusätzliche Arbeitsunfähigkeit hänge mit den weiteren somatischen Beeinträchtigungen zusammen, die hinzugekommen seien, namentlich orthopädische Beeinträchtigungen an beiden Knien, die den Einsatz von zwei Prothesen erforderlich gemacht hätten (zwei Eingriffe am rechten Knie und einer am linken Knie), degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie Schmerzen in der rechten Schulter aufgrund einer Überlastung. Ab April 2022 sei zudem für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Eingriff am linken Knie eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

E. 6.1.2 Bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten hielten die Beteiligten im Weiteren fest, zumutbar seien leichte Tätigkeiten, bei welchen weder schwere Lasten getragen werden müssten noch mit den Armen über Kopfhöhe gearbeitet werden müsse. Weitere Einschränkungen bestünden beim Tragen von Lasten, beim längeren Gehen und Stehen sowie bei feinmotorischen Bewegungen mit der linken Hand (Störungen der Feinmotorik). Ebenso seien Stress und Nachtarbeit zu vermeiden. Angesichts der festgestellten funktionellen Einschränkungen sei daher die seit 2021 in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit als Minibusfahrer medizinisch nicht zumutbar. Schliesslich hielten die Beteiligten fest, dass die angestammte Tätigkeit seit 8. Juli 2015 nicht mehr zumutbar sei. Bezüglich der adaptierten Tätigkeiten attestierten sie vom 8. Juli 2015 bis 9. Juni 2020 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen erachteten sie adaptierte Tätigkeit - mit Ausnahme einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 25. April 2022 bis 24. Oktober 2022 bedingt durch die Knie-Operation - ab dem 10. Juni 2020 zu 50 % zumutbar.

E. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

E. 6.2.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

E. 6.3.1 Mit Blick auf die soeben wiedergegebenen Grundsätze hinsichtlich einer reinen Aktenbeurteilung und auf das im Entscheid C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 Ausgeführte sowie die darin genannten Anforderungen an die ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen, kann vorliegend offensichtlich nicht auf die Aktenbeurteilung des juristisch-medizinischen Konsiliums - auch wenn daran Ärzte mit den erforderlichen Qualifikationen beteiligt waren - abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 unmissverständlich festgehalten, dass es dem Gutachten der asim vom 13. September 2022 an einer für die Ermittlung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts umfassenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung von sämtlichen, das heisst auch unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch die untersuchenden Gutachter fehlt, da mit Blick auf das unfallversicherungsrechtliche Beweisthema einzig eine Gesamtbeurteilung betreffend die kausalen Folgen des Unfalls vom 8. Juli 2015 vorzunehmen war (vgl. E. 5.8.5 und E. 5.9.4 des Urteils). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die gutachterlichen Untersuchungen vom 16. bis 18. Februar 2022 stattfanden, weshalb die nach den Untersuchungen erfolgte Knie-Operation mit Einsetzen einer Knie-Totalendoprothese beidseits vom 25. April 2022 zwangsläufig im Rahmen der Exploration nicht hat berücksichtigt werden können. Zwar wurde den Gutachtern von der Unfallversicherung nachträglich am 30. Juni 2022 hierzu eine Zusatzfrage unterbreitet. Allerdings hatten die Gutachter lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob die Knieoperation zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfallereignisses vom 8. Juli 2015 sei, was die Gutachter verneinten (vgl. IV-act. 168 S. 21 f.). Im Weiteren vermag das asim-Gutachten insbesondere auch nicht die Anforderungen an ein Revisionsgutachten (vgl. hierzu explizit das Urteil BVGer C-3884/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.4) zu erfüllen, weil es sich - da es für die Unfallversicherung kein Beweisthema bildete - bezüglich des Verlaufs der unfallfremden Diagnosen mitsamt deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit seit Februar 2017, wenn überhaupt, nur unzureichend äussert. Auch das Expertengremium hat es unterlassen, sich zum gesamten Verlauf der unfallfremden Leiden zu äussern. Schliesslich ist bezüglich des asim-Gutachtens auch darauf hinzuweisen, dass der RAD noch im vorangegangen Beschwerdeverfahren die gutachterliche Beurteilung betreffend die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. dessen Stellungnahme vom 21. November 2022 [IV-act. 173]). Demgegenüber vertritt das Expertengremium nunmehr eine gegenteilige Auffassung, indem es die gutachterliche Beurteilung bezüglich der Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit vollen Beweiswert zugemessen hat, was widersprüchlich ist. Da die Stellungnahme des Expertengremiums keine Begründung enthält, weshalb an der im vorangegangen Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden kann, erweist sich die Aktenbeurteilung des Expertengremiums - unabhängig von der Frage, ob das asim-Gutachten für die vorliegenden Belange eine genügende medizinische Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung bildet - bereits aus diesem Grund als nicht nachvollziehbar und schlüssig.

E. 6.3.2 Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der von der Vorinstanz zur Festlegung der Fachdisziplinen für die einzuholende polydisziplinäre Begutachtung konsultierte RAD-Arzt Dr. med. P._______ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2023 (IV-act. 202) ausgeführt hat, dass die vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Begutachtung zur Diskussion gestellte ophthalmologische Untersuchung aufgrund der wiederholten Sehstörungen sowie aufgrund des hängenden Lids gerechtfertigt seien. Demzufolge erachtete der RAD-Arzt die Augenleiden und deren (allfällige) Auswirkungen als abklärungsbedürftig, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich beurteilen zu können. Entsprechende Abklärungen wurden in der Folge jedoch nicht getätigt und auch das Expertengremium hat sich nicht zu den dokumentierten Augenleiden geäussert, so dass dieser Aspekt vollkommen ungeklärt geblieben ist.

E. 6.3.3 In casu kommt hinzu, dass in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose Adipositas erwähnt wird. Im asim-Gutachten vom 13. September 2022 wurde dabei eine Adipositas Grad II nach WHO diagnostiziert, wobei ein BMI von 39.0 kg/m2 festgestellt wurde. Im Entlassbericht der Klinik Q._______ (betreffend Reha-Behandlung vom 6. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 nach erfolgter Knie-OP) wurde diese Diagnose bei einem festgestellten BMI von nunmehr 40.0 kg/m2 bestätigt (vgl. IV-act. 195). Gemäss der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung kann eine Adipositas neu eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken, auch wenn sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. dazu BGE 151 V 66, gefällt am 22. Oktober 2024). Die Änderung der Rechtsprechung erging zwar erst nach Erstellung des Gutachtens und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024. Allerdings ist eine als richtig erkannte neue Praxis im Grundsatz sofort auf alle im Zeitpunkt der Änderung - wie vorliegend - noch hängigen, nicht rechtskräftig verfügten oder beurteilten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 128 E. 3a mit Hinweisen). Entsprechend ist auch diese Frage mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts vollständig ungeklärt geblieben und bedarf grundsätzlich weiterer Abklärungen.

E. 6.3.4 Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) nach wie vor nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts im Verfügungszeitpunkt waren jedenfalls die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers betreffend die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode durch das Expertengremium der Vorinstanz offensichtlich nicht erfüllt. Demzufolge ist es nach wie vor nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend der Behauptung der Vorinstanz tatsächlich in einer den Rentenanspruch beeinflussenden Weise (im Juni 2020) verbessert und entsprechend, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer bis Ende September 2020 gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 auf eine halbe und ab dem 1. April 2023 auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.

E. 7.1 Für eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer rückwirkend abgestuften Rente trägt die Vorinstanz die Beweislast (BGE 141 V 405 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Da wie ausgeführt nicht auf die ergänzende Aktenbeurteilung der Vorinstanz abgestellt werden kann und die Vorinstanz in Missachtung des Rückweisungsurteils vom 5. Juni 2023 zeitnah von der angeordneten umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. April 2024 eine schweizerische Altersrente bezieht (vgl. die entsprechende Verfügung vom 4. März 2024 [IV-act. 252]), absah, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Juni 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann vorliegend indessen abgesehen werden, da neue medizinische Erkenntnisse vorliegend nichts am Ergebnis ändern würden, ist doch der Versicherte bereits 67 Jahre alt, weshalb die Verwertung einer allfälligen verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht mehr verlangt werden kann (vgl. E. 7.2 hiernach; zur antizipierten Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 7.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung hinsichtlich des Grundsatzes, dass die versicherte Person, die über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, allgemein verpflichtet ist, sich aus eigener Initiative, nötigenfalls mittels eines Berufswechsels, in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Pflicht zur Selbsteingliederung), Ausnahmen vorsieht.

E. 7.2.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbleibende Resterwerbsfähigkeit einer versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. dazu auch: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).

E. 7.2.2 Zusätzlich wäre grundsätzlich zu berücksichtigen, dass wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird, bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, bis die betroffene Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Dafür fehlt es vorliegend an den versicherungsmässigen Voraussetzungen, denn der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland hat und ist nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig; er hat zuletzt in Deutschland eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Bei der obligatorischen AHV/IV sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Bst. a und b AHVG i.V.m. Art. 1b IVG; vgl. BGE 151 V 315 E. 3.2; 145 V 266 E. 4.2 und 5; vgl. auch Urteil C-204/2024 vom 16. Juli 2026 E. 10).

E. 7.2.3 Wie bereits festgestellt, müsste vorliegend zunächst eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werden, um den Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Entwicklung und Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit umfassend und rechtsgenüglich festgestellt werden. Es ist daher offensichtlich, dass der Versicherte, im Zeitpunkt, in dem, in der Zukunft, seine allfällige Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) beweiskräftig feststünde (betreffend den massgebenden Zeitpunkt bezüglich der Frage nach der Verwertbarkeit der [Rest-]Arbeitsfähigkeit im vorgerückten Alter vgl. BGE 138 V 457), diese auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwerten könnte, da er das Rentenalter bereits im März 2024 erreicht hatte.

E. 7.2.4 Aus den genannten Gründen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann, sodass die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen auch aus diesem Grund nicht angezeigt erscheint (vgl. Urteile des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5; 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4; Urteile des BVGer C-5525/2020 vom 14. September 2023 E. 9.3; C-1834/2019 vom 10. Februar 2022 E. 8.3; C-5301/2016 vom 26. April 2019 E. 13.2 und Hinweisen).

E. 7.3 Wenn wie vorliegend festzustellen ist, dass die versicherte Person ihre allfällig wiedergewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, liegt bei erwerbstätigen Versicherten nach der Rechtsprechung eine Vollinvalidität vor (BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch Urteile des BGer 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3. und 4.4; I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1), was in casu weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

E. 8 Mit Blick auf das insgesamt Ausgeführte ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2024 sind dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob für die Rentenansprüche Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Sie erlässt danach eine entsprechende Verfügung.

E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel) - wobei hierzu darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeeingabe zu einem grossen Teil Ausführungen enthält, die nahezu eins zu eins aus den Eingaben im vorangegangen Beschwerdeverfahren C-3884/2021 übernommen wurden (Synergie-Effekt) -, Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. z.B. Urteil C-5023/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.2 m.H.) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2024 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 weiterhin und bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1777/2024 Urteil vom 25. September 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch(Verfügungen vom 28. Februar 2024). Sachverhalt: A. A.a Der im März 1959 geborene, in Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger, zweifach geschieden und hat vier Kinder aus erster Ehe (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 7, 115, 140, 168, 198 und 245). Der Versicherte war - mit Unterbrüchen - von 1977 bis 2016 in der Schweiz obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert und leistete dabei die entsprechenden Beiträge (IV-act. 137 f., 168, 245 und 253 f.). Der gelernte Werkzeugmaschinist, Automechaniker sowie technische Kaufmann war zuletzt ab dem 30. März 2023 in Deutschland im Rahmen einer Teilzeit-Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche als Kleinbusfahrer beim B._______ erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. März 2023 [IV-act. 190 S. 5 ff.). Seit dem 1. April 2024 bezieht der Versicherte eine Schweizer Altersrente (IV-act. 252). A.b Am 8. Juli 2015 zog sich der Versicherte bei einem durch eine Drittperson verursachten Fahrradunfall mehrere Frakturen am linken Oberarm zu, welche im Kantonsspital C._______ am 10. Juli 2015 operativ versorgt wurden (vgl. OP-Bericht vom 13. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 152 f.] sowie den Austrittsbericht vom 12. Juli 2015 betreffend die Hospitalisation vom 8. bis 12. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 157-159]; vgl. auch diverse Dokumente der Kantonspolizei D._______ [IV-act. 91 S. 20-33]). Für die Unfallfolgen kam die Unfallversicherung seiner damaligen Arbeitgeberin auf (vgl. insb. die Schadenmeldung vom 16. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 34 f.]). Nachdem sich der Versicherte am 9. Oktober 2015 und am 2. Februar 2016 weiteren operativen Eingriffen hatte unterziehen müssen (betreffend die Indikation für die Operationen vgl. IV-act. 91 S. 144-151 [betreffend OP im Oktober 2015] und IV-act. 30 S. 21-26 sowie IV-act. 191 S. 133-141 [betreffend OP im Februar 2016]) und danach nur für kurze Zeit eine Besserung eingetreten war (vgl. dazu die medizinischen Akten betreffend die Nachkontrolle nach der im Februar 2016 erfolgten OP aus dem Zeitraum vom 18. März 2016 bis zum 29. Juli 2016 [IV-act. 30 S. 13-20 und IV-act. 92 S. 56]), meldete sich der Versicherte am 1. August 2016 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______ oder kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 7). Die kantonale IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht und zog hierzu insbesondere auch die Akten der Unfallversicherung bei. Da es beim Versicherten zu einem deutlich protrahierten Verlauf kam, zogen sich die Abklärungen der IV-Stelle E._______ hin (vgl. IV-act. 8-11, 30 f., 38, 40). Die entsprechenden Abklärungen führte diese auch fort, nachdem der Versicherte per 9. Oktober 2017 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte (vgl. IV-act. 133); sie ergänzte die Akten mit verschiedenen weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 45 S. 2, 49, 55, 62, und 71), insbesondere auch mit denjenigen der Unfallversicherung (IV-act. 84 und 91-100). Nachdem die kantonale IV-Stelle gestützt auf die Akten der Unfallversicherung am 28. Juli 2020 von einem medizinischen Endzustand ausgegangen war, holte sie zunächst bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-act. 80-82) und übermittelte anschliessend am 22. September 2020 das gesamte Dossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) zur weiteren Veranlassung (vgl. IV-act. 85-90, 113 S. 2). A.c Nachdem die IVSTA die Akten durch aktuelle Angaben des Versicherten (IV-act. 114 f.) und zwei weitere medizinische Berichte (IV-act 116 f.) ergänzt sowie eine Stellungnahme bei ihrem RAD eingeholt hatte (IV-act. 122), sprach sie dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-act. 123, 126 und 134) - mit Verfügung vom 9. August 2021 eine vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-act. 142 sowie die Begründung in IV-act. 136). Die am 1. September 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 dahingehend teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf die (medizinischen) Akten erachtete das Gericht eine aufgrund der Unfallfolgen resultierende durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juli 2015 bis mindestens Mai 2020 als ausgewiesen; entsprechend bestätigte es die angefochtene Verfügung, soweit damit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Hingegen erachtete es den medizinischen Sachverhalt bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da die Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren vom Versicherten ins Recht gelegte unfallversicherungsrechtliche polydisziplinäre Gutachten der asim vom 13. September 2022 keine umfassende, auch unfallfremde gesundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizinische Gesamtbeurteilung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Im Weiteren wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit mit der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 beantragt wurde. Im Rahmen der Rückweisung wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz insbesondere an, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie sowie Psychiatrie und gegebenenfalls auch im Fachbereich Ophthalmologie zu veranlassen. Dabei wies es auch mit Blick auf das sich in casu stellende Beweisthema explizit darauf hin, dass das Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen habe (vgl. IV-act. 188). B. B.a In der Folge aktualisierte die Vorinstanz das Dossier sowohl in medizinischer (IV-act. 194-196) als auch erwerblicher (IV-act. 198 und 208) Hinsicht und unterbreitete am 25. Juli 2023 das medizinische Dossier zwecks Festlegung der für die Begutachtung erforderlichen Fachdisziplinen dem RAD zur Stellungnahme (IV-act. 201); dieser erachtete die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Fachdisziplinen als ausreichend, wobei er auch die vom Gericht zur Diskussion gestellte ophthalmologische Untersuchung empfahl (IV-act. 202). Nachdem der Versicherte am 18., 28. und 31. Juli 2023 jeweils unter Verweis auf seine prekäre finanzielle Lage um einen raschen Entscheid ersucht hatte (vgl. IV-act. 193, 201 und 204), bat die Vorinstanz im Rahmen der vorzunehmenden medizinischen Abklärung am 2. August 2023 um eine Diskussion zur Frage, inwiefern von einer polydisziplinären Begutachtung Erkenntnisgewinne zu erwarten seien und wie die Prognose bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei (IV-act. 205). Daraufhin nahm am 28. September 2023 das juristisch-medizinische Expertengremium gestützt auf das im Beschwerdeverfahren C-3884/2021 vorgelegte Gutachten der asim vom 13. September 2022 eine Aktenbeurteilung vor (vgl. IV-act. 214). Gestützt darauf wurde am 25. Oktober 2023 ein Einkommensvergleich durchgeführt (IV-act. 221). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. September 2020 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 gestützt auf einen IV-Grad von 51 % eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. April 2023 gestützt auf einen IV-Grad von 46 % eine Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV-act. 223). B.b Nachdem der Versicherte am 7. Dezember 2023 dagegen Einwand erhoben hatte, berichtigte die Vorinstanz zunächst ihren Vorbescheid dahingehend, als sie dem Versicherten am 26. Januar 2024 mitteilte, aufgrund eines Redaktionsfehlers sei für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 fälschlicherweise eine Dreiviertelsrente statt richtigerweise eine halbe Rente erwähnt worden (IV-act. 237). Anschliessend holte sie aufgrund der erhobenen Einwände am 26. Januar 2025 eine Stellungnahme beim Fachdienst Invaliditätsbemessung ein (IV-act. 239). Nach Vorliegen der entsprechenden Stellungnahme des wirtschaftlichen Dienstes vom 29. Januar 2024 erliess die Vorinstanz schliesslich am 28. Februar 2024 vier dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (vgl. IV-act. 248-251 sowie die Begründung in IV-act. 241). C. C.a Mit Eingabe vom 21. März 2024 liess der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und - unter Vorlage der die Zeitperiode ab 1. Oktober 2020 betreffenden Verfügungen - beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 28. Februar 2024 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 mindestens eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2023 mindestens eine halbe IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % seit Leistungszusprache auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt, weil sie den gesamten Beschwerdekomplex des Versicherten nicht umfassend berücksichtigt habe; insbesondere liege in orthopädischer, neurologischer, ophthalmologischer und kardiologischer Hinsicht keine abschliessende medizinische Beurteilung vor. Im Weiteren fehle es aufgrund seines fortgeschrittenen Alters an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Valideneinkommen in Bezug auf den zuletzt im Call Center erzielten Lohn nicht richtig festgestellt. Im Weiteren ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hatte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er am 8. Juli 2024 nach (vgl. BVGer-act. 8-11). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz machte implizit geltend, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe sich unter Beachtung der gerichtlichen Kritikpunkte an den IV-ärztlichen Dienst gewandt. Dabei sei die arbeitsmedizinische Erörterung und Beurteilung im Rahmen des juristisch-medizinischen Konsiliums erfolgt, wobei die dabei teilnehmenden Ärzte über die fachlichen Qualifikationen verfügt hätten und folglich ein fachlicher Gesamtüberblick vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Erörterung sei dem Gutachten der asim vom 13. September 2022 voller Beweiswert zuerkannt worden, weshalb die unfallbedingten, arbeitsmedizinischen Einschränkungen vorbehaltlos übernommen worden seien. Zusätzlich zu den unfallbedingten Einschränkungen von 100 % vom 8. Juli 2015 bis Mai 2020 und von 30 % ab Mai 2020 in Verweisungstätigkeiten sei betreffend adaptierte Tätigkeiten aufgrund von weiteren, unfallfremden Erkrankungen eine Erhöhung der Einschränkungen um 20 % auf 50 % als gerechtfertigt erachtet worden. Der Einsatz beidseitiger Knieprothesen habe demgegenüber ab dem 25. April 2022 lediglich zu einer vorübergehenden 6-monatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bemessung seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, wonach eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbsteingliederung anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer habe zuletzt eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Kurierdienstes respektive als Kurierfahrer/Taxifahrer während eines längeren Zeitraums ausgeübt; aktenkundig seien zuletzt Lohnabrechnungen bis März 2023. Schliesslich habe sie sich hinsichtlich der Bestimmung des Validenlohnes entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf den erzielten Lohn beim Callcenter gestützt, sondern aufgrund von länger andauernden Tätigkeiten im Bereich des Kurier- beziehungsweise Taxidienstes auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Bereich Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 2 (vgl. BVGer-act. 14). C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2024 gesetzten Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 15-17). C.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 11), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2024 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62). 2. 2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3884/2021 vom 5. Juni 2023, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die mit angefochtener Verfügung vom 9. August 2021 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 bestätigt sowie im Weiteren die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit teilweise gutgeheissen hat, als es die angefochtene Verfügung, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 neu verfüge. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hatte, die ganze IV-Rente sei ihm bereits für die Zeit vor dem 1. Februar 2017 zuzusprechen, wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen (vgl. E. 6.5 des zitierten Urteils). Bezüglich der erforderlichen Abklärungen betreffend die Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in dem Sinne eingetreten sei, dass ab dem 1. September 2020 die Rente herabzusetzen oder aufzuheben sei, wurde im Urteil angeordnet, dass nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen sei, wobei mit Blick auf die bestehenden Befunde und Diagnosen Expertisen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (inklusive der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) sowie gegebenenfalls Ophthalmologie als geboten erschienen. Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 gebunden (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 sowie 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). 2.2 Nach Durchführung der ergänzenden Abklärung erliess die Vorinstanz am 28. Februar 2024 vier neue Verfügungen, mit welchen sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2020 eine befristete ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2023 eine befristete halbe Rente und ab dem 1. April 2023 eine Viertelsrente zusprach. Dabei ist zu beachten, dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in vier separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Die Zusprache und (rückwirkende) Revision der Rente sind somit Gegenstand ein und derselben Verfügung, welche integral der gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3-2.3.2 und 2.3.4; vgl. auch Urteil des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Soweit die Vorinstanz dabei jedoch über den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 erneut verfügt hat, hat sie übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 betreffend diesen Zeitraum bereits entschieden hat, da es die damals angefochtene Verfügung diesbezüglich bestätigt und diese nur insoweit aufgehoben hat, als darin ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Was den Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 betrifft, liegt mithin eine res judicata vor, denn das Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 ist diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwachsen. Entsprechend bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) einzig noch die Regelung des Rechtsverhältnisses ab dem 1. September 2020 und damit die verfügungsweise am 28. Februar 2024 erfolgte rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Rente für den Monat September 2020, einer befristeten halben Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2023 sowie einer Viertelsrente ab dem 1. April 2023. Mit Blick auf die gestellten Rechtsbegehren bildet vorliegend Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat - wobei unbestritten gebliebene Bezugszeiten (vorliegend vor Oktober 2020) der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d m.H. auf Art. 88bis IVV) - und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nunmehr rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Februar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft. Soweit aber Ansprüche zu prüfen sind, welche noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2021 galten (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). 3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar. Ebenfalls kann das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Anwendung gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3187/2019 vom 26. April 2021 E. 2.1). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (zum bereits zuvor geltenden Grundsatz «Eingliederung vor respektive statt Rente» vgl. etwa BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG und Urteile des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5 ff. m.w.H.). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend, wie bereits mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 festgestellt (vgl. E. 4.2 zweiter Absatz), der Fall ist (vgl. auch IV-act. 137 f. und 254). 4.3 4.3.1 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 2 IVG (AS 2007 5129; BBl 2005 4459) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.3.2 Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b IVG sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4). Laufende Rentenleistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die - wie vorliegend der Beschwerdeführer, der 1959 geboren ist - bei Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht (Bst. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 4.3.3 Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG i. V. m. mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil des BGer 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2 m. H.). 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.6 4.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation hat zudem einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet zu sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter muss eine begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6.2 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder Belastungsfaktoren einerseits und Ressourcen (Kompensationspotentialen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, fachgerecht gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 5. 5.1 Mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die damals angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 insoweit, als es feststellte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aus den Unfallfolgen resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 8. Juli 2015 bis mindestens 10. Mai 2020 (betreffend den komplikationsbehafteten protrahierten Gesundheitsverlaufs nach dem Unfall vom 8. Juli 2015 vgl. die eingehende Darstellung des medizinischen Sachverhalts in den Erwägungen 5.1.1 bis 5.1.9 des Entscheids) zu Recht vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (E. 5.5 f. und 5.9.3). Hingegen erachtete es den medizinischen Sachverhalts bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da die Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren vom Versicherten ins Recht gelegte unfallsversicherungsrechtliche polydisziplinäre Gutachten der asim vom 13. September 2022 keine umfassende, auch unfallfremde gesundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizinische Gesamtbeurteilung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 beantragt worden war, weil der Rentenanspruch aufgrund der erst am 1. August 2016 erfolgten Anmeldung trotz bereits abgelaufenen Wartejahrs im Juli 2016 aufgrund von Art. 29 IVG von Gesetzes wegen frühestens am 1. Februar 2017 entstehen konnte. 5.2 Zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts für die Zeit ab 1. September 2020 wurde die Vorinstanz mit Urteil C-3884/2021 angewiesen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten (insbesondere unter Beizug der Unfallakten) eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen, wobei dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) als geboten erschienen; gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf hin, es sei dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter überlassen, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten wie beispielsweise des vom Beschwerdeführer damals beantragten Fachbereichs Ophthalmologie beizuziehen sind. Im Weiteren hat es darauf hingewiesen, dass das einzuholende polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und sich im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung insbesondere auch darüber auszusprechen habe, ob, inwiefern sowie ab wann gegenüber dem vorliegenden Ausgangspunkt vom 1. Februar 2017 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) aus gesamtmedizinischer Sicht eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Dabei seien - soweit retrospektiv möglich - auch die im Ausgangspunkt bereits vorgelegenen unfallfremden Leiden (so insb. die im asim-Gutachten erwähnte bipolare affektive Störung II [Erstdiagnose am 8. Juni 2011] sowie die weiteren als unfallfremd erwähnten Diagnosen am Bewegungsapparat) in die invalidenversicherungsrechtliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen und zu berücksichtigen sowie begründete Angaben zum Verlauf sowohl des Gesundheitszustands seit dem 1. Februar 2017 wie auch zur mit dem jeweiligen Gesundheitszustand einhergehenden funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu machen (zum Ganzen vgl. E. 6.2-6.4 und E. 7 des Entscheids).

6. Die Vorinstanz hat in der Folge davon abgesehen, eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Stattdessen hat sie im Rahmen eines am 21. September 2023 abgehaltenen juristisch-medizinischen Konsiliums eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, wobei sich diese im Wesentlichen auf das Gutachten der asim vom 13. September 2022 stützte (vgl. das Protokoll vom 28. September 2023 [IV-act. 214]). Aus dem medizinischen Fachbereich nahmen Dr. med. F._______, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierte SIM-Gutachterin und RAD-Ärztin, Dr. med. G._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. K._______, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. 6.1 6.1.1 Die Beteiligten hielten im Ergebnis fest, dass das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene und vom 16. bis 18. Februar 2022 von der asim durchgeführte Gutachten die durch den Unfall vom 8. Juli 2015 verursachten Beeinträchtigungen berücksichtige. Die Sachverständigen hätten ab dem Unfalldatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Versicherten festgestellt. Hinsichtlich der angepassten Tätigkeiten werde bis Mai 2020 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt; anschliessend werde aufgrund der Besserung der verschiedenen mit den Eingriffen verbundenen Beeinträchtigungen, insbesondere der neurophysiologischen Störungen, eine verbleibende Einschränkung von 30 % angenommen. Lediglich die Beeinträchtigung an der linken Schulter werde danach als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend angesehen. Da dieses Gutachten die übrigen Gesundheitsprobleme des Versicherten nicht berücksichtige, sei für Verweisungstätigkeiten eine zusätzliche Einschränkung von 20 % hinzuzurechnen, wodurch für diese Tätigkeiten eine Einschränkung im Umfang von insgesamt 50 % bestehe. Diese zusätzliche Arbeitsunfähigkeit hänge mit den weiteren somatischen Beeinträchtigungen zusammen, die hinzugekommen seien, namentlich orthopädische Beeinträchtigungen an beiden Knien, die den Einsatz von zwei Prothesen erforderlich gemacht hätten (zwei Eingriffe am rechten Knie und einer am linken Knie), degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie Schmerzen in der rechten Schulter aufgrund einer Überlastung. Ab April 2022 sei zudem für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Eingriff am linken Knie eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. 6.1.2 Bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten hielten die Beteiligten im Weiteren fest, zumutbar seien leichte Tätigkeiten, bei welchen weder schwere Lasten getragen werden müssten noch mit den Armen über Kopfhöhe gearbeitet werden müsse. Weitere Einschränkungen bestünden beim Tragen von Lasten, beim längeren Gehen und Stehen sowie bei feinmotorischen Bewegungen mit der linken Hand (Störungen der Feinmotorik). Ebenso seien Stress und Nachtarbeit zu vermeiden. Angesichts der festgestellten funktionellen Einschränkungen sei daher die seit 2021 in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit als Minibusfahrer medizinisch nicht zumutbar. Schliesslich hielten die Beteiligten fest, dass die angestammte Tätigkeit seit 8. Juli 2015 nicht mehr zumutbar sei. Bezüglich der adaptierten Tätigkeiten attestierten sie vom 8. Juli 2015 bis 9. Juni 2020 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen erachteten sie adaptierte Tätigkeit - mit Ausnahme einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 25. April 2022 bis 24. Oktober 2022 bedingt durch die Knie-Operation - ab dem 10. Juni 2020 zu 50 % zumutbar. 6.2 6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.2.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6.3 6.3.1 Mit Blick auf die soeben wiedergegebenen Grundsätze hinsichtlich einer reinen Aktenbeurteilung und auf das im Entscheid C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 Ausgeführte sowie die darin genannten Anforderungen an die ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen, kann vorliegend offensichtlich nicht auf die Aktenbeurteilung des juristisch-medizinischen Konsiliums - auch wenn daran Ärzte mit den erforderlichen Qualifikationen beteiligt waren - abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 unmissverständlich festgehalten, dass es dem Gutachten der asim vom 13. September 2022 an einer für die Ermittlung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts umfassenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung von sämtlichen, das heisst auch unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch die untersuchenden Gutachter fehlt, da mit Blick auf das unfallversicherungsrechtliche Beweisthema einzig eine Gesamtbeurteilung betreffend die kausalen Folgen des Unfalls vom 8. Juli 2015 vorzunehmen war (vgl. E. 5.8.5 und E. 5.9.4 des Urteils). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die gutachterlichen Untersuchungen vom 16. bis 18. Februar 2022 stattfanden, weshalb die nach den Untersuchungen erfolgte Knie-Operation mit Einsetzen einer Knie-Totalendoprothese beidseits vom 25. April 2022 zwangsläufig im Rahmen der Exploration nicht hat berücksichtigt werden können. Zwar wurde den Gutachtern von der Unfallversicherung nachträglich am 30. Juni 2022 hierzu eine Zusatzfrage unterbreitet. Allerdings hatten die Gutachter lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob die Knieoperation zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfallereignisses vom 8. Juli 2015 sei, was die Gutachter verneinten (vgl. IV-act. 168 S. 21 f.). Im Weiteren vermag das asim-Gutachten insbesondere auch nicht die Anforderungen an ein Revisionsgutachten (vgl. hierzu explizit das Urteil BVGer C-3884/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.4) zu erfüllen, weil es sich - da es für die Unfallversicherung kein Beweisthema bildete - bezüglich des Verlaufs der unfallfremden Diagnosen mitsamt deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit seit Februar 2017, wenn überhaupt, nur unzureichend äussert. Auch das Expertengremium hat es unterlassen, sich zum gesamten Verlauf der unfallfremden Leiden zu äussern. Schliesslich ist bezüglich des asim-Gutachtens auch darauf hinzuweisen, dass der RAD noch im vorangegangen Beschwerdeverfahren die gutachterliche Beurteilung betreffend die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. dessen Stellungnahme vom 21. November 2022 [IV-act. 173]). Demgegenüber vertritt das Expertengremium nunmehr eine gegenteilige Auffassung, indem es die gutachterliche Beurteilung bezüglich der Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit vollen Beweiswert zugemessen hat, was widersprüchlich ist. Da die Stellungnahme des Expertengremiums keine Begründung enthält, weshalb an der im vorangegangen Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden kann, erweist sich die Aktenbeurteilung des Expertengremiums - unabhängig von der Frage, ob das asim-Gutachten für die vorliegenden Belange eine genügende medizinische Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung bildet - bereits aus diesem Grund als nicht nachvollziehbar und schlüssig. 6.3.2 Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der von der Vorinstanz zur Festlegung der Fachdisziplinen für die einzuholende polydisziplinäre Begutachtung konsultierte RAD-Arzt Dr. med. P._______ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2023 (IV-act. 202) ausgeführt hat, dass die vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Begutachtung zur Diskussion gestellte ophthalmologische Untersuchung aufgrund der wiederholten Sehstörungen sowie aufgrund des hängenden Lids gerechtfertigt seien. Demzufolge erachtete der RAD-Arzt die Augenleiden und deren (allfällige) Auswirkungen als abklärungsbedürftig, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich beurteilen zu können. Entsprechende Abklärungen wurden in der Folge jedoch nicht getätigt und auch das Expertengremium hat sich nicht zu den dokumentierten Augenleiden geäussert, so dass dieser Aspekt vollkommen ungeklärt geblieben ist. 6.3.3 In casu kommt hinzu, dass in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose Adipositas erwähnt wird. Im asim-Gutachten vom 13. September 2022 wurde dabei eine Adipositas Grad II nach WHO diagnostiziert, wobei ein BMI von 39.0 kg/m2 festgestellt wurde. Im Entlassbericht der Klinik Q._______ (betreffend Reha-Behandlung vom 6. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 nach erfolgter Knie-OP) wurde diese Diagnose bei einem festgestellten BMI von nunmehr 40.0 kg/m2 bestätigt (vgl. IV-act. 195). Gemäss der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung kann eine Adipositas neu eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken, auch wenn sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. dazu BGE 151 V 66, gefällt am 22. Oktober 2024). Die Änderung der Rechtsprechung erging zwar erst nach Erstellung des Gutachtens und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024. Allerdings ist eine als richtig erkannte neue Praxis im Grundsatz sofort auf alle im Zeitpunkt der Änderung - wie vorliegend - noch hängigen, nicht rechtskräftig verfügten oder beurteilten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 128 E. 3a mit Hinweisen). Entsprechend ist auch diese Frage mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts vollständig ungeklärt geblieben und bedarf grundsätzlich weiterer Abklärungen. 6.3.4 Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) nach wie vor nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts im Verfügungszeitpunkt waren jedenfalls die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers betreffend die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode durch das Expertengremium der Vorinstanz offensichtlich nicht erfüllt. Demzufolge ist es nach wie vor nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend der Behauptung der Vorinstanz tatsächlich in einer den Rentenanspruch beeinflussenden Weise (im Juni 2020) verbessert und entsprechend, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer bis Ende September 2020 gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 auf eine halbe und ab dem 1. April 2023 auf eine Viertelrente herabgesetzt hat. 7. 7.1 Für eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer rückwirkend abgestuften Rente trägt die Vorinstanz die Beweislast (BGE 141 V 405 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Da wie ausgeführt nicht auf die ergänzende Aktenbeurteilung der Vorinstanz abgestellt werden kann und die Vorinstanz in Missachtung des Rückweisungsurteils vom 5. Juni 2023 zeitnah von der angeordneten umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. April 2024 eine schweizerische Altersrente bezieht (vgl. die entsprechende Verfügung vom 4. März 2024 [IV-act. 252]), absah, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Juni 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann vorliegend indessen abgesehen werden, da neue medizinische Erkenntnisse vorliegend nichts am Ergebnis ändern würden, ist doch der Versicherte bereits 67 Jahre alt, weshalb die Verwertung einer allfälligen verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht mehr verlangt werden kann (vgl. E. 7.2 hiernach; zur antizipierten Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3). 7.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung hinsichtlich des Grundsatzes, dass die versicherte Person, die über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, allgemein verpflichtet ist, sich aus eigener Initiative, nötigenfalls mittels eines Berufswechsels, in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Pflicht zur Selbsteingliederung), Ausnahmen vorsieht. 7.2.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbleibende Resterwerbsfähigkeit einer versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. dazu auch: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1). 7.2.2 Zusätzlich wäre grundsätzlich zu berücksichtigen, dass wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird, bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, bis die betroffene Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Dafür fehlt es vorliegend an den versicherungsmässigen Voraussetzungen, denn der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland hat und ist nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig; er hat zuletzt in Deutschland eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Bei der obligatorischen AHV/IV sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Bst. a und b AHVG i.V.m. Art. 1b IVG; vgl. BGE 151 V 315 E. 3.2; 145 V 266 E. 4.2 und 5; vgl. auch Urteil C-204/2024 vom 16. Juli 2026 E. 10). 7.2.3 Wie bereits festgestellt, müsste vorliegend zunächst eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werden, um den Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Entwicklung und Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit umfassend und rechtsgenüglich festgestellt werden. Es ist daher offensichtlich, dass der Versicherte, im Zeitpunkt, in dem, in der Zukunft, seine allfällige Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) beweiskräftig feststünde (betreffend den massgebenden Zeitpunkt bezüglich der Frage nach der Verwertbarkeit der [Rest-]Arbeitsfähigkeit im vorgerückten Alter vgl. BGE 138 V 457), diese auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwerten könnte, da er das Rentenalter bereits im März 2024 erreicht hatte. 7.2.4 Aus den genannten Gründen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann, sodass die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen auch aus diesem Grund nicht angezeigt erscheint (vgl. Urteile des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5; 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4; Urteile des BVGer C-5525/2020 vom 14. September 2023 E. 9.3; C-1834/2019 vom 10. Februar 2022 E. 8.3; C-5301/2016 vom 26. April 2019 E. 13.2 und Hinweisen). 7.3 Wenn wie vorliegend festzustellen ist, dass die versicherte Person ihre allfällig wiedergewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, liegt bei erwerbstätigen Versicherten nach der Rechtsprechung eine Vollinvalidität vor (BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch Urteile des BGer 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3. und 4.4; I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1), was in casu weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

8. Mit Blick auf das insgesamt Ausgeführte ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2024 sind dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob für die Rentenansprüche Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Sie erlässt danach eine entsprechende Verfügung.

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel) - wobei hierzu darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeeingabe zu einem grossen Teil Ausführungen enthält, die nahezu eins zu eins aus den Eingaben im vorangegangen Beschwerdeverfahren C-3884/2021 übernommen wurden (Synergie-Effekt) -, Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. z.B. Urteil C-5023/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.2 m.H.) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2024 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 weiterhin und bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: