Zulassung von Spitälern (HSM)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Hôpital fribourgeois - freiburger spital HFR,
E. 2 Prof. Dr. med. A._______, c/o HFR Fribourg, beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Ausstand des Instruktionsrichters im Verfahren C-1405/2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2019) haben ersuchen lassen, im Verfahren C-1405/2019 sei der Instruktionsrichter Michael Peterli in den Ausstand zu versetzen (BVGer-act. 1), dass das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit begründet wird, der mutmassliche Bruder des Instruktionsrichters Michael Peterli, Prof. Dr. med. B._______, sei Mitglied der Begleitgruppe HSM-Viszeralchirurgie, welche entscheidend mitgewirkt habe am im Verfahren C-1405/2019 angefochtenen Zuteilungsbeschluss vom 31. Januar 2019 des HSM-Beschlussorgans über die Leistungsaufträge im Bereich der HSM, Komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie - Pankreasresektion bei Erwachsenen, dass von der genannten Eingabe der Gesuchsteller Kenntnis genommen und gegeben wird, dass gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten, dass der Instruktionsrichter Michael Peterli dem Abteilungspräsidenten am 11. April 2019 mitgeteilt hat, er trete im Verfahren C-1405/2019 freiwillig in den Ausstand (vgl. Dossier C-1405/2019), dass der Abteilungspräsident den von Instruktionsrichter Michael Peterli mitgeteilten Ausstand für das Verfahren C-1405/2019 am 11. April 2019 akzeptiert hat (siehe Aktennotiz: BVGer-act. 3), dass damit das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller weggefallen ist und das vorliegende Ausstandsverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 5, 7 Bst. a, 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.
Dispositiv
- Das Verfahren C-1677/2019 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Gesuchsteller betreffend Ausstand vom 5.4.2019 [BVGer-act. 1] zur Kenntnis) - den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli (intern; zur Kenntnis) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1677/2019 Abschreibungsentscheid vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien
1. Hôpital fribourgeois - freiburger spital HFR,
2. Prof. Dr. med. A._______, c/o HFR Fribourg, beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Ausstand des Instruktionsrichters im Verfahren C-1405/2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2019) haben ersuchen lassen, im Verfahren C-1405/2019 sei der Instruktionsrichter Michael Peterli in den Ausstand zu versetzen (BVGer-act. 1), dass das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit begründet wird, der mutmassliche Bruder des Instruktionsrichters Michael Peterli, Prof. Dr. med. B._______, sei Mitglied der Begleitgruppe HSM-Viszeralchirurgie, welche entscheidend mitgewirkt habe am im Verfahren C-1405/2019 angefochtenen Zuteilungsbeschluss vom 31. Januar 2019 des HSM-Beschlussorgans über die Leistungsaufträge im Bereich der HSM, Komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie - Pankreasresektion bei Erwachsenen, dass von der genannten Eingabe der Gesuchsteller Kenntnis genommen und gegeben wird, dass gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten, dass der Instruktionsrichter Michael Peterli dem Abteilungspräsidenten am 11. April 2019 mitgeteilt hat, er trete im Verfahren C-1405/2019 freiwillig in den Ausstand (vgl. Dossier C-1405/2019), dass der Abteilungspräsident den von Instruktionsrichter Michael Peterli mitgeteilten Ausstand für das Verfahren C-1405/2019 am 11. April 2019 akzeptiert hat (siehe Aktennotiz: BVGer-act. 3), dass damit das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller weggefallen ist und das vorliegende Ausstandsverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 5, 7 Bst. a, 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Verfahren C-1677/2019 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Entscheid geht an:
- die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Gesuchsteller betreffend Ausstand vom 5.4.2019 [BVGer-act. 1] zur Kenntnis)
- den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli (intern; zur Kenntnis) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Versand: