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C-1705/2007

C-1705/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-24 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1954 in Bosnien-Herzegowina geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. Er besuchte während acht Jahren die Volksschule im damaligen Jugoslawien und wurde als Maurer angelernt bzw. ausgebildet. In den Jahren 1978 bis 1982 arbeitete er als Maurer in der Schweiz (Saisonnierstatus) und bezahlte hier Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. Danach zog er nach Deutschland, wo er als Maurer, selbständiger Gastwirt, Hilfsarbeiter, Gipser und zuletzt als Verputzer arbeitete und bis heute lebt. Gemäss seiner letzten Arbeitgeberin (B._______ [im Folgenden: die letzte Arbeitgeberin]) war der Beschwerdeführer ab dem 16. September 2002 krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde per 10. November 2002 aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin die Kündigung mit Arbeitsmangel begründet, während der Beschwerdeführer die Arbeitsaufgabe als krankheitsbedingt darstellt. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) ging als Vorinstanz bei der Beurteilung der Invalidität von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Verputzer aus (vgl. IV/4, 5, 11, 12, 16.6-16.10, 22, 26, 27). B. B.a Am 6. April 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt C._______ (im Folgenden: LVA) einen Antrag auf Invalidenrente, welcher von der LVA an die IVSTA weitergeleitet wurde, wo er am 26. April 2004 einging (IV/1 und 3). B.b Am 23. Juni 2004 wies die LVA das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer deutschen Erwerbsminderungsrente mangels Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit ab, was sie in ihrem Widerspruchbescheid vom 23. September 2009 bestätigte (IV/8 und 10). B.c Auf Aufforderung der IVSTA hin reichte der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen und einen Fragebogen für Versicherte zu den Akten (Posteingang IVSTA: 22. Oktober 2004; IV/9, 11 und 12). B.d Am 4. April 2005 schickte die letzte Arbeitgeberin der IVSTA den Fragebogen für den Arbeitgeber (IV/22). B.e In den Akten der Vorinstanz finden sich ein Gutachten von Dr. D._______ (S. 1-4 des Gutachtens als IV/26 sowie S. 5-7 des Gutachtens und Anhang S. 7-9 als IV/44), ein Gutachten von Dr. E._______ (Gutachten S. 1-15 und Anhang S. 3-6) sowie zahlreiche Arztberichte (IV/28-43, 45, 49-52) und medizinische Befunde (IV/25). B.f Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung RAD G._______ (im Folgenden: RAD G._______) attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Schlussbericht vom 14. Juni 2005 im Wesentlichen als Hauptdiagnose eine schwere chronische Depression (ICD-10 F32.9) sowie als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und ein zervikales Wurzelreizsyndrom (IV/54). Er beurteilte den Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2004 sowohl für seine bisherige Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit als gänzlich arbeitsunfähig. B.g Auf Ersuchen der IVSTA um Abgabe einer Zweitmeinung schloss Dr. H._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom ärztlichen Dienst der IVSTA in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 im Wesentlichen auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und eines Prostatatumors sowie auf "mehrere somatische Diagnosen" (IV/55 und 56). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten leichteren Arbeit zu 100% arbeitsfähig. B.h Im Einkommensvergleich vom 6. September 2005 stellte die IVSTA für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen des Beschwerdeführers bei der letzten Arbeitgeberin ab und stellte diesem als Invalideneinkommen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Tabellenlohn) gegenüber (IV/57). Unter Berücksichtigung eines Leistungsabzugs von 10% berechnete die IVSTA ab 2000 einen Einkommensverlust von 27%. B.i Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/58). Sie begründete dies damit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei zwar nur noch zu 50% zumutbar, doch sei die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Verkäufer, Park- oder Museumswärter, Kassierer oder Abwart in rentenausschliessender Weise zumutbar. B.j Am 3. November 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung einer ganzen Rente. Zur Begründung verwies er auf den beigelegten Arztbericht von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/59 und 52), wonach auf Grund des gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60-70% gegeben sei. Mit Schreiben vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid und wies darauf hin, dass seine Ehefrau schwer krank geworden sei und er ausschliesslich damit beschäftigt sei, für sie als Pfleger tätig zu sein. B.k Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 wies die IVSTA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Oktober 2005 (IV/64). Sie begründete dies weitgehend gleich wie die besagte Verfügung, führte aber noch aus, dass aus dem Bericht von Dr. I._______ nicht auf einen Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente geschlossen werden könne und dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 27% betrage und das rentenrelevante Minimum von 40% nicht erreiche. C. C.a Mit Schreiben vom 5. März 2007 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 7. März 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 und beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung verwies er auf seine Einsprache vom 3. November 2005 und die der Beschwerde beigelegte Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Februar 2007, wonach bei ihm schon allein aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit von weit mehr als 50% bestehe und keine Besserung zu erwarten sei. Ausserdem beantragte er zum Beweis dafür, dass er nach schweizerischem Recht mindestens 40% invalid sei, die Einholung eines vom Gericht zu bestimmenden ärztlichen Sachverständigengutachtens. C.b Am 2. April 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bekannt und setzte den Parteien eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt. C.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und ein Urteil im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Dr. H._______) vom 22. Mai 2007, wonach keine neuen Erkenntnisse vorlägen, weshalb an der bisherigen Beurteilung festgehalten werde. C.d Am 10. August 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Er begründete dies damit, dass die Bestätigung des Hausarztes (Dr. I._______) Anlass genug gewesen wäre, um eine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der IVSTA vornehmen zu lassen. Auf Grund der psychischen und hinzu kommenden körperlichen Beschwerden, wie dem chronischen Schmerzsyndrom, sei eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen oder deutschen Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide, wie bereits mitgeteilt, an multipler Sklerose und können nicht mehr gehen oder sehen. Diese Umstände hätten den Beschwerdeführer so sehr erschüttert, dass über die im Jahr 2000 festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit gravierendere Veränderungen der psychischen Situation des Beschwerdeführers eingetreten seien. C.e Mit Duplik vom 27. August 2007 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest, zumal sich aus der Replik keine neuen medizinisch belegten Sachverhaltselemente ergäben. C.f Am 31. August 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel. C.g Mit Verfügung vom 26. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zum Einreichen eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Für den Beschwerdeführer als Bürger Kroatiens findet das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: das Abkommen) Anwendung. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme vorsieht. Art. 5 Ziffer 3 des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass Geldleistungen nach den in Art. 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.

E. 3.2 Da der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft ist, findet trotz seines deutschen Wohnsitzes das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: das Freizügigkeitsabkommen) vorliegend keine Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1] sowie Art. 80a IVG).

E. 3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).

E. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2004 zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren am 6. April 2004 bei der LVA eingereicht (vgl. IV/1 S. 7). Da das Freizügigkeitsabkommen vorliegend keine Anwendung findet und das Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien nur die Einreichung beim Versicherungsträger des jeweils anderen Vertragsstaates regelt (Art. 32) und damit diesbezüglich auch nicht zur Anwendung kommt, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anmeldung allerdings nicht massgebend, wann das Leistungsbegehren bei der LVA eingegangen ist, sondern wann der Anmeldewille des Beschwerdeführers der IVSTA bekannt geworden ist, was am 26. April 2004 geschah, als das Formular E 204 der LVA bei der IVSTA einging (vgl. Art. 67 IVV). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. April 2003 bis zum 5. Februar 2007 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.

E. 4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVG-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG, der IVV und des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG zitiert.

E. 4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend:

E. 4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 5 Ziffer 2 des Abkommens).

E. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll der Richter im Allgemeinen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt analog auch für den Patienten behandelnde Spezialärzte.

E. 5.3.1 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer rügt somit, die IVSTA habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch erhoben bzw. unzutreffend gewürdigt.

E. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die ärztliche Bescheinigung vom 25. Februar 2007 (Beschwerdebeilage) zwar nach Ablauf des für die Beurteilung des Sachverhalts massgebenden Zeitraumes (vgl. oben E. 4.2) erstellt wurde. Da sie allerdings keine aktuelle Untersuchung widerspiegelt, sondern die Behandlung und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers seit 2004 bestätigt, ist die Bescheinigung dennoch zu berücksichtigen. Analog ist auch die Stellungnahme von Dr. H._______ vom 22. Mai 2007, welche sich auf die besagte Bescheinigung bezieht, zu berücksichtigen (IV/66).

E. 6.4 In den Vorakten findet sich eine ärztliche Stellungnahme vom 14. Juni 2005 (IV/54). Darin schloss Dr. F._______ vom RAD G._______ als Hauptdiagnose auf eine schwere chronische Depression (ICD-10 F32.9). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und ein zervikales Wurzelreizsyndrom an. Ausserdem listete er diverse Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dr. F._______ schloss aus internistischer und orthopädischer Sicht auf Zumutbarkeit einer ganztägigen leichten Arbeit in einer angepassten Tätigkeit. Er attestierte dem Beschwerdeführer insgesamt aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit, wofür die Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren. Diesbezüglich stützte sich Dr. F._______ alleine auf ein halbseitiges ärztliches Attest des behandelnden Psychiaters Dr. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) (IV/42). Das viel umfassendere neuropsychiatrische Gutachten von Dr. E._______ (Neurologe und Psychiater) vom 11. Juni 2004 (IV/27, 19 Seiten lang) berücksichtigte Dr. F._______ in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht. Stattdessen betrachtete er dieses Gutachten als orthopädisches Gutachten und bezeichnete Dr. E._______ als Orthopäden. Angesichts dieser Fehlinterpretation des Gutachtens von Dr. E._______ entbehrt die Stellungnahme von Dr. F._______ der für ihre Berücksichtigung notwendigen Glaubwürdigkeit und fällt hier ausser Betracht.

E. 6.5 In den Vorakten findet sich eine weitere von der IVSTA in Auftrag gegebene Stellungnahme, auf welche sie sich beim Erlass ihrer Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides schliesslich abstützte (IV/56). In dieser Stellungnahme vom 27. Juli 2005 schloss Dr. H._______ auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und eines Prostata-Tumors sowie auf "mehrere somatische Diagnosen". Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit seit der transurethralen Prostataresektion im Jahr 2000. Für leichtere Arbeiten (z.B. als Concierge, Park- oder Museumswächter, Verkäufer, Kassierer, Billetverkäufer oder Registrierer) erachtete er den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsfähig. Dabei stützte sich Dr. H._______ hauptsächlich auf das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. E._______. Ausserdem bezog er sich auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 15. und 17. Juni 2004 (IV/26 und 44), welches dem Versicherten aus internistischer Sicht ein vollständiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art attestierte (vgl. IV/26 und 44). Im Folgenden (E. 6.6 und 6.7) ist zu prüfen, inwiefern die einzelnen von Dr. H._______ aufgeführten Diagnosen auf Grund der gesamten Aktenlage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen sind. Wie sich das resultierende Gesamtbild der Gesundheit des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist danach separat zu prüfen (vgl. E. 7).

E. 6.6 Zur psychiatrische Diagnose ist festzuhalten, dass Dr. H._______ in seiner Stellungnahme die von Dr. E._______ (Neurologe und Psychiater) erstellte psychiatrische Diagnose unverändert übernahm. In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2004 (IV/27 S. 1-15) stellte dieser beim Beschwerdeführer die primäre Hauptdiagnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades (ICD-10 F43.2) und einer Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und Prostatatumors. In arbeitsmedizinischer Hinsicht führte Dr. E._______ aus, dass die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich Quantität und Qualität eingeschränkt sei (IV/27 S.12). Er erachtete nervenärztlicherseits die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verputzer während täglich drei bis sechs Stunden als zumutbar, wobei körperliche Spitzenbelastungen und allgemeine Stresssituationen sowie ständiges Stehen und Gehen vermieden werden sollten. Auch das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie häufiges Bücken, Arbeiten unter Zeitdruck und Schichtarbeit seien nicht zumutbar. Arbeiten, die sehr gute Deutschkenntnisse voraussetzten, könnten nicht durchgeführt werden. Gemäss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, seien diesem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt neuropsychiatrischerseits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von täglich sechs und mehr Stunden zuzumuten. Eine Ausschöpfung dieser Belastbarkeit lasse keine Gefährdung der Restgesundheit befürchten und werde auch den Verlauf der neuropsychiatrischen Gesundheitsstörungen voraussichtlich nicht negativ beeinflussen (IV/27 S. 13 und Anhang S. 4). Das Gutachten von Dr. E._______ beruht auf einer ausgiebigen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde in weitgehender Kenntnis der Vorakten erstellt, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegebenen Beschwerden und ist in Bezug auf die erstellten Diagnosen für den Zeitpunkt der Begutachtung aussagekräftig und nachvollziehbar begründet. In ihrem internistischen Gutachten übernimmt Dr. D._______ die Diagnose von Dr. E._______ unverändert (vgl. IV/44 S. 5). Soweit sich weitere frühere Arztberichte überhaupt zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers äussern, sind sie betreffend Umfang, Beurteilungsbasis, Aussagekraft und Qualität nicht mit dem Gutachten von Dr. E._______ vergleichbar. Dies gilt auch für die halbseitige Stellungnahme von Dr. J._______vom 23. April und 10. Mai 2004 (IV/41 und 42), der sich neben Dr. E._______ als einziger Fachspezialist (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) diesbezüglich äusserte und rund eineinhalb Monate vor Dr. E._______ ein schwerwiegendes chronisch-depressives Krankheitsgeschehen beschrieb, woraus eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere. Ausserdem handelt es sich bei Dr. J._______ um den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, weshalb an die Beweiskraft seiner Stellungnahme höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben E. 5.3). Daher vermögen die früheren Arztberichte keine Zweifel daran hervorzurufen, dass die psychiatrische Diagnose Dr. E._______ zum Zeitpunkt ihrer Erstellung richtig war. Allerdings gilt es einschränkend zu berücksichtigen, dass der angefochtene Einspracheentscheid erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Begutachtung durch Dr. E._______ ergangen ist. Der Beschwerdeführer machte schon im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend, dass sich seine Lebenssituation wesentlich verschlechtert habe (vgl. das Schreiben vom 27. November 2006, IV/62). Weiter wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die beigelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Februar 2007 hin, welche unter anderem seine äusserst schwierige Lebenslage erwähnt und diese als mögliche Ursache für die diagnostizierte andauernde rezidivierende depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung anführt. In seiner Replik vom 10. August 2007 (act. 7) machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau ihn so sehr erschüttert habe, dass über die im Jahre 2000 [sic] festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit gravierendere Veränderungen in seiner psychischen Situation eingetreten seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E._______ soll die Ehefrau des Beschwerdeführers - trotz ihrer unbestrittenen Erkrankung an multipler Sklerose (MS) - noch eine Cafeteria geleitet und für den Beschwerdeführer gesorgt haben (vgl. IV/27 S.2 und IV/42). Danach habe sich ihr Gesundheitszustand so sehr verschlechtert, dass der Beschwerdeführer neu für seine Ehefrau habe sorgen müssen und ausschliesslich als ihr Pfleger tätig sei (vgl. IV/62). Inzwischen könne die Ehefrau weder gehen noch sehen (vgl. act. 7). Sollten sich die Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Lebensumstände tatsächlich im geschilderten Umfang verändert haben, wäre nicht auszuschliessen, dass sich dessen psychische Gesundheit dadurch massgeblich verschlechterte, wie dies geltend gemacht und in den ärztlichen Bescheinigungen von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/52) und vom 25. Februar 2007 (Beschwerdebeilage) angedeutet wird. Ausserdem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verdacht auf Vorhandensein eines neuen Prostatakarzinoms - welches eventuell operiert werden müsste - nach der Begutachtung durch Dr. E._______ (vgl. unten E. 6.7.2) zur geltend gemachten äusserst schwierigen Lebenslage beigetragen und zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers geführt hat. Dr. H._______ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 nicht zur Frage einer allfälligen Weiterentwicklung des Beschwerdebildes nach Erstellung der beiden Gutachten oder seit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005, sondern hielt an dieser fest (vgl. IV/56 und 66). Es ist somit abzuklären, inwiefern sich die Lebenssituation und insbesondere die damit verbundene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zwischen der Begutachtung durch Dr. E._______ und dem zweieinhalb Jahre später erfolgten Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte.

E. 6.7 Zur physischen Gesundheit des Beschwerdeführers (welche ausserhalb seines Fachbereichs liegt) äusserte sich Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005 nicht genauer. Er erwähnte nur "mehrere somatische Diagnosen" und verwies darauf, dass Dr. D._______ in ihrem Gutachten geschrieben habe, dass dem Versicherten aus internistischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art zumutbar sei. Die Verweise auf die Gutachten der Dres. E._______ und D._______ lassen daher darauf schliessen, dass Dr. H._______ seiner Beurteilung die in den beiden Gutachten enthaltenen somatischen Diagnosen zu Grunde legte (vgl. zur Auflistung der Diagnosen: IV/44 S. 5; IV/27 S. 11 und 12 und Anhang dazu S. 5). In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 hielt Dr. H._______ an seiner Beurteilung vom 27. Juli 2005 fest, ohne die physischen Diagnosen weiter zu individualisieren oder zu präzisieren (IV/66). Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern diese einzelnen somatischen Diagnosen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt werden durften. Sie werden vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten. Seine Hinweise darauf, dass seine körperlichen Beschwerden und seine Schmerzen eine Arbeitstätigkeit nahezu ausschliessen, sind allerdings dahingehend zu interpretieren, dass seines Erachtens auch die somatischen Beschwerden gravierender sind, als dies von der IVSTA angenommen wurde (vgl. insbesondere die Replik). Vorweg ist anzumerken, dass sich die Gutachten der Dres. D._______ und E._______ am ausführlichsten und umfassendsten mit der physischen Gesundheit des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die anderen Arztberichte sind daher weniger beweiskräftig, was aber nicht per se ausschliesst, dass sie vereinzelt oder gemeinsam ernsthafte Zweifel an Teilen der beiden Gutachten hervorrufen können.

E. 6.7.1 Beide Gutachter diagnostizierten - im Wesentlichen übereinstimmend - ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom bei kernspintomografisch nachgewiesenem zurückliegenden perforierten lumbosakralen Diskusprolaps ohne nachweisbare Hinweise auf einen aktiven Denervierungsprozess (klassifiziert unter ICD-10 M54.4 für Lumboischialgie [Dr. D._______] bzw. unter ICD-10 G54.1 für Läsionen des Plexus lumbosacralis [Dr. E._______]). Ausserdem diagnostizieren sie ein zervikales Wurzelreizsyndrom ohne neurologische Defizite (klassifiziert unter ICD-10 G54.0 [Dr. E._______]). Soweit erwähnt, wurden in den anderen Arztberichten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betreffend die Wirbelsäule wie folgt umschrieben bzw. klassifiziert: Bandscheibenprotrusion und -prolaps (ICD-10 M51.2), Spondylarthrose (ICD-10 M47.9) (ärztliches Attest Dr. K._______ vom 27. Oktober 2003, IV/37) chronische Lumboischialgie links, ältere radikuläre Teilläsion L5 rechts (Arztbericht von Dr. L._______ vom 8. Juni 2004, IV/43) Bandscheibenprolaps (Arztbericht von Prof. Dr. M._______ vom 17. August 2004, IV/51) vertebragenes Schmerzsyndrom der LWS mit radikulärer Schädigung bei L5, Wirbelsäulenerkrankung mit Nervenschädigung (ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005, IV/52) Trotz teilweise abweichender Terminologie und Klassifizierung ist davon auszugehen, dass die Diagnosen der Dres. E._______ und D._______ betreffend lumbosakrales und zervikales Wurzelreizsyndrom die von den anderen Ärzten angesprochene gesundheitliche Beeinträchtigung zutreffend erfassen.

E. 6.7.2 Dr. D._______ vermerkte als für die Leistungsfähigkeit (physisch) nicht relevante Diagnose die Vornahme einer transurethralen Blasenresektomie im Jahr 1996 wegen eines Harnblasenkarzinoms, eine erneute transurethrale Resektomie wegen Tumorrezidivs im Jahr 1998 und eine transurethrale Prostataresektomie im Jahr 2000. Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf Metastasen vor. Allerdings bestehe eine Harnsperre. Ausserdem diagnostizierte sie eine Mikrohämaturie bei Zustand nach Prostatitis und geringen Restharn bei bekanntem Nierensteinleiden (IV/44 S. 5). Dr. E._______ listete die entsprechenden Diagnosen nicht auf, erwähnte die Operationen aber im Rahmen der Anamnese und nahm im Rahmen der Prognosebeurteilung auf die "vordiagnostizierten urologischen Erkrankungen" Bezug (IV/27 S. 3 und S. 12). Im massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 4.2) erwähnen diverse Arztberichte die obgenannten Operationen. Die meisten von ihnen stellen allerdings keine daraus resultierenden aktuellen Beschwerden fest. Soweit Dr. I._______ in seiner Bescheinigung vom 25. Juli 2005 (IV/52) im Gegensatz zu Dr. D._______ keine Harnsperre sondern einen imperativen Harndrang diagnostizierte, ergibt sich daraus kein Abklärungsbedarf, zumal Dr. D._______ in arbeitsmedizinischer Hinsicht ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zur Toilette haben sollte (vgl. IV/44 S. 7). In ihrem Gutachten erwähnte Dr. D._______ (IV/26 S. 2), dass im Jahr 2002 eine erneute transurethrale Prostataresektomie empfohlen worden sei und dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung im August 2003 aus Angst vor weiteren Eingriffen eine nächste Untersuchung verschoben habe. In seinem Bericht vom 17. August 2004 (IV/51) wies Prof. Dr. M._______ auf ein bekanntes Prostatakarzinom bei vergrösserter inhomogener Prostata hin bzw. äusserte den Verdacht auf ein Prostatakarzinom und ersuchte um weitere urologische Abklärungen. Inwiefern und mit welchem Ausgang solche vorgenommen wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insofern ist die Aktenlage bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids unvollständig.

E. 6.7.3 Die von Dr. D._______ erstellen Diagnosen einer Hepatomegalie mit Verdacht auf ein Leberhämangiom und eines lipomatösen Pankreas bei Hypertriglyceridämie wurden durch den sonographischen Untersuchungsbefund vom 13. Mai 2004 bestätigt (IV/46). Kein Arztbericht stellte diese Diagnose in Frage und keiner schloss auf eine weitergehende Beeinträchtigung der Leber. Diese Diagnose gibt somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.

E. 6.7.4 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Morbus Paget wird insofern bestätigt, als Dr. N._______ (Arzt für Radiologie) in seinem Kurzbericht vom 9. Februar 2004 über ein Knochenganzkörperszintigramm eine langstreckige Mehranreicherung in Schaftmitte der linken Tibia feststellte, bei sonst normaler Nuklidanreicherung, und als mögliche Diagnose einen beginnenden Morbus Paget erwähnte (IV/40). Die übrigen Arztberichte äusserten sich diesbezüglich nicht. Diese Diagnose gibt somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.

E. 6.7.5 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Nikotinkonsum und die von ihr und Dr. E._______ diagnostizierte Adipositas sind unbestritten und wurden in anderen ärztlichen Berichten weder bestritten noch ausgeprägter dargestellt. Diese Diagnosen geben somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.

E. 6.8 In den Vorakten finden sich im Übrigen diverse Dokumente, welche nicht vollständig lesbar sind (IV/34, 35 und 39) und von welchen vollständig lesbare Exemplare zu den Akten zu reichen sein werden. Ausserdem wird der ausführliche Befundbericht zum vorläufigen Befundbericht des Kernspintomographie Zentrums München Schwabing (IV/49) zu den Akten zu nehmen sein.

E. 7.1 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer und diversen Ärzten unterschiedlich beurteilt. Die Resultate der notwendigen Aktenergänzungen und Abklärungen (vgl. oben E. 6.6, 6.7.2 und 6.8) können einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Offen gelassen werden kann insbesondere, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts der von Dr. E._______ aufgeführten zahlreichen funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.6) und des von Dr. D._______ zusätzlich vorausgesetzten jederzeitigen Zugangs zur Toilette (IV/44 S. 7) überhaupt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Verputzer arbeiten könnte, inwiefern solche funktionelle Einschränkungen die Zahl der in Frage kommenden konkreten Verweisungstätigkeiten und die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit beschränken würde bzw. welche Auswirkungen auf die Höhe eines allfälligen Leidensabzuges daraus resultieren würde. Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob die Beurteilung von Dr. D._______ zutrifft, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen von ihr diagnostizierten Einschränkungen seiner physischen Gesundheit aus internistischer Sicht ein vollzeitiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art besass (solange er jederzeit Zugang zu einer Toilette hat, vgl. IV/44 S. 5 und S. 7). Schliesslich braucht keine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, wieso Dr. H._______ dem Beschwerdeführer ab der Prostataresektion 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Arbeitstätigkeit attestierte, obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis zum 15. September 2002 seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zu 100% nachging.

E. 7.2 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfes genügt es nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein medizinisches Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Stattdessen ist die Sache zur ergänzenden Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Gewährung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits eine Einsprache bei der IVSTA hängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. b). Da nach der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in diesen Fällen keine Verfahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung), sind praxisgemäss auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1705/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Krumbholz, Waldstrasse 1a, DE-82205 Gilching, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Februar 2007. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1954 in Bosnien-Herzegowina geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. Er besuchte während acht Jahren die Volksschule im damaligen Jugoslawien und wurde als Maurer angelernt bzw. ausgebildet. In den Jahren 1978 bis 1982 arbeitete er als Maurer in der Schweiz (Saisonnierstatus) und bezahlte hier Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. Danach zog er nach Deutschland, wo er als Maurer, selbständiger Gastwirt, Hilfsarbeiter, Gipser und zuletzt als Verputzer arbeitete und bis heute lebt. Gemäss seiner letzten Arbeitgeberin (B._______ [im Folgenden: die letzte Arbeitgeberin]) war der Beschwerdeführer ab dem 16. September 2002 krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde per 10. November 2002 aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin die Kündigung mit Arbeitsmangel begründet, während der Beschwerdeführer die Arbeitsaufgabe als krankheitsbedingt darstellt. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) ging als Vorinstanz bei der Beurteilung der Invalidität von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Verputzer aus (vgl. IV/4, 5, 11, 12, 16.6-16.10, 22, 26, 27). B. B.a Am 6. April 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt C._______ (im Folgenden: LVA) einen Antrag auf Invalidenrente, welcher von der LVA an die IVSTA weitergeleitet wurde, wo er am 26. April 2004 einging (IV/1 und 3). B.b Am 23. Juni 2004 wies die LVA das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer deutschen Erwerbsminderungsrente mangels Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit ab, was sie in ihrem Widerspruchbescheid vom 23. September 2009 bestätigte (IV/8 und 10). B.c Auf Aufforderung der IVSTA hin reichte der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen und einen Fragebogen für Versicherte zu den Akten (Posteingang IVSTA: 22. Oktober 2004; IV/9, 11 und 12). B.d Am 4. April 2005 schickte die letzte Arbeitgeberin der IVSTA den Fragebogen für den Arbeitgeber (IV/22). B.e In den Akten der Vorinstanz finden sich ein Gutachten von Dr. D._______ (S. 1-4 des Gutachtens als IV/26 sowie S. 5-7 des Gutachtens und Anhang S. 7-9 als IV/44), ein Gutachten von Dr. E._______ (Gutachten S. 1-15 und Anhang S. 3-6) sowie zahlreiche Arztberichte (IV/28-43, 45, 49-52) und medizinische Befunde (IV/25). B.f Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung RAD G._______ (im Folgenden: RAD G._______) attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Schlussbericht vom 14. Juni 2005 im Wesentlichen als Hauptdiagnose eine schwere chronische Depression (ICD-10 F32.9) sowie als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und ein zervikales Wurzelreizsyndrom (IV/54). Er beurteilte den Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2004 sowohl für seine bisherige Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit als gänzlich arbeitsunfähig. B.g Auf Ersuchen der IVSTA um Abgabe einer Zweitmeinung schloss Dr. H._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom ärztlichen Dienst der IVSTA in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 im Wesentlichen auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und eines Prostatatumors sowie auf "mehrere somatische Diagnosen" (IV/55 und 56). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten leichteren Arbeit zu 100% arbeitsfähig. B.h Im Einkommensvergleich vom 6. September 2005 stellte die IVSTA für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen des Beschwerdeführers bei der letzten Arbeitgeberin ab und stellte diesem als Invalideneinkommen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Tabellenlohn) gegenüber (IV/57). Unter Berücksichtigung eines Leistungsabzugs von 10% berechnete die IVSTA ab 2000 einen Einkommensverlust von 27%. B.i Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/58). Sie begründete dies damit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei zwar nur noch zu 50% zumutbar, doch sei die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Verkäufer, Park- oder Museumswärter, Kassierer oder Abwart in rentenausschliessender Weise zumutbar. B.j Am 3. November 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung einer ganzen Rente. Zur Begründung verwies er auf den beigelegten Arztbericht von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/59 und 52), wonach auf Grund des gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60-70% gegeben sei. Mit Schreiben vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid und wies darauf hin, dass seine Ehefrau schwer krank geworden sei und er ausschliesslich damit beschäftigt sei, für sie als Pfleger tätig zu sein. B.k Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 wies die IVSTA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Oktober 2005 (IV/64). Sie begründete dies weitgehend gleich wie die besagte Verfügung, führte aber noch aus, dass aus dem Bericht von Dr. I._______ nicht auf einen Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente geschlossen werden könne und dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 27% betrage und das rentenrelevante Minimum von 40% nicht erreiche. C. C.a Mit Schreiben vom 5. März 2007 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 7. März 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 und beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung verwies er auf seine Einsprache vom 3. November 2005 und die der Beschwerde beigelegte Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Februar 2007, wonach bei ihm schon allein aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit von weit mehr als 50% bestehe und keine Besserung zu erwarten sei. Ausserdem beantragte er zum Beweis dafür, dass er nach schweizerischem Recht mindestens 40% invalid sei, die Einholung eines vom Gericht zu bestimmenden ärztlichen Sachverständigengutachtens. C.b Am 2. April 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bekannt und setzte den Parteien eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt. C.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und ein Urteil im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Dr. H._______) vom 22. Mai 2007, wonach keine neuen Erkenntnisse vorlägen, weshalb an der bisherigen Beurteilung festgehalten werde. C.d Am 10. August 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Er begründete dies damit, dass die Bestätigung des Hausarztes (Dr. I._______) Anlass genug gewesen wäre, um eine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der IVSTA vornehmen zu lassen. Auf Grund der psychischen und hinzu kommenden körperlichen Beschwerden, wie dem chronischen Schmerzsyndrom, sei eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen oder deutschen Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide, wie bereits mitgeteilt, an multipler Sklerose und können nicht mehr gehen oder sehen. Diese Umstände hätten den Beschwerdeführer so sehr erschüttert, dass über die im Jahr 2000 festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit gravierendere Veränderungen der psychischen Situation des Beschwerdeführers eingetreten seien. C.e Mit Duplik vom 27. August 2007 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest, zumal sich aus der Replik keine neuen medizinisch belegten Sachverhaltselemente ergäben. C.f Am 31. August 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel. C.g Mit Verfügung vom 26. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zum Einreichen eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Für den Beschwerdeführer als Bürger Kroatiens findet das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: das Abkommen) Anwendung. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme vorsieht. Art. 5 Ziffer 3 des Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass Geldleistungen nach den in Art. 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. 3.2 Da der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft ist, findet trotz seines deutschen Wohnsitzes das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: das Freizügigkeitsabkommen) vorliegend keine Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1] sowie Art. 80a IVG). 3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2004 zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren am 6. April 2004 bei der LVA eingereicht (vgl. IV/1 S. 7). Da das Freizügigkeitsabkommen vorliegend keine Anwendung findet und das Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien nur die Einreichung beim Versicherungsträger des jeweils anderen Vertragsstaates regelt (Art. 32) und damit diesbezüglich auch nicht zur Anwendung kommt, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anmeldung allerdings nicht massgebend, wann das Leistungsbegehren bei der LVA eingegangen ist, sondern wann der Anmeldewille des Beschwerdeführers der IVSTA bekannt geworden ist, was am 26. April 2004 geschah, als das Formular E 204 der LVA bei der IVSTA einging (vgl. Art. 67 IVV). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. April 2003 bis zum 5. Februar 2007 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war. 4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVG-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG, der IVV und des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG zitiert. 4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 5 Ziffer 2 des Abkommens). 5. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll der Richter im Allgemeinen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt analog auch für den Patienten behandelnde Spezialärzte. 5.3.1 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer rügt somit, die IVSTA habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch erhoben bzw. unzutreffend gewürdigt. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die ärztliche Bescheinigung vom 25. Februar 2007 (Beschwerdebeilage) zwar nach Ablauf des für die Beurteilung des Sachverhalts massgebenden Zeitraumes (vgl. oben E. 4.2) erstellt wurde. Da sie allerdings keine aktuelle Untersuchung widerspiegelt, sondern die Behandlung und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers seit 2004 bestätigt, ist die Bescheinigung dennoch zu berücksichtigen. Analog ist auch die Stellungnahme von Dr. H._______ vom 22. Mai 2007, welche sich auf die besagte Bescheinigung bezieht, zu berücksichtigen (IV/66). 6.4 In den Vorakten findet sich eine ärztliche Stellungnahme vom 14. Juni 2005 (IV/54). Darin schloss Dr. F._______ vom RAD G._______ als Hauptdiagnose auf eine schwere chronische Depression (ICD-10 F32.9). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und ein zervikales Wurzelreizsyndrom an. Ausserdem listete er diverse Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dr. F._______ schloss aus internistischer und orthopädischer Sicht auf Zumutbarkeit einer ganztägigen leichten Arbeit in einer angepassten Tätigkeit. Er attestierte dem Beschwerdeführer insgesamt aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit, wofür die Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren. Diesbezüglich stützte sich Dr. F._______ alleine auf ein halbseitiges ärztliches Attest des behandelnden Psychiaters Dr. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) (IV/42). Das viel umfassendere neuropsychiatrische Gutachten von Dr. E._______ (Neurologe und Psychiater) vom 11. Juni 2004 (IV/27, 19 Seiten lang) berücksichtigte Dr. F._______ in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht. Stattdessen betrachtete er dieses Gutachten als orthopädisches Gutachten und bezeichnete Dr. E._______ als Orthopäden. Angesichts dieser Fehlinterpretation des Gutachtens von Dr. E._______ entbehrt die Stellungnahme von Dr. F._______ der für ihre Berücksichtigung notwendigen Glaubwürdigkeit und fällt hier ausser Betracht. 6.5 In den Vorakten findet sich eine weitere von der IVSTA in Auftrag gegebene Stellungnahme, auf welche sie sich beim Erlass ihrer Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides schliesslich abstützte (IV/56). In dieser Stellungnahme vom 27. Juli 2005 schloss Dr. H._______ auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades und eine Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und eines Prostata-Tumors sowie auf "mehrere somatische Diagnosen". Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit seit der transurethralen Prostataresektion im Jahr 2000. Für leichtere Arbeiten (z.B. als Concierge, Park- oder Museumswächter, Verkäufer, Kassierer, Billetverkäufer oder Registrierer) erachtete er den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsfähig. Dabei stützte sich Dr. H._______ hauptsächlich auf das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. E._______. Ausserdem bezog er sich auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 15. und 17. Juni 2004 (IV/26 und 44), welches dem Versicherten aus internistischer Sicht ein vollständiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art attestierte (vgl. IV/26 und 44). Im Folgenden (E. 6.6 und 6.7) ist zu prüfen, inwiefern die einzelnen von Dr. H._______ aufgeführten Diagnosen auf Grund der gesamten Aktenlage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen sind. Wie sich das resultierende Gesamtbild der Gesundheit des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist danach separat zu prüfen (vgl. E. 7). 6.6 Zur psychiatrische Diagnose ist festzuhalten, dass Dr. H._______ in seiner Stellungnahme die von Dr. E._______ (Neurologe und Psychiater) erstellte psychiatrische Diagnose unverändert übernahm. In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2004 (IV/27 S. 1-15) stellte dieser beim Beschwerdeführer die primäre Hauptdiagnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion geringen bis mässigen Grades (ICD-10 F43.2) und einer Angstreaktion geringen Grades nach operativer Behandlung eines Blasen- und Prostatatumors. In arbeitsmedizinischer Hinsicht führte Dr. E._______ aus, dass die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich Quantität und Qualität eingeschränkt sei (IV/27 S.12). Er erachtete nervenärztlicherseits die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verputzer während täglich drei bis sechs Stunden als zumutbar, wobei körperliche Spitzenbelastungen und allgemeine Stresssituationen sowie ständiges Stehen und Gehen vermieden werden sollten. Auch das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie häufiges Bücken, Arbeiten unter Zeitdruck und Schichtarbeit seien nicht zumutbar. Arbeiten, die sehr gute Deutschkenntnisse voraussetzten, könnten nicht durchgeführt werden. Gemäss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, seien diesem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt neuropsychiatrischerseits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von täglich sechs und mehr Stunden zuzumuten. Eine Ausschöpfung dieser Belastbarkeit lasse keine Gefährdung der Restgesundheit befürchten und werde auch den Verlauf der neuropsychiatrischen Gesundheitsstörungen voraussichtlich nicht negativ beeinflussen (IV/27 S. 13 und Anhang S. 4). Das Gutachten von Dr. E._______ beruht auf einer ausgiebigen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde in weitgehender Kenntnis der Vorakten erstellt, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegebenen Beschwerden und ist in Bezug auf die erstellten Diagnosen für den Zeitpunkt der Begutachtung aussagekräftig und nachvollziehbar begründet. In ihrem internistischen Gutachten übernimmt Dr. D._______ die Diagnose von Dr. E._______ unverändert (vgl. IV/44 S. 5). Soweit sich weitere frühere Arztberichte überhaupt zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers äussern, sind sie betreffend Umfang, Beurteilungsbasis, Aussagekraft und Qualität nicht mit dem Gutachten von Dr. E._______ vergleichbar. Dies gilt auch für die halbseitige Stellungnahme von Dr. J._______vom 23. April und 10. Mai 2004 (IV/41 und 42), der sich neben Dr. E._______ als einziger Fachspezialist (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) diesbezüglich äusserte und rund eineinhalb Monate vor Dr. E._______ ein schwerwiegendes chronisch-depressives Krankheitsgeschehen beschrieb, woraus eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere. Ausserdem handelt es sich bei Dr. J._______ um den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, weshalb an die Beweiskraft seiner Stellungnahme höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben E. 5.3). Daher vermögen die früheren Arztberichte keine Zweifel daran hervorzurufen, dass die psychiatrische Diagnose Dr. E._______ zum Zeitpunkt ihrer Erstellung richtig war. Allerdings gilt es einschränkend zu berücksichtigen, dass der angefochtene Einspracheentscheid erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Begutachtung durch Dr. E._______ ergangen ist. Der Beschwerdeführer machte schon im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend, dass sich seine Lebenssituation wesentlich verschlechtert habe (vgl. das Schreiben vom 27. November 2006, IV/62). Weiter wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die beigelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Februar 2007 hin, welche unter anderem seine äusserst schwierige Lebenslage erwähnt und diese als mögliche Ursache für die diagnostizierte andauernde rezidivierende depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung anführt. In seiner Replik vom 10. August 2007 (act. 7) machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau ihn so sehr erschüttert habe, dass über die im Jahre 2000 [sic] festgestellten Beeinträchtigungen hinaus weit gravierendere Veränderungen in seiner psychischen Situation eingetreten seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E._______ soll die Ehefrau des Beschwerdeführers - trotz ihrer unbestrittenen Erkrankung an multipler Sklerose (MS) - noch eine Cafeteria geleitet und für den Beschwerdeführer gesorgt haben (vgl. IV/27 S.2 und IV/42). Danach habe sich ihr Gesundheitszustand so sehr verschlechtert, dass der Beschwerdeführer neu für seine Ehefrau habe sorgen müssen und ausschliesslich als ihr Pfleger tätig sei (vgl. IV/62). Inzwischen könne die Ehefrau weder gehen noch sehen (vgl. act. 7). Sollten sich die Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Lebensumstände tatsächlich im geschilderten Umfang verändert haben, wäre nicht auszuschliessen, dass sich dessen psychische Gesundheit dadurch massgeblich verschlechterte, wie dies geltend gemacht und in den ärztlichen Bescheinigungen von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005 (IV/52) und vom 25. Februar 2007 (Beschwerdebeilage) angedeutet wird. Ausserdem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verdacht auf Vorhandensein eines neuen Prostatakarzinoms - welches eventuell operiert werden müsste - nach der Begutachtung durch Dr. E._______ (vgl. unten E. 6.7.2) zur geltend gemachten äusserst schwierigen Lebenslage beigetragen und zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers geführt hat. Dr. H._______ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 nicht zur Frage einer allfälligen Weiterentwicklung des Beschwerdebildes nach Erstellung der beiden Gutachten oder seit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005, sondern hielt an dieser fest (vgl. IV/56 und 66). Es ist somit abzuklären, inwiefern sich die Lebenssituation und insbesondere die damit verbundene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zwischen der Begutachtung durch Dr. E._______ und dem zweieinhalb Jahre später erfolgten Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte. 6.7 Zur physischen Gesundheit des Beschwerdeführers (welche ausserhalb seines Fachbereichs liegt) äusserte sich Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2005 nicht genauer. Er erwähnte nur "mehrere somatische Diagnosen" und verwies darauf, dass Dr. D._______ in ihrem Gutachten geschrieben habe, dass dem Versicherten aus internistischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art zumutbar sei. Die Verweise auf die Gutachten der Dres. E._______ und D._______ lassen daher darauf schliessen, dass Dr. H._______ seiner Beurteilung die in den beiden Gutachten enthaltenen somatischen Diagnosen zu Grunde legte (vgl. zur Auflistung der Diagnosen: IV/44 S. 5; IV/27 S. 11 und 12 und Anhang dazu S. 5). In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 hielt Dr. H._______ an seiner Beurteilung vom 27. Juli 2005 fest, ohne die physischen Diagnosen weiter zu individualisieren oder zu präzisieren (IV/66). Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern diese einzelnen somatischen Diagnosen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt werden durften. Sie werden vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten. Seine Hinweise darauf, dass seine körperlichen Beschwerden und seine Schmerzen eine Arbeitstätigkeit nahezu ausschliessen, sind allerdings dahingehend zu interpretieren, dass seines Erachtens auch die somatischen Beschwerden gravierender sind, als dies von der IVSTA angenommen wurde (vgl. insbesondere die Replik). Vorweg ist anzumerken, dass sich die Gutachten der Dres. D._______ und E._______ am ausführlichsten und umfassendsten mit der physischen Gesundheit des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die anderen Arztberichte sind daher weniger beweiskräftig, was aber nicht per se ausschliesst, dass sie vereinzelt oder gemeinsam ernsthafte Zweifel an Teilen der beiden Gutachten hervorrufen können. 6.7.1 Beide Gutachter diagnostizierten - im Wesentlichen übereinstimmend - ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom bei kernspintomografisch nachgewiesenem zurückliegenden perforierten lumbosakralen Diskusprolaps ohne nachweisbare Hinweise auf einen aktiven Denervierungsprozess (klassifiziert unter ICD-10 M54.4 für Lumboischialgie [Dr. D._______] bzw. unter ICD-10 G54.1 für Läsionen des Plexus lumbosacralis [Dr. E._______]). Ausserdem diagnostizieren sie ein zervikales Wurzelreizsyndrom ohne neurologische Defizite (klassifiziert unter ICD-10 G54.0 [Dr. E._______]). Soweit erwähnt, wurden in den anderen Arztberichten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betreffend die Wirbelsäule wie folgt umschrieben bzw. klassifiziert: Bandscheibenprotrusion und -prolaps (ICD-10 M51.2), Spondylarthrose (ICD-10 M47.9) (ärztliches Attest Dr. K._______ vom 27. Oktober 2003, IV/37) chronische Lumboischialgie links, ältere radikuläre Teilläsion L5 rechts (Arztbericht von Dr. L._______ vom 8. Juni 2004, IV/43) Bandscheibenprolaps (Arztbericht von Prof. Dr. M._______ vom 17. August 2004, IV/51) vertebragenes Schmerzsyndrom der LWS mit radikulärer Schädigung bei L5, Wirbelsäulenerkrankung mit Nervenschädigung (ärztliche Bescheinigung von Dr. I._______ vom 25. Juli 2005, IV/52) Trotz teilweise abweichender Terminologie und Klassifizierung ist davon auszugehen, dass die Diagnosen der Dres. E._______ und D._______ betreffend lumbosakrales und zervikales Wurzelreizsyndrom die von den anderen Ärzten angesprochene gesundheitliche Beeinträchtigung zutreffend erfassen. 6.7.2 Dr. D._______ vermerkte als für die Leistungsfähigkeit (physisch) nicht relevante Diagnose die Vornahme einer transurethralen Blasenresektomie im Jahr 1996 wegen eines Harnblasenkarzinoms, eine erneute transurethrale Resektomie wegen Tumorrezidivs im Jahr 1998 und eine transurethrale Prostataresektomie im Jahr 2000. Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf Metastasen vor. Allerdings bestehe eine Harnsperre. Ausserdem diagnostizierte sie eine Mikrohämaturie bei Zustand nach Prostatitis und geringen Restharn bei bekanntem Nierensteinleiden (IV/44 S. 5). Dr. E._______ listete die entsprechenden Diagnosen nicht auf, erwähnte die Operationen aber im Rahmen der Anamnese und nahm im Rahmen der Prognosebeurteilung auf die "vordiagnostizierten urologischen Erkrankungen" Bezug (IV/27 S. 3 und S. 12). Im massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 4.2) erwähnen diverse Arztberichte die obgenannten Operationen. Die meisten von ihnen stellen allerdings keine daraus resultierenden aktuellen Beschwerden fest. Soweit Dr. I._______ in seiner Bescheinigung vom 25. Juli 2005 (IV/52) im Gegensatz zu Dr. D._______ keine Harnsperre sondern einen imperativen Harndrang diagnostizierte, ergibt sich daraus kein Abklärungsbedarf, zumal Dr. D._______ in arbeitsmedizinischer Hinsicht ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zur Toilette haben sollte (vgl. IV/44 S. 7). In ihrem Gutachten erwähnte Dr. D._______ (IV/26 S. 2), dass im Jahr 2002 eine erneute transurethrale Prostataresektomie empfohlen worden sei und dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung im August 2003 aus Angst vor weiteren Eingriffen eine nächste Untersuchung verschoben habe. In seinem Bericht vom 17. August 2004 (IV/51) wies Prof. Dr. M._______ auf ein bekanntes Prostatakarzinom bei vergrösserter inhomogener Prostata hin bzw. äusserte den Verdacht auf ein Prostatakarzinom und ersuchte um weitere urologische Abklärungen. Inwiefern und mit welchem Ausgang solche vorgenommen wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insofern ist die Aktenlage bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids unvollständig. 6.7.3 Die von Dr. D._______ erstellen Diagnosen einer Hepatomegalie mit Verdacht auf ein Leberhämangiom und eines lipomatösen Pankreas bei Hypertriglyceridämie wurden durch den sonographischen Untersuchungsbefund vom 13. Mai 2004 bestätigt (IV/46). Kein Arztbericht stellte diese Diagnose in Frage und keiner schloss auf eine weitergehende Beeinträchtigung der Leber. Diese Diagnose gibt somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 6.7.4 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Morbus Paget wird insofern bestätigt, als Dr. N._______ (Arzt für Radiologie) in seinem Kurzbericht vom 9. Februar 2004 über ein Knochenganzkörperszintigramm eine langstreckige Mehranreicherung in Schaftmitte der linken Tibia feststellte, bei sonst normaler Nuklidanreicherung, und als mögliche Diagnose einen beginnenden Morbus Paget erwähnte (IV/40). Die übrigen Arztberichte äusserten sich diesbezüglich nicht. Diese Diagnose gibt somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 6.7.5 Der von Dr. D._______ diagnostizierte Nikotinkonsum und die von ihr und Dr. E._______ diagnostizierte Adipositas sind unbestritten und wurden in anderen ärztlichen Berichten weder bestritten noch ausgeprägter dargestellt. Diese Diagnosen geben somit zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 6.8 In den Vorakten finden sich im Übrigen diverse Dokumente, welche nicht vollständig lesbar sind (IV/34, 35 und 39) und von welchen vollständig lesbare Exemplare zu den Akten zu reichen sein werden. Ausserdem wird der ausführliche Befundbericht zum vorläufigen Befundbericht des Kernspintomographie Zentrums München Schwabing (IV/49) zu den Akten zu nehmen sein. 7. 7.1 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer und diversen Ärzten unterschiedlich beurteilt. Die Resultate der notwendigen Aktenergänzungen und Abklärungen (vgl. oben E. 6.6, 6.7.2 und 6.8) können einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Offen gelassen werden kann insbesondere, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts der von Dr. E._______ aufgeführten zahlreichen funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.6) und des von Dr. D._______ zusätzlich vorausgesetzten jederzeitigen Zugangs zur Toilette (IV/44 S. 7) überhaupt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Verputzer arbeiten könnte, inwiefern solche funktionelle Einschränkungen die Zahl der in Frage kommenden konkreten Verweisungstätigkeiten und die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit beschränken würde bzw. welche Auswirkungen auf die Höhe eines allfälligen Leidensabzuges daraus resultieren würde. Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob die Beurteilung von Dr. D._______ zutrifft, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen von ihr diagnostizierten Einschränkungen seiner physischen Gesundheit aus internistischer Sicht ein vollzeitiges Leistungsvermögen für Männerarbeiten aller Art besass (solange er jederzeit Zugang zu einer Toilette hat, vgl. IV/44 S. 5 und S. 7). Schliesslich braucht keine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, wieso Dr. H._______ dem Beschwerdeführer ab der Prostataresektion 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Arbeitstätigkeit attestierte, obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis zum 15. September 2002 seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zu 100% nachging. 7.2 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfes genügt es nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein medizinisches Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Stattdessen ist die Sache zur ergänzenden Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Gewährung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits eine Einsprache bei der IVSTA hängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. b). Da nach der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in diesen Fällen keine Verfahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung), sind praxisgemäss auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: