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C-1626/2008

C-1626/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-31 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und wurde 1950 geboren. Er besuchte während 7 Jahren die Grundschule in Serbien. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Bäcker ausgebildet wurde oder keinen Beruf erlernte, finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben. Ab 1969 bewirtschaftete der Beschwerdeführer seinen kleinen Bauernbetrieb. Er arbeitete 1974 und 1975 sowie von 1978 bis 1995 als Küchenhilfe in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach verliess er die Schweiz und zog zurück nach Serbien, wo er als selbständiger Landwirt seinen Bauernbetrieb weiter führte. Eine andere Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Nach einem Herzinfarkt im März 2004 wurde er im Juni 2004 operiert (Bypass, künstliche Herzklappe). Danach hat der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/2, 3, 9, 11, 12, 14-15, 24-27 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1). B. B.a Am 20. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer über den serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. IV/3). B.b In der Folge wurden diverse medizinische Unterlagen, zwei Fragebogen für den Versicherten und ein Fragebogen für selbständige Landwirte zu den Akten genommen (IV/9, 11-38, 44-61). B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juni 2007 (IV/40) befand der Regionale Ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) weitere medizinische Abklärungen für notwendig. B.d In seiner zweiten Stellungnahme vom 6. November 2007 (IV/63), erklärte der RAD den Beschwerdeführer auf Grund eines Zustandes nach diaphragmatischem Infarkt (Zwerchfell-Infarkt; ICD-10 I25.2) im März 2004 ab März 2004 als Landwirt oder Küchenhilfe zu 70% arbeitsunfähig. Seit dem 1. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 70% arbeitsfähig. B.e Ausgehend von dieser Beurteilung und eines von ihr durchgeführten Einkommensvergleichs, welcher einen Invaliditätsgrad von 42% ergab (vgl. IV/64), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. November 2007 (IV/65) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine (rentenrelevante) Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahre vorliege. B.f Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 (IV/69, 70) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2004. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er gemäss ausführlicher spezialärztlicher Dokumentation und Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers mindestens zu 80% arbeitsunfähig sei. B.g Am 13. Februar 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. IV/71). Sie begründete dies primär gleich wie den Vorbescheid und führte ergänzend aus, dass keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vorliege. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2008 - unter Beilage von drei neuen medizinischen Dokumenten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2004 oder die erneute Abklärung der Sache - unter Kosten und Entschädigungsfolgen. C.b Am 17. März 2008 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter Johannes Frölicher den Eingang der Beschwerde (act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 (act. 8) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass gemäss neuer medizinischer Beurteilung des RAD vom 2. Juli 2008 keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine geänderte medizinische Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte. C.d Mit Replik vom 28. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 11). C.e Mit Verfügung vom 21. August 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Am 10. September 2008 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- fristgerecht (vgl. act. 9 und 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).

E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).

E. 5.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.

E. 5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2004, da er aus gesundheitlichen Gründen für jegliche Erwerbstätigkeit mindestens zu 80% arbeitsunfähig sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 24. März 2004 einen Herzinfarkt. Diagnostiziert wurde eine koronare Erkrankung mit Aortenklappeninsuffizienz. In der Folge wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, namentlich am 14. Juni 2004 eine Herzkatheteruntersuchung links, eine Ventrikulografie links (diagnostische Untersuchung der Wandbewegungen und Grösse der linken Herzkammer) und eine Koronarangiografie. Daraufhin unterzog sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2004 einer Bypass-Operation mit Implantation einer künstlichen Herzklappe (Aortenklappe) (vgl. IV/14-17, 22-23, 33-34, 47).

E. 6.3 Neben den drei Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni 2007 (IV/40), 6. November 2007 (IV/63) und 2. Juli 2008 (IV/73) und der direkt den Infarkt und die Operation im März bzw. Juni 2004 betreffenden medizinischen Unterlagen (IV/15-17, 22-23) fallen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit namentlich die folgenden medizinischen Unterlagen ins Gewicht: Berichte von Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) vom 11. und 15. Dezember 2004 (IV/50-53), Bericht von Prof. Dr. C._______ (Kardiologe) vom 10. Januar 2006 (IV/54-55), Bericht von Dr. D._______ (Kardiologe) vom 2. August 2007 (IV/56-57), Bericht der Praxis für EMG und Wiederbelebungsdiagnostik des Zentrums für Neurologie des Klinikzentrums E._______ vom 18. Januar 2008 (act. 1.4 und 3.3), Entlassungsbericht mit Epikrise der Neurologischen Klinik des Klinikzentrums E._______ (Prof. Dr. Sci. Med. Dr. F._______ [Neuropsychiater], Dr. G._______ [Neuropsychiater] und Dr. H._______ [Neurologe]) betreffend den Behandlungszeitraum vom 13. bis 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1). Ausser Betracht fällt hingegen insbesondere der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. I._______ (Psychiater) der militärmedizinischen Fakultät (act. 1.3 und 3.2). Der Bericht datiert vom 27. Februar 2008 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - und enthält für den Zeitraum vor Verfügungserlass keine über die vom Beschwerdeführer selbst geschilderte Anamnese hinausgehenden medizinischen Beurteilungen.

E. 6.4 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 2. Juli 2008 (IV/73) die folgenden Diagnosen: als hauptsächliche Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: einen Zustand nach diaphragmatischem Infarkt im März 2004 (ICD-10 I25.2), als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Lumboischialgien links mit diskreter radikulärer Schädigung (ICD-10 M51.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: einen Zustand nach Einsetzung einer künstlichen Aortenklappe und eines aortakoronaren Bypasses im Juni 2004, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Diabetes mellitus mit diskreter Neuropathie der unteren Gliedmasse, mittlere depressive Episode (ICD-10 F 32.1).

E. 6.5 Diese Diagnosen stimmen mit den in den obgenannten medizinischen Dokumenten erstellten weitgehend überein. Soweit aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen - namentlich dem Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1) - neue Diagnosen ersichtlich sind oder diese besonders hervorgehoben werden, hat sich der RAD in seiner abschliessenden Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise damit auseinandergesetzt. So wurden die erwähnten Zervikalgien tatsächlich schon früher diagnostiziert (vgl. IV/33-34) und wurden ihnen im besagten Austrittsbericht keine objektiven funktionellen Einschränkungen attestiert. Auch die Kopfschmerzen waren bereits früher aktenkundig (vgl. IV/50-51), wurden jedoch nie mit einer konkreten Diagnose in Verbindung gebracht. Weiter kann der Diabetes mellitus kaum besonders einschränkend sein, zumal keine Behandlung desselben dokumentiert ist. Der unsichere Gang wurde nicht aussagekräftig verifiziert. Im Übrigen wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert, welchen ein konkreter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert wurde. Die vom RAD erstellten Diagnosen wurden von der IVSTA implizite übernommen und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten oder als unvollständig kritisiert. Das Bundesverwaltungsgericht macht sich somit die vom RAD attestierten Diagnosen zu eigen.

E. 6.6 Umstritten ist, inwiefern aus diesen Diagnosen auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist: Der Beschwerdeführer macht geltend, für sämtliche - auch schwere und leichtere Verweisungstätigkeiten zu mindestens 80% arbeitsunfähig zu sein. Die IVSTA geht hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 24. März bis 1. Oktober 2004 in jeglicher Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig war. Ab 1. Oktober 2004 seien ihm hingegen andere, leichtere Tätigkeiten in rentenausschliessendem Umfang zuzumuten.

E. 6.7 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt oder als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab März 2004 (vgl. IV/63 und 73). Ab 1. Oktober 2004 (rund drei Monate nach der Herzoperation) attestierte der RAD dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Möglich sei eine Arbeit während 70% der normalen Arbeitszeit. Das Tragen von Lasten von maximal 10 kg sei nur gelegentlich zumutbar; schwere Arbeiten seien ausgeschlossen. Diese Einschränkungen leitete der RAD hauptsächlich aus der Funktionseinschränkungen des linken Herzventrikels ab. Die in der abschliessenden Stellungnahme des RAD dem Beschwerdeführer neu zugestandenen Beschwerden führten zu keinen weitergehenden funktionellen Einschränkungen. Der RAD listete zahlreiche Tätigkeiten im Dienstleistungssektor als zumutbare Verweisungstätigkeiten auf, erklärte den Beschwerdeführer darüber hinaus unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen für jede Tätigkeit (im Dienstleistungssektor) als zu 70% arbeitsfähig.

E. 6.8 Neben den RAD-Stellungnahmen enthalten nur drei medizinische Dokumente Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1) erklärten die Dres. F._______, G._______ und H._______ den Beschwerdeführer beiläufig für arbeitsunfähig. Sie zeigten nicht auf, woraus sie auf diese Arbeitsunfähigkeit schlossen, umschrieben keine konkreten funktionellen Einschränkungen, die zu einem solchen Schluss führen könnten und differenzierten nicht nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten, leichteren Tätigkeit. Sie stellten auch nicht fest, seit wann der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei und inwiefern diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich von Dauer sein werde. Im Bericht vom 10. Januar 2006 (IV/54-55) erklärte der Kardiologe Dr. C._______ den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig. Auch er begründete diese Beurteilung nicht und differenzierte weder in zeitlicher Hinsicht noch in Hinblick auf die betroffenen Tätigkeiten. Dagegen wurde von Dr. D._______, Kardiologe der gleichen medizinischen Institution ("J._______", E._______) am 20. September 2007 auf Grund eines Belastungs-EKG festgestellt, dass sich keine verminderte koronare Reserve zeigte, dagegen eine schwache Toleranz bei Anstrengung, als Resultat einer Herzschwäche bei seltenen ventrikulären Extrasystolen (in einer Herzkammer entstehende Herzschläge ausserhalb des normalen Herzrhythmus). Er erwähnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schliesslich attestierte Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2004 (IV/52-53) dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sie umschrieb diese Einschränkung aber weder in zeitlicher, sachlicher und umfangmässiger Hinsicht und begründete sie nicht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, von der vom RAD aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgeleiteten und entsprechend begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen und macht sich diese zu eigen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe und seiner letzten Erwerbstätigkeit als Landwirt seit März 2004 zu 70% arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer ist - wie vom RAD postuliert - für jede Tätigkeit im Dienstleistungssektor, welche die genannten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt (vgl. oben E. 6.7), als seit dem 1. Oktober 2004 zu 70% arbeitsfähig zu beurteilen, insbesondere für die vom RAD ausdrücklich als Beispiele aufgeführten Tätigkeiten als Wächter, oder Verkäufer sowie in der Ausführung einfacher administrativer Arbeiten; vgl. IV/63).

E. 7.1 Als nächstes ist - ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt (für die Berechnung des Valideneinkommens) und von den in Frage kommenden angepassten Verweisungstätigkeiten (für die Berechnung des Invalideneinkommens; vgl. oben E. 6.7) - ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. nachfolgend E. 7.2 bis 7.4). Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (vorliegend: 1. März 2005), wobei das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (vorliegend: Februar 2008) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.). Zu beachten ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).

E. 7.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).

E. 7.2.2 Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit im Dienstleistungssektor als zu 70% arbeitsfähig, welche seinen funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.7) Rechnung trägt. Daher ist für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne für die einzelnen von ihm beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten abzustellen, sondern auf den für den gesamten Dienstleistungssektor geltenden Tabellenlohn für einen Mann des Qualifikationsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) (Fr. 4'444.-). Dieser Tabellenlohn ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit im gesamten Dienstleistungssektor von 41.7 Stunden hochzurechnen. Damit ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'632.87 (Fr. 4'444.- : 40 x 41.7). Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 15% ist nicht zu bemängeln, womit ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 3'937.94 ([100-15] : 100 x Fr. 4'632.87) resultiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Verweisungstätigkeiten nur zu 70% ausüben kann, resultiert ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen von Fr. 2'756.56 (Fr. 3'937.94 x70%).

E. 7.2.3 Da der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2005 entstanden ist (vgl. oben E. 5.2 und 7.1) und den Verhältnissen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen ist, ist für die Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die - während des Beschwerdeverfahrens publizierten - für das Jahr 2008 massgebenden Tabellenlöhne abzustellen.

E. 7.3.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).

E. 7.3.2 Angesichts der fehlenden Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und des in Bezug auf ein und denselben Arbeitsmarkt vorzunehmenden Einkommensvergleichs ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA für die Ermittlung des Valideneinkommens (ebenfalls) auf statistische Werte betreffend den schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.1 und 3.3.2). Allerdings lässt sich das Einkommen von selbständigen Landwirten nicht aus dem statistischen Einkommen von Arbeitnehmern in Gartenbaubetrieben ableiten. Vielmehr ist auf die jährliche herausgegebenen Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft abzustellen (vgl. das genannte Urteil E. 3.3.3). Die notwendigen statistischen Angaben für das Jahr 2008 finden sich im Agrarbericht 2009 des Bundesamtes für Landwirtschaft (online auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft > Dokumentation > Agrarbericht 2009, besucht am 23.08.2010). Unter Anwendung des vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 9_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.3) vorgegebenen Berechnungsmodus und gestützt auf die im Agrarbericht 2009 enthaltenen Werte ergibt sich folgendes Bild: Zum Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft (Mittelwert nach Abzug des Zinsanspruches Eigenkapital Betrieb) von Fr. 41'732.- ist das ausserlandwirtschaftliche Einkommen eines Bauernbetriebs, geteilt durch die Anzahl Familienarbeitskräfte im Betrieb (Fr. 24'131 : 1,23 = Fr. 19'618.70), zu addieren. Die im Agrarbericht aufgeführte Anzahl Familienarbeitskräfte im Betrieb von 1,23 (bzw. von 123% einer ganzen Familienarbeitskraft) stellt einen statistisch-fiktiven Wert dar. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher nicht relevant, ob die konkrete Mitarbeit anderer Familienmitglieder - namentlich Sohn und Schwiegertochter (vgl. IV/11) - mehr oder weniger als 23% einer ganzen Familienarbeitskraft ausmachen würde (123% minus 100% für den Beschwerdeführer). Damit resultiert für den Beschwerdeführer als selbständigem Landwirt ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 61'350.70 (= Fr. 41'732.- + Fr. 19'618.70) bzw. monatlich Fr. 5'112.58.

E. 7.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar. Dem Valideneinkommen von Fr. 5'112.58 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'756.56 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 46% ([Fr. 5'112.58 - Fr. 2'756.56] x 100 : 5'112.58 = 46.08%). Dieser Invaliditätsgrad ist zwar höher als der von der IVSTA berechnete Invaliditätsgrad von 42%, liegt aber immer noch unter 50%, welcher einen Rentenanspruch für den in Serbien wohnenden Beschwerdeführer ausschliesst (vgl. oben E. 5.5).

E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung - wenn auch mit abweichender Begründung - zu bestätigen.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1626/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien) vertreten durch Gojko Reljic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Februar 2008. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und wurde 1950 geboren. Er besuchte während 7 Jahren die Grundschule in Serbien. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Bäcker ausgebildet wurde oder keinen Beruf erlernte, finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben. Ab 1969 bewirtschaftete der Beschwerdeführer seinen kleinen Bauernbetrieb. Er arbeitete 1974 und 1975 sowie von 1978 bis 1995 als Küchenhilfe in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach verliess er die Schweiz und zog zurück nach Serbien, wo er als selbständiger Landwirt seinen Bauernbetrieb weiter führte. Eine andere Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Nach einem Herzinfarkt im März 2004 wurde er im Juni 2004 operiert (Bypass, künstliche Herzklappe). Danach hat der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/2, 3, 9, 11, 12, 14-15, 24-27 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1). B. B.a Am 20. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer über den serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. IV/3). B.b In der Folge wurden diverse medizinische Unterlagen, zwei Fragebogen für den Versicherten und ein Fragebogen für selbständige Landwirte zu den Akten genommen (IV/9, 11-38, 44-61). B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juni 2007 (IV/40) befand der Regionale Ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) weitere medizinische Abklärungen für notwendig. B.d In seiner zweiten Stellungnahme vom 6. November 2007 (IV/63), erklärte der RAD den Beschwerdeführer auf Grund eines Zustandes nach diaphragmatischem Infarkt (Zwerchfell-Infarkt; ICD-10 I25.2) im März 2004 ab März 2004 als Landwirt oder Küchenhilfe zu 70% arbeitsunfähig. Seit dem 1. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 70% arbeitsfähig. B.e Ausgehend von dieser Beurteilung und eines von ihr durchgeführten Einkommensvergleichs, welcher einen Invaliditätsgrad von 42% ergab (vgl. IV/64), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. November 2007 (IV/65) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine (rentenrelevante) Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahre vorliege. B.f Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 (IV/69, 70) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2004. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er gemäss ausführlicher spezialärztlicher Dokumentation und Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers mindestens zu 80% arbeitsunfähig sei. B.g Am 13. Februar 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. IV/71). Sie begründete dies primär gleich wie den Vorbescheid und führte ergänzend aus, dass keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vorliege. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2008 - unter Beilage von drei neuen medizinischen Dokumenten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2004 oder die erneute Abklärung der Sache - unter Kosten und Entschädigungsfolgen. C.b Am 17. März 2008 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter Johannes Frölicher den Eingang der Beschwerde (act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 (act. 8) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass gemäss neuer medizinischer Beurteilung des RAD vom 2. Juli 2008 keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine geänderte medizinische Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte. C.d Mit Replik vom 28. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 11). C.e Mit Verfügung vom 21. August 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Am 10. September 2008 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- fristgerecht (vgl. act. 9 und 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). 5.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2004, da er aus gesundheitlichen Gründen für jegliche Erwerbstätigkeit mindestens zu 80% arbeitsunfähig sei. 6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 24. März 2004 einen Herzinfarkt. Diagnostiziert wurde eine koronare Erkrankung mit Aortenklappeninsuffizienz. In der Folge wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, namentlich am 14. Juni 2004 eine Herzkatheteruntersuchung links, eine Ventrikulografie links (diagnostische Untersuchung der Wandbewegungen und Grösse der linken Herzkammer) und eine Koronarangiografie. Daraufhin unterzog sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2004 einer Bypass-Operation mit Implantation einer künstlichen Herzklappe (Aortenklappe) (vgl. IV/14-17, 22-23, 33-34, 47). 6.3 Neben den drei Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni 2007 (IV/40), 6. November 2007 (IV/63) und 2. Juli 2008 (IV/73) und der direkt den Infarkt und die Operation im März bzw. Juni 2004 betreffenden medizinischen Unterlagen (IV/15-17, 22-23) fallen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit namentlich die folgenden medizinischen Unterlagen ins Gewicht: Berichte von Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) vom 11. und 15. Dezember 2004 (IV/50-53), Bericht von Prof. Dr. C._______ (Kardiologe) vom 10. Januar 2006 (IV/54-55), Bericht von Dr. D._______ (Kardiologe) vom 2. August 2007 (IV/56-57), Bericht der Praxis für EMG und Wiederbelebungsdiagnostik des Zentrums für Neurologie des Klinikzentrums E._______ vom 18. Januar 2008 (act. 1.4 und 3.3), Entlassungsbericht mit Epikrise der Neurologischen Klinik des Klinikzentrums E._______ (Prof. Dr. Sci. Med. Dr. F._______ [Neuropsychiater], Dr. G._______ [Neuropsychiater] und Dr. H._______ [Neurologe]) betreffend den Behandlungszeitraum vom 13. bis 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1). Ausser Betracht fällt hingegen insbesondere der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. I._______ (Psychiater) der militärmedizinischen Fakultät (act. 1.3 und 3.2). Der Bericht datiert vom 27. Februar 2008 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - und enthält für den Zeitraum vor Verfügungserlass keine über die vom Beschwerdeführer selbst geschilderte Anamnese hinausgehenden medizinischen Beurteilungen. 6.4 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 2. Juli 2008 (IV/73) die folgenden Diagnosen: als hauptsächliche Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: einen Zustand nach diaphragmatischem Infarkt im März 2004 (ICD-10 I25.2), als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Lumboischialgien links mit diskreter radikulärer Schädigung (ICD-10 M51.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: einen Zustand nach Einsetzung einer künstlichen Aortenklappe und eines aortakoronaren Bypasses im Juni 2004, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Diabetes mellitus mit diskreter Neuropathie der unteren Gliedmasse, mittlere depressive Episode (ICD-10 F 32.1). 6.5 Diese Diagnosen stimmen mit den in den obgenannten medizinischen Dokumenten erstellten weitgehend überein. Soweit aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen - namentlich dem Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1) - neue Diagnosen ersichtlich sind oder diese besonders hervorgehoben werden, hat sich der RAD in seiner abschliessenden Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise damit auseinandergesetzt. So wurden die erwähnten Zervikalgien tatsächlich schon früher diagnostiziert (vgl. IV/33-34) und wurden ihnen im besagten Austrittsbericht keine objektiven funktionellen Einschränkungen attestiert. Auch die Kopfschmerzen waren bereits früher aktenkundig (vgl. IV/50-51), wurden jedoch nie mit einer konkreten Diagnose in Verbindung gebracht. Weiter kann der Diabetes mellitus kaum besonders einschränkend sein, zumal keine Behandlung desselben dokumentiert ist. Der unsichere Gang wurde nicht aussagekräftig verifiziert. Im Übrigen wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert, welchen ein konkreter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert wurde. Die vom RAD erstellten Diagnosen wurden von der IVSTA implizite übernommen und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten oder als unvollständig kritisiert. Das Bundesverwaltungsgericht macht sich somit die vom RAD attestierten Diagnosen zu eigen. 6.6 Umstritten ist, inwiefern aus diesen Diagnosen auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist: Der Beschwerdeführer macht geltend, für sämtliche - auch schwere und leichtere Verweisungstätigkeiten zu mindestens 80% arbeitsunfähig zu sein. Die IVSTA geht hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 24. März bis 1. Oktober 2004 in jeglicher Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig war. Ab 1. Oktober 2004 seien ihm hingegen andere, leichtere Tätigkeiten in rentenausschliessendem Umfang zuzumuten. 6.7 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt oder als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab März 2004 (vgl. IV/63 und 73). Ab 1. Oktober 2004 (rund drei Monate nach der Herzoperation) attestierte der RAD dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Möglich sei eine Arbeit während 70% der normalen Arbeitszeit. Das Tragen von Lasten von maximal 10 kg sei nur gelegentlich zumutbar; schwere Arbeiten seien ausgeschlossen. Diese Einschränkungen leitete der RAD hauptsächlich aus der Funktionseinschränkungen des linken Herzventrikels ab. Die in der abschliessenden Stellungnahme des RAD dem Beschwerdeführer neu zugestandenen Beschwerden führten zu keinen weitergehenden funktionellen Einschränkungen. Der RAD listete zahlreiche Tätigkeiten im Dienstleistungssektor als zumutbare Verweisungstätigkeiten auf, erklärte den Beschwerdeführer darüber hinaus unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen für jede Tätigkeit (im Dienstleistungssektor) als zu 70% arbeitsfähig. 6.8 Neben den RAD-Stellungnahmen enthalten nur drei medizinische Dokumente Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1) erklärten die Dres. F._______, G._______ und H._______ den Beschwerdeführer beiläufig für arbeitsunfähig. Sie zeigten nicht auf, woraus sie auf diese Arbeitsunfähigkeit schlossen, umschrieben keine konkreten funktionellen Einschränkungen, die zu einem solchen Schluss führen könnten und differenzierten nicht nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten, leichteren Tätigkeit. Sie stellten auch nicht fest, seit wann der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei und inwiefern diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich von Dauer sein werde. Im Bericht vom 10. Januar 2006 (IV/54-55) erklärte der Kardiologe Dr. C._______ den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig. Auch er begründete diese Beurteilung nicht und differenzierte weder in zeitlicher Hinsicht noch in Hinblick auf die betroffenen Tätigkeiten. Dagegen wurde von Dr. D._______, Kardiologe der gleichen medizinischen Institution ("J._______", E._______) am 20. September 2007 auf Grund eines Belastungs-EKG festgestellt, dass sich keine verminderte koronare Reserve zeigte, dagegen eine schwache Toleranz bei Anstrengung, als Resultat einer Herzschwäche bei seltenen ventrikulären Extrasystolen (in einer Herzkammer entstehende Herzschläge ausserhalb des normalen Herzrhythmus). Er erwähnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schliesslich attestierte Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2004 (IV/52-53) dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sie umschrieb diese Einschränkung aber weder in zeitlicher, sachlicher und umfangmässiger Hinsicht und begründete sie nicht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, von der vom RAD aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgeleiteten und entsprechend begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen und macht sich diese zu eigen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe und seiner letzten Erwerbstätigkeit als Landwirt seit März 2004 zu 70% arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer ist - wie vom RAD postuliert - für jede Tätigkeit im Dienstleistungssektor, welche die genannten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt (vgl. oben E. 6.7), als seit dem 1. Oktober 2004 zu 70% arbeitsfähig zu beurteilen, insbesondere für die vom RAD ausdrücklich als Beispiele aufgeführten Tätigkeiten als Wächter, oder Verkäufer sowie in der Ausführung einfacher administrativer Arbeiten; vgl. IV/63). 7. 7.1 Als nächstes ist - ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt (für die Berechnung des Valideneinkommens) und von den in Frage kommenden angepassten Verweisungstätigkeiten (für die Berechnung des Invalideneinkommens; vgl. oben E. 6.7) - ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. nachfolgend E. 7.2 bis 7.4). Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (vorliegend: 1. März 2005), wobei das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (vorliegend: Februar 2008) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.). Zu beachten ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). 7.2 7.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). 7.2.2 Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit im Dienstleistungssektor als zu 70% arbeitsfähig, welche seinen funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.7) Rechnung trägt. Daher ist für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne für die einzelnen von ihm beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten abzustellen, sondern auf den für den gesamten Dienstleistungssektor geltenden Tabellenlohn für einen Mann des Qualifikationsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) (Fr. 4'444.-). Dieser Tabellenlohn ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit im gesamten Dienstleistungssektor von 41.7 Stunden hochzurechnen. Damit ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'632.87 (Fr. 4'444.- : 40 x 41.7). Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 15% ist nicht zu bemängeln, womit ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 3'937.94 ([100-15] : 100 x Fr. 4'632.87) resultiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Verweisungstätigkeiten nur zu 70% ausüben kann, resultiert ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen von Fr. 2'756.56 (Fr. 3'937.94 x70%). 7.2.3 Da der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2005 entstanden ist (vgl. oben E. 5.2 und 7.1) und den Verhältnissen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen ist, ist für die Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die - während des Beschwerdeverfahrens publizierten - für das Jahr 2008 massgebenden Tabellenlöhne abzustellen. 7.3 7.3.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.). 7.3.2 Angesichts der fehlenden Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und des in Bezug auf ein und denselben Arbeitsmarkt vorzunehmenden Einkommensvergleichs ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA für die Ermittlung des Valideneinkommens (ebenfalls) auf statistische Werte betreffend den schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.1 und 3.3.2). Allerdings lässt sich das Einkommen von selbständigen Landwirten nicht aus dem statistischen Einkommen von Arbeitnehmern in Gartenbaubetrieben ableiten. Vielmehr ist auf die jährliche herausgegebenen Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft abzustellen (vgl. das genannte Urteil E. 3.3.3). Die notwendigen statistischen Angaben für das Jahr 2008 finden sich im Agrarbericht 2009 des Bundesamtes für Landwirtschaft (online auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft > Dokumentation > Agrarbericht 2009, besucht am 23.08.2010). Unter Anwendung des vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 9_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.3) vorgegebenen Berechnungsmodus und gestützt auf die im Agrarbericht 2009 enthaltenen Werte ergibt sich folgendes Bild: Zum Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft (Mittelwert nach Abzug des Zinsanspruches Eigenkapital Betrieb) von Fr. 41'732.- ist das ausserlandwirtschaftliche Einkommen eines Bauernbetriebs, geteilt durch die Anzahl Familienarbeitskräfte im Betrieb (Fr. 24'131 : 1,23 = Fr. 19'618.70), zu addieren. Die im Agrarbericht aufgeführte Anzahl Familienarbeitskräfte im Betrieb von 1,23 (bzw. von 123% einer ganzen Familienarbeitskraft) stellt einen statistisch-fiktiven Wert dar. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher nicht relevant, ob die konkrete Mitarbeit anderer Familienmitglieder - namentlich Sohn und Schwiegertochter (vgl. IV/11) - mehr oder weniger als 23% einer ganzen Familienarbeitskraft ausmachen würde (123% minus 100% für den Beschwerdeführer). Damit resultiert für den Beschwerdeführer als selbständigem Landwirt ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 61'350.70 (= Fr. 41'732.- + Fr. 19'618.70) bzw. monatlich Fr. 5'112.58. 7.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar. Dem Valideneinkommen von Fr. 5'112.58 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'756.56 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 46% ([Fr. 5'112.58 - Fr. 2'756.56] x 100 : 5'112.58 = 46.08%). Dieser Invaliditätsgrad ist zwar höher als der von der IVSTA berechnete Invaliditätsgrad von 42%, liegt aber immer noch unter 50%, welcher einen Rentenanspruch für den in Serbien wohnenden Beschwerdeführer ausschliesst (vgl. oben E. 5.5). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung - wenn auch mit abweichender Begründung - zu bestätigen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: