Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, IV, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 2. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Abteilung III C-1697/2022
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Kristina Brückner, Juristicum Bayreuth Rechts- und Fachanwälte, Bismarckstrasse 13, Postfach 110237, DE-95444 Bayreuth, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungs- gesuch, Verfügung der IVSTA vom 2. März 2022.
C-1697/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 2. März 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 28. Januar 2021 zufolge Nichteinreichens der ver- langten Unterlagen nicht eingetreten ist, dass die IVSTA im Rahmen der Begründung auf ihr Schreiben an den Ver- sicherten vom 3. Januar 2022 Bezug genommen hat; in diesem sei dem Versicherten mitgeteilt worden sei, das Leistungsgesuch könne nicht ge- prüft werden, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen Unterlagen zugestellt würden, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Brückner, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. April 2022 (Posteingang: 8. April 2022) hat Beschwerde erheben und zur Begründung insbesondere hat ausführen lassen, das Schreiben der IVSTA vom 3. Ja- nuar 2022 habe ihn nicht erreicht, weshalb er der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, unabhängig davon, dass er keine Kenntnis habe, welche Unterlagen hiermit gemeint sein sollten, nicht habe nachkommen können, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 un- ter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht frist- gerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs), dass die Vertreterin des Beschwerdeführers darüber hinaus ersucht wor- den ist, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Voll- macht nachzureichen (Ziffer 3 des Dispositivs), dass die Zwischenverfügung vom 13. April 2022 am 20. April 2022 eröffnet worden ist, dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2022 das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2022 (übermittelt via Fax; Posteingang: 28. April 2022) betreffend Ziffer 3 der Zwischenverfü- gung vom 13. April 2022 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer
C-1697/2022 Seite 3 Vertretungsvollmacht antragsgemäss bis zum 9. Mai 2022 erstreckt wor- den ist, dass die am 7. Mai 2022 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertre- tungsvollmacht am 9. (per Fax) resp. 11. Mai 2022 (per Briefpost) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass hinsichtlich des mit der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 ein- verlangten Kostenvorschusses (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs) kein Frister- streckungsgesuch gestellt worden und dieser Vorschuss erst am 1. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel- ten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich vom IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leis- ten haben (Art. 63 VwVG), dass der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 einverlangte Kosten- vorschuss erst am 1. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan- gen ist, dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 – der Verfahrenskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht fristgerecht resp. verspätet geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-1697/2022 Seite 4 dass dem Beschwerdeführer der verspätet geleistete Verfahrenskosten- vorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten ist, dass die mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsge- such gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungs- gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird der verspätet geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1697/2022 Seite 5 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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