Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______, geboren am (...) 1958 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, wohnt seit (...) 2001 in Australien und bezieht seit August 2001 im Nachgang zu zwei Schleudertraumata eine ganze IV-Rente (Verfügung vom 14. Juni 2002; Akten der IV-Stelle [IV] 36). B. B.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) leitete am 12. Oktober 2012 eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a der Schlussbestimmungen IVG vom 18. März 2011 (SR 831.20; IVG-Revision 6a) ein (IV 65 ff.) und teilte der Versicherten am 28. Januar 2013 mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig (IV 75). Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte sie ihr weiter mit, die medizinische Abklärung in der Schweiz werde als zumutbar erachtet, und forderte sie unter Androhung der Folgen von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG (SR 830.1) auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in der Schweiz einer Begutachtung unterziehe (IV 101). B.b Die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - erhob am 17. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Anordnung Beschwerde und beantragte, sie sei in Australien zu begutachten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie für eine so weite Reise nicht reisefähig sei und belegte dies mit Berichten behandelnder Ärzte in Australien (C-2152/2013 act. 1). B.c Das Bundesverwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 5. Dezember 2013, es handle sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2013 um eine Verfügung und es erscheine vorliegend geboten, die Beschwerdeführerin spezifisch durch Gutachter untersuchen zu lassen, die mit den Besonderheiten der schweizerischen Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend auch: PÄUSBONOG) vertraut seien. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar seien, habe die versicherte Person sich diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen nicht per se gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung in der Schweiz. Sie würden es aber erforderlich machen - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rüge - zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An- und Rückreise zu treffen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hob deshalb die Verfügung vom 22. März 2013 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen der Reisefähigkeit, unter vollständiger Berücksichtigung der genannten Arztberichte, und zur Festlegung der Begleitmassnahmen für die An- und Rückreise (inkl. Aufenthalt in der Schweiz) sowie zur Prüfung, ob es vorliegend erforderlich sei, die Beschwerdeführerin durch eine Begleitperson begleiten zu lassen, an die Vorinstanz zurück (Urteil C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013; IV 119). C. C.a Dr. B._______, Rheumatologe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, nahm am 6. März 2014 zu Handen der Vorinstanz Stellung (IV 127). In der Folge teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 mit, gemäss der Beurteilung ihres Spezialisten in Rheumatologie könne auf eine medizinische Abklärung in der Schweiz verzichtet werden. Dieser wünsche aber eine zusätzliche medizinische Untersuchung aus Australien (IV 136). Am 2. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin der IVSTA ihren ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision zukommen (IV 138 f.). Am 5. März 2015 übermittelte die australische Verbindungsorganisation Centrelink einen Arztbericht vom 21. Oktober 2014 der Hausärztin Dr. C._______, ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Arbeitsfähigkeitsformular vom 22. Oktober 2014 sowie einen rheumatologischen Bericht von Dr. D.________ vom 3. März 2015 (IV 156 - 159). Weiter gingen eine Medikamentenliste von Oktober 2014, eine Beurteilung der behandelnden Naturheilkundlerin E._______ vom 27. Oktober 2014 und eine Beurteilung des behandelnden Chiropraktikers und Kinesiologen Dr. F._______ vom 6. November 2014 ein (IV 160, 161, 163). Gestützt auf diese Berichte stellte Dr. B.________ am 26. März 2015 zu Handen der IVSTA weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch eine Verschlechterung fest (IV 167). D. D.a Am 23. Juli 2015 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, Reisepasskopien einzureichen, und zeigte ihr mit Schreiben vom 6. November 2015 die Durchführung einer Revision an. Sie forderte sie weiter auf, den beigefügten Fragebogen zu ihrer aktuellen Lebenssituation einzureichen und verwies sie auf ihre Mitwirkungspflicht (IV 177, 181 und 183). Der ausgefüllte Fragebogen ging am 26. November 2015 ein (IV 185). D.b Dr. B._______ bezeichnete am 13. Januar 2016 zu Handen der IVSTA für eine einzuholende polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als notwendige Fachdisziplinen die Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie. Bezüglich der Flugreise hielt er fest, für das Check-in bestünden keine Einschränkungen, solange mehrere Koffer nicht schwerer als zehn Kilogramm seien. Ein Rollstuhl sei nicht nötig. Für die Halswirbelsäule sei ein Halskragen zu tragen, um extreme Bewegungen zu verhindern und für die Schlafphasen sei ein aufblasbares Kissen notwendig. Eine Reise in First Class oder in Liegeposition sei nicht nötig, um neurologische Komplikationen zu verhindern, jedoch eine Reise in der Business-Klasse vorzuziehen. Die Beschwerdeführerin müsse regelmässig aufstehen und im Gang herumgehen können und durch den Hausarzt sei eine Thrombosenprohylaxe vorzunehmen. Nicht erforderlich sei eine Begleitperson und bei einer Reise in der Business-Klasse auch keine besondere Ruhemöglichkeit an den Flughäfen. Er ergänzte, nach einer langen Reise sei Taxi zu fahren statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen immer bequemer, eine besondere Notwendigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe dazu aber nicht (IV 187). D.c Dr. G._______, Neurologin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, führte ergänzend am 26. Januar 2016 aus, als medizinische Disziplinen empfehle sie zusätzlich die Durchführung einer Magnetresonanzaufnahme des Gehirns und eine neuropsychologische Testung, weiter sei die Versicherte - wegen der beschriebenen Probleme der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses - durch eine Person aus ihrem Umfeld zu begleiten. Diese Person müsse nicht ständig neben ihr sitzen, aber präsent sein beim Check in, Umsteigen, Ortswechsel und allen Situationen, in welchen die intellektuellen Kapazitäten Aufmerksamkeit erforderten. Es bestehe weiter eine Einschränkung beim Tragen von Gewichten, aber die persönlichen Gegenstände könnten auf mehrere leichtere Koffer verteilt werden, diesbezüglich sei keine Hilfe erforderlich; es sei notwendig, bei den zurückzulegenden Wegen regelmässige Pausen zu machen und Lifte und Rollbänder zu nutzen. Es sei weiter wichtig, während der Reise den Sitz zu kippen und die Beine auszustrecken, aber nicht notwendig, während der Reise zu liegen. Eine professionelle Begleitung (Arzt oder Krankenschwester) sei nicht notwendig, es sei aber vorzuziehen, dass eine Person aus ihrem Umfeld sie begleite. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs sei nicht kontraindiziert, wenn die Versicherte begleitet werde; reise sie allein, sei ein Taxi vorzuziehen (IV 189). D.d Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten im Wesentlichen mit, in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine medizinische Abklärung in der Schweiz nötig und zumutbar. Die Untersuchung finde in den Disziplinen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie sowie Rheumatologie statt, ausserdem werde eine MRI-Untersuchung durchgeführt. Die Organisation nehme noch eine gewisse Zeit in Anspruch; ohne den schriftlichen Bericht der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen werde eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben weiter aus, um neurologische Komplikationen zu verhindern, sei es besser, wenn die Versicherte Business-Klasse fliege, den Sitz nach hinten lehnen, die Beine ausstrecken und durch eine ihr nahe stehende Person begleitet werden könne, um ihr beim Check-in, beim Aus- und Umsteigen sowie allen körperlich anstrengenden Situationen während der Reise behilflich zu sein. Es sei jedoch nicht notwendig, dass diese Person während des Fluges neben ihr sitze, weshalb für die Begleitperson nur Kosten für die Economy-Klasse übernommen würden. Es sei weiter notwendig, dass die Versicherte während des Flugs einen Halskragen trage und ein aufblasbares Kissen benütze, ansonsten seien aus medizinischer Sicht keine weiteren Massnahmen nötig (IV 191). D.e Die Versicherte ersuchte die Vorinstanz in der Folge am 1. und 4. März 2016, gestützt auf ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 25. Februar 2016, von einer Reise in die Schweiz abzusehen. Sie teilte weiter mit, dass sie alleinstehend sei und keine Vertrauensperson habe, die sie begleiten könne, zudem stehe in Australien eine fachübergreifende und hochkompetente Gutachterstelle zur Verfügung (IV 196, 199). D.f Auf eine dringliche Anfrage der Vorinstanz hin führte Dr. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, am 15. März 2016 zum Bericht von Dr. C.________ vom 25. Februar 2016 aus, trotz der wiederholt durch die Ärzte attestierten psychischen Probleme seit 2002 sei die Beschwerdeführerin nie hospitalisiert und mit Ausnahme der gelegentlichen Einnahme von Stilnox 10 mg auch nicht medikamentös behandelt worden, weshalb keine Kontraindikation für eine Reise in die Schweiz bestehe (IV 202). D.g Am 18. März 2016 nahm die Neurologin Dr. G.________ zur Beurteilung von Dr. C.________ vom 25. Februar 2016 ergänzend Stellung und hielt aus neurologischer Sicht an ihrer Beurteilung, die Versicherte sei reisefähig und eine Reise in die Schweiz gefährde ihre Gesundheit nicht, fest. Sie ergänzte, es sei wichtig, dass der behandelnde Arzt eine gute Schmerzbehandlung für die Reise verschreibe, damit die Reise unter günstigen Bedingungen realisiert werden könne (IV 206). D.h Ebenfalls am 18. März 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein "Mahnschreiben" zu und erklärte, gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine Begutachtung in der Schweiz notwendig und die Reise für die Beschwerdeführerin zumutbar. Sie versicherte, sie werde die notwendigen Massnahmen für die Reise in die Schweiz treffen und eine Begleitung für die Beschwerdeführerin organisieren. Sie verwies die Beschwerdeführerin auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung derselben und räumte ihr eine Frist von 30 Tagen ein, um mitzuteilen, dass sie bereit sei, sich in der Schweiz einer Untersuchung zu unterziehen, andernfalls würde die Invalidenrente aufgehoben (IV 204; Beschwerdeakten [B-act.] 18.1). D.i Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben an die Vorinstanz vom 6. April 2016 auf ihre Beschwerde vom 14. März 2016 (s. hiernach Bst. E.a) und teilte mit, sie widersetze sich einer Begutachtung in keiner Art und Weise, es müssten aber vorgängig, falls diese Begutachtung in der Schweiz stattfinden sollte, die vom Gericht angeordneten Massnahmen ergriffen werden, um Gesundheitsrisiken auszuschliessen. Bisher seien nur ungenügende Vorkehrungen getroffen worden. Sie sei im Übrigen zum Entscheid der IVSTA, die Begutachtung nun doch in der Schweiz durchzuführen, nicht angehört worden (IV 211, B-act. 5.1). D.j Am 28. April 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beauftrage umgehend eine polydisziplinäre Gutachterstelle für die Durchführung der Begutachtung in der Schweiz und bestätigte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 verlangten und gestützt darauf von den Ärzten der IVSTA geforderten Massnahmen für die Reise in die Schweiz getroffen würden. Zudem werde - in Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft - eine spezielle Betreuung im Flughafen (Hilfe beim Ein- und Auschecken, Betreuung innerhalb des Flughafens) sowie der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder MEDAS) organisiert und - sobald der Begutachtungstermin bekannt sei - die Reise gebucht (IV 214; B-act. 6.2). D.k Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 an die Vorinstanz teilte die Versicherte mit, sie sei (nur) bereit, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, wenn diese vom Gericht rechtskräftig angeordnet sei. Es sei ein Gerichtsverfahren über diese Frage anhängig und sie erachte es als wenig sinnvoll und rücksichtslos, wenn die Vorinstanz nun eine Begutachtung in der Schweiz anordne. Zudem sei die Vorbereitung für eine solche Reise völlig ungenügend. Sie machte dazu geltend, sie benötige eine Begleitung beziehungsweise Hilfe beim Packen, beim Transfer von zu Hause zum Flughafen (durch eine medizinische Fachkraft), eine Betreuung beim Flug in die Schweiz, eine Organisation des Aufenthalts in der Schweiz (Unterbringung in welchem Spital?) sowie für den Rückflug. Im Übrigen verfüge sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, die es ihr erlauben würden, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen für eine Reise in die Schweiz zu finanzieren (IV 215). D.l Am 19. Juli 2016 stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Bezeichnung "Mahnung: Sistierung der Invalidenrente" zu. Darin hielt sie daran fest, dass eine Untersuchung in der Schweiz unentbehrlich sei. Sie führte weiter aus, aufgrund des Widerstandes der Versicherten gegen die Begutachtung in der Schweiz beabsichtige sie, die Invalidenrente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Sie räumte der Beschwerdeführerin dazu eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ein (IV 220; B-act. 12.1 und 13.1). D.m Mit Verfügung vom 19. August 2016 bestätigte die Vorinstanz, gestützt auf eine Neuberechnung der Rente infolge Zivilstandsänderung, die Auszahlung einer ganzen Rente in Höhe von Fr. 2'331 pro Monat (IV 222). D.n Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 sistierte die Vorinstanz die Zahlung der Invalidenrente per 1. September 2016 (B-act. 21.1). E. E.a Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Meier - beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Schreiben vom 8. Februar 2016 (oben Bst. D.d) Beschwerde mit den Anträgen, sie sei in Australien zu begutachten, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer neuen Verfügung mit der Auflage der detaillierten Umschreibung und Planung der Hin- und Rückreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz zur Begutachtung, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie führte unter anderem aus, beim Schreiben vom 8. Februar 2016, in welchem die Vorinstanz eine Begutachtung anordne, handle es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, weil diese einen nicht gutzumachenden Nachteil hinsichtlich Begutachtung und allfälligem Rentenentzug mit sich bringe (B-act. 1). E.b In ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht führte die Vorinstanz am 3. April (recte wohl: 3. Mai) 2016 aus, ihr Mahnschreiben vom 18. März 2016 sei keine anfechtbare Verfügung. Sie beantragte deshalb, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (B-act. 6). E.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichte zwei Arztberichte vom 6. April 2016 von Dr. I._______, Consultant Physician, Internal Medicine, und von Dr. J._______, Neurologe, vom 26. Mai 2016 ein, welche ihre Gesundheitsrisiken eines Fluges in die Schweiz belegen würden. Sie forderte zusätzlich eine sorgfältige Vorbereitung des Fluges durch eine Fachperson, die Begleitung zum Flughafen in Australien, eine professionelle medizinische Flugbegleitung während des Fluges und die notwendigen Abklärungen mit der Fluggesellschaft. Eine Reise 1. Klasse mit Liegemöglichkeit sei unumgänglich. Weiter vorzubereiten und zu planen sei auch der Aufenthalt in der Schweiz und die Rückkehr. Von der Vorinstanz sei nichts Derartiges vorgenommen oder in Aussicht gestellt worden. Sie lebe seit dem Schreiben der IVSTA vom 28. (recte: 8.) Februar 2016 in Angst und Panik (B-act. 10). E.d Am 25. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf das Schreiben vom 19. Juli 2016 (oben Bst. D.l), der IVSTA sei superprovisorisch zu untersagen, die laufende IV-Rente während des laufenden Gerichtsverfahrens zu sistieren, eventualiter sei dieses Schreiben als eigenständige Beschwerde gegen das Mahnschreiben vom 19. Juli 2016 entgegenzunehmen (B-act. 12). E.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2016 nicht ein (B-act. 14). E.f Duplikweise hielt die Vorinstanz am 19. August 2016 an den getroffenen Feststellungen fest (B-act. 16). E.g In der Folge schloss das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2016 den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). E.h Am 31. August 2016 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss ihr Schreiben vom 18. März 2016 nach (B-act. 18) und ergänzte die am 17. März 2016 eingereichten Vorakten mit den seither erstellten IV-Akten (B-act. 19; act. IV 200-222). Am 7. September 2016 übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zwischenverfügung vom 29. August 2016 betreffend Sistierung der Rente zur Kenntnis (B-act. 21, siehe oben Bst. D.n.). E.i Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Sistierung ihrer IV-Rente (Verfügung vom 29. August 2016). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde unter der Verfahrensnummer C-5367/2016 entgegen. E.j Am 6. September 2016 öffnete das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1615/2016 den Schriftenwechsel wieder und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert kurzer, nicht erstreckbarer Frist zu drei von der Vorinstanz nachgereichten, ihr allenfalls nicht bekannten Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA von Dr. G._______ vom 26. Januar 2016 und vom 18. März 2016 sowie von Dr. H._______ vom 15. März 2016 (s. oben Bst. D.c, D.f und D.g) Stellung zu nehmen (B-act. 20). E.k Mit Schreiben vom 13. September 2016 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die in Französisch verfassten drei Arztberichte seien von der Vorinstanz in deutscher Sprache einzureichen, damit sie der behandelnden Ärztin in Australien vorgelegt werden könnten (B-act. 22). E.l Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Instruktionsrichter den Übersetzungsantrag ab und verwies auf die eingeräumte, nicht erstreckbare kurze Frist zur Stellungnahme sowie darauf, dass weder ein Anspruch auf eine Übersetzung von in einer Schweizer Amtssprache verfassten medizinischen Berichten oder Beurteilungen, noch darauf, dass ein behandelnder Arzt als "Privatgutachter" die Würdigung des medizinischen Dienstes beurteile, bestehe (B-act. 23). E.m Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2016 ihre Stellungnahme zu den Beurteilungen des medizinischen Dienstes und einen Kurzbericht ihrer Hausärztin ein, in welchem diese dringend von einer Reise in die Schweiz abrate (B-act. 24). E.n Am 22. September 2016 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 25). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung der Begutachtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Missachtung der Termine (IV 191).
E. 2.2.1 Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2.2 Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und, auch wenn sie in Briefform eröffnet werden, als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, das Schreiben vom 8. Februar 2016 sei formlos, ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt, es handle sich jedoch um eine anfechtbare Zwischenverfügung mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für sie hinsichtlich Begutachtung und allfälligem Rentenentzug, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG gegeben seien (B-act. 1).
E. 2.4 Das angefochtene Schreiben vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung der Begutachtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Missachtung der Termine enthält zwar weder die Bezeichnung "Verfügung" noch eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben kommt jedoch in seinem Charakter dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. März 2013 (IV 101) nahe, welches das Bundesverwaltungsgericht als mangelhaft eröffnete Zwischenverfügung gemäss Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG betrachtete (vgl. Urteil des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 7 f.).
E. 2.5 Letztlich kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs offengelassen werden, ob es sich vorliegend um eine selbständig anfechtbare Verfügung handelt oder dies sowie das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Vorinstanz auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist nachfolgend einzutreten und die Streitsache materiell zu beurteilen.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig, ob die Vorinstanz zu Recht die Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat und ob der Begutachtung die fehlende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das ATSG regelt zur hier interessierenden Frage der Begutachtung und der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes:
E. 3.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei weder sie noch ihre behandelnde Ärztin zu ihrer Reisefähigkeit angehört worden und es werde nicht ausgeführt, wie sich der Aufenthalt in der Schweiz sowie die Hin- und Rückreise gestalten sollten, zudem beruhe die Beurteilung der Reisebedingungen durch Dr. B._______ vom 13. Januar 2016 (IV 187) nicht auf dem aktuellen Gesundheitszustand. Insgesamt sei eine Reise in die Schweiz für sie mit einem unabwägbaren, erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden, weshalb die Begutachtung in Australien vorzunehmen sei, zumal auch in Australien eine kompetente, einer schweizerischen MEDAS gleichwertige Begutachtung möglich sei (B-act. 1). In ihren weiteren Eingaben hält sie an ihrer Auffassung, sie sei für die Reise in die Schweiz nach den Beurteilungen ihrer Ärzte in Australien nicht reisefähig und die Reise sei mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für sie verbunden, fest. Sie hält ausserdem daran fest, dass die Vorinstanz keine genügenden Massnahmen für die Organisation der Reise getroffen habe.
E. 4.2 Gemäss den vorliegenden Akten erklärte die Vorinstanz bereits mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 und 22. März 2013 die Notwendigkeit einer Untersuchung in der Schweiz (IV 75, 101). Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich mit Urteil im Verfahren C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 dieser Beurteilung im Grundsatz an (S. 9 f.). Es erörterte jedoch, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den Rügen der Beschwerdeführerin, den Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu ihrem Gesundheitszustand und (damit verbunden) zu ihrer Reisefähigkeit auseinandergesetzt und erkannte darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im genannten Urteil führte es ausserdem aus, die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen nicht per se gegen die Reisefähigkeit und Begutachtung in der Schweiz, es sei jedoch - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rüge - erforderlich zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An- und Rückreise zu treffen seien.
E. 4.3 Im Schreiben vom 18. März 2016 (oben Bst. D.h) an die Beschwerdeführerin und in ihrer Vernehmlassung (mit Verweis auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013) legte die Vorinstanz dar, vorliegend sei eine Begutachtung in der Schweiz unumgänglich (Begutachtung eines sog. PÄUSBONOG-Leiden und damit verbundene, von der Rechtsprechung angeordnete besondere Anforderungen an die Begutachtung), ausserdem bestehe - in Beachtung der neu eingereichten Arztberichte der Hausärztin - keine Reiseunfähigkeit (B-act. 6, 18.1).
E. 4.4 Aus den Akten geht eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Fragen der Reisefähigkeit und den Massnahmen zur Durchführung der Reise durch zwei Fachärzte der Vorinstanz (Rheumatologie und Neurologie) vom 13. Januar 2016 und vom 26. Januar 2016, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt aktuell erhobene medizinische Aktenlage hervor (vgl. IV 187, 189), die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Schreiben vom 8. Februar 2016 (IV 191) und der Nachinstruktion vom 6. September 2016 (B-act. 20) offen gelegt worden sind. Die Vorinstanz hat ausserdem - gestützt auf die nachgereichten medizinischen Beurteilungen aus Australien - bei ihrem medizinischen Dienst zwei weitere fachärztliche Beurteilungen zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. Bericht von Dr. H.________ mit Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie [vgl. https://www.medregom.admin.ch/, abgerufen am 22. September 2016] vom 15. März 2016 [IV 202] und ergänzender Bericht der Neurologin Dr. G.________ vom 18. März 2016 [IV 206]), die der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden sind. Damit kann geschlossen werden, dass - sogar wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegen sollte - in Anbetracht der Offenlegung der ergänzenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 von einer Heilung des Rechtsmangels auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 5). Festzuhalten bleibt, dass die verschiedenen Fachärzte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle mit eingehender und schlüssiger Begründung davon ausgehen, dass - unter den von ihnen dargelegten Vorkehrungen - eine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin besteht (s. auch nachfolgende Ausführungen).
E. 4.5.1 Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung der Hausärztin vom 25. Februar 2016 sind im Vergleich zu ihren früheren Zeugnissen keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erkennbar. Als neu werden indessen zeitweise Suizidgedanken aufgrund der langjährig bestehenden Depression aufgeführt (vgl. IV 198 = B-act. 1.7). Im umfangreichen Aktendossier finden sich indessen keine Hinweise für eine laufende psychiatrische Behandlung (bspw. regelmässige Konsultation eines Psychiaters, Durchführen einer Psychotherapie, Einnahme von Medikamenten gemäss begleitender Medikation, vgl. IV 161) beziehungsweise eine Hospitalisierung aus psychischen Gründen (vgl. hierzu die Beurteilung von Dr. H.________ vom 15. März 2016, IV 202, oben Bst. C.g), weshalb sich auch in psychischer Hinsicht aus den Arztberichten aus Australien nichts ergibt, das gegen die Beurteilung der Fachärzte der IVSTA sprechen würde.
E. 4.5.2 In den replikweise eingereichten medizinischen Kurzbeurteilungen rät einerseits Dr. I._______, Innere Medizin, am 6. April 2016 zuhanden der Hausärztin von einem langen Flug ab, weil dies den gesundheitlichen Zustand der Patientin durcheinanderbringen könnte und die bestehenden Symptome nicht unter Kontrolle seien. Er empfiehlt, es sei der Gesundheitszustand genauer abzuklären, bevor eine spezifische Behandlung begonnen werde, und ein psychiatrischer Termin für die Patientin zu organisieren, um sie bei der potentiellen Depressionsdiagnose zu unterstützen und eine Behandlung für die Verbesserung ihres Gesundheitszustands einzuleiten. Andererseits führt Dr. J._______, Neurologe, aus, er habe die Patientin heute (am 26. Mai 2016) und einmal im Januar 2008 gesehen. Sie klage über anhaltenden Schmerz, ausgehend von der Hals- und Lendenwirbelsäule, zusammen mit ständigen Kopfschmerzen. Diese Symptome verschlimmerten sich signifikant nach einer Reise in einem Auto während 60 Minuten oder länger. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich keine aktuellen massgeblichen neurologischen Auffälligkeiten (no significant neurological abnormalities present). Es bestehe eine massgebliche Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule zusammen mit dem Schmerz. Aufgrund ihrer Schilderung des ständigen Schmerzes und seiner Verschlimmerung bei einer Reise im Auto halte er die Patientin nicht für fit genug, um eine Reise nach Europa zu unternehmen (Beilagen zu B-act. 10). Diese Bescheide vermögen die ausführlichen Beurteilungen der Fachärzte des medizinischen Dienstes nicht umzustossen. Diese hielten als für die Begutachtung in der Schweiz zu prüfende Diagnosen (vgl. IV 189) chronische Zervikobrachialgien mit Diskopathien C4/5, chronische Lumboischialgien (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom) bei Diskushernie L5/S1 rechts mit Wurzelkontakt S1, depressives Syndrom, rheumatoide seronegative Polyarthritis, Status nach Schulterluxation rechts, Myopie, chronische Zahnschmerzen, Status nach Verkehrsunfall 2000 und 2001 mit Halswirbeldistorsion (Whiplash), leichte kognitive Störungen mit insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen im Kontext eines möglichen leichten Zerebraltraumas, anamnestische Gedächtnisstörungen und Schleudertrauma-bedingte Kopfschmerzen fest. Als erforderliche Begleitmassnahmen für die Flugreise in die Schweiz bezeichnete Dr. G._______ das Fliegen in der Business-Klasse (nach hinten Klappen des Sitzes, Ausstrecken der Beine), regelmässiges Aufstehen und Herumgehen, das Tragen eines Halskragens zur Fixierung des Kopfes, Benutzung eines aufblasbaren Kissens zum Schlafen, Einnahme der verschriebenen Schmerzbehandlung für die Reise (vgl. IV 206), Durchführung der Thromboseprophylaxe inkl. Tragen von Stützstrümpfen, Hilfeleistung beim Check-in und beim Umsteigen, Sicherstellung des organisierten Transfers und der Unterkunft in der Schweiz und eine im gleichen Sinne organisierte Rückreise. Unter Beachtung dieser Vorgaben sei die Reise als zumutbar zu erachten und die Reisefähigkeit gegeben.
E. 4.5.3 Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten medizinischen Einwände gegen die An- und Rückreise vermögen damit die Beurteilung des ärztlichen Dienstes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch in Australien ausser der Behandlung durch die Hausärztin keine aktuellen fachärztlichen Behandlungen in rheumatologisch/neurologischer oder psychiatrischer Hinsicht erkennbar sind. Daran ändert auch das mit der Stellungnahme vom 20. September 2016 eingereichte Kurzattest von Dr. C._______ vom 19. September 2016, in welchem sie der Beschwerdeführerin wiederum die Reisefähigkeit für einen Langstreckenflug abspricht, bedingt durch zunehmenden Schmerz, durch Behinderung und Verschlimmerung der psychischen Verfassung, nichts. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb das von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2016 erstmals geltend gemachte Thromboserisiko ein Hinderungsgrund darstellen sollte, zumal in den früheren Akten und den aktuellen Beurteilungen der konsultierten Ärzte kein diesbezügliches explizites Risiko erwähnt wird. Gestützt auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. B.________ des medizinischen Dienstes wird für die Reise eine durch die behandelnden Ärzte verschriebene Thromboseprophylaxe ohnehin verlangt (vgl. IV 187). Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, es sei mit einem Arzt vor Ort abzuklären, ob aufgrund der bestehenden Medikation eine Thromboseprophylaxe überhaupt möglich sei (vgl. B-act. 24), erweist sich diese Argumentation als nachgeschoben und unbehelflich.
E. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt replikweise weiter, es sei - wenn an der Begutachtung in der Schweiz festgehalten werde - eine Reise in erster Klasse und eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson unumgänglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen kein Anspruch auf eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson und eine Reise in der ersten Klasse zur Begutachtung besteht, sondern ein Anspruch auf Begleitmassnahmen aufgrund der konkreten medizinischen Situation (der Beschwerdeführerin) zu beurteilen ist.
E. 4.6.2 Vorliegend haben die Ärzte des medizinischen Dienstes mit Stellungnahmen vom 13. und 26. Januar 2016 sowie 15. und 18. März 2016 (IV 187, 189, 202 und 206) einlässlich dargelegt, dass eine Reise in der Business-Klasse aufgrund der vorliegenden Umstände empfohlen werde (vgl. E. 4.5.2), aber eine Reise in der ersten Klasse nicht notwendig sei. Die geschilderten Beschwerden machten keine liegende Position während des Fluges notwendig. Es wurde ebenfalls ausführlich dargelegt, dass aufgrund der von den Ärzten in Australien festgehaltenen neuropsychologischen Störungen (insbesondere Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen) empfohlen werde, dass der Beschwerdeführerin eine Begleitperson zur Verfügung stehe, um ihr beim Check-In, Umsteigen, Ortswechsel und in allen Situationen, in welchen die intellektuellen Kapazitäten Aufmerksamkeit erforderten, behilflich zu sein (IV 189 und 206). Es sei aber nicht notwendig, dass diese Person während des Flugs neben ihr sitze, und auch nicht vorausgesetzt werde, dass die Begleitperson eine medizinische Fachperson sei. Somit ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Begleitung durch eine medizinische Fachperson und die Reise in der ersten Klasse nicht erforderlich sind und die Beschwerdeführerin dieser Argumentation auch keine substanziellen Einwände (ausser dem Hinweis auf die im Wesentlichen von der behandelnden Hausärztin wiederholt verneinten, aber nicht weiter begründeten Reisefähigkeit) entgegenhält. Daran ändern auch die in der Stellungnahme vom 20. September 2016 wiederholten Einwände gegen die Reise zur Begutachtung in die Schweiz und die allgemeinen Befürchtungen eines Zwischenfalls bei der Reise nichts. Soweit vorgebracht wird, dass auch der medizinische Dienst eine Begleitperson als notwendig erachte, eine solche aber nicht zur Verfügung stehe, ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2016 zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass - in Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft - eine spezielle Betreuung im Flughafen (Hilfe beim Ein- und Auschecken, Betreuung innerhalb des Flughafens) sowie der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder MEDAS) organisiert werde (siehe oben Bst. D.j).
E. 4.7 Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Vorinstanz den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 angeordneten Abklärungen zu den Reisemodalitäten nachkommt und die Reise (Hin- und Rückweg) sowie den Aufenthalt in der Schweiz mit Begleitperson beziehungsweise Betreuung während der Reise, falls die Beschwerdeführerin alleine reisen sollte, sorgfältig organisieren wird (vgl. Schreiben der IVSTA vom 18. März 2016 und vom 28. April 2016 [IV 204 und 214]). Eine solche Organisation erweist sich als aufwändig, ist laufend/rollend zu planen und hängt von noch offenen Faktoren, insbesondere Ort und Zeitpunkt der verschiedenen Untersuchungen, ab. Sie setzt allerdings die Mitwirkung der Beschwerdeführerin voraus, sich für die Begutachtung tatsächlich in die Schweiz begeben zu wollen. An dieser Sachlage ändert im Übrigen nichts, dass die Vorinstanz im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 zuerst via die australische Verbindungsorganisation Centrelink neue medizinische Beurteilungen in Australien einholte und danach gestützt auf diese Akten entschied, in Bestätigung der Feststellungen vom März 2013 (IV 101) und in Umsetzung des Urteils vom 5. Dezember 2013 sei die bereits im damaligen Zeitpunkt angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen - unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten und von den Spezialärzten der IVSTA für notwendig erachteten Bedingungen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz nach den vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 festgelegten Grundsätzen ist in Anbetracht der inzwischen erfolgten Praxisänderung zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Formenkreis PÄUSBONOG (vgl. BGE 141 V 281), die eine verstärkte Kenntnis der schweizerischen versicherungsmedizinischen Praxis und eine die vom BGer weiterentwickelten Leitlinien berücksichtigende Begutachtung erfordern, ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 4.8 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 gegenüber der IVSTA bekräftigte, sie widersetze sich in keiner Art und Weise einer Begutachtung (oben D.i; IV 211), gleichzeitig aber sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt vorbrachte, sie könne nicht in die Schweiz reisen, die Abklärung sei stattdessen in Australien durchzuführen, und replikweise betonte, ein Transport in die Schweiz und zurück sei für sie mit (zu) grossen gesundheitlichen Risiken verbunden (IV 215, B-act. 1, 10 und 24). Aufgrund der nunmehr fachärztlich festgestellten und für das Gericht überzeugend begründeten Zumutbarkeit der Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist nun ohne Verzug eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen.
E. 4.9 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die laufende Organisation der Begutachtung (Reise in die Schweiz mit Begleitung/Betreuung, Aufenthalt in der Schweiz und Rückreise inklusive jeweiliger Begleitung/Betreuung entsprechend der notwendigen aktenkundigen Vorkehren [vgl. IV 187, 189, 191, 202, 204, 206, 214]) weiterzuführen. Bezüglich der notwendigen Vorkehren für die Reise (Halskragen, Kissen, Stützstrümpfe, medikamentöse Behandlung für die Reise mit Schmerz-, Beruhigungs- bzw. Schlafmitteln und Thromboseprophylaxe) ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die notwendige Verschreibung durch die behandelnden Ärzte zu verweisen.
E. 4.10 Über die Folgen und die Rechtmässigkeit der zwischenzeitlich von der Vorinstanz angeordneten Rentensistierung ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, zumal hier über die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und dort über eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im bisherigen Verfahren zu entscheiden war/ist, eine Verfahrensvereinigung deshalb nicht angezeigt ist und das (im Verfahren C-5367/2016 gestellte) Gesuch abzuweisen ist.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1615/2016 Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Australien), vertreten durch Dr. iur. Kurt Meier, Rechtsanwalt, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Begutachtung in der Schweiz); Schreiben der IVSTA vom 8. Februar 2016. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1958 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, wohnt seit (...) 2001 in Australien und bezieht seit August 2001 im Nachgang zu zwei Schleudertraumata eine ganze IV-Rente (Verfügung vom 14. Juni 2002; Akten der IV-Stelle [IV] 36). B. B.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) leitete am 12. Oktober 2012 eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a der Schlussbestimmungen IVG vom 18. März 2011 (SR 831.20; IVG-Revision 6a) ein (IV 65 ff.) und teilte der Versicherten am 28. Januar 2013 mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig (IV 75). Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte sie ihr weiter mit, die medizinische Abklärung in der Schweiz werde als zumutbar erachtet, und forderte sie unter Androhung der Folgen von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG (SR 830.1) auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in der Schweiz einer Begutachtung unterziehe (IV 101). B.b Die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - erhob am 17. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Anordnung Beschwerde und beantragte, sie sei in Australien zu begutachten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie für eine so weite Reise nicht reisefähig sei und belegte dies mit Berichten behandelnder Ärzte in Australien (C-2152/2013 act. 1). B.c Das Bundesverwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 5. Dezember 2013, es handle sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2013 um eine Verfügung und es erscheine vorliegend geboten, die Beschwerdeführerin spezifisch durch Gutachter untersuchen zu lassen, die mit den Besonderheiten der schweizerischen Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend auch: PÄUSBONOG) vertraut seien. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar seien, habe die versicherte Person sich diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen nicht per se gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung in der Schweiz. Sie würden es aber erforderlich machen - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rüge - zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An- und Rückreise zu treffen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hob deshalb die Verfügung vom 22. März 2013 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen der Reisefähigkeit, unter vollständiger Berücksichtigung der genannten Arztberichte, und zur Festlegung der Begleitmassnahmen für die An- und Rückreise (inkl. Aufenthalt in der Schweiz) sowie zur Prüfung, ob es vorliegend erforderlich sei, die Beschwerdeführerin durch eine Begleitperson begleiten zu lassen, an die Vorinstanz zurück (Urteil C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013; IV 119). C. C.a Dr. B._______, Rheumatologe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, nahm am 6. März 2014 zu Handen der Vorinstanz Stellung (IV 127). In der Folge teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 mit, gemäss der Beurteilung ihres Spezialisten in Rheumatologie könne auf eine medizinische Abklärung in der Schweiz verzichtet werden. Dieser wünsche aber eine zusätzliche medizinische Untersuchung aus Australien (IV 136). Am 2. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin der IVSTA ihren ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision zukommen (IV 138 f.). Am 5. März 2015 übermittelte die australische Verbindungsorganisation Centrelink einen Arztbericht vom 21. Oktober 2014 der Hausärztin Dr. C._______, ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Arbeitsfähigkeitsformular vom 22. Oktober 2014 sowie einen rheumatologischen Bericht von Dr. D.________ vom 3. März 2015 (IV 156 - 159). Weiter gingen eine Medikamentenliste von Oktober 2014, eine Beurteilung der behandelnden Naturheilkundlerin E._______ vom 27. Oktober 2014 und eine Beurteilung des behandelnden Chiropraktikers und Kinesiologen Dr. F._______ vom 6. November 2014 ein (IV 160, 161, 163). Gestützt auf diese Berichte stellte Dr. B.________ am 26. März 2015 zu Handen der IVSTA weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch eine Verschlechterung fest (IV 167). D. D.a Am 23. Juli 2015 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, Reisepasskopien einzureichen, und zeigte ihr mit Schreiben vom 6. November 2015 die Durchführung einer Revision an. Sie forderte sie weiter auf, den beigefügten Fragebogen zu ihrer aktuellen Lebenssituation einzureichen und verwies sie auf ihre Mitwirkungspflicht (IV 177, 181 und 183). Der ausgefüllte Fragebogen ging am 26. November 2015 ein (IV 185). D.b Dr. B._______ bezeichnete am 13. Januar 2016 zu Handen der IVSTA für eine einzuholende polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als notwendige Fachdisziplinen die Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie. Bezüglich der Flugreise hielt er fest, für das Check-in bestünden keine Einschränkungen, solange mehrere Koffer nicht schwerer als zehn Kilogramm seien. Ein Rollstuhl sei nicht nötig. Für die Halswirbelsäule sei ein Halskragen zu tragen, um extreme Bewegungen zu verhindern und für die Schlafphasen sei ein aufblasbares Kissen notwendig. Eine Reise in First Class oder in Liegeposition sei nicht nötig, um neurologische Komplikationen zu verhindern, jedoch eine Reise in der Business-Klasse vorzuziehen. Die Beschwerdeführerin müsse regelmässig aufstehen und im Gang herumgehen können und durch den Hausarzt sei eine Thrombosenprohylaxe vorzunehmen. Nicht erforderlich sei eine Begleitperson und bei einer Reise in der Business-Klasse auch keine besondere Ruhemöglichkeit an den Flughäfen. Er ergänzte, nach einer langen Reise sei Taxi zu fahren statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen immer bequemer, eine besondere Notwendigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe dazu aber nicht (IV 187). D.c Dr. G._______, Neurologin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, führte ergänzend am 26. Januar 2016 aus, als medizinische Disziplinen empfehle sie zusätzlich die Durchführung einer Magnetresonanzaufnahme des Gehirns und eine neuropsychologische Testung, weiter sei die Versicherte - wegen der beschriebenen Probleme der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses - durch eine Person aus ihrem Umfeld zu begleiten. Diese Person müsse nicht ständig neben ihr sitzen, aber präsent sein beim Check in, Umsteigen, Ortswechsel und allen Situationen, in welchen die intellektuellen Kapazitäten Aufmerksamkeit erforderten. Es bestehe weiter eine Einschränkung beim Tragen von Gewichten, aber die persönlichen Gegenstände könnten auf mehrere leichtere Koffer verteilt werden, diesbezüglich sei keine Hilfe erforderlich; es sei notwendig, bei den zurückzulegenden Wegen regelmässige Pausen zu machen und Lifte und Rollbänder zu nutzen. Es sei weiter wichtig, während der Reise den Sitz zu kippen und die Beine auszustrecken, aber nicht notwendig, während der Reise zu liegen. Eine professionelle Begleitung (Arzt oder Krankenschwester) sei nicht notwendig, es sei aber vorzuziehen, dass eine Person aus ihrem Umfeld sie begleite. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs sei nicht kontraindiziert, wenn die Versicherte begleitet werde; reise sie allein, sei ein Taxi vorzuziehen (IV 189). D.d Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten im Wesentlichen mit, in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine medizinische Abklärung in der Schweiz nötig und zumutbar. Die Untersuchung finde in den Disziplinen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie sowie Rheumatologie statt, ausserdem werde eine MRI-Untersuchung durchgeführt. Die Organisation nehme noch eine gewisse Zeit in Anspruch; ohne den schriftlichen Bericht der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen werde eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben weiter aus, um neurologische Komplikationen zu verhindern, sei es besser, wenn die Versicherte Business-Klasse fliege, den Sitz nach hinten lehnen, die Beine ausstrecken und durch eine ihr nahe stehende Person begleitet werden könne, um ihr beim Check-in, beim Aus- und Umsteigen sowie allen körperlich anstrengenden Situationen während der Reise behilflich zu sein. Es sei jedoch nicht notwendig, dass diese Person während des Fluges neben ihr sitze, weshalb für die Begleitperson nur Kosten für die Economy-Klasse übernommen würden. Es sei weiter notwendig, dass die Versicherte während des Flugs einen Halskragen trage und ein aufblasbares Kissen benütze, ansonsten seien aus medizinischer Sicht keine weiteren Massnahmen nötig (IV 191). D.e Die Versicherte ersuchte die Vorinstanz in der Folge am 1. und 4. März 2016, gestützt auf ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 25. Februar 2016, von einer Reise in die Schweiz abzusehen. Sie teilte weiter mit, dass sie alleinstehend sei und keine Vertrauensperson habe, die sie begleiten könne, zudem stehe in Australien eine fachübergreifende und hochkompetente Gutachterstelle zur Verfügung (IV 196, 199). D.f Auf eine dringliche Anfrage der Vorinstanz hin führte Dr. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, am 15. März 2016 zum Bericht von Dr. C.________ vom 25. Februar 2016 aus, trotz der wiederholt durch die Ärzte attestierten psychischen Probleme seit 2002 sei die Beschwerdeführerin nie hospitalisiert und mit Ausnahme der gelegentlichen Einnahme von Stilnox 10 mg auch nicht medikamentös behandelt worden, weshalb keine Kontraindikation für eine Reise in die Schweiz bestehe (IV 202). D.g Am 18. März 2016 nahm die Neurologin Dr. G.________ zur Beurteilung von Dr. C.________ vom 25. Februar 2016 ergänzend Stellung und hielt aus neurologischer Sicht an ihrer Beurteilung, die Versicherte sei reisefähig und eine Reise in die Schweiz gefährde ihre Gesundheit nicht, fest. Sie ergänzte, es sei wichtig, dass der behandelnde Arzt eine gute Schmerzbehandlung für die Reise verschreibe, damit die Reise unter günstigen Bedingungen realisiert werden könne (IV 206). D.h Ebenfalls am 18. März 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein "Mahnschreiben" zu und erklärte, gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine Begutachtung in der Schweiz notwendig und die Reise für die Beschwerdeführerin zumutbar. Sie versicherte, sie werde die notwendigen Massnahmen für die Reise in die Schweiz treffen und eine Begleitung für die Beschwerdeführerin organisieren. Sie verwies die Beschwerdeführerin auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung derselben und räumte ihr eine Frist von 30 Tagen ein, um mitzuteilen, dass sie bereit sei, sich in der Schweiz einer Untersuchung zu unterziehen, andernfalls würde die Invalidenrente aufgehoben (IV 204; Beschwerdeakten [B-act.] 18.1). D.i Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben an die Vorinstanz vom 6. April 2016 auf ihre Beschwerde vom 14. März 2016 (s. hiernach Bst. E.a) und teilte mit, sie widersetze sich einer Begutachtung in keiner Art und Weise, es müssten aber vorgängig, falls diese Begutachtung in der Schweiz stattfinden sollte, die vom Gericht angeordneten Massnahmen ergriffen werden, um Gesundheitsrisiken auszuschliessen. Bisher seien nur ungenügende Vorkehrungen getroffen worden. Sie sei im Übrigen zum Entscheid der IVSTA, die Begutachtung nun doch in der Schweiz durchzuführen, nicht angehört worden (IV 211, B-act. 5.1). D.j Am 28. April 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beauftrage umgehend eine polydisziplinäre Gutachterstelle für die Durchführung der Begutachtung in der Schweiz und bestätigte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 verlangten und gestützt darauf von den Ärzten der IVSTA geforderten Massnahmen für die Reise in die Schweiz getroffen würden. Zudem werde - in Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft - eine spezielle Betreuung im Flughafen (Hilfe beim Ein- und Auschecken, Betreuung innerhalb des Flughafens) sowie der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder MEDAS) organisiert und - sobald der Begutachtungstermin bekannt sei - die Reise gebucht (IV 214; B-act. 6.2). D.k Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 an die Vorinstanz teilte die Versicherte mit, sie sei (nur) bereit, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, wenn diese vom Gericht rechtskräftig angeordnet sei. Es sei ein Gerichtsverfahren über diese Frage anhängig und sie erachte es als wenig sinnvoll und rücksichtslos, wenn die Vorinstanz nun eine Begutachtung in der Schweiz anordne. Zudem sei die Vorbereitung für eine solche Reise völlig ungenügend. Sie machte dazu geltend, sie benötige eine Begleitung beziehungsweise Hilfe beim Packen, beim Transfer von zu Hause zum Flughafen (durch eine medizinische Fachkraft), eine Betreuung beim Flug in die Schweiz, eine Organisation des Aufenthalts in der Schweiz (Unterbringung in welchem Spital?) sowie für den Rückflug. Im Übrigen verfüge sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, die es ihr erlauben würden, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen für eine Reise in die Schweiz zu finanzieren (IV 215). D.l Am 19. Juli 2016 stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Bezeichnung "Mahnung: Sistierung der Invalidenrente" zu. Darin hielt sie daran fest, dass eine Untersuchung in der Schweiz unentbehrlich sei. Sie führte weiter aus, aufgrund des Widerstandes der Versicherten gegen die Begutachtung in der Schweiz beabsichtige sie, die Invalidenrente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Sie räumte der Beschwerdeführerin dazu eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ein (IV 220; B-act. 12.1 und 13.1). D.m Mit Verfügung vom 19. August 2016 bestätigte die Vorinstanz, gestützt auf eine Neuberechnung der Rente infolge Zivilstandsänderung, die Auszahlung einer ganzen Rente in Höhe von Fr. 2'331 pro Monat (IV 222). D.n Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 sistierte die Vorinstanz die Zahlung der Invalidenrente per 1. September 2016 (B-act. 21.1). E. E.a Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Meier - beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Schreiben vom 8. Februar 2016 (oben Bst. D.d) Beschwerde mit den Anträgen, sie sei in Australien zu begutachten, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer neuen Verfügung mit der Auflage der detaillierten Umschreibung und Planung der Hin- und Rückreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz zur Begutachtung, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie führte unter anderem aus, beim Schreiben vom 8. Februar 2016, in welchem die Vorinstanz eine Begutachtung anordne, handle es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, weil diese einen nicht gutzumachenden Nachteil hinsichtlich Begutachtung und allfälligem Rentenentzug mit sich bringe (B-act. 1). E.b In ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht führte die Vorinstanz am 3. April (recte wohl: 3. Mai) 2016 aus, ihr Mahnschreiben vom 18. März 2016 sei keine anfechtbare Verfügung. Sie beantragte deshalb, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (B-act. 6). E.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichte zwei Arztberichte vom 6. April 2016 von Dr. I._______, Consultant Physician, Internal Medicine, und von Dr. J._______, Neurologe, vom 26. Mai 2016 ein, welche ihre Gesundheitsrisiken eines Fluges in die Schweiz belegen würden. Sie forderte zusätzlich eine sorgfältige Vorbereitung des Fluges durch eine Fachperson, die Begleitung zum Flughafen in Australien, eine professionelle medizinische Flugbegleitung während des Fluges und die notwendigen Abklärungen mit der Fluggesellschaft. Eine Reise 1. Klasse mit Liegemöglichkeit sei unumgänglich. Weiter vorzubereiten und zu planen sei auch der Aufenthalt in der Schweiz und die Rückkehr. Von der Vorinstanz sei nichts Derartiges vorgenommen oder in Aussicht gestellt worden. Sie lebe seit dem Schreiben der IVSTA vom 28. (recte: 8.) Februar 2016 in Angst und Panik (B-act. 10). E.d Am 25. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf das Schreiben vom 19. Juli 2016 (oben Bst. D.l), der IVSTA sei superprovisorisch zu untersagen, die laufende IV-Rente während des laufenden Gerichtsverfahrens zu sistieren, eventualiter sei dieses Schreiben als eigenständige Beschwerde gegen das Mahnschreiben vom 19. Juli 2016 entgegenzunehmen (B-act. 12). E.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2016 nicht ein (B-act. 14). E.f Duplikweise hielt die Vorinstanz am 19. August 2016 an den getroffenen Feststellungen fest (B-act. 16). E.g In der Folge schloss das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2016 den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). E.h Am 31. August 2016 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss ihr Schreiben vom 18. März 2016 nach (B-act. 18) und ergänzte die am 17. März 2016 eingereichten Vorakten mit den seither erstellten IV-Akten (B-act. 19; act. IV 200-222). Am 7. September 2016 übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zwischenverfügung vom 29. August 2016 betreffend Sistierung der Rente zur Kenntnis (B-act. 21, siehe oben Bst. D.n.). E.i Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Sistierung ihrer IV-Rente (Verfügung vom 29. August 2016). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde unter der Verfahrensnummer C-5367/2016 entgegen. E.j Am 6. September 2016 öffnete das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1615/2016 den Schriftenwechsel wieder und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert kurzer, nicht erstreckbarer Frist zu drei von der Vorinstanz nachgereichten, ihr allenfalls nicht bekannten Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA von Dr. G._______ vom 26. Januar 2016 und vom 18. März 2016 sowie von Dr. H._______ vom 15. März 2016 (s. oben Bst. D.c, D.f und D.g) Stellung zu nehmen (B-act. 20). E.k Mit Schreiben vom 13. September 2016 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die in Französisch verfassten drei Arztberichte seien von der Vorinstanz in deutscher Sprache einzureichen, damit sie der behandelnden Ärztin in Australien vorgelegt werden könnten (B-act. 22). E.l Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Instruktionsrichter den Übersetzungsantrag ab und verwies auf die eingeräumte, nicht erstreckbare kurze Frist zur Stellungnahme sowie darauf, dass weder ein Anspruch auf eine Übersetzung von in einer Schweizer Amtssprache verfassten medizinischen Berichten oder Beurteilungen, noch darauf, dass ein behandelnder Arzt als "Privatgutachter" die Würdigung des medizinischen Dienstes beurteile, bestehe (B-act. 23). E.m Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2016 ihre Stellungnahme zu den Beurteilungen des medizinischen Dienstes und einen Kurzbericht ihrer Hausärztin ein, in welchem diese dringend von einer Reise in die Schweiz abrate (B-act. 24). E.n Am 22. September 2016 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 25). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung der Begutachtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Missachtung der Termine (IV 191). 2.2 2.2.1 Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und, auch wenn sie in Briefform eröffnet werden, als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG). 2.2.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, das Schreiben vom 8. Februar 2016 sei formlos, ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt, es handle sich jedoch um eine anfechtbare Zwischenverfügung mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für sie hinsichtlich Begutachtung und allfälligem Rentenentzug, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG gegeben seien (B-act. 1). 2.4 Das angefochtene Schreiben vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung der Begutachtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Missachtung der Termine enthält zwar weder die Bezeichnung "Verfügung" noch eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben kommt jedoch in seinem Charakter dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. März 2013 (IV 101) nahe, welches das Bundesverwaltungsgericht als mangelhaft eröffnete Zwischenverfügung gemäss Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG betrachtete (vgl. Urteil des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 7 f.). 2.5 Letztlich kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs offengelassen werden, ob es sich vorliegend um eine selbständig anfechtbare Verfügung handelt oder dies sowie das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Vorinstanz auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist nachfolgend einzutreten und die Streitsache materiell zu beurteilen.
3. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig, ob die Vorinstanz zu Recht die Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat und ob der Begutachtung die fehlende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das ATSG regelt zur hier interessierenden Frage der Begutachtung und der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes: 3.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei weder sie noch ihre behandelnde Ärztin zu ihrer Reisefähigkeit angehört worden und es werde nicht ausgeführt, wie sich der Aufenthalt in der Schweiz sowie die Hin- und Rückreise gestalten sollten, zudem beruhe die Beurteilung der Reisebedingungen durch Dr. B._______ vom 13. Januar 2016 (IV 187) nicht auf dem aktuellen Gesundheitszustand. Insgesamt sei eine Reise in die Schweiz für sie mit einem unabwägbaren, erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden, weshalb die Begutachtung in Australien vorzunehmen sei, zumal auch in Australien eine kompetente, einer schweizerischen MEDAS gleichwertige Begutachtung möglich sei (B-act. 1). In ihren weiteren Eingaben hält sie an ihrer Auffassung, sie sei für die Reise in die Schweiz nach den Beurteilungen ihrer Ärzte in Australien nicht reisefähig und die Reise sei mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für sie verbunden, fest. Sie hält ausserdem daran fest, dass die Vorinstanz keine genügenden Massnahmen für die Organisation der Reise getroffen habe. 4.2 Gemäss den vorliegenden Akten erklärte die Vorinstanz bereits mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 und 22. März 2013 die Notwendigkeit einer Untersuchung in der Schweiz (IV 75, 101). Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich mit Urteil im Verfahren C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 dieser Beurteilung im Grundsatz an (S. 9 f.). Es erörterte jedoch, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den Rügen der Beschwerdeführerin, den Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu ihrem Gesundheitszustand und (damit verbunden) zu ihrer Reisefähigkeit auseinandergesetzt und erkannte darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im genannten Urteil führte es ausserdem aus, die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen nicht per se gegen die Reisefähigkeit und Begutachtung in der Schweiz, es sei jedoch - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rüge - erforderlich zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An- und Rückreise zu treffen seien. 4.3 Im Schreiben vom 18. März 2016 (oben Bst. D.h) an die Beschwerdeführerin und in ihrer Vernehmlassung (mit Verweis auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013) legte die Vorinstanz dar, vorliegend sei eine Begutachtung in der Schweiz unumgänglich (Begutachtung eines sog. PÄUSBONOG-Leiden und damit verbundene, von der Rechtsprechung angeordnete besondere Anforderungen an die Begutachtung), ausserdem bestehe - in Beachtung der neu eingereichten Arztberichte der Hausärztin - keine Reiseunfähigkeit (B-act. 6, 18.1). 4.4 Aus den Akten geht eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Fragen der Reisefähigkeit und den Massnahmen zur Durchführung der Reise durch zwei Fachärzte der Vorinstanz (Rheumatologie und Neurologie) vom 13. Januar 2016 und vom 26. Januar 2016, gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt aktuell erhobene medizinische Aktenlage hervor (vgl. IV 187, 189), die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Schreiben vom 8. Februar 2016 (IV 191) und der Nachinstruktion vom 6. September 2016 (B-act. 20) offen gelegt worden sind. Die Vorinstanz hat ausserdem - gestützt auf die nachgereichten medizinischen Beurteilungen aus Australien - bei ihrem medizinischen Dienst zwei weitere fachärztliche Beurteilungen zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. Bericht von Dr. H.________ mit Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie [vgl. https://www.medregom.admin.ch/, abgerufen am 22. September 2016] vom 15. März 2016 [IV 202] und ergänzender Bericht der Neurologin Dr. G.________ vom 18. März 2016 [IV 206]), die der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden sind. Damit kann geschlossen werden, dass - sogar wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegen sollte - in Anbetracht der Offenlegung der ergänzenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 von einer Heilung des Rechtsmangels auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 5). Festzuhalten bleibt, dass die verschiedenen Fachärzte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle mit eingehender und schlüssiger Begründung davon ausgehen, dass - unter den von ihnen dargelegten Vorkehrungen - eine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin besteht (s. auch nachfolgende Ausführungen). 4.5 4.5.1 Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung der Hausärztin vom 25. Februar 2016 sind im Vergleich zu ihren früheren Zeugnissen keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erkennbar. Als neu werden indessen zeitweise Suizidgedanken aufgrund der langjährig bestehenden Depression aufgeführt (vgl. IV 198 = B-act. 1.7). Im umfangreichen Aktendossier finden sich indessen keine Hinweise für eine laufende psychiatrische Behandlung (bspw. regelmässige Konsultation eines Psychiaters, Durchführen einer Psychotherapie, Einnahme von Medikamenten gemäss begleitender Medikation, vgl. IV 161) beziehungsweise eine Hospitalisierung aus psychischen Gründen (vgl. hierzu die Beurteilung von Dr. H.________ vom 15. März 2016, IV 202, oben Bst. C.g), weshalb sich auch in psychischer Hinsicht aus den Arztberichten aus Australien nichts ergibt, das gegen die Beurteilung der Fachärzte der IVSTA sprechen würde. 4.5.2 In den replikweise eingereichten medizinischen Kurzbeurteilungen rät einerseits Dr. I._______, Innere Medizin, am 6. April 2016 zuhanden der Hausärztin von einem langen Flug ab, weil dies den gesundheitlichen Zustand der Patientin durcheinanderbringen könnte und die bestehenden Symptome nicht unter Kontrolle seien. Er empfiehlt, es sei der Gesundheitszustand genauer abzuklären, bevor eine spezifische Behandlung begonnen werde, und ein psychiatrischer Termin für die Patientin zu organisieren, um sie bei der potentiellen Depressionsdiagnose zu unterstützen und eine Behandlung für die Verbesserung ihres Gesundheitszustands einzuleiten. Andererseits führt Dr. J._______, Neurologe, aus, er habe die Patientin heute (am 26. Mai 2016) und einmal im Januar 2008 gesehen. Sie klage über anhaltenden Schmerz, ausgehend von der Hals- und Lendenwirbelsäule, zusammen mit ständigen Kopfschmerzen. Diese Symptome verschlimmerten sich signifikant nach einer Reise in einem Auto während 60 Minuten oder länger. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich keine aktuellen massgeblichen neurologischen Auffälligkeiten (no significant neurological abnormalities present). Es bestehe eine massgebliche Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule zusammen mit dem Schmerz. Aufgrund ihrer Schilderung des ständigen Schmerzes und seiner Verschlimmerung bei einer Reise im Auto halte er die Patientin nicht für fit genug, um eine Reise nach Europa zu unternehmen (Beilagen zu B-act. 10). Diese Bescheide vermögen die ausführlichen Beurteilungen der Fachärzte des medizinischen Dienstes nicht umzustossen. Diese hielten als für die Begutachtung in der Schweiz zu prüfende Diagnosen (vgl. IV 189) chronische Zervikobrachialgien mit Diskopathien C4/5, chronische Lumboischialgien (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom) bei Diskushernie L5/S1 rechts mit Wurzelkontakt S1, depressives Syndrom, rheumatoide seronegative Polyarthritis, Status nach Schulterluxation rechts, Myopie, chronische Zahnschmerzen, Status nach Verkehrsunfall 2000 und 2001 mit Halswirbeldistorsion (Whiplash), leichte kognitive Störungen mit insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen im Kontext eines möglichen leichten Zerebraltraumas, anamnestische Gedächtnisstörungen und Schleudertrauma-bedingte Kopfschmerzen fest. Als erforderliche Begleitmassnahmen für die Flugreise in die Schweiz bezeichnete Dr. G._______ das Fliegen in der Business-Klasse (nach hinten Klappen des Sitzes, Ausstrecken der Beine), regelmässiges Aufstehen und Herumgehen, das Tragen eines Halskragens zur Fixierung des Kopfes, Benutzung eines aufblasbaren Kissens zum Schlafen, Einnahme der verschriebenen Schmerzbehandlung für die Reise (vgl. IV 206), Durchführung der Thromboseprophylaxe inkl. Tragen von Stützstrümpfen, Hilfeleistung beim Check-in und beim Umsteigen, Sicherstellung des organisierten Transfers und der Unterkunft in der Schweiz und eine im gleichen Sinne organisierte Rückreise. Unter Beachtung dieser Vorgaben sei die Reise als zumutbar zu erachten und die Reisefähigkeit gegeben. 4.5.3 Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten medizinischen Einwände gegen die An- und Rückreise vermögen damit die Beurteilung des ärztlichen Dienstes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch in Australien ausser der Behandlung durch die Hausärztin keine aktuellen fachärztlichen Behandlungen in rheumatologisch/neurologischer oder psychiatrischer Hinsicht erkennbar sind. Daran ändert auch das mit der Stellungnahme vom 20. September 2016 eingereichte Kurzattest von Dr. C._______ vom 19. September 2016, in welchem sie der Beschwerdeführerin wiederum die Reisefähigkeit für einen Langstreckenflug abspricht, bedingt durch zunehmenden Schmerz, durch Behinderung und Verschlimmerung der psychischen Verfassung, nichts. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb das von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2016 erstmals geltend gemachte Thromboserisiko ein Hinderungsgrund darstellen sollte, zumal in den früheren Akten und den aktuellen Beurteilungen der konsultierten Ärzte kein diesbezügliches explizites Risiko erwähnt wird. Gestützt auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. B.________ des medizinischen Dienstes wird für die Reise eine durch die behandelnden Ärzte verschriebene Thromboseprophylaxe ohnehin verlangt (vgl. IV 187). Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, es sei mit einem Arzt vor Ort abzuklären, ob aufgrund der bestehenden Medikation eine Thromboseprophylaxe überhaupt möglich sei (vgl. B-act. 24), erweist sich diese Argumentation als nachgeschoben und unbehelflich. 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt replikweise weiter, es sei - wenn an der Begutachtung in der Schweiz festgehalten werde - eine Reise in erster Klasse und eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson unumgänglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen kein Anspruch auf eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson und eine Reise in der ersten Klasse zur Begutachtung besteht, sondern ein Anspruch auf Begleitmassnahmen aufgrund der konkreten medizinischen Situation (der Beschwerdeführerin) zu beurteilen ist. 4.6.2 Vorliegend haben die Ärzte des medizinischen Dienstes mit Stellungnahmen vom 13. und 26. Januar 2016 sowie 15. und 18. März 2016 (IV 187, 189, 202 und 206) einlässlich dargelegt, dass eine Reise in der Business-Klasse aufgrund der vorliegenden Umstände empfohlen werde (vgl. E. 4.5.2), aber eine Reise in der ersten Klasse nicht notwendig sei. Die geschilderten Beschwerden machten keine liegende Position während des Fluges notwendig. Es wurde ebenfalls ausführlich dargelegt, dass aufgrund der von den Ärzten in Australien festgehaltenen neuropsychologischen Störungen (insbesondere Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen) empfohlen werde, dass der Beschwerdeführerin eine Begleitperson zur Verfügung stehe, um ihr beim Check-In, Umsteigen, Ortswechsel und in allen Situationen, in welchen die intellektuellen Kapazitäten Aufmerksamkeit erforderten, behilflich zu sein (IV 189 und 206). Es sei aber nicht notwendig, dass diese Person während des Flugs neben ihr sitze, und auch nicht vorausgesetzt werde, dass die Begleitperson eine medizinische Fachperson sei. Somit ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Begleitung durch eine medizinische Fachperson und die Reise in der ersten Klasse nicht erforderlich sind und die Beschwerdeführerin dieser Argumentation auch keine substanziellen Einwände (ausser dem Hinweis auf die im Wesentlichen von der behandelnden Hausärztin wiederholt verneinten, aber nicht weiter begründeten Reisefähigkeit) entgegenhält. Daran ändern auch die in der Stellungnahme vom 20. September 2016 wiederholten Einwände gegen die Reise zur Begutachtung in die Schweiz und die allgemeinen Befürchtungen eines Zwischenfalls bei der Reise nichts. Soweit vorgebracht wird, dass auch der medizinische Dienst eine Begleitperson als notwendig erachte, eine solche aber nicht zur Verfügung stehe, ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2016 zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass - in Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft - eine spezielle Betreuung im Flughafen (Hilfe beim Ein- und Auschecken, Betreuung innerhalb des Flughafens) sowie der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder MEDAS) organisiert werde (siehe oben Bst. D.j). 4.7 Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Vorinstanz den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 angeordneten Abklärungen zu den Reisemodalitäten nachkommt und die Reise (Hin- und Rückweg) sowie den Aufenthalt in der Schweiz mit Begleitperson beziehungsweise Betreuung während der Reise, falls die Beschwerdeführerin alleine reisen sollte, sorgfältig organisieren wird (vgl. Schreiben der IVSTA vom 18. März 2016 und vom 28. April 2016 [IV 204 und 214]). Eine solche Organisation erweist sich als aufwändig, ist laufend/rollend zu planen und hängt von noch offenen Faktoren, insbesondere Ort und Zeitpunkt der verschiedenen Untersuchungen, ab. Sie setzt allerdings die Mitwirkung der Beschwerdeführerin voraus, sich für die Begutachtung tatsächlich in die Schweiz begeben zu wollen. An dieser Sachlage ändert im Übrigen nichts, dass die Vorinstanz im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 zuerst via die australische Verbindungsorganisation Centrelink neue medizinische Beurteilungen in Australien einholte und danach gestützt auf diese Akten entschied, in Bestätigung der Feststellungen vom März 2013 (IV 101) und in Umsetzung des Urteils vom 5. Dezember 2013 sei die bereits im damaligen Zeitpunkt angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen - unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten und von den Spezialärzten der IVSTA für notwendig erachteten Bedingungen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz nach den vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 festgelegten Grundsätzen ist in Anbetracht der inzwischen erfolgten Praxisänderung zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Formenkreis PÄUSBONOG (vgl. BGE 141 V 281), die eine verstärkte Kenntnis der schweizerischen versicherungsmedizinischen Praxis und eine die vom BGer weiterentwickelten Leitlinien berücksichtigende Begutachtung erfordern, ohne Weiteres zu bestätigen. 4.8 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 gegenüber der IVSTA bekräftigte, sie widersetze sich in keiner Art und Weise einer Begutachtung (oben D.i; IV 211), gleichzeitig aber sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt vorbrachte, sie könne nicht in die Schweiz reisen, die Abklärung sei stattdessen in Australien durchzuführen, und replikweise betonte, ein Transport in die Schweiz und zurück sei für sie mit (zu) grossen gesundheitlichen Risiken verbunden (IV 215, B-act. 1, 10 und 24). Aufgrund der nunmehr fachärztlich festgestellten und für das Gericht überzeugend begründeten Zumutbarkeit der Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist nun ohne Verzug eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. 4.9 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die laufende Organisation der Begutachtung (Reise in die Schweiz mit Begleitung/Betreuung, Aufenthalt in der Schweiz und Rückreise inklusive jeweiliger Begleitung/Betreuung entsprechend der notwendigen aktenkundigen Vorkehren [vgl. IV 187, 189, 191, 202, 204, 206, 214]) weiterzuführen. Bezüglich der notwendigen Vorkehren für die Reise (Halskragen, Kissen, Stützstrümpfe, medikamentöse Behandlung für die Reise mit Schmerz-, Beruhigungs- bzw. Schlafmitteln und Thromboseprophylaxe) ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die notwendige Verschreibung durch die behandelnden Ärzte zu verweisen. 4.10 Über die Folgen und die Rechtmässigkeit der zwischenzeitlich von der Vorinstanz angeordneten Rentensistierung ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, zumal hier über die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und dort über eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im bisherigen Verfahren zu entscheiden war/ist, eine Verfahrensvereinigung deshalb nicht angezeigt ist und das (im Verfahren C-5367/2016 gestellte) Gesuch abzuweisen ist.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: