Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1695/2013 Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 die Ausrichtung einer ordentlichen ganzen Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) für den 1957 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) verfügt hat, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 30. März 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2013 beantragt hat, dass er zur Begründung ausgeführt hat, das Anmeldedatum (15. November 2011) stimme nicht; er habe sich bereits im September 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer sei die neue Verfügung vom 7. Mai 2013 eröffnet worden, dass somit die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 in Wiedererwägung gezogen worden ist resp. dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung bereits ab 1. März 2010 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Mai 2013 insbesondere auch die Höhe der Rente bemängelt hat, dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. Juni 2013 zur Berechnung der Rente geäussert und beantragt hat, die Beschwerde sei - soweit über die Verfügung vom 7. Mai 2013 hinausgehend - abzuweisen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2013 die Eingabe des Versicherten vom 4. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und weiteren Veranlassung überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer darin ausgeführt hat, er sei mit dem Schreiben vorerst einverstanden; weiter verlange er seine Arzt- und Operationsberichte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 30. März 2013 (Poststempel) einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 den Anforderungen an einen schriftlichen und vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde nicht genügt, dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2013 die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 hinsichtlich des Rentenbeginns widerrufen worden und somit diesbezüglich das Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Mai 2013 die Höhe der Rente bemängelt hat, was die Fortsetzung des Beschwerde-verfahrens erfordert, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. Juni 2013 die Berechnung der Höhe der ganzen ordentlichen IV-Rente nachvollziehbar und korrekt dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann, dass somit die Beschwerde betreffend die bemängelte Rentenhöhe offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist, dass hinsichtlich des von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akteneinsichtsge-such festzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als Teilgehalt ebenfalls das Recht der Parteien auf Akteneinsicht umfasst und dieses für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-richt in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, dass demnach Akten, welche mit dem Verfahren, in dem die Akteneinsicht begehrt wird, nichts zu tun haben, zum Vorneherein nicht der Akteneinsicht unterliegen (zum Akteneinsichtsrecht vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3073/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen), dass nach dem Dargelegten die Gewährung des Akteneinsichtsrechts nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern der Vorinstanz obliegt, dass die Vorinstanz deshalb anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die verlangten ärztlichen Dokumente zuzustellen, dass der vorliegende Entscheid in die Kompetenz der Einzelrichterin fällt (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] und Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass die Verfahrenskosten in Berücksichtigung sämtlicher dieser Kriterien, des Verfahrensausgangs (Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist) und des erforderlichen Aufwands auf Fr. 200.- festzulegen sind, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: