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C-1701/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-02 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Berufliche Vorsorge, Genehmigung des Verteilungsplans, Verfügung vom 2. Februar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-1701/2022

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 1 . Ap r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Genehmigung des Verteilungsplans, Verfügung vom 2. Februar 2022.

C-1701/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 2. Februar 2022 den Verteilungsplan des Per- sonal-Fürsorge-Fonds der B._______ in Liquidation vom 27. September 2021 genehmigt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 8. April 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 13. April 2022 (BVGer-act. 3) die Beschwerde vom 8. April 2022 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind und die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 14. April 2022 (BVGer-act. 2) demzufolge aufzuheben ist, dass dem die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Behörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1701/2022 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung vom 14. April 2022 wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bun- desamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-1701/2022 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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